Entscheidung
IX ZB 50/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z B 5 0 / 1 3 vom 24. März 2015 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 24. März 2015 beschlossen: Die Anhörungsrüge des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Se- natsbeschluss vom 18. Dezember 2014 wird auf seine Kosten zu- rückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Erklärung des weiteren Beteilig- ten zu 1 im Schriftsatz vom 20. Juli 2012 ist unmissverständlich. Er hat die An- ordnung der Nachtragsverteilung nicht beantragt, sondern ausdrücklich nur an- geregt. Weder der Inhalt des Schriftsatzes vom 3. August 2012 noch sonstige, vom Senat bereits in der Beratung vom 18. Dezember 2014 umfassend gewür- digte Umstände geben Anlass, daran zu zweifeln. Der mit Schriftsatz vom 18. September 2012 ausdrücklich gestellte Antrag konnte die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. September 2012 nicht begründen. Entgegen der Ansicht der Anhörungsrü- ge handelt es sich nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel, son- 1 - 3 - dern um den verfahrenseinleitenden Antrag selbst (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 282 Rn. 2a; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 282 Rn. 2). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Siegen, Entscheidung vom 12.09.2012 - 21 IK 417/09 - LG Siegen, Entscheidung vom 10.06.2013 - 4 T 196/12 -