OffeneUrteileSuche
Urteil

124 C 66/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2021:0301.124C66.20.00
1mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 198,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 198,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin, vormals Taxi A., macht restliche Miettaxikosten geltend. Am 04.01.2019 gegen 17 Uhr wurde ihr in C1 geparktes Taxi Mercedes E200 T CDI mit dem amtl. Kennzeichen XY durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen XY beschädigt. Es handelte sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin schaffte sich ein Ersatztaxi an. Für die Zeit vom 11.01. bis zum 04.02.2019 nahm sie bei dem Unternehmen B in K1 ein Miettaxi für insgesamt 6.597,55 EUR netto in Anspruch, was 274,90 EUR netto/Tag entspricht. Die Beklagte zahlte auf diese Kosten 1.920,- EUR. Auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert bis 13.000,- EUR i.H.v. 805,20 EUR zahlte sie 413,90 EUR. Die Klägerin verfügte neben dem verunfallten Fahrzeug über drei Taxis und einen Mietwagen nach BOKraft. Bei ihr waren acht festangestellte Fahrer beschäftigt und zwei Aushilfskräfte. Mit dem Miettaxi erwirtschaftete sie einen durchschnittlichen Tagesumsatz von 263,41 EUR netto bzw. 281,85 EUR brutto. Die Klägerin trägt vor, dass sie aktivlegitimiert sei. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei der Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten an das Mietwagenunternehmen um eine Sicherungsabtretung handele, und aus der vorsorglich vorgelegten Erklärung vom 13.07.2020 („Ermächtigung/Rückabtretung“). Die Klägerin behauptet, dass sie auf das Miettaxi zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebs dringend angewiesen gewesen sei. Sie trägt hierzu vor, dass die Fahrten des verunfallten Fahrzeugs (z.B. Kurier-, Kranken- und Besorgungsfahrten sowie Fahrten für Laufkundschaft) mit den übrigen drei Taxis nicht hätten aufgefangen werden können. Sie seien während der Mietzeit vollständig ausgelastet gewesen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.677,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 391,30 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin den kurzfristigen Fahrzeugausfall problemlos mit den anderen vorhandenen Fahrzeugen hätte auffangen können. Hinsichtlich der Fahrer hätte sie umdisponieren und die Aushilfsfahrer unbeschäftigt lassen können. Sie trägt weiter vor, dass die Anmietung unternehmerisch unvertretbar gewesen sei. Die Miettaxikosten seien im Vergleich zum entgangenen Gewinn völlig unverhältnismäßig. Insoweit seien von dem Tagesumsatz ersparte Eigenaufwendungen i.H.v. mind. 25 % und ersparte Lohnaufwendungen i.H.v. 50 % abzuziehen. Wegen Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 (Bl. 82 d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist ganz überwiegend unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Miettaxikosten gegen die Beklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er folgt insbesondere nicht aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG. Allerdings fehlt es nicht schon an der Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung der Forderung. Sie ergibt sich zwar nicht aus der Vereinbarung vom 11.01.2019, in der die Klägerin die Abtretung des Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten „erfüllungshalber“ an das Mietwagenunternehmen abtrat. Damit war sie nicht mehr Inhaberin der Forderung. Etwas anderes folgt nicht aus der Einordung der Abtretung als Sicherungsabtretung. Bei der offenen Zession, von der hier auszugehen ist – die Beklagte hat Kenntnis von der Abtretung –, könnte die Klägerin als Zedentin grds. nur Zahlung an den Zessionar verlangen (vgl. BeckOK BGB/Rohe, 56. Ed. 1.11.2020, BGB § 398 Rn. 82), macht hier aber Zahlung an sich geltend. Eine Ausnahme gilt, sofern der Zedent zusätzlich über eine Einziehungsermächtigung verfügt (BeckOK BGB/Rohe, a.a.O.). Eine solche ist in der Vereinbarung indes nicht ersichtlich. Die Berechtigung der Klägerin folgt aber aus der Erklärung vom 13.07.2020. Dabei kann dahinstehen, ob das Mietwagenunternehmen die Klägerin lediglich ermächtigte, die Forderung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft einzuklagen und Zahlung an sich zu verlangen (sog. Einziehungsermächtigung), oder ob sie die Forderung an die Klägerin zurückabtrat, sodass die Klägerin wieder Forderungsinhaberin wurde. Denn in beiden Fällen kann die Klägerin die Leistung an sich verlangen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz der Miettaxikosten nicht zu. Allerdings ist sie nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis – die Beschädigung ihres Taxis – stünde. