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Urteil

121 C 85/14

AG SIEGBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein formell fehlerhaftes Vorverfahren nach §§35 ff. LJG-NRW führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die Mängel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vorverfahrens führen. • Für Schäden in einem Eigenjagdbezirk haftet nach §29 BJagdG nur der Eigenjagdbezirkseigentümer bzw. Nutznießer oder ein Jagdpächter, nicht jedoch ein Jagdgast, dem lediglich ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein erteilt wurde. • Eine vertragliche Innenverpflichtung des Jagdgastes gegenüber dem Jagdinhaber zur Schadensregulierung begründet keine Außenhaftung gegenüber dem Geschädigten; der Anspruch richtet sich gegen den jagdausübungsberechtigten Nutznießer.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Jagdgastes für Wildschäden in Eigenjagdbezirk (§29 BJagdG) • Ein formell fehlerhaftes Vorverfahren nach §§35 ff. LJG-NRW führt nicht automatisch zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die Mängel nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vorverfahrens führen. • Für Schäden in einem Eigenjagdbezirk haftet nach §29 BJagdG nur der Eigenjagdbezirkseigentümer bzw. Nutznießer oder ein Jagdpächter, nicht jedoch ein Jagdgast, dem lediglich ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein erteilt wurde. • Eine vertragliche Innenverpflichtung des Jagdgastes gegenüber dem Jagdinhaber zur Schadensregulierung begründet keine Außenhaftung gegenüber dem Geschädigten; der Anspruch richtet sich gegen den jagdausübungsberechtigten Nutznießer. Die Klägerin zu 1) ist Pächterin nach eigener Darstellung der vom Kläger zu 2) gehaltenen landwirtschaftlichen Flächen, die dem Eigenjagdbezirk Z angegliedert sind. Der Beklagte erhielt für eine Teilfläche eine entgeltliche Jagderlaubnis und handelte als Jagdgast aufgrund einer Vereinbarung von 2003. Zwischen September 2013 und Januar 2014 kam es zu Wildschäden an den Flächen; die Schäden wurden mehrfach bei der Gemeinde T gemeldet. Die Gemeinde führte ein Vorverfahren nach §§35 ff. LJG-NRW durch; ein Güteversuch scheiterte und ein Wildschadensschätzer schätzte den Schaden. Die Klägerin beansprucht Ersatz in Höhe von insgesamt 9.647,61 € und macht den Beklagten als Ersatzpflichtigen geltend. Das Amtsgericht setzte das Verfahren nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil fort und prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. • Zulässigkeit: Das Vorverfahren nach §§35 ff. LJG-NRW wurde durchgeführt; die Klagefrist des §41 LJG-NRW wurde eingehalten, sodass die Klage zulässig ist. • Vorverfahren: Mängel im Vorverfahren führen nicht grundsätzlich zur Unzulässigkeit der Klage, weil das Vorverfahren primär dem gütlichen Ausgleich und der Schadensfeststellung dient und der Geschädigte nicht für die ordnungsgemäße Durchführung durch die Gemeinde verantwortlich gemacht werden kann. • Passivlegitimation nach §29 BJagdG: Die beschädigten Grundstücke sind dem Eigenjagdbezirk Z angegliedert; nach §29 Abs.2 BJagdG haftet im Außenverhältnis nur der Eigenjagdbezirkseigentümer/Nutznießer oder ein Jagdpächter, nicht jedoch ein Jagdgast. • Rechtsnatur der Vereinbarung: Die zwischen Beklagtem und der Z Verwaltung abgeschlossene Vereinbarung ist ein entgeltlicher Jagderlaubnisschein und kein Jagdpachtvertrag im Sinne des §11 BJagdG, weil das Jagdausübungsrecht nicht in seiner Gesamtheit übertragen wurde und Beschränkungen bestehen. • Innenverhältnis vs. Außenverhältnis: Zwar verpflichtet §3 b) der Vereinbarung den Beklagten im Innenverhältnis zur Übernahme von Wildschäden, diese Innenverpflichtung begründet jedoch keine unmittelbare Außenhaftung gegenüber dem Geschädigten; die Haftung im Außenverhältnis bleibt beim jagdausübungsberechtigten Nutznießer. • Keine Rechtsscheinwirkung: Frühere Schadensregulierungen durch den Beklagten gegenüber betroffenen Landwirten änderten nichts an der fehlenden Außenhaftung; sie begründen keinen Anschein, dass der Beklagte als jagdausübungsberechtigt gelten sollte. • Rechtsfolge: Mangels Passivlegitimation des Beklagten besteht kein Anspruch der Klägerin zu 1) gegen ihn nach §29 Abs.2 Satz2 BJagdG. Das Versäumnisurteil vom 05.12.2014 wird aufrechterhalten; die Klage der Klägerin zu 1) ist unbegründet, weil der Beklagte als Jagdgast nicht passivlegitimiert ist. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht stellt klar, dass Mängel im Vorverfahren die Klagezulässigkeit nicht automatisch aufheben und dass vertragliche Innenverpflichtungen des Jagdgastes gegenüber dem Jagdinhaber keine Außenhaftung gegenüber Geschädigten begründen. Die Entscheidung begründet die Abweisung der Zahlungsklage damit, dass nach §29 BJagdG nur der Eigenjagdbezirkseigentümer/Nutznießer oder ein formell vorhandener Jagdpächter haftet; eine solche Eigenschaft trifft auf den Beklagten nicht zu. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden.