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Beschluss

2 F 492/20

AG Sigmaringen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Weder Zahlungen der Landesstiftung Opferschutz noch eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen Zuwendungen iSd. § 1374 Abs. 2 BGB dar. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Schenkung.(Rn.26) 2. Geht der Antragsteller eines Stufenantrages in die Leistungsstufe über und stellt sodann einen unbezifferten Leistungsantrag, so ist der Antrag durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Stellt der Antragsteller dagegen überhaupt keinen Antrag, ergeht ein Versäumnisurteil (§ 330 ZPO iVm. §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG).(Rn.37)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen. 2. Auf den Widerantrag wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin 40.652,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2021 zu zahlen. Darüber hinaus wird der Widerantrag abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahren haben der Antragsteller 89% und die Antragsgegnerin 11% zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 51.619,08 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder Zahlungen der Landesstiftung Opferschutz noch eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz stellen Zuwendungen iSd. § 1374 Abs. 2 BGB dar. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um eine Schenkung.(Rn.26) 2. Geht der Antragsteller eines Stufenantrages in die Leistungsstufe über und stellt sodann einen unbezifferten Leistungsantrag, so ist der Antrag durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen. Stellt der Antragsteller dagegen überhaupt keinen Antrag, ergeht ein Versäumnisurteil (§ 330 ZPO iVm. §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG).(Rn.37) 1. Der Antrag des Antragstellers wird abgewiesen. 2. Auf den Widerantrag wird der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin 40.652,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.01.2021 zu zahlen. Darüber hinaus wird der Widerantrag abgewiesen. 3. Von den Kosten des Verfahren haben der Antragsteller 89% und die Antragsgegnerin 11% zu tragen. 4. Der Verfahrenswert wird auf 51.619,08 € festgesetzt. I. Gegenstand des Verfahrens sind wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche, welche die Beteiligten im Wege der Stufenklage geltend gemacht haben. Die Auskunftsanträge haben die Beteiligten - zum Teil - wechselseitig anerkannt. Am 25.02.2021 hat das Amtsgericht einen Teilanerkenntnisbeschluss erlassen, am 08.03.2021 einen weiteren Teilanerkenntnisbeschluss, die beide rechtskräftig geworden sind. Die Beteiligten erteilten sich sodann wechselseitig Auskünfte. Die Antragsgegnerin rügte die Auskünfte des Antragstellers als unzureichend. Die Antragsgegnerin ist sodann in die Leistungsstufe übergegangen und verfolgt ihren Zugewinnausgleichsanspruch im Wege der Teilklage weiter. Auch der Antragsteller verfolgt Auskunftsansprüche nicht weiter und ist in die Leistungsstufe gegangen. Die Beteiligten sind seit ... 2017 geschiedene Eheleute; der Scheidungsantrag wurde am ... 2016 zugestellt. Die Ehe hatten sie am ... 2004 geschlossen. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand. Die Ehefrau hat ein Endvermögen zum ... 2016 in Höhe von 180.000 Euro Mitgrundeigentum, 410,11 Euro Sparanlage; sie hat Schulden in Höhe von 2.898,74 Euro bei der ...kasse ... und 102.013,50 Euro bei der ... bank. Ihr Anfangsvermögen enthielt zum ... 2004 ein Bausparguthaben von 5.669,10 Euro, eine Darlehensforderung über 11.437 Euro. Während der Ehezeit hat sie Schenkungen der Eltern erhalten in Höhe von 4.000 Euro vom ... 2005, 6.038,34 Euro vom ... 2005, 4.000 Euro vom ... 2007, 5.000 Euro vom ... 2011, 4.000 Euro vom ... 2012, 3.250 Euro vom ... 2012, 2.500 Euro vom ... 2012. Aus Zuwendungen des Opferschutzes hat sie am ... 