Urteil
15 U 220/14
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Schätzung des erstattungsfähigen Normalpreises nach § 287 ZPO ist die Bildung des arithmetischen Mittels aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste zulässig; allein aus pauschalen Einwänden gegen die Fraunhofer-Liste folgt keine Unbrauchbarkeit.
• Ein pauschaler Zuschlag von 20 % auf den geschätzten Normalpreis ist gerechtfertigt, wenn der Geschädigte bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs zumutbar keine Kreditkarte einsetzen kann und dadurch Vorfinanzierung entsteht.
• Angebliche Mängel einer Liste rechtfertigen nur dann deren Nichtanwendung, wenn konkret dargelegt wird, dass sich diese Mängel in erheblichem Umfang auf den konkreten Fall ausgewirkt haben.
• Die Partei, die die Ungeeignetheit einer Liste behauptet, muss konkrete Tatsachen vortragen, die günstigere oder ungünstigere tatsächliche Angebote am Ort und zur Zeit der Anmietung belegen.
Entscheidungsgründe
Zuschlag von 20 % bei fehlender Kreditkartennutzung auf nach § 287 ZPO geschätzten Mietwagen-Normalpreis • Bei Schätzung des erstattungsfähigen Normalpreises nach § 287 ZPO ist die Bildung des arithmetischen Mittels aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste zulässig; allein aus pauschalen Einwänden gegen die Fraunhofer-Liste folgt keine Unbrauchbarkeit. • Ein pauschaler Zuschlag von 20 % auf den geschätzten Normalpreis ist gerechtfertigt, wenn der Geschädigte bei Anmietung des Ersatzfahrzeugs zumutbar keine Kreditkarte einsetzen kann und dadurch Vorfinanzierung entsteht. • Angebliche Mängel einer Liste rechtfertigen nur dann deren Nichtanwendung, wenn konkret dargelegt wird, dass sich diese Mängel in erheblichem Umfang auf den konkreten Fall ausgewirkt haben. • Die Partei, die die Ungeeignetheit einer Liste behauptet, muss konkrete Tatsachen vortragen, die günstigere oder ungünstigere tatsächliche Angebote am Ort und zur Zeit der Anmietung belegen. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Erstattung von Mietwagenkosten, die aufgrund unfallbedingter Ersatzanmietungen entstanden sind. Das Landgericht Bonn hatte der Klage nur teilweise stattgegeben und als Normalpreis das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste zugrunde gelegt sowie einen pauschalen 20%-Aufschlag abgelehnt. Die Klägerin rügt die Eignung der Fraunhofer-Liste gestützt auf ein Gutachten der TU E und macht weitere Beweisanträge geltend; sie beantragt insoweit höhere Zahlungen und Erstattung zusätzlicher Anwaltskosten. Die Beklagte verteidigt die landgerichtliche Entscheidung und hält die Fraunhofer-Liste für anwendbar; im Berufungsverfahren räumt sie ein, dass in den streitgegenständlichen Fällen keine zumutbare Möglichkeit bestanden habe, eine Kreditkarte einzusetzen. Der Senat hat die Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben und weitere Forderungen zugesprochen. • Grundsatz: Zur Bestimmung des erstattungsfähigen Normalpreises bei Mietwagen nach § 287 ZPO können einschlägige Tabellen herangezogen werden; Senatsrechtsprechung verwendet das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Liste. • Angaben und Gutachten, die pauschale Mängel der Fraunhofer-Liste darlegen, führen nicht automatisch zu ihrer Unbrauchbarkeit; erforderlich sind konkrete Tatsachen, die zeigen, dass Mängel die Preisermittlung im Einzelfall erheblich verfälschen (§ 287 ZPO, Rechtsprechung des BGH). • Die Klägerin hat keine konkreten Nachweise vorgelegt, dass am Ort und zur Zeit der jeweiligen Anmietung ausschließlich deutlich ungünstigere Angebote vorlagen, die die Mittelwerte überstiegen; daher ist die Listenanwendung vertretbar. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann ein pauschaler Zuschlag gerechtfertigt sein, wenn unfallbedingte Besonderheiten zu Mehrleistungen führen; insbesondere rechtfertigt die fehlende Möglichkeit oder Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kreditkarte bei Anmietung die Vorfinanzierung und damit einen pauschalen Aufschlag. • Da die Beklagte unstreitig stellte, dass die Geschädigten keine zumutbare Kreditkartennutzung hatten, ist der pauschale Aufschlag von 20 % auf den nach § 287 ZPO ermittelten Normalpreis zu gewähren; weitere Umstände wie Eilbedürftigkeit sind dafür nicht erforderlich. • Aus den berechtigten Mehrforderungen ergeben sich konkrete Zahlbeträge für die einzelnen Schadensfälle sowie Erstattung bestimmter außergerichtlicher Anwaltskosten; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der ZPO. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin weitere 916,13 Euro sowie Zinsen und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 78,90 Euro zugesprochen, weil ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den nach § 287 ZPO geschätzten Normalpreis zu gewähren ist, wenn der Geschädigte zumutbar keine Kreditkarte einsetzen konnte und dadurch Vorfinanzierung erforderlich wurde. Die weitergehenden Berufungsanträge wurden zurückgewiesen, weil die Klägerin nicht substantiiert darlegte, dass die Fraunhofer-Liste die konkreten Einzelfälle in erheblichem Umfang verfälschte und damit als Schätzungsgrundlage ausgeschlossen werden müsste. Die Kosten des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens wurden zwischen den Parteien verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.