OffeneUrteileSuche
Urteil

115 C 16/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2020:0708.115C16.20.00
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 971,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

87,54

€ seit dem

19.06.2019

435,58

€ seit dem

31.12.2019

448,33

€ seit dem

18.02.2020

abzüglich am 01.04.2020 gezahlter 288,96 € zu zahlen

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 210,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

140,40

€ seit dem

14.02.2020

70,20

€ seit dem

06.03.2020

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 971,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 87,54 € seit dem 19.06.2019 435,58 € seit dem 31.12.2019 448,33 € seit dem 18.02.2020 abzüglich am 01.04.2020 gezahlter 288,96 € zu zahlen Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 210,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 140,40 € seit dem 14.02.2020 70,20 € seit dem 06.03.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu 89 %. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin, eine gewerbliche Kfz-Vermieterin, macht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht restliche Mietzinsansprüche aus 3 voneinander unabhängigen Fahrzeug-Mietverträgen geltend. Anlass der Anmietung war jeweils ein Verkehrsunfall im Bezirk des Amtsgerichts S. Zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit der unfallbeschädigten Fahrzeuge benötigten die Kunden der Klägerin ein Mietfahrzeug. Gemeinsam ist den Anmietungsfällen, dass der jeweilige Unfallgegner bei der Beklagten haftpflichtversichert war und allein für den Unfall verantwortlich war. Die Beklagte erhob gegen die Alleinhaftung keine Einwendungen. Zum Zeitpunkt der Anmietungen war die Haftung noch nicht geklärt und die Dauer der Anmietung nicht bekannt. Die Fahrzeuge wurden den Geschädigten jeweils ohne Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt. In jedem Schadenfall traten die Kunden der Klägerin die Ersatzansprüche gegen die Beklagte zur Geltendmachung im eigenen Namen ab. Die Beklagte erstattete jeweils einen Teilbetrag der geltend gemachten Forderung. Die Klägerin forderte die Beklagte in der Folge zunächst selbst jeweils unter Fristsetzung erfolglos zur Begleichung der von ihr geltend gemachten Restforderung auf. Anschließend erfolgte jeweils eine weitere Zahlungsaufforderung durch den hierfür mandatierten Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Wegen der Unfallörtlichkeiten und -zeitpunkte sowie der Daten der außergerichtlichen Geltendmachung wird auf die entsprechende Aufstellung in der Klageschrift (Bl. 3-4 d.A.) verwiesen. Die Klägerin behauptet, es habe sich bei den Mietfahrzeugen jeweils um klassenniedrigere Fahrzeuge als die verunfallten Fahrzeuge der Geschädigten gehandelt. Die Klägerin habe mit ihren Kunden Nebenleistungen zu dem Mietvertrag, nämlich - in jeweils verschiedenem Umfang - die Zustellung und Abholung des Fahrzeugs, eine Voll- bzw. Teilkaskoversicherung mit Selbstbehalt, die Ausstattung mit Winterreifen und/oder Navigationsgerät und die Möglichkeit eines Zusatzfahrers vereinbart. Diese Nebenleistungen seien auch erforderlich gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der Anlage zur Klageschrift überreichten Mietverträge und die gegenüber den Kunden gestellten Rechnungen verwiesen (Bl. 17-21; 38-40 d.A.). Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde in jedem der streitgegenständlichen Fälle ein weiterer Anspruch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte zu. Sie stützt sich hierbei im Rahmen der Klage auf das so genannte Mischmodell, welches die erforderlichen Herstellungskosten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach dem arithmetischen Mittel aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSCHWACKE (im Folgenden: Schwacke-Liste) und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation (im Folgenden: Fraunhofer-Liste). Dabei meint sie, wegen der fehlenden Voraussehbarkeit der jeweiligen Mietdauer müsse die Abrechnung gestaffelt nach Wochen-, 3-Tages- und Tagestarif erfolgen (sog. Tarifkombinationen). Weiterhin sei ein Aufschlag von 20 % auf den Mietpreis wegen der Besonderheiten der Unfallersatzanmietung gerechtfertigt. Die geltend gemachten Nebenkosten seien allein nach der Schwacke-Liste