2010 5,011,90 Euro (Zahlung der Landesstiftung Opferschutz, Bl. 203 d.A.) und am ... 2012 6.402 Euro (Zahlung des Landratsamtes ..., OEG-Rente, Bl. 204 d.A.) erhalten. Unter Beachtung der Indexierung errechnet sie einen eigenen Zugewinn von 12.748,35 Euro. Der Ehemann hat am ... 2016 ein Endvermögen von 180.000 Euro Mitgrundeigentum, 20.000 Euro (Photovoltaikanlage), 5.000 Euro (Pkw), 3.000 Euro (Motorrad). Er hat Schulden von 102.013,50 Euro. Das Anfangsvermögen gibt die Antragsgegnerin mangels ausreichender Auskunft des Antragsstellers mit 0 an, wobei sie davon ausgeht, dass der Antragsteller zu Ehebeginn Schulden hatte. Sie errechnet einen Zugewinn von 105.986,50 Euro. Die Antragsgegnerin ist der Meinung, vom Antragsteller wenigstens 46.619,08 Euro verlangen zu können. Sie rügt die Vollmacht des Antragstellervertreters, der - unstreitig - vor dem Termin dem Gericht gegenüber die Mandatsniederlegung mitgeteilt hatte. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin einen Zugewinn in Höhe von 46.619,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Antragsteller beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsteller verfolgt den Auskunftsanspruch nicht weiter und stellt in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2024 keinen bezifferten Antrag. Die Antragsgegnerin beantragt, die Klage abzuweisen und durch Versäumnisurteil darüber zu entscheiden. Der Antragsteller erhebt gegen die Angaben und Bewertung in Euro durch die Antragsgegnerin keine Einwendungen, er bezweifelt nur die Bewertung der Opferschutz-Zahlungen als Schenkung. Der Antragstellervertreter habe vor dem Termin einen Vorschuss erhalten und sei um Wahrnehmung des Termins gebeten worden. Bezüglich des Beteiligtenvortrages im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Beteiligtenvertreter samt Anlagen verwiesen. II. Der zulässige Widerklageleistungsantrag ist zum großen Teil begründet. Die Antragsgegnerin kann vom Antragsteller einen Zugewinn in Höhe von 40.652,10 Euro verlangen (§§ 1363, 1378 Abs. 1 BGB). Der Antragstellervertreter gilt nach § 87 Abs. 1 Fall 2 ZPO iVm. §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 FamFG weiter als bevollmächtigt; er konnte und durfte den Antragsteller im Prozess weiter aktiv und passiv vertreten. Dass der Antragstellervertreter keine Vollmacht hatte (§ 88 Abs. 1, 2 Fall 2 ZPO), war - vor dem Hintergrund der Angaben des Antragstellervertreters, sein Mandant habe ihm kurz vor dem Termin einen Vorschuss gezahlt und um Wahrnehmung des Termins gebeten - nicht anzunehmen. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Aktiva und Passiva und deren Bewertung bezüglich des End- und Anfangsvermögens beider Beteiligten sind unstreitig geblieben. Der Antragsteller hat sich dazu nicht eingelassen, obwohl die Antragsschrift rechtzeitig zugestellt worden war und auch klar war, dass die Antragsgegnerin in die Leistungsstufe eintritt. Mit Schriftsatz vom 21.12.2023 hat die Antragsgegnerin den Übergang in die Leistungsstufe ausdrücklich erklärt. Deshalb brauchte dem Antragsteller dazu auch kein weiteres Stellungnahmerecht gewährt zu werden. Die Berechnungen und Indexierungen wurden überprüft, die Überprüfung ergibt keinen hinter dem Antrag zurückbleibenden Endbetrag zugunsten der Antragsgegnerin. 1) Das Endvermögen des Antragstellers beträgt 105.986,50 Euro. Das Anfangsvermögen beträgt 0 Euro. Der Zugewinn des Antragstellers beläuft sich auf 105.986,50 Euro. 2) Der Zugewinn der Antragsgegnerin beträgt 24.682,29 Euro. a) Das Endvermögen der Antragsgegnerin beträgt 75.497,87 Euro. Das indexierte (§ 1376 Abs. 1 BGB) Anfangsvermögen beträgt 19.714,83 Euro. b) Zuwendungen iSd. § 1374 Abs. 2 BGB sind nur im Umfang von - indexiert - 31.100,75 Euro zu berücksichtigen. Denn die Zahlungen des Opferschutzes in Höhe von 5.011,90 Euro und 6.402 Euro sind nicht nach § 1374 Abs. 2 BGB anzurechnen. Nach § 1374 Abs. 2 BGB ist Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Über die dort geregelten Fälle lehnt die Rechtsprechung eine ausdehnende Auslegung oder analoge Anwendung ab (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - XII ZR 108/93 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 20. September 1995 - XII ZR 16/94 -, BGHZ 130, 377-385, juris Rn. 14). Auch wenn Zuwendungen eheneutral sind, werden sie von § 1374 Abs. 2 BGB nicht erfasst, wenn sie nicht zu einer der dortigen Fallgruppen gehören (Grüneberg-Siede, 82. Aufl. 2023, § 1376 Rn. 18). Dem entsprechend hat der BGH eine Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf eine Unfallabfindung (BGHZ 82, 145), eine Witwenrentenabfindung (BGHZ 82, 149) und eine Kriegsopferversorgung (BGH FamRZ 1981, 239) abgelehnt. Die hier streitgegenständlichen Opferschutzzahlungen unterfallen keiner Fallgruppe des § 1374 Abs. 2 BGB. Insbesondere liegt keine Schenkung vor. Eine Schenkung setzt voraus, dass eine Leistung subjektiv als unentgeltlich von den Parteien gewollt ist (Grüneberg/Weidenkaff, 82. Aufl. 2023, § 516 Rn. 8). Zwischen Empfänger und Zuwendendem muss Einigkeit über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung bestehen (OLG Brandenburg NZFam 2020, 166; BeckOGK/Preisner, 1.2.2024, BGB § 1374 Rn. 88). Daran fehlt es hier, denn die Leistungen erfolgten auf gesetzlicher bzw. vertraglicher Grundlage. Bei der Zahlung der Landestiftung Opferschutz handelt es sich um eine finanzielle Zuwendung an ein Opfer einer Straftat. Leistungen werden gewährt an das Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs. Es handelt sich um eine einmalige Unterstützungszahlung für materielle Tatfolgen oder ein Schmerzensgeldersatz auf Grundlage der Zuwendungsrichtlinie 2010 (abgerufen in Internet am 28.02.2024). Hierbei handelt es sich nicht um eine Schenkung iSd. § 516 BGB. Bei der Zahlung der OEG-Rente handelt es sich um eine Zahlung, auf die nach § 1 OEG ein Rechtsanspruch besteht. Eine unentgeltliche Leistung iSd. § 516 BGB liegt ebenso nicht vor. Deshalb findet keine Anrechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB statt. c) Der Zugewinnausgleich der Antragsgegnerin beläuft sich deshalb auf 40.652,10 Euro. d) Zinsen schuldet der Antragsteller gem. § 291 BGB. Auch der noch nicht bezifferte Leistungsanspruch wird mit Zustellung der Stufenklage rechtshängig (BGH NJW-RR 1995, 513; BeckOK ZPO/Bacher, 51. Ed. 1.12.2023, ZPO § 254 Rn. 14). Nach § 291 BGB ist ein Anspruch unabhängig vom Vorliegen des Verzugs ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Dass die in Form der Stufenklage erhobene Leistungsklage zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht bezifferbar war, schadet nicht (BGH, Urteil vom 06-05-1981 - IVa ZR 170/80; LG Schweinfurt BeckRS 2019, 42242 zu Rn. 11). III. Die Entscheidung über den Leistungsantrag des Antragstellers beruht auf §§ 112 Nr. 2, 113 Abs. 1 S. 1 FamFG iVm. § 330 ZPO. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung seinen Leistungsantrag nicht gestellt, sondern er hat eine Schriftsatzfrist zur Bezifferung beantragt. Er hat nicht seinen unbezifferten Antrag weiterverfolgt, worauf Prozessurteil hätte ergeben müssen (BGH NJW-RR 2003, 68; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 23; Zöller-Greger, 32. Aufl. 2018, § 254 Rn. 11). Veranlassung zur Gewährung eines Schriftsatzrechts bestand nicht, Gründe dafür hat der Antragssteller nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin hatte bereits zuvor die Leistungsstufe angerufen (vgl. oben), der Antragsteller hätte zuvor seinen Leistungsantrag beziffern können. Mangels gestellten Antrages des Antragstellers war - auf den Abweisungsantrag der Antragsgegnerin hin - über den Antrag des Antragstellers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 FamFG, 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 35, 38, 42, 52 FamGKG.