Beschluss
21 IK 417/09
AG SIEGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nachtragsverteilung nach §203 InsO setzt voraus, dass der Anspruch bereits vor oder während des Insolvenzverfahrens bestand und damit massezugehörig ist.
• Ansprüche, die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch ein später eintretendes Ereignis entstehen, sind nicht massezugehörig und damit von einer Nachtragsverteilung ausgeschlossen.
• Die Anregung des Treuhänders und Anträge von Gläubigern auf Nachtragsverteilung sind zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §203 Abs.1 InsO, insbesondere Ziff.3, nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Nachtragsverteilung scheitert bei erst nach Verfahrensaufhebung entstandenen Versicherungsansprüchen • Eine Nachtragsverteilung nach §203 InsO setzt voraus, dass der Anspruch bereits vor oder während des Insolvenzverfahrens bestand und damit massezugehörig ist. • Ansprüche, die erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch ein später eintretendes Ereignis entstehen, sind nicht massezugehörig und damit von einer Nachtragsverteilung ausgeschlossen. • Die Anregung des Treuhänders und Anträge von Gläubigern auf Nachtragsverteilung sind zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des §203 Abs.1 InsO, insbesondere Ziff.3, nicht vorliegen. Die Schuldnerin hatte einen möglichen Auszahlungsanspruch gegen eine Lebensversicherung. Das Insolvenzverfahren war am 11.11.2010 aufgehoben. Der Ehemann der Schuldnerin verstarb am 17.07.2012, woraufhin ein Versicherungsanspruch fällig werden könnte. Der Treuhänder regte am 20.07.2012 die Anordnung einer Nachtragsverteilung nach §203 InsO an; einzelne Gläubiger stellten eigene Anträge. Das Gericht hörte die Gläubiger an und beabsichtigte, die Anträge zu verneinen. Streitgegenstand war, ob der Auszahlungsanspruch massezugehörig ist und damit einer Nachtragsverteilung zugänglich. • Nach §203 Abs.1 InsO kann eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn eines der Tatbestandsmerkmale der Ziffern 1–3 erfüllt ist; hier kommt ausschließlich Ziff.3 in Betracht. • Ziff.3 verlangt, dass Gegenstände der Masse ermittelt werden, also Ansprüche bereits vor oder während des Hauptverfahrens bestanden haben und der Eintritt zur Masse nur aus Ziehungsgründen nicht möglich war. • Der Anspruch aus der Lebensversicherung wird nur bei Tod der versicherten Person innerhalb der Versicherungsdauer fällig; der tatsächliche Eintritt der Fälligkeit war zum Zeitpunkt der Aufhebung des Verfahrens ungewiss. • Der Ehemann starb erst am 17.07.2012, also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 11.11.2010; damit entstand der Auszahlungsanspruch erst nach Abschluss des Hauptverfahrens. • Weil der Anspruch erst mit dem Tod des Ehemannes entstanden ist, war er zum Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens nicht massezugehörig und erfüllt nicht die Voraussetzungen des §203 Abs.1 Ziff.3 InsO. Die Anregung des Treuhänders und die Anträge der Gläubiger auf Anordnung der Nachtragsverteilung werden abgelehnt bzw. zurückgewiesen. Entscheidung und Begründung beruhen darauf, dass der Versicherungsanspruch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden ist und daher nicht zur Insolvenzmasse gehörte. Mangels Massezugehörigkeit sind die gesetzlichen Voraussetzungen des §203 Abs.1 InsO nicht erfüllt, weshalb eine Nachtragsverteilung nicht angeordnet werden kann. Die Wirkungen des Beschlusses werden von dessen Rechtskraft abhängig gemacht.