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Urteil

128 C 181/18 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2019:0201.128C181.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 422,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 422,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2015 sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Eines Tatbestandes bedarf es gemäß den §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO nicht. Entscheidungsgründe Die Zulässigkeit einer abschließenden Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige mündliche Verhandlung folgt aus §§ 313a, 495a ZPO. I. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB i.V.m. § 398 BGB einen Anspruch in Höhe von 422,04 € gegen die Beklagte. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Höhe des zu ersetzenden Schadenersatzes richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 BGB kann ein Geschädigter, dessen Rechte die Klägerin hier geltend macht, vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist der Geschädigte hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NJW 2008, 2910; 2010, 1445; MDR 2010, 622). Dies bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH aaO). Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der geänderten Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 30.07.2013 Az. 15 U 212/12, Urt. v. 19.11.2013, 15 U 36/13, zitiert nach juris), denen sich u.a. auch das Landgericht Bonn angeschlossen hat (Urt. v. 19.11.2013, Az. 8 S 311/12) und denen sich auch das erkennende Gericht schon aus Gründen der Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk anschließt, ist zur Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO das arithmetische Mittel der sich aus der sogenannten Schwacke-Liste und der sogenannten Fraunhofer-Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife zu bilden. Die Einwände des Beklagten gegen die Schätzgrundlage laufen fehl. Der Vortrag der Beklagten, dass die Geschädigten zum Unfallzeitpunkt zu günstigeren Tarifen hätten anmieten können, kann die Eignung der Schätzgrundlage nicht erschüttern. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote verschiedener Autovermietungen aus dem Internet weisen zwar Preise deutlich unterhalb der der Klageforderung zugrunde liegenden Forderung aus. Dies genügt aber nicht, um die Tauglichkeit der angenommenen Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Denn die von dem Beklagten vorgelegten Angebote sind nicht mit den zugrundeliegenden Listen vergleichbar und daher ungeeignet, konkrete Zweifel an der Schätzgrundlage zu begründen. Um konkrete Zweifel an der Eignung der gewählten Schätzgrundlage zu begründen, ist es erforderlich darzulegen, dass ein dem jeweiligen Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters unter Berücksichtigung der Anmietsituation zu einem erheblich niedrigeren Gesamtgeld anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwert ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.08.2011, 7 U 109/11). Diesen Anforderungen wird ein Teil des Vortrages der Beklagten schon deshalb nicht gerecht, soweit eine Anmietdauer von fünf Tagen zugrunde gelegt wird. Der Entscheidung zugrunde zu legen ist indes eine Reparaturdauer von 8 Tagen. Eine solche hat die Klägerin mit der Klage behauptet. Soweit die Beklagte dieser Behauptung mit der Begründung entgegengetreten ist, dass das Fahrzeug unproblematisch bis zur Abgabe in der Reparatur weiter genutzt hätte werden können, verfängt dieser Einwand nicht, da der Anmietbeginn ausweislich des mit der Klage vorgelegten Vertrages am 22.09.2015 und damit über drei Wochen nach dem Unfallereignis erfolgte. Das diesbezügliche Bestreiten ist deshalb unbeachtlich, auf die Vorlage der Reparaturbestätigung der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.01.2019, die eine achttägige Reparatur bestätigt, kommt es somit nicht mehr an. Zudem ergibt sich aus den vorgelegten Internetausdrucken nicht, dass die angegebenen Preise für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblich wären. Die (zu) pauschale Behauptung, zu den dargestellten Tarifen hätte auch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anmietung angemietet werden können, ist nicht geeignet, eine Vergleichbarkeit herzustellen. Eine Beweiserhebung hierzu käme einem Ausforschungsbeweis gleich. Doch auch im Übrigen lassen die Angebote die erforderliche Spezifizierung im Hinblick auf vergleichbare Kategorisierung vermissen. Keines der Angebote berücksichtigt offenbar eine offenes Mietende. Das Angebot der Fa. T beinhaltet eine Selbstbeteiligung von 950 €, das Angebot der Fa. B setzt eine online-Zahlung voraus und dem Angebot der Fa. E können die zugrunde liegenden Bedingungen bereits nicht entnommen werden. Zudem reicht es aufgrund der Charakterisierung der in der Schwacke-Liste ermittelten Mittelwerte nicht aus, singuläre Ausreißer nach unten von einzelnen Vermietungsfirmen darlegen; sie können mangels Rückschluss auf den allgemein zugänglichen Mietpreis die Angemessenheit nicht in Frage stellen (vgl. LG Bonn Beschluss vom 20.10.2017 5 S 67/17). Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels ist maßgeblicher Postleitzahlenbezirk derjenige des Anmietorts (OLG Köln aaO), dies ist hier in allen Schadensfällen der Postleitzahlenbezirk „532“. Ferner ist nach den Vorgaben der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln auszugehen von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer, dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerten entnommen und daraus ein 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. OLG Köln aaO). Die Klägerin ist berechtigt, auf den jeweiligen ortsüblichen Normaltarif einen Aufschlag von 20% anzusetzen. Allein die zum Zeitpunkt der Anmietung bestehende Unsicherheit über das Datum des - von der Reparaturdauer abhängig gemachten - Rückgabetermins rechtfertigt einen pauschalen Aufpreis auf den „normalen“ Tarif (LG Bonn, Urteil v. 17.11.2015, 8 S 107/15). Ungeachtet dessen – ohne dass, es darauf streitentscheidend ankommt – hat die Klägerin in der Replik vom 14.01.2019 weitere spezifische Kosten bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen im Einzelnen dargetan. Was die geltend gemachten Nebenkosten betrifft, so müssen die Einwendungen der Beklagten erfolglos bleiben. Gesondert in Rechnung gestellte weitere Leistungen sind dem arithmetischen Mittel aus den Tabellen von Frauenhofer und Schwacke zuzuschlagen, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen und erstattungsfähig sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen beider Erhebungen nicht enthalten sind. In Ermangelung entsprechender Angaben in der Frauenhofer-Liste werden die Angaben zu den arithmetischen Werten in der Nebenkostentabelle der Schwackeliste zugrunde gelegt (OLG Köln Urt. v. 14.7.2016 – 15 U 27/16). a) Abholung/Zustellung Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für Abholung und Zustellung zu ersetzten. Das einfache Bestreiten der Beklagten kann vor dem Hintergrund des angegebenen Wohnorts des Geschädigten dem Anspruch auf Ersatz der hierfür in Rechnung gestellten Kosten nicht entgegenstehen. b) Kasko Die Kosten für die abgeschlossene Haftungsreduzierung auf 150 € sind erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199). Eine Haftungsreduzierung auf lediglich 150 € Selbstbeteiligung ist in der zur Schätzung heranzuziehenden Schwacke-Liste auch nicht bereits enthalten, so dass diese Kosten zusätzlich zu berechnen sind. Nach vorstehenden Ausführungen ergeben sich für den zur Entscheidung stehenden Schadensfall folgende Einzelwerte: Schadensjahr PLZ-Gruppe Fahrzeugklasse Tage 2015 532 5 8 Schwacke (Tagespreis; arith. Mittel) Fraunhofer (Tagespreis) arithmetisches Mittel/Tag 117,34 39,98 € 78,65 € Normalpreis (§ 287 ZPO) Inkl. 20% Aufschlag Vollkasko Zustellung/Abholung Summe 629,27 € 125,85 € 158,64 € 59,28 € 973,04 € Ein Abzug ersparter Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung entfällt, da der Geschädigte nach unbestrittenem Vortrag Fahrzeuge einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat, wodurch etwaig entstandene Vorteile vollumfänglich ausgeglichen wären (LG Bonn, Urteil v. 12.11.2010, 2 O 5/10). Der Geschädigten ist ferner kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen. Dass er bei der Beseitigung des eingetretenen Schadens marktübliche Preise überschritten wurden, ist nicht ersichtlich. Der aufgezeigte Schaden besteht auch nach Ablauf des Jahres 2018. Dabei kann bereits dahinstehen, ob der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht überhaupt gehalten ist, sich gegenüber Ansprüchen Dritter (hier der Klägerin) auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Denn die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen den Geschädigten aus dem Mietvertrag vom 22.09.2015 ist gemäß § 205 BGB gehemmt. Die Klägerin hat sich zur Sicherung ihres Mietzinsanspruches die Ansprüche des Geschädigten gegen die Beklagte mit Vertrag vom 22.09.2015 sicherungshalber abtreten lassen. Es handelt sich bei der hier sicherungshalber erfolgten Abtretung um eine Leistung erfüllungshalber, das heißt, der Gläubiger - hier die Klägerin - erhält bei Weiterbestehen der bisherigen Forderung eine zusätzliche Befriedigungsmöglichkeit. Nach herrschender Meinung führt die Leistung erfüllungshalber dazu, dass die ursprüngliche Forderung gestundet ist, wobei die Stundung entweder mit der Befriedigung des Gläubigers aus dieser Forderung oder dadurch endet, dass der Versuch der anderweitigen Befriedigung misslingt (Palandt/Grüneberg, BGB, § 364 Rz. 8). Für die Dauer ihrer Vereinbarung jedenfalls tritt eine Hemmung der Verjährung gemäß § 205 BGB ein (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 205 Rz. 2), weil ein Leistungsverweigerungsrecht des Geschädigten gegenüber der Klägerin begründet wird. Auch der Klägerin ist ein solcher Verstoß nicht deshalb anzulasten, weil die gegenüber dem Geschädigten bestehende Forderung ggf. verjährt ist. Nach der Abtretung vom 22.09.2015 steht es der Klägerin frei, in welcher Weise sie ihren Anspruch verfolgt. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 551 € steht der Klägerin gegen den Beklagten noch ein Anspruch im tenorierten Umfang zu. II. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen auf die Hauptforderung aus §§ 288, 286 BGB zu. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ergibt sich aus §§ 280, 286 BGB. In Bezug auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 291, 288 BGB. Anlass zur Wiedereröffnung bestand nicht. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 ZPO. Streitwert: 422 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht M eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht M durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.