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Anerkenntnisurteil

8 S 42/21

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2021:0921.8S42.21.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 01.03.2021, Az. 124 C 66/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.677,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 391,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 01.03.2021, Az. 124 C 66/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.677,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.02.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 391,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: (abgekürzt ohne Tatbestand gemäß § 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO) Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin kann die von ihr aufgewandten Kosten für die Anmietung eines Ersatztaxis vollumfänglich geltend machen. 1. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.677,55 EUR gegen die Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte im Grundsatz gegenüber der Klägerin für die Schäden, die aufgrund des Verkehrsunfalls vom 04.01.2019 entstanden sind, eintrittspflichtig ist. Die in diesem Rahmen zu ersetzenden Schäden umfassen auch den noch offenen und nicht regulierten Betrag in Höhe von 4.677,55 EUR für den Aufwand, welcher der Klägerin für die Anmietung eines Ersatztaxis im Zeitraum vom 11.01.2019 bis zum 04.02.2019 entstanden ist. Abweichend von der Auffassung des Amtsgerichts sieht die Kammer die gesamte Ersatzforderung der Klägerin als gerechtfertigt an. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: a) Das Amtsgericht hat im Ansatz die für die Beurteilung der Ersatzfähigkeit derartiger Mietkosten maßgeblichen Gesichtspunkte zutreffend beschrieben. Ausgangspunkt sind diejenigen Grundsätze, die der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1993 aufgestellt hat, die von den Instanzgerichten seither zugrunde gelegt werden und von denen abzuweichen auch aus Sicht der Kammer kein Anlass besteht (BGH Urteil vom 19.10.1993, VI ZR 20 / 93, Juris): Dem Geschädigten steht danach grundsätzlich ein Anspruch auf Naturalrestitution zu. In diesem Rahmen ist es ihm daher grundsätzlich gestattet, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Die Grenze bildet insoweit § 251 Abs. 2 BGB. Hiernach ist der Geschädigte auf den Ersatz „nur“ des entgangenen Gewinns zu verweisen, wenn die durch die Anmietung des Ersatzfahrzeuges entstehenden Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen. Bei der Anmietung eines Taxis bedarf es in diesem Zusammenhang einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls. Neben den Kosten ist auch das Interesse des Geschädigten an einer ungestörten Fortführung seines Betriebes zu berücksichtigen, hierzu gehören ein guter Ruf des Unternehmens, die Möglichkeit, über den Wagenpark zu disponieren sowie die Verfügbarkeit der Gesamtkapazität aller Fahrzeuge. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Inanspruchnahme eines Mietwagens nur dann ausgeschlossen, wenn die Anmietung des Ersatzwagens wirtschaftlich geradezu unvertretbar ist. Im Normalfall besteht danach kein Anlass, dem Geschädigten die Kosten für ein Miettaxi zu versagen. Zur weiteren Konkretisierung der anzustellenden Bewertung geht die zitierte Entscheidung davon aus, dass die Netto-Mietwagenkosten, gekürzt um ersparte Eigenaufwendungen, dem Gewinn, der durch den Einsatz des Ersatztaxis erwirtschaftet wurde, gegenüberzustellen sind. Wenn die so ermittelten Werte deutlich voneinander abweichen, kann die Anmietung eines Ersatztaxis nicht mehr vertretbar sein. Für die Ermittlung des Gewinns ist es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer nach § 287 Abs. 1 ZPO möglichen Schätzung angemessen, wenn vom Bruttoumsatz des angemieteten Fahrzeugs im Anmietungszeitraum die Mehrwertsteuer sowie ein Anteil für Betriebskosten abgezogen wird. Der Anteil für die Betriebskosten ist danach mit 30 % des Bruttoumsatzes angemessen berücksichtigt. Um den Gewinnanteil zu ermitteln, müssen ferner Lohnkosten abgezogen werden, die beim Betrieb eines Taxis regelmäßig anfallen. Diese Lohnkosten können nur dann außer Betracht bleiben, falls es sich um leistungsunabhängige bzw. feste Kosten handelt, die dem Unternehmer auch bei einem Verzicht auf den Mietwagen entstehen. Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung die Bruttolohnkosten mit 50 % beziffert hat, entspricht dies einer Quote, die in der Rechtsprechung teilweise zugrunde gelegt wird (KG Urteil vom 30.08.2004, 12 U 283/03, Rn. 18). Nach dieser Rechtsprechung ist ein Abzug in dieser Höhe insbesondere dann gerechtfertigt, wenn andere Anhaltspunkte fehlen bzw. nicht vorgetragen werden. b) Unter Beachtung der vorbezeichneten Grundsätze sind die zugrunde zu legenden Parameter teilweise abweichend von der Entscheidung des Amtsgerichts zu bestimmen: Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, dass es seiner Berechnung Aufwendungen für das Mietauto i.H.v. 206,17 € pro Tag zugrunde gelegt hat. Die Klägerin hat an die Vermieterin 274,90 EUR pro Tag gezahlt. Hiervon sind 25 % für ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen. Dies entspricht 68,73 €, sodass sich ein von der Klägerin täglich zu tragender Aufwand von 206,17 € für das angemietete Fahrzeug ergibt. Eine Quote von 25 % für ersparte Eigenaufwendungen ist im Anschluss an die Ausführungen des Amtsgerichts auch nach Auffassung der Kammer angemessen. Sie wird auch von der Berufung nicht angegriffen. Für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit dieser Anmietung ist im Gegenzug der mit dem Taxi erzielte Ertrag auszurechnen, also das, was die Klägerin damit erwirtschaftet hat. Hierbei ist zunächst der Bruttoumsatz zugrunde zu legen. In dem angefochtenen Urteil ist festgestellt, dass zwischen den Parteien ein durchschnittlicher Bruttoumsatz des Ersatztaxis von täglich 281,85 € unstreitig gewesen ist. Zur Ermittlung des mit diesem Taxi erzielten Ertrages ist von dem genannten Betrag die Mehrwertsteuer (unstreitig 7 %) abzuziehen, das sind 19,73 €. Außerdem sind nach den oben genannten Grundsätzen 30 % für Betriebskosten anzusetzen, das ergibt 84,56 €. Es verbleiben demnach als Zwischenergebnis 197,29 € , die die Klägerin durch den Einsatz des Taxis erwirtschaften konnte. Das Amtsgericht hat darüber hinaus jedoch einen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles mit 50 % unangemessen hohen weiteren Abzug für ersparte Lohnkosten vorgenommen. Dieser Ansatz geht von der Annahme aus, dass die Klägerin, wenn sie auf die Anmietung des Ersatztaxis verzichtet hätte, 50 % des Bruttoumsatzes an Lohnkosten hätte einsparen können. Das Amtsgericht wertet dies als einen Vorteil, den die Klägerin sich jetzt von dem erwirtschafteten Umsatz abziehen lassen muss. Ein solch hoher Abzug lässt sich unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände jedoch nicht rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist, dass diese Quote in der genannten Entscheidung des Kammergerichts unter zwei Prämissen berücksichtigt wurde, nämlich zum einen, dass kein ausreichender Vortrag zur Höhe der Lohnkosten vorliegt und zum anderen, dass die dort geschädigte Klägerin ganz überwiegend mit studentischen Aushilfskräften ihren Taxibetrieb ausführte. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Unstreitig ist zwischen den Parteien jedenfalls, dass die Klägerin über acht fest angestellte Arbeitskräfte und nur zwei Aushilfskräfte verfügte. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit die Klägerin bereit und in der Lage war, jedenfalls die Aushilfskräfte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von 20 Tagen freizusetzen bzw. Lohn einzusparen. Es bleibt dabei, dass die Klägerin über acht fest angestellte Kräfte verfügte, was den weit überwiegenden Teil der Belegschaft ausmachte. Es ist nicht ersichtlich, dies auch ohne Vorlage der entsprechenden Arbeitsverträge, ob und inwieweit die Klägerin in der Lage war, bei diesen fest angestellten Kräften Lohnkosten einzusparen. Möglichkeiten einer Kündigung oder einer Freisetzung dieser fest angestellten Arbeitskräfte sind nicht ersichtlich. Deshalb ist es nicht angemessen, wenn der Klägerin die Möglichkeit einer Einsparung von 50 % der Lohnkosten entgegen gehalten wird. Ein mögliches Einsparpotenzial liegt auf dieser Grundlage bei allenfalls 20 %, betreffend die nicht festangestellten Kräfte. Zu berücksichtigen ist auch, dass es der Klägerin nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann, selbst die Aushilfskräfte für 20 Tage freizusetzen. Die Klägerin wendet nicht zu Unrecht ein, dass sie in diesem Falle die Unsicherheit gehabt hätte, die Aushilfskräfte dauerhaft zu verlieren. Die Möglichkeit, dass sich diese eine andere Arbeitsstelle gesucht hätten und dann nach Ablauf des Zeitraums nicht mehr bei der Klägerin angefangen hätten, ist nicht von der Hand zu weisen. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Mietdauer von 20 Tagen eher kurz ist, sodass eine weitere Bezahlung der Kräfte durchaus naheliegt. Bei der Bewertung muss schließlich berücksichtigt werden, dass es einem Geschädigten - auch in Ansehung von dessen Verpflichtung zur Schadensminderung - grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, im Interesse des Schädigers seine Betriebsabläufe in maßgeblichem Umfang umzustellen und hierbei auch Arbeitskräfte freizusetzen, auf die er grundsätzlich angewiesen ist und die er für die Zukunft weiterhin an sich binden muss. Geht man mit diesen Erwägungen von einem Abzug von 20 % vom Bruttoumsatz aus, so ergibt dies nur 56,37 € pro Tag. Dies bedeutet, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der weiteren Abzugspositionen (19,73 € und 84,56 €) mit dem Ersatzfahrzeug täglich 121,19 EUR erwirtschaften konnte. Demgegenüber sind die zu berücksichtigenden Mietkosten von 206,17 € pro Tag nicht unverhältnismäßig. Der Bundesgerichtshof hat in der eingangs zitierten Entscheidung eine Differenz von immerhin 283 % zwischen dem zu erwirtschafteten Betrag und den entstandenen Mietkosten noch für angemessen gehalten. c) In der Gesamtbewertung der Angemessenheit ist auch zu berücksichtigen, dass das Recht des Geschädigten zur Anmietung des Ersatzfahrzeuges die Regel sein muss und nur außergewöhnliche Umstände eine andere Bewertung rechtfertigen. Im Grundsatz ist es richtig, dass in diesem Zusammenhang die Auslastung der anderen Fahrzeuge in den Blick genommen wird. Hier reicht indes eine pauschalierende Betrachtungsweise, die berücksichtigt, dass die Klägerin vor dem Unfall über insgesamt fünf Fahrzeuge verfügte und nicht ersichtlich ist, dass dies eine im Verhältnis zum Geschäftsanfall unangemessene Ausstattung mit Fahrzeugen war oder eines der Fahrzeuge weitgehend stillgestanden hat. Dies ist nicht ersichtlich, sondern es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass die unternehmerische Entscheidung, fünf Fahrzeuge einzusetzen, um den Bedarf der Klägerin abzudecken, angemessen war. Von daher geht die Kammer von niedrigeren Anforderungen an die Substantiierung hinsichtlich des Einsatzes der Fahrzeuge aus. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass grundsätzlich die Beklagte für die Schädigerin die Darlegungslast für die Ausnahme von der Regel der Naturalrestitution trifft. Da sie in Einzelheiten des Geschäfts der Klägerin keinen Einblick hat, kann die Klägerin allerdings eine sekundäre Darlegungslast treffen. Diese kann indes nicht so weit gehen, dass die Klägerin ihrerseits sich umfassend dafür rechtfertigen muss, dass sie ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Es ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durchaus angebracht davon auszugehen, dass ein Taxiunternehmen, welches fünf Fahrzeuge besitzt, auch diese fünf Fahrzeuge regelmäßig zum Einsatz bringt. Ansonsten wäre es auch nicht ersichtlich, warum die Klägerin hier überhaupt ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Schließlich ist das Argument der Klägerin beachtlich, dass die Bereitstellung eines ausreichenden Fuhrparks notwendig ist, um insbesondere die regelmäßig von dem Taxiunternehmer zu erbringenden Fahrten (z.B. Krankenfahrten, Kurierfahrten) zuverlässig zu erledigen. Auch vor diesem Hintergrund entspricht es grundsätzlich dem Interesse der Klägerin, das beschädigte Fahrzeug auch bis zur Dauer der Ersatzbeschaffung durch ein gleichwertiges Fahrzeug zu ersetzen. 2. Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war unter den gegebenen Umständen eine angemessene Maßnahme zur Regulierung der Folgen des Verkehrsunfalls. Die Höhe der nach Teilregulierung noch zu erstattenden Kosten ist mit 391,30 EUR zutreffend berechnet. Der Zinsanspruch betreffend die Hauptforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten ist nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. 3. Der Streitwert wird auf 4.677,55 EUR festgesetzt.