abzurechnen. Die Klägerin hat die ursprünglich auf zwei der o.g. Schadensfälle bezogenen Klage mit einem am 28.02.2020 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 05.03.2020 zugestellten Schriftsatz (Bl. 32 ff. d.A.) erhöht und den dritten der o.g. Schadensfälle einbezogen. Am 01.04.2020 hat die Beklagte auf den dritten Schadensfall einen Betrag von 288,96 € gezahlt. Die Klägerin hat daraufhin im antizipierten Einverständnis der Beklagten die Klage insoweit teilweise für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.091,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 90,25 € seit dem 19.06.2019 549,91 € seit dem 31.12.2019 451,02 € seit dem 18.02.2020, abzüglich am 01.04.2020 gezahlter 288,96 €, sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 264,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der in jedem Einzelfall gezahlte Betrag entspreche vollständig dem erforderlichen Herstellungsbetrag. Ein darüber hinaus gehender Betrag sei nicht geschuldet. Abzustellen sei allein auf die Fraunhofer-Liste, da nur diese - im Gegensatz zur Schwacke-Liste - eine taugliche Schätzgrundlage für die Erforderlichkeit von Mietwagenkosten darstelle. Die Untauglichkeit der Schwacke-Liste schlage auf das Mischmodell, welches mit dem arithmetischen Mittel beider Listen rechnet, durch. Bei Zugrundelegung dieses Mischmodells dürfe aber jedenfalls nur der Tagespreis zugrunde gelegt werden, der sich aus dem jeweils größten zusammenhängenden Zeitraum ergebe und dann mit der Anzahl der Miettage zu multiplizieren sei. Die Beklagte bestreitet die von der Klägerin behaupteten Nebenleistungen jeweils mit Nichtwissen. Sie meint zudem, es seien 15 % ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen und die Voraussetzungen eines Unfallersatztarifs seien nicht gegeben. Die Beklagte meint zudem, die Geschädigten hätten jeweils gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit verstoßen. Hierzu nimmt sie Bezug auf Angebote der Firma T, welche geringere Preise aufweisen würden als die Schwacke-Liste für dieselbe Fahrzeugklasse. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 02.04.2020 (Bl. 51-52 d.A.) und vom 06.04.2020 (Bl. 69-70 d.A.) Bezug genommen. Die Klage ist der Beklagten am 13.02.2020 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Zustimmung beider Parteien im schriftlichen Verfahren entscheiden, § 128 Abs. 2 ZPO. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch in 3 Fällen in Höhe von insgesamt 971,45 € aus §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 398 BGB, abzüglich am 01.04.2020 gezahlter 288,96 €. Bei diesem Betrag handelt es sich um den gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen und nach § 287 ZPO zu schätzenden Herstellungsbetrag für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall. 1. a) Als erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aber nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungsobliegenheit gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.04.2016 - VI ZR 563/15 m.w.N.). b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, der sich das Gericht im Rahmen seines durch § 287 ZPO eröffneten Schätzungsermessens anschließt, bemisst sich der ortsübliche Tarif für die Anmietung eines Pkw als Unfallersatzwagen nach dem arithmetischen Mittel aus den Werten der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste in dem jeweiligen Postleitzahlgebiet (hier: PLZ 53***) (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 15 U 59/16; Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12; Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 212/12, jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Kläger und nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Köln ist die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (so insbesondere OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013 - 15 U 9/12 - juris Rn. 44). c) Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen gegen die grundsätzliche Geeignetheit der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise keine Bedenken. Dies steht im Einklang der Rechtsprechung des BGH, der wiederholt entschieden hat, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109 Rn. 7 m.w.N.) und auch eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen - wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen - ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 Rn. 18 ;Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Indes kommt es entscheidend darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10; Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08, OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14, jeweils m.w.N.). Die Beklagte hat keine konkreten Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergeben würde, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken. Denn Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur erheblich, wenn sie auf den zu entscheidenden Fall bezogen sind. Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten anderer Mietwagenunternehmen. Den Angeboten ist nicht zu entnehmen, dass diese mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind, sondern aus ihnen ergeben sich jeweils nur die vom Zeitpunkt her willkürlich gewählte Anmietdauer, die Fahrzeugklasse, ein Preis sowie das Erfordernis der Vorfinanzierung bzw. des Einsatzes einer Kreditkarte. Ob davon abgesehen die Mietbedingungen im Übrigen vergleichbar sind, ist den Angeboten ebenfalls nicht zu entnehmen. Lediglich der Umstand, dass der Mietpreis dieses Angebots niedriger liegen als der in der Schwacke-Liste genannte, veranlasst das Gericht insofern nicht zu einer weiteren Sachaufklärung. Insbesondere kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, weil dies mit Blick auf den unzureichenden Vortrag des Beklagten zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. d) Auch ein Verstoß der Geschädigten gegen ihre Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt nicht vor. Es steht aufgrund der Gesamtumstände nicht fest, dass ihnen infolge der Direktvermittlungsangebote der Beklagten ein günstigerer Tarif in der jeweiligen Situation "ohne weiteres" zugänglich und zumutbar gewesen wäre. Es fehlt bereits an der Darlegung vergleichbarer Konditionen hinsichtlich der Zahlungsart und der Verfügbarkeit am Anmietort. 2. Die dargelegten Besonderheiten der Anmietung rechtfertigen wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif, hier in Höhe von 20 %. Nach unwidersprochenem Vortrag der Klägerin wurden die Fahrzeuge den Geschädigten jeweils ohne Sicherheitsleistung und zunächst ohne Vereinbarung eines festen Mietendes zur Verfügung gestellt. Bereits diese Umstände rechtfertigen nach der Rechtsprechung des BGH und des OLG Köln die Zubilligung eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif (vgl. etwa BGH, Urteil vom 05.03.2013 - VI ZR 245/11; OLG Köln, Urteil vom 16.06.2015 - 15 U 220/14; Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14, jeweils m.w.N.). Es handelt sich hierbei um einen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB) betreffenden Umstand, hinsichtlich dessen primär der Beklagten die Darlegungs- und Beweislast obliegt. Da die Beklagte dem klägerischen Vortrag diesbezüglich nicht entgegen getreten ist, trifft die Klägerin auch keine sekundäre Darlegungslast, aufgrund derer sie vortragen müsste, dass und ggf. weshalb die Geschädigten nicht in der Lage oder aus beachtlichen Gründen nicht bereit waren, mit den Mietwagenkosten in Vorleistung zu treten und/oder eine Kaution zu stellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.07.2014 - 15 U 31/14 - juris Rn. 8). 3. Auch ist in den streitgegenständlichen Fällen ein pauschaler Abzug im Wege des Vorteilsausgleichs nicht angezeigt, denn die Geschädigten haben jeweils ein klassenniedrigeres Fahrzeug angemietet. Dies ergibt sich bereits aus der Aufstellung in den entsprechenden, von der Klägerin vorgelegten Urkunden, welcher die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten ist. Der Geschädigte muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs das anrechnen lassen, was er wegen der Nichtbenutzung der eigenen Sache spart, insbesondere ersparte Kosten für Treibstoff, Reparatur, Verschleiß etc. Dies wird in der Rechtsprechung des OLG Köln mit einem pauschalen Abschlag von etwa 4 % erfasst (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 186/12), wobei dies letztlich Sache des Tatrichters ist. Deshalb liegt es auch in seinem Ermessen, bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeugs den Abzug für Eigenersparnis entfallen zu lassen (Freymann/Rüßmann in: jurisPK Verkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 Rn. 204). 