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann sie die zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten verlangen. Dazu gehören bei einem Verkehrsunfall grundsätzlich auch Mietwagenkosten während der Ausfallzeit, hier mithin die Miettaxikosten. Ausnahmsweise können die Kosten für das Mieten eines Ersatztaxi, die höher als der ohne Miettaxi zu erwartende Gewinnentgang sind, jedoch nicht zu ersetzen sein, wenn der Ersatz nach einer die schützenswerten Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 –, Rn. 12, juris; KG Berlin, Urteil vom 30. August 2004 – 12 U 283/03 –, juris). So liegt es hier. Dabei wird die Grenze der Unverhältnismäßigkeit nicht alleine durch den Gewinnentgang des Unternehmers bestimmt, den der Mietwagen verhindern soll. Ebenso sind auch dessen sonstige schutzwürdige Belange zu berücksichtigen, z.B. sein Anliegen, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu können, die sachliche Restkapazität an Kraftfahrzeugen nicht übermäßig beanspruchen zu müssen usw. (BGH, a.a.O., Rn. 12; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29. Oktober 2015 – 8 O 6456/14 –, Rn. 23, juris). Ausgangspunkt für die damit vorzunehmende Vergleichsbetrachtung sind einerseits die um ersparte Eigenaufwendungen gekürzten Mietwagenkosten. Diesen ist der hypothetisch entgangene Gewinn gegenüberzustellen, wenn ein Ersatzfahrzeug nicht angemietet worden wäre. Für diese Größe kann der Umsatz herangezogen werden, den der Taxiunternehmer durch Einsatz des angemieteten Fahrzeugs tatsächlich erwirtschaftet hat (BGH, a.a.O., Rn. 16). Hiervon sind die ersparten leistungsbezogenen Betriebskosten (Kraftstoff, Schmiermittel, usw.) und der nicht eingetretene Verschleiß des beschädigten Taxis abzusetzen (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O., Rn. 24). Pauschalierend können vom Bruttoumsatz die Mehrwertsteuer sowie ersparte Betriebskosten mit 30 % in Abzug gebracht werden (BGH, a.a.O., Rn. 17; KG Berlin, a.a.O., Rn. 12; LG Nürnberg-Fürth, a.a.O., Rn. 24). Darüber hinaus können Lohnkosten für beschäftigte Taxifahrer/innen in Absatz zu bringen sein, wenn der Geschädigte solche Kosten tatsächlich erspart hat (LG Nürnberg-Fürth, a.a.O., Rn. 24). Die Entlohnung der Fahrer der Taxis hat außer Betracht zu bleiben, wenn es sich insoweit um leistungsunabhängige feste Kosten handelt, die den Taxiunternehmer auch bei einem Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten (LG Frankfurt, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2-18 O 328/04 –, Rn. 22, juris). Ausgehend davon erweist sich die Anmietung hier als unverhältnismäßig. Sie war unternehmerisch nicht mehr vertretbar. Der tägliche Bruttoumsatz mit dem Miettaxi betrug im Durchschnitt unstreitig 281,85 EUR. Davon abzuziehen sind 30 % leistungsabhängige Kosten, d.h. 84,55 EUR. Ferner sind für ersparte Lohnkosten 50 % des Bruttoumsatzes abzuziehen (zur Höhe s. auch KG Berlin, a.a.O., Rn. 18; LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 24), d.h. 140,92 EUR. Das Gericht folgt insoweit dem Einwand der Beklagten. Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für die in ihrer Sphäre liegenden betriebsinternen Umstände, um die erforderliche Vergleichsrechnung zu ermöglichen; dies gilt insbesondere auch für die Behauptung, Fahrerlohn würde bei unfallbedingtem Ausfall eines Taxi nicht erspart (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Ihrer Darlegungs- und Beweislast ist die Klägerin insoweit nicht hinreichend nachgekommen. Sie verfügte unstreitig über acht festangestellte Fahrer bei einem Fuhrpark von vier Taxis, was einer Doppelbesetzung pro Fahrzeug entspricht. Sie hat nicht konkret dargelegt, weshalb die Aushilfsfahrer nicht vorübergehend und ohne Lohnfortzahlung hätten freigestellt werden können. Eine Lohnfortzahlungspflicht trägt sie nur für die festangestellten Fahrer vor. Der Geschäftsführer hat auf die entsprechende Frage des Gerichts lediglich ausweichend geantwortet. Er hat sich zu der Besetzung des beschädigten Taxis geäußert und ausgeführt, dass er alle Fahrzeuge benötige. Dies erklärt aber nicht, weshalb für vier Fahrzeuge zehn Fahrer benötigt werden. Aus den Abzügen ergibt sich ein Gewinn i.H.v. 56,37 EUR/Tag. Demgegenüber betrugen die Netto-Mietwagenkosten 274,90 EUR/Tag. Die abzuziehenden ersparten Eigenaufwendungen schätzt das Gericht auf 25 % der Netto-Mietwagenkosten (so auch KG Berlin, a.a.O., Rn. 6; LG Frankfurt, a.a.O., Rn. 24). Soweit die Klägerin einwendet, dass der Abzug überzogen und nicht höher als mit 4 % anzusetzen sei, darf darauf hingewiesen werden, dass ein höherer Wert – und damit die gerichtliche Schätzung – für die Klägerin günstiger ist. Daraus folgt ein Abzug i.H.v. 68,72 EUR, was einen Betrag i.H.v. 206,17 EUR ergibt. Damit übersteigen die gekürzten Mietwagenkosten den Gewinn um rund 366 %. In der Rechtsprechung sind bereits als unverhältnismäßig angesehen worden eine Überschreitungen der Mietwagenkosten um 370 % (LG München, Urteil vom 12. März 1999, NZV 2000, 88), 350 % (OLG Celle, Urteil vom 17. September 1998, NZV 1999, 209). Der BGH (a.a.O.) hat 283 % als am oberen Rand des wirtschaftlich Vertretbaren bezeichnet. Bei derart erheblich hohen Mietwagenkosten ist erforderlich, dass die Klägerin umfassend zu den weiteren Aspekten, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, vorträgt. Daran fehlt es hier. Die Klägerin behauptet, auf alle Fahrzeuge angewiesen zu sein. Soweit sie dazu vorträgt, dass zu den Fahrten des verunfallten Fahrzeugs Kurierfahrten, Dialysefahrten (i.d.R. drei Mal pro Woche), Fahrten zur Strahlentherapie (Serienfahrt mit bis zu 43 Fahrten in ca. 5 Wochen) und Onkologie (ca. zwei Mal pro Woche), Besorgungsfahrten, vorbestellte Fahrten (z.B. Fahrgäste zu Facharztterminen oder zum Bahnhof) und Laufkundschaft zählten, mag das zutreffen. Ihr Vortrag beschränkt sich indes auf die Auslastung des verunfallten Fahrzeugs. Inwieweit die anderen drei Taxis vollständig ausgelastet waren und diese Fahrten nicht auffangen konnten, ergibt sich daraus nicht. Hierzu hat die Klägerin, auch auf den Einwand der Beklagten, nichts Konkretes vorgetragen. Auf die gerichtliche Nachfrage hat der Geschäftsführer der Klägerin lediglich erklären können, dass die Krankenfahrten so viele gewesen seien, dass er das beschädigte Fahrzeug bzw. dessen Ersatz habe mitlaufen lassen müssen. Einzelheiten hat er nicht genannt. Im Übrigen zitiert die Klägerin im Wesentlichen die von der Rechtsprechung herangezogenen Kriterien, wie z.B. das Interesse an einem ungestörten Betriebsablauf, die Möglichkeit des Einsatzes des gesamten Fuhrparks, die Vermeidung einer Schädigung des guten Rufs, ohne zu diesen Punkten näher vorzutragen. So bleibt beispielsweise offen, inwieweit durch den Ausfall eines Taxis von dem Unfallzeitpunkt im Januar bis zum Zeitpunkt der Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs im Februar 2019 der Betriebsablauf der Klägerin konkret beeinträchtigt gewesen wäre und ihr Ruf Schaden genommen hätte. Soweit die Klägerin danach allenfalls den entgangenen Gewinn ersetzt verlangen kann (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 25), beträgt dieser 1.691,10 EUR (05.01. bis zum 04.02.2019 = 30 Tage x 56,37 EUR) und liegt damit unterhalb des von der Beklagten auf die Miettaxikosten bereits gezahlten Betrags i.H.v. 1.920,- EUR. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung. Der Anspruch auf weitergehenden Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist teilweise begründet. Bei ihrer Berechnung ist ein Gegenstandswert von bis 8.000,- EUR zugrunde zu legen. Die Schadensberechnung auf S. 6 der Klageschrift i.H.v. 12.771,54 EUR ist um die aufgeführten Netto-Mietwagenkosten zu reduzieren und um den stattdessen bestehenden Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zu erhöhen. Denn nur in dieser Höhe bestand ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des ihr durch den Verkehrsunfall entstandenen Schadens. Daraus folgt ein Erstattungsanspruchs i.H.v. 612,80 EUR. Darauf zahlte die Beklagte bereits 413,90 EUR, sodass noch 198,90 EUR zur Zahlung ausstehen. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB (analog). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte unterliegt nur hinsichtlich der Nebenforderung geringfügig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 4.677,55 EUR festgesetzt.