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Urteil

8 S 311/12 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2013:1119.8S311.12.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16.11.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.174,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 71,82 € seit dem 05.07.2011, aus 551,91 € seit dem 07.09.2011, aus 87,72 € seit dem 30.09.2011, aus 33,87 € seit dem 27.12.2011, aus 70,13 € seit dem 07.01.2012, aus 433,79 € seit dem 28.01.2012, aus 89,25 € seit dem 09.03.2012 und aus 836,27 € seit dem 28.04.2012 sowie 436,80 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 48 % und die Beklagte 52 %.   

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 16.11.2012 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.174,76 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 71,82 € seit dem 05.07.2011, aus 551,91 € seit dem 07.09.2011, aus 87,72 € seit dem 30.09.2011, aus 33,87 € seit dem 27.12.2011, aus 70,13 € seit dem 07.01.2012, aus 433,79 € seit dem 28.01.2012, aus 89,25 € seit dem 09.03.2012 und aus 836,27 € seit dem 28.04.2012 sowie 436,80 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2012 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 48 % und die Beklagte 52 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet. Da die Revision nicht zugelassen wurde und der für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird, ist ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung noch offener Mietwagenkosten in Höhe von 2.174,76 € gemäß §§ 823, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB zu. 1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Eine wirksame Abtretung des geltend gemachten Anspruchs gemäß §§ 823, 249 BGB liegt in sämtlichen Schadensfällen vor. a) Der Einwand der Beklagten, die Abtretungserklärungen in den Schadensfällen 1 (C3), 2 (X) und 5 (T) seien von einer jeweils nicht berechtigten Person unterzeichnet worden, weil die Anmietung und die Unterzeichnung der jeweiligen Abtretungserklärung nicht durch den Unfallgeschädigten erfolgt sei, ist unbegründet. Bei den Personen, die den Mietvertrag und die Abtretungserklärung in den Fällen 1, 2 und 5 unterschrieben haben, handelt es sich nicht – wie die Beklagte meint – um „irgendwelche Dritte“, die Fahrzeuge angemietet und Ansprüche abgetreten haben, sondern um den Ehepartner des jeweiligen Unfallgeschädigten. Eheleute sind gemäß § 1357 Abs. 1 BGB berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Die unfallbedingte Anmietung eines Ersatzwagens wie auch die in diesem Fall übliche Abtretung des Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Mietwagenkosten ist ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie, zumal in allen genannten Fällen der jeweils andere Ehepartner als Zusatzfahrer in den Mietvertrag mit aufgenommen wurde. Dass die Klägerin auf den insoweit bereits in erster Instanz geltend gemachten Einwand der Beklagten in der Folge nicht mehr eingegangen ist, führt entgegen der von der Beklagten in der Berufung vertretenen Auffassung nicht dazu, dass der Vortrag der Beklagten, die Abtretungserklärungen seien von einer nicht berechtigten Person unterzeichnet worden, als zugestanden anzusehen wäre. b) Der Einwand der Beklagten, in Fall 6 (C GmbH) sei nicht erkennbar, dass die Anmietung und die Unterzeichnung der Abtretungserklärung durch eine vertretungsberechtigte Person der Gesellschaft erfolgt sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Berufung. Die Klägerin hat durch Vorlage des Impressums aus dem Internetauftritt der C GmbH (Bl. ### d.A.) nachgewiesen, dass Herr Q, der den Mietvertrag und die Abtretungserklärung unterzeichnet hat, Geschäftsführer der C GmbH ist und somit vertretungsberechtigt war. 2. Die Klägerin hat in sämtlichen Fällen Anspruch auf den ortsüblichen Normaltarif. Das OLG Köln hat in mehreren Urteilen vom 30.07.2013 (u.a. Az. 15 U 186/12) und vom 01.08.2013 (u.a. Az. 15 U 09/12) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und schätzt den ortsüblichen Normaltarif gemäß § 287 ZPO nunmehr anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden Fraunhofer-Liste) im maßgebenden Postleitzahlenbezirk ergebenden Normaltarife. Aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung im hiesigen Landgerichtsbezirk folgt die Kammer unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung der geänderten Rechtsprechung des OLG Köln. Auf die Ausführungen in den Urteilen des OLG Köln vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12, und vom 01.08.2013, Az. 15 U 09/12, wird Bezug genommen. Der Vortrag der Klägerin in den Schriftsätzen vom 22.10.2013 und 30.10.2013 vermag hieran nichts zu ändern. Die von der Klägerin vorgebrachten Einwände waren Gegenstand mehrerer Gehörsrügen gegen die Urteile des OLG Köln vom 30.07.2013 und vom 01.08.2013; diese Gehörsrügen hat das OLG Köln zwischenzeitlich zurückgewiesen (vgl. nur Beschluss vom 01.10.2013, Az. 15 U 222/11). 3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf einen pauschalen Aufschlag für unfallbedingte Sonderleistungen in Höhe von 20 % auf den ortsüblichen Normaltarif. Die Berechtigung eines solchen pauschalen Aufschlags ist nicht erkennbar. Auch insoweit folgt die Kammer nunmehr unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung der Rechtsauffassung des OLG Köln. Danach erfordert die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlag auf den Normaltarif zwar nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des betreffenden Mietwagenunternehmens; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeuges“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim Kfz-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, U. v. 14.06.2011, Az. 15 U 9/11, juris). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, kann indessen nicht festgestellt werden. Insbesondere lässt allein der Umstand, dass ein Unfallersatzfahrzeug sogar noch am Schadenstag und außerhalb üblicher Geschäftszeiten angemietet wurde, nicht darauf schließen, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zum „Normaltarif“ nicht zu zumutbaren Bedingungen zugänglich war (OLG Köln, a.a.O.). Auch der Umstand, dass sich aus der im Zeitpunkt der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs bestehenden Unsicherheit über das Datum des von der Reparaturzeit abhängigen Rückgabetermins und damit der Ungewissheit der tatsächlichen Mietzeit ein zusätzlicher Dispositionsaufwand ergeben kann, trägt keine, die Zuerkennung eines pauschalen Zuschlags auf den Normalmietpreis rechtfertigende Wertung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin diesen Unwägbarkeiten, die ihr im Fall der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeuges die Möglichkeit einer früheren anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung ihrer Normalmietpreise Rechnung tragen kann, sind nicht ersichtlich (vgl. OLG Köln, U. v. 01.08.2013, Az. 15 U 9/12, juris). Nichts anderes gilt für die übrigen, von der Klägerin zur Rechtfertigung eines pauschalen Zuschlags geltend gemachten „Mehrleistungen“ (z.B. Vorfinanzierung, erhöhter Verwaltungsaufwand). 4. Soweit sich die Beklagte gegen die von der Klägerin geltend gemachten, gesondert in Rechnung gestellten Leistungen wie Winterreifen, Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeuges, Zusatzfahrer und Navigationsgerät wendet, hat die Berufung keinen Erfolg. Bei der Schadensschätzung legt die Kammer hier – wiederum der neuen Rechtsprechung des OLG Köln folgend (vgl. nur Urteil vom 30.07.2013, Az. 15 U 186/12) – in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste allein die in der Nebenkostentabelle der zeitlich anwendbaren Schwacke-Liste angegebenen (Brutto-)Werte zugrunde. Sind die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der einzelnen Nebenkostenpositionen gilt Folgendes: a) Die Zustellkosten sind ersatzfähig. Der Zeuge C2 hat bestätigt, dass die Geschädigten die Mietwagen in den Schadensfällen 1 – 7 jeweils bei der Reparaturwerkstatt und im Schadensfall 8 (I) beim Abschleppunternehmen bzw. zu Hause übernommen und abgegeben haben, so dass die Klägerin die Fahrzeuge jeweils dorthin verbringen und wieder abholen lassen musste. Die Kammer hat keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C2, der sich dabei auf die ihm vorliegenden Unterlagen gestützt hat, in Zweifel zu ziehen. Soweit die Beklagte in sämtlichen Fällen zudem die Erforderlichkeit der Zustellung und Abholung der Mietwagen bestritten hat, kommt es darauf nicht an, wenn – was hier der Fall ist – die Kosten tatsächlich angefallen sind (vgl. OLG Köln, U. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12). b) Gesonderte Kosten für einen Zusatzfahrer hat der Schädiger grundsätzlich zu erstatten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angegebenen Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich genutzt haben. Maßgeblich ist allein, ob die Fahrzeuge für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurden. Denn bereits damit ist das mit der Nutzung des Fahrzeugs durch eine andere Person verbundene Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches – da es von dem Abschluss einer Vollkasko-Versicherung keineswegs vollständig erfasst wird – mit den Kosten für den Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war oder ob auch das beschädigte Fahrzeug von dem im Mietvertrag angegebenen Zusatzfahrer tatsächlich genutzt wurde, spielt keine Rolle. Das Bestreiten der Beklagten insoweit ist unbeachtlich. Denn es gehört grundsätzlich zu den Nutzungsmöglichkeiten eines Fahrzeuges, dieses auch anderen Personen überlassen zu können. Diese Möglichkeit wird durch die Angabe des Zweitfahrers zumindest eingeschränkt wiederhergestellt (vgl. OLG Köln, U. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12). c) Die Kosten für ein Navigationsgerät sind erstattungsfähig, soweit das unfallbeschädigte Fahrzeug ebenfalls mit einem solchen ausgestattet sind. Dass das Fahrzeug des Geschädigten in Fall 7 (C4) über ein Navigationsgerät verfügte, ist unstreitig. Der Zeuge C2 hat glaubhaft unter Bezugnahme auf die ihm vorliegenden Unterlagen bestätigt, dass das von dem Geschädigten angemietete Ersatzfahrzeug, ein C5 #, ein Navigationsgerät hatte. Ob der Geschädigte darüber hinaus auf die Nutzung eines Navigationsgerätes angewiesen war, ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – irrelevant. d) Gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Winterreifen sind bis zur Höhe der Schwacke-Nebenkostentabelle erstattungsfähig. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und nunmehr auch der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln (vgl. U. v. 30.07.2013, Az. 15 U 186/12). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kraftfahrzeuges auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3 lit. a) StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Die Anmietung in den Fällen 4 – 8, in denen die Klägerin gesonderte Kosten für Winterreifen geltend macht, erfolgte sämtlich in dem für die Erstattungsfähigkeit maßgeblichen Zeitraum. Dass die in diesen Fällen angemieteten Ersatzfahrzeuge jeweils mit Winterreifen ausgestattet waren, hat der Zeuge C2 bestätigt. Er hat glaubhaft ausgesagt, dass die Fahrzeuge der Klägerin in der Zeit zwischen Oktober und Ende der Osterferien grundsätzlich über Winterreifen verfügen. 5. Damit ergibt sich folgende, der Klägerin aus der Anmietung der Unfallersatzfahrzeuge noch zustehende Schadensersatzforderung, wobei die Berechnung entsprechend den Vorgaben in der neuen Rechtsprechung des OLG Köln erfolgt, indem ausgehend von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerten entnommen und daraus ein 1-Tages-Wert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (vgl. nur OLG Köln, U. v. 01.08.2013, Az. 15 U 9/12, juris), sowie unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin selbst im vorliegenden Fall jeweils die – für die Beklagte günstigere – Schwacke-Liste für 2010 zugrunde gelegt hat: Fall Geschädigter 1 C3 2 X 3 L Schadensjahr PLZ-Gruppe Fahrzeugklasse Tage 2011 516 5 2 2011 532 1 17 2011 538 1 5 Schwacke 2010 (Tagespreis; arith. Mittel) Fraunhofer (Tagespreis) arithmetisches Mittel/Tag 95,58 € 63,24 € 79,41 € 61,45 € 29,15 € 45,30 € 60,73 € 29,15 € 44,94 € Normalpreis (§ 287 ZPO) Vollkasko Zusatzfahrer Zustellung/Abholung Navigationsgerät Nachtzuschlag 158,82 € 44,00 € 23,68 € 50,00 € 770,10 € 299,27 € 201,28 € 50,00 € 224,70 € 88,02 € 50,00 € Summe (brutto) Summe (netto) Zahlung Rest 276,50 € 204,68 € 71,82 € 1.320,65 € 768,74 € 551,91 € 362,72 € 275,00 € 87,72 € Klage ursprünglich 150,92 € 992,19 € 255,00 € Fall Geschädigter 4 T2 5 T 6 C GmbH Schadensjahr PLZ-Gruppe Fahrzeugklasse Tage 2011 538 5 2 2011 533 4 2 2011 538 2 12 Schwacke 2010 (Tagespreis; arith. Mittel) Fraunhofer (Tagespreis) arithmetisches Mittel/Tag 99,83 € 65,74 € 82,79 € 91,18 € 53,66 € 72,42 € 69,30 € 29,71 € 49,50 € Normalpreis (§ 287 ZPO) Vollkasko Zusatzfahrer Zustellung/Abholung Navigationsgerät Winterreifen Nachtzuschlag 165,58 € 44,00 € 50,00 € 20,00 € 144,84 € 44,00 € 23,68 € 50,00 € 20,00 € 594,00 € 226,27 € 50,00 € 120,00 € Summe (brutto) Summe (netto) Zahlung Rest 279,58 € 245,71 € 33,87 € 282,52 € 212,39 € 70,13 € 990,27 € 556,48 € 433,79 € Klage ursprünglich 91,49 € 141,61 € 618,52 € Fall Geschädigter 7 C4 8 I Schadensjahr PLZ-Gruppe Fahrzeugklasse Tage 2012 537 4 2 2012 515 4 20 Schwacke 2010 (Tagespreis; arith. Mittel) Fraunhofer (Tagespreis) arithmetisches Mittel/Tag 89,96 € 53,66 € 71,81 € 72,78 € 33,17 € 52,97 € Normalpreis (§ 287 ZPO) Vollkasko Zusatzfahrer Zustellung/Abholung Navigationsgerät Winterreifen Nachtzuschlag 143,62 € 44,00 € 50,00 € 19,70 € 20,00 € 1.059,40 € 427,08 € 50,00 € 200,00 € Summe (brutto) Summe (netto) Zahlung Rest 277,32 € 188,07 € 89,25 € 1.736,48 € 900,21 € 836,27 € Klage ursprünglich 158,73 € 1.750,11 € Insgesamt beträgt der der Klägerin über die bereits erfolgten Zahlungen hinaus noch zustehende Betrag somit 2.174,76 €. 6. Die ausgeurteilte Verzinsung folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB, nachdem die Klägerin die Beklagte durch jeweilige Schreiben in Verzug gesetzt hat. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind ebenfalls gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB erstattungsfähig. Die Klägerin hat für jeden Schadensfall Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale. Diese Kosten belaufen sich unter Zugrundelegung des jeweils in Ansatz zu bringenden Gegenstandswertes, der dem nach Zahlung durch die Beklagte jeweils noch offenen Betrag entspricht, auf insgesamt 436,80 €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. IV. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.158,57 €.