4. a) Für die Schadensschätzung bezüglich der abgerechneten Nebenkosten legt das Gericht - wiederum im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Köln - in Ermangelung entsprechender Angaben bei der Fraunhofer-Liste allein die in der Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste ausgewiesenen Bruttobeträge zugrunde (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 272/12 - juris Rn. 44). b) Die von der Beklagten bestrittenen Zusatzleistungen sind in dem aus den vorgelegten Mietverträgen ersichtlichen Umfang nachgewiesen. Diese sind grundsätzlich ersatzfähig. Im Einzelnen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013 - 15 U 272/12 - juris Rn. 45 ff.): Die Kaskoversicherung, welche in den Normaltarifen der Schwacke-Liste nicht bereits eingepreist ist, ist aufgrund des erhöhten wirtschaftlichen Risikos des Anmietenden unabhängig davon ersatzfähig, ob sein Fahrzeug in gleicher Weise versichert war. Winterreifen wurden zutreffenderweise nur in den Wintermonaten als Zusatzleistung vereinbart. Im Hinblick auf § 2 Abs. 3a StVO war eine Winterausrüstung der betreffenden Mietwagen auch dann erforderlich, wenn die Fahrzeuge der jeweiligen Geschädigten selbst nicht mit Winterreifen ausgestattet waren. Navigationsgeräte wurden ausweislich der vorgelegten Rechnungen nur dann bereitgestellt und abgerechnet, wenn die Fahrzeuge der jeweiligen Geschädigten selbst damit ausgerüstet waren. Bezüglich des Zusatzfahrers war nicht maßgeblich, ob die angemieteten Fahrzeuge auch tatsächlich von einem weiteren Fahrer genutzt wurden oder der Geschädigte hierauf angewiesen war; aufgrund des damit verbundenen Risikos eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs rechtfertigt bereits allein die Möglichkeit eines Zusatzfahrers die Erhebung von zusätzlichen Kosten. d) Ausweislich der vorgelegten Rechnungen hat die Klägerin den Kunden für Zustellung und Abholung des Fahrzeugs jeweils nur 22,69 € netto bzw. 27,00 € brutto in Rechnung gestellt und damit weniger als den in der Schwacke-Liste genannten Betrag. Hieran muss sie sich festhalten lassen. Die übrigen gegenüber den Kunden abgerechneten Nebenkosten - für Voll-/Teilkasko mit Selbstbeteiligung unter 500 €, Winterreifen und Navigationsgerät - lagen höher, so dass die Klägerin insoweit auf die Beträge der Schwacke-Liste zu verweisen ist. 5. Damit ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung: In der Summe ergibt eine Restforderung von insgesamt 971,45 €, wobei in Fall 3 eine Zahlung der Beklagten am 01.04.2020 in Höhe von 288,96 € erfolgte. II. Der Klägerin stehen Verzugszinsen aus der jeweils berechtigten Restforderung aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB zu. Verzugsbeginn ist entsprechend § 187 BGB jeweils, wie von der Klägerin auch zugrunde gelegt, der Tag nach dem Ende der in dem außergerichtlichen Mahnschreiben gesetzten Zahlungsfrist. Der Klägerin stehen ferner unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280, 286, 249 ff. BGB außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Insbesondere ist die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten erst nach Ende der zunächst selbst gesetzten Zahlungsfrist erfolgt. Zugrunde gelegt werden kann jedoch nur der Gegenstandswert der jeweils berechtigten Restforderung, hier jeweils bis 500 €. Eine 1,3-Gebühr aus diesem Gegenstandswert zuzüglich 20 % Auslagenpauschale ergibt jeweils 70,20 €, insgesamt 210,60 €. Die Zinsforderung ergibt sich diesbezüglich jeweils aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91a Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: bis 27.02.2020: 640,16 € ab 28.02.2020: 1.091,18 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht X, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht X zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht X durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht S statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht S, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. C) Gegen die Kostengrundentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht S oder dem Landgericht X schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegburg oder dem Landgericht X eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.