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Urteil

127 C 44/20 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSU1:2021:0730.127C44.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d: Des Tatbestandes bedarf es nicht, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, da der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt (§§ 313a Abs. 1 S. 1, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht der in der Hauptforderung geltend gemachte Zahlungsanspruch über 76,00 EUR unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere folgt ein solcher nicht aus §§ 7 StVG in Verbindung mit § 115 VVG. Die von dem Kläger geltend gemachten Mehraufwendungen für „Schutzmaßnahmen Corona“ (Desinfektion von Oberflächen) in Höhe von 58,81 EUR und „Schutzmaterial Corona“ (Schutzmasken, Desinfektionsmittel etc. – so jeweils die nähere Darlegung des Klägers) in Höhe von 17,40 EUR sind bereits dem Grunde nach nicht ersatzfähig. Im Hinblick auf die Position „Schutzmaßnahmen Corona“ bleibt es nach dem klägerischen Vortrag zunächst unklar, für welche Fahrzeugteile eine Desinfektion in Rechnung gestellt wird. So bleibt es unklar, ob Bedienelemente wie z.B. Lenkrad, Schaltknauf oder Armaturen etc. desinfiziert wurden und/oder ob auch einzelne auszutauschende Fahrzeugteile desinfiziert wurden. Insoweit mag ggf. differenziert werden, welche Kosten tatsächlich/medizinisch erforderlich sind und welche Kosten (noch) als notwendig anzusehen sind. Dies kann im Ergebnis vorliegend jedoch dahin stehen, da in jedem Fall die (Mehr-) Kosten von der Werkstatt zu tragen sind. Dies gilt für beide streitgegenständlichen Positionen. Denn es handelt sich in erster Linie um Aufwendungen im Rahmen des Arbeitsschutzes, die den Allgemeinkosten zuzurechnen sind. Gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Je nach Art des Betriebes – etwa in einem Betrieb mit hohem Personalaufkommen und viel Kundenkontakt – kann aus der Schutzpflicht eine konkrete Verpflichtung, zum Beispiel Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen, folgen. So liegt jedenfalls in Zeiten der Pandemie der Fall auch hier. Das Gericht ersieht aus wertenden Gesichtspunkten auch keinen Anlass dafür, zwischen einer vermeintlichen Desinfektion bei Eingang in die Werkstatt (das ggf. kontaminierte Fahrzeug befindet sich dann im Bereich des Werkstattpersonals) und bei Austritt aus der Werkstatt (das ggf. kontaminierte Fahrzeug befindet sich dann im Bereich des Kunden) zu differenzieren. Der klägerische Vortrag, der u.a. einen nicht im Einzelnen erläuterten Gesamtbetrag von 58,81 EUR für „Schutzmaßnahmen Corona“ zum Gegenstand hat, lässt eine solche Differenzierung auch nicht zu (vgl. AG Pforzheim, Urteil vom 17. November 2020 – 4 C 208/20). Dabei kann sich der Kläger auch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. „Werkstattrisiko“ berufen. Das Prognose- und Reparaturfehlerrisiko trägt der Schädiger auch, soweit der sachliche und wirtschaftliche Erfolg von Herstellungsmaßnahmen, die der Geschädigte für zweckmäßig und geeignet halten durfte, in Frage steht (BGH, Urteil vom 30. 5. 1978 - VI ZR 199/76). Der „Anwendungsbereich“ dieser Rechtsprechung ist nicht eröffnet. Die im Streit stehenden Kostenpositionen sind nicht Teil eines Reparaturauftrages sind. Ferner ist eine Kausalität zum Unfall nicht gegeben. Dies musste dem Kläger auch klar sein, sodass auch eine Schutzwürdigkeit des Klägers dahingehend nicht besteht, dass dieser auf die Abrechnung vertrauen durfte (vgl. AG Pforzheim, a.a.O.; LG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2020 – 19 O 145/20 –, juris). Da der Kläger die Zahlung bereits dem Grunde nach nicht beanspruchen kann, können Fragen zur Anspruchshöhe – die ebenfalls kritisch zu würdigen wäre – offen bleiben. 2. Mangels Begründetheit der Hauptforderung ist auch die geltend gemachte Nebenforderung unbegründet. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Im Hinblick auf die Zulassung der Berufung gilt es festzuhalten, dass Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung am erkennenden Gericht eine Entscheidung des Berufungsgerichts erforderlich macht (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Die dem Fall zugrunde liegenden Rechtsfragen werden innerhalb des Gerichts in den betroffenen Abteilungen derzeit unterschiedlich beantwortet. Streitwert : 76,21 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. R.