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Urteil

29 S 208/09

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2010:0701.29S208.09.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten zu 2) und der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.11.2009- 150 C 45/09- wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Siegburg zu Ziffer 2 wird dahingehend klargestellt, dass die Notverwaltung auch mit der Neuwahl eines Verwalters durch die Wohnungseigentümer endet.

 

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) auferlegt. Die Beteiligte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die gegen ihn wegen der Kosten gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betragens abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten zu 2) und der Beteiligten zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 27.11.2009- 150 C 45/09- wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Siegburg zu Ziffer 2 wird dahingehend klargestellt, dass die Notverwaltung auch mit der Neuwahl eines Verwalters durch die Wohnungseigentümer endet. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) auferlegt. Die Beteiligte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die gegen ihn wegen der Kosten gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betragens abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen.