Urteil
101 C 214/15
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSU1:2016:0616.101C214.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten den Ersatz von Wildschäden in Höhe von insgesamt 9.967,01 €. 3 Die im Zeitraum September 2013 bis Januar 2014 entstandenen Wildschäden wurden der Gemeindeverwaltung am 23.09.2012, 02.11.2013, 27.11.2013 und 06.01.2014 gemeldet. Das Vorverfahren zur gütlichen Einigung über die Wildschäden gemäß §§ 35 – 39 LJG NRW wurde zwischen den Eheleuten E und Herrn S durchgeführt (vgl. Bescheinigung der Gemeinde vom 01.04.2014, Bl. 7 d.A.). Der Kläger war an diesem Verfahren nicht beteiligt. Der damals beteiligte Herr S war jedoch nur im Besitz einer entgeltlichen Jagderlaubnis im Sinne des § 12 I LJG NRW und somit lediglich ein Jagdgast. Die Klage gegen ihn wurde mit Urteil des Amtsgerichts P vom 27.02.2015 (Az. 121 C 85/14) abgewiesen. 4 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass gegen ihn ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei, da die Durchführung des Verfahrens auf Veranlassung des Beklagten gegen den Jagdberechtigten Herrn S erfolgt sei. Dies ergebe aus der Vereinbarung zwischen dem Ehemann der Klägerin und der O Verwaltung. Die Klägerin selbst sei Pächterin der streitgegenständlichen Flächen und die Durchführung des Vorverfahrens habe ihr Ehemann mit entsprechender Vollmacht durchgeführt. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.967,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 € zu zahlen. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Er ist der Ansicht, das zwingend vorgeschriebene Wildschadensverfahren sei nicht durchgeführt worden und die Klage daher schon unzulässig. Zudem sei auch die Frist des § 41 LJG NRW abgelaufen. 10 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstiger Aktenteile. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die Klage ist unzulässig, da der Beklagte an dem Feststellungsverfahren gemäß §§ 35 ff. JLG-NW nicht beteiligt worden ist. 13 Die Gemäß § 35 I LJG-NW kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren (§§ 36 bis 41) durchgeführt worden ist. 14 Das Vorverfahren soll der raschen Erledigung des behaupteten Schadens sowie einer gütlichen Einigung dienen. Es handelt sich um zwingendes Recht. Die Beteiligten können auf die Durchführung des Vorverfahrens nicht verzichten wenn sie den Rechtsweg beschreiten wollen. (vgl. dazu insgesamt Staudinger/Detlev W. Belling (2012) BGB § 835 Rn. 43) Es obliegt somit nicht der Disposition der Parteien ob sie sich darauf berufen. Es handelt sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung welche von Amts wegen zu prüfen ist. 15 Eine Schadensersatzklage gegen einen im Sinne des § 37 I 3 LJG-NW zum Ersatz von Wildschäden verpflichteten ist unzulässig, wenn der betreffende Beklagte an Vorverfahren gemäß § 35 ff LJG-NW nicht beteiligt worden ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.02.1996 – 11 U 111/95 -, juris). Der Beklagte ist als der zum Ersatz von Wildschäden mit der Klage in Anspruch genommene nicht an dem Vorverfahren beteiligt worden. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 17 Streitwert: 9.967,01 € 18 Rechtsbehelfsbelehrung: 19 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 20 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 21 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 22 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht M, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 23 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht M zu begründen. 24 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht M durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 25 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.