Urteil
101 C 4/23 – Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)
Amtsgericht Siegburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSU1:2023:0703.101C4.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten. Gegenstand des Verfahrens ist ein Verkehrsunfall vom 10.06.2022, der sich in Q. ereignet hat. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger mietete in der Zeit vom 22.09.2022 bis zum 27.10.2022 zur Überbrückung der unfallbedingten Ausfallzeit seines Fahrzeuges der Marke V. für die Dauer von insgesamt 36 Tagen ein Ersatzfahrzeug von der Firma Autohaus L. GmbH & Co. KG. Ausweislich des Mietvertrages schloss er eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von unter 500,00 EUR ab (vgl. Mietvertrag vom 22.09.2022 = Bl. 30 d.A.). Zum Unfallzeitpunkt war das Fahrzeug des Unfallgegners bei der Beklagten haftpflichtversichert. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung dazu auf, die Mietwagenkosten in Höhe von 3.568,05 EUR (vgl. Rechnung vom 28.10.2022 = Anlage K1, Bl. 26 d.A.) zu begleichen. Die Beklagte zahlte auf die Klage vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 2.412,46 EUR. Die Beklagte lehnte eine weitergehende Zahlung vorprozessual ab. Der Kläger ist der Auffassung, dass die mit der Klage noch geltend gemachte Mietwagenkosten zu ersetzen seien, diese würden auf Basis der sogenannten „Fracke“ Methode geltend gemacht. Ein Abzug für ersparte Eigenkosten komme nicht in Betracht, da eine deutlich niedrigere Fahrzeugklasse abgerechnet worden sei als es nach der Fahrzeugklasse des verunfallten Fahrzeuges möglich gewesen wäre. Die Nebenkosten seien auf Basis der Schwacke-Liste zu ersetzen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, bei der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten handele es sich um den aktuellen Marktpreis, welcher sogar noch über den vom Fraunhofer-Institut veranschlagten Werten liege. Die Beklagte ist der Ansicht der Geschädigte habe die Pflicht sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegeben falls andere Angebote einzuholen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 900,00 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB. Dass die Beklagte alleinig in dem streitgegenständlichen Schadensfall haftet, steht zwischen den Parteien außer Streit. I. Der Umfang der entstandenen Schadensersatzpflicht richtet sich nach den §§ 249 ff. BGB. Gemäß § 249 BGB kann ein Geschädigter, dessen Rechte der Kläger hier geltend macht, vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Ausgangspunkt für die Berechnung der ersatzfähigen Mietwagenkosten bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 30.07.2013 – 15 U 212/12; Urteil vom 19.11.2013 – 15 U 36/13 –, juris), der sich u.a. auch das Landgericht Bonn angeschlossen hat (Urteil vom 19.11.2013 – 8 S 311/12) und der sich auch das erkennende Gericht anschließt, ist zur Schätzung der ersatzfähigen Mietwagenkosten das arithmetische Mittel der sich aus der sogenannten Schwacke-Liste und der sogenannten Fraunhofer-Liste im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife zu bilden („Fracke“). Dies steht im Einklang der Rechtsprechung des BGH, der wiederholt entschieden hat, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke- Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, NJW-RR 2011, 1109 Rn. 7 m.w.N.) und auch eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen - wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen - ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 Rn. 18; Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf die Frage der Eignung einer Tabelle oder Liste als Grundlage zur Schadensschätzung nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, das geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den entscheidenden Fall in erheblichen Umfang auswirken (vgl. BGH NJW 2009, 58; BGH NJW-RR 2011, 1109). Bedenken gegen die Schwacke Liste oder ähnlichen Listen als taugliche Schätzungsgrundlage können angezeigt sein, wenn sich Mängel an diesen auftun, die sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH 6 NJW 2011, 1947 Rn. 19, beck-online). Die Beklagte vermag mit ihrem Vortrag keine Mängel der Schätzungsgrundlagen zur Überzeugung des Gerichts aufzuzeigen, welche sich auf den konkreten Fall auswirken. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schätzungsgrundlage können sich etwa ergeben, wenn aufgezeigt wird, dass ein dem konkreten Mietfahrzeug des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug zu einem erheblich niedrigeren Entgelt anzumieten gewesen wäre als zu dem von der von der Tabelle ausgewiesenen Preis (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 – 7 U 109/11 –, Rn. 59, juris). Aus dem mit Anlage B3 (= Bl. 63, 64 d.A.) vorgelegte Vergleichsangebot ergeben sich solche Zweifel gerade nicht. Insbesondere wird nicht vorgetragen, inwiefern der Geschädigte diesen Preis bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges hätten realisieren können. Die Beklagte legt mithin nur ein Angebot über einen M. bei dem Anbieter X. vor. Dem Internetauszug lässt sich schon nicht entnehmen, dass das Angebot mit der hier erfolgten Anmietsituation vergleichbar ist. Aus dem Angebot ergibt sich nur ein willkürlich gewähltes Anmietdatum, die Fahrzeugklasse, der Preis und ein Erfordernis der Kautionshinterlegung durch Kreditkarte. Der Einsatz einer Kreditkarte ist dem Geschädigten nach Auffassung des OLG Kölns schon nicht zuzumuten. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Angebot um eine Mietwagenfirma mit Abholstation in A., mithin nicht um dieselbe Postleizahl wie der hier streitgegenständliche Anmietungsort. Darüber hinaus handelt es sich auch um ein unverbindliches Angebot, das keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Mietzeitraum zulässt. Schließlich wird von der Beklagten auch nicht ausreichend begründet, warum die Werte des Fraunhofer-Instituts letztlich realistischer seien sollen, als die aus dem arithmetischen Mittel berechneten Fracke-Werte. Der Vortrag genügt daher nicht, um die Tauglichkeit der angenommenen Schätzgrundlage in Zweifel zu ziehen. Da die Darlegung der Beklagten zur Erschütterung der Schätzungsgrundlage bereits nicht ausreichend war, war insoweit auch nicht in eine Beweisaufnahme einzutreten. II. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf einen pauschalen Aufschlag für unfallbedingte Sonderleistungen in Höhe von 20 % auf den Grundtarif. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Aufschlags auf den Normaltarif erfordert nicht die Darlegung der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des betreffenden Mietwagenunternehmens; vielmehr kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines „Unfallersatzfahrzeuges“ regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim Kfz-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910; OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 09/12). Dies setzt voraus, dass die Anmietung eines Fahrzeuges gerade in einer typischen Situation der „Unfallersatzanmietung“ geschieht, da nur dann ein kausaler Zusammenhang zwischen einerseits der Anmietung des jeweiligen Fahrzeugs und andererseits dem gerade mit Blick auf die Situation der Unfallersatzanmietung typischerweise anfallenden und pauschal kalkulierten Zusatzaufwand besteht (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2013, Az. 15 U 09/12). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vor. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine Eil- oder Notsituation bestand oder ob der Geschädigte eine Vorfinanzierung der Mietwagenkosten oder die Stellung einer Kaution mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise unmöglich oder unzumutbar war. Denn die Umstände, die einen pauschalen Aufschlag rechtfertigen können, müssen nicht kumulativ vorliegen, vielmehr reicht das Vorliegen einer der genannten Umstände aus (LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, Az. 8 S 107/15). Demnach ist vorliegend ein pauschaler Aufschlag gerechtfertigt, weil dem Mietvertrag ein offenes Mietende zugrunde gelegt worden ist. In einem solchen Fall liegt ein zusätzlicher Dispositionsaufwand nahe, so dass besondere und konkrete Anhaltspunkte nicht erforderlich sind, aus denen sich ergibt, dass der Vermieter derartige Unwägbarkeiten, die ihm im Falle der vorzeitigen Rückgabe eines Unfallersatzfahrzeugs die Möglichkeit einer frühen anderweitigen Verwertung eröffnen, nicht bereits durch die jeweilige Kalkulation und Staffelung der Mietwagenpreise berücksichtigt hat (LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, Az. 8 S 107/15). Vielmehr ist allein die Tatsache, dass ein offenes Mietende vereinbart ist, als Rechtfertigung für einen pauschalen Aufschlag ausreichend (LG Bonn, Urteil vom 17.11.2015, Az. 8 S 107/15). Das Gericht erachtet einen Aufschlag von 20 % auf den Grundtarif nach dem arithmetischen Mittel nach Schwacke/Frauenhofer für angemessen. III. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind in Höhe von 544,68 EUR zu ersetzen. Ein Geschädigter hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Haftungsbefreiung ohne bzw. geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall. Die Kosten dafür sind ihm auch unabhängig davon zu ersetzen, ob das verunfallte Fahrzeug über einen entsprechenden uneingeschränkten Vollkaskoschutz verfügte oder nicht. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind immer dann zu ersetzen, sofern sie im Rahmen des streitgegenständlichen Mietverhältnisses tatsächlich angefallen sind, da diese Leistungen in den Grundtarifen bei der Erhebung nicht enthalten sind. In Ermangelung entsprechender Angaben in der Frauenhofer-Liste werden die Angaben zu den arithmetischen Werten in der Nebenkostentabelle der Schwacke- Liste zugrunde gelegt (OLG Köln, Urteil vom 14.07.2016 – 15 U 27/16). Sind dagegen die aus dem konkreten Mietvertrag ersichtlichen tatsächlichen Kosten für die betreffende Nebenleistung niedriger, sind diese maßgeblich. Im Rahmen der Schätzung ist nicht lediglich der Endpreis, sondern die jeweiligen einzelnen Rechnungsposten zu betrachten (vgl. OLG Köln, Urteil v. 30.07.2013 – 15 U 186/12). Ausweislich des Mietvertrages hat der Kläger eine Haftungsreduzierung vereinbart. Soweit die Beklagte bestreitet, dass für das streitgegenständliche Mietfahrzeug überhaupt eine Vollkaskoversicherung besteht, ist dieser Einwand im Rahmen des Verhältnisses zwischen Kläger und Beklagten unbeachtlich. IV. Der Kläger muss sich jedoch einen Abzug für ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Dieser wird nur dann nicht vorgenommen, sofern die Geschädigten klassentiefere Fahrzeuge gemietet haben (OLG Köln, Urteile vom 30.07.2013 und 01.08.2013, 15 U 212/12 und 15 U 9/12; LG Bonn, Beschluss vom 09.01.2012, 8 S 255/11, Urteile vom 18.12.2012 und 15.01.2014, 8 S 158/12 und 5 S 48/13). Dasselbe gilt, wenn die Geschädigten zwar ein Kfz der gleichen Klasse wie das verunfallte angemietet haben, die vermietende Firma jedoch nur ein klassentieferes Fahrzeug abrechnet (LG Bonn, Urteil vom 27.06.2013, 8 S 13/13). Vorliegend erfolgte jedoch für das streitgegenständliche Fahrzeug nach der Klasse 6 eine Anmietung der Klasse 6 und auch eine entsprechende Berechnung. Das Amtsgericht Q. schließt sich der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln an und bemisst den Abzug für ersparte Eigenaufwendungen mit 4 % der Mietwagenkosten. Dies erscheint im Hinblick auf die üblicherweise zu erwartende äußerst geringe Abnutzung im Rahmen des Anmietzeitraumes als angemessen, aber auch ausreichend. Die überwiegenden Kosten wie beispielsweise Steuern und Versicherungen werden durch die kurzzeitige Anmietung eines Ersatzwagens nicht berührt (vgl. OLG Köln, Urt. vom 30.07.2013, 15 U 186/12, juris; Urt. Vom 30.07.2014, 15 U 212/12). Die Berechnung der zu ersetzenden Kosten erfolgt aufgrund der vorstehenden Ausführungen wie folgt: Kläger H. Schadensjahr 2022 PLZ 508.. Fahrzeugklasse 6 Tage 36 Schwacke (Tagespreis) Arith. Mittel Wochenpauschale: 688,22 EUR; Tagespreis: 98,32 EUR Gesamt = 3.539,42 Frauenhofer (Tagespreis) Gesamt 52,52 EUR = 1.890,72 EUR Arithmetisches Mittel Gesamt 2715,07 EUR Aufschlag 20 % aus arithmetischen Mittel 543,01 EUR Summe brutto 3.258,08 EUR Abzug ersparte Aufwendungen (4 %) 130,32 EUR Summe 3.127,76 EUR Nebenkosten (zuzüglich) 648,17 EUR Bereits geleistete Zahlungen 2.412,46 EUR Restbetrag offen 1.363,47 EUR In der Summ ergibt sich ein Restbetrag in Höhe von 1363,47 EUR, von denen der Kläger nur einen Betrag in Höhe von 900,00 EUR klageweise geltend macht. VI. Der Anspruch auf Zinsen ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist der Beklagten am 07.02.2023 zugestellt worden. VII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.