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XII ZR 16/94

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. September 1995 XII ZR 16/94 BGB § 1374 Von nahestehendem Dritten herrührende Lebensversicherungssumme fällt nicht in Zugewinnausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Berufungsgericht den Ansatz des Rtickkaufswerts abgelehnt und einen Wert 倣r 由aBgebend angesehen hat, der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem wirklichen Wert der Anwartschaft des Ehemannes am Stichtag zumindest naher kommt. 4. Wie ein solcher Wert zu ermitteln ist, wird verschieden beurteilt.o berwiegend wird vo堰eschlagen, auf den K叩ital wert der eingezahlten Pramien abzustellen (vgl. RGRKI月nke a. a.O.; Johannsen/i日enrich/Jaeger a. a.O,teilweise zuzUglich bislang angefallener Gewinnanteile (vgl. Soergel/Lange a. a. 0.; Baumeister a. a. 0.) sowie abzuglich des Anteils, der auf den gewahrten Versicherungsschutz entfllt (vgl. MtinchKomm-BGB/Gernhuber a. a. 0り. Das Oberlandesgericht Stuttgart (a. a.O.) will dem Rtic風aufsweit die UberschuBbeteiligung hinzuschlagen. Voit (a. a. 0. 5.85 f) halt eine Bewertung anhand der tatsachlich gezahlten Pramien wegen ihres Risikoanteils fr ungeeignet und befrwortet den Ansatz des Betrages, der als Einmalpramiefr eine im ti brigen der abgeschlossenen entsprechende Versicherung zu zahlen w証e (a. aM. 5. 137; ders. FamRZ 1992, 1385 , 1387). Bei dieser Methode soll aber von Bedeutung sein, ob der Gesundheitszustand des Versicherten am Stichtag von dem des Durchschnitts in seiner Gefahrengruppe negativ abweicht (a. a.O. 5. 135 if); wegen der dadurch be由ngten praktischen Schwierigkeiten wird eine Realteilung empfohlen (a. a.O. 5. 138 助. Da das Gesetz die Art urd Weise der Bewertung nicht regelt, ist es Sache des 一 gegebenenfalls sachverstandig beratenen 一 Tatrichters, im Einzelfall eine geeignete Bewertungsart sachverhaltspezifisch auszuwahlen und anzuwenden. Es handelt sich letztlich um eine Schatzung im Rahmen des§287 Abs. 2 zPO. Diese kann nach allgemeinen Grundsatzen vom Revisionsgericht nur daraufhin u berprtift werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssatze verst6Bt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwagungen beruht. Nach dem Vorangegaligenen versteht sich von selbst, daB der Rtickkaufswert stets die untere Grenze bildet, dabei aber der Stornoabzug gemaB §176 Abs. 4 VVG bei prognostizierter Fortfhrungsm6glichkeit nicht zu berticksichtigen ist. Eine Realteilung, wie sie von Voit (a. a. 0.) vorgeschlagen wird, kann gegebenenfalls unter Heranziehung von§1383 BGB oder in beiderseitigem Einvernehmen in Betracht kommen. Vorliegend hat sich das Berufungsgericht dafr entschieden, von dem im Januar 1986 tatsachlich ausbezahlten Betrag auszugehen und zur Ermittlung des Zeitwerts am Stichtag einen Abschlag zu machen. Ihm lag eine Auskunft des Versicherers vom 25.10.1983 vor, wonach bis Ende 1983 ein SchluBgewinnanteil von 29. 1 33 DM erreicht w叫 der unter der Voraussetzung weiterer monatlicher Pramienzahlungen von 100 DM voraussichtlich um jahrlich 909 DM anwachsen wrde. Versicherungssumme zuztiglich Gewinnanteile stellten sich danach bei Vertragsende auf 83.233 DM, was mit dem unstreitigen Vortrag der Ehefrau ti bereinstimmte, der Ehemann habe tatsachlich,,ti ber 83.000 DM" erhalten. Den vorzunehmenden Abschlag hat das Berufungsgericht mit dem Gewinnanteil fr ein J司lr (909 DM) zuzuglich den Pr如ien fr M証z bis Dezember 1985 (1.000 DM) bemessen, so daB sich als maBgebender Betrag 81.324 DM (83.233 DM一 1.909 DM) ergab. Diese Wertermittlung laBt keinen RechtsverstoB erkennen. 22. BGB §1374 Abs. 2 (Von nahestehendem Dritten herrたhrende Lebensversicherungssummefllt nicht in Zugewinnaus gleich) Eine Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erh註lt, geh6rt zu seinem privilegierten Verm6gen i. S. des §1374 Abs. 2 BGB und unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. BGH, Urteil vom 20.9.1995 一 XII ZR 16/94一, mitgeteilt von Dr Ma功ぞd Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der NachlaBpfleger fr die unbekannten Erben des zwischen dem 17 und 19. Dezember 1994 verstorbenen Antragsgegners nimmt die Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Anspruch, den der Antragsgegner im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht hatte. Die Ehe wurde am 17. Mai 1974 geschlossen. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 15. Juli 1991 zuge stellt. Das Scheidungsurteil ist seit dem 20. Juli 1993 rechtskraftig. Im Jahre 1988 wurden der Antragstellerin als Bezugsberechtigter aus zwei Lebens肥rsicherungen, die ihr Sohn kurze Zeit vor seinem Tod abgeschlossen hatte, 121.000 DM ausbezahlt. DerAntragsgegner hat die Ansicht vertreten, daB diese Z山lung nicht zum Anfangsverm6gen gemaB §1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sei und ihm ein Zugewinnausgleich zustehe. Die Vorinstanzen haben einen Zugewinnausgleichsanspruch verneint. Die zugelassene Revision hatte keinen Erfolg. Aus den G威nden: Eine Zugewinnausgleichsforderung besteht nicht, weil die Lebensversicherungssumme zum Anfangsverm6gen der Antragstellerin zu rechnen ist und sich infolgedessen kein Zugewinn ergibt. aa) Gem論 §1374 Abs. 2 BGB wird Verm6gen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Gtiterstandes von Todes wegen oder mit Rticksicht auf ein ktinftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsverm6gen hinzugerechnet. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Verm6gensbestandteile einer Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern einem Ehegatten von dritter Seite aufgrund pers6nlicher Beziehungen zu dem Zuwendenden oder aufgrunda hnlicher besonderer Umstande zuflieBen, an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat (vgl. BT-Drucks. 2/3409 5. 9; BGHZ 80, 384 , 388). Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daB die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die bezugsberechtigte Antragstellerin keine Schenkung im Sinne des §5 16 Abs. 1 BGB darstellt. Dazu ist erforderlich, daB der Zuwendende und der Zuwendungsempfngeru ber die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind und daB der Empfnger aus dem Verm6gen des Zuwendenden bereichert wird. An letzterem fehlt es. Bei einem Lebensversicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer mit einem Versicherer fr den Fall des Todes zugunsten eines bezugsberechtigten Dritten abschlieBt, erwirbt dieser gemaB §§328, 330, 331 BGB unmittelbar das Recht, die Leistung zu fordern. Die Versicherungssumme selbst hat niemals zum Verm6gen des Versicherungsnehmers geh6rt, sondern fllt dem Dritten direkt aus dem Verm6gen des Versicherers zu. Lediglich die vom Versicherungsnehmer gezahlten Pra面en stammen aus seinem Verm6gen und nur um diese ist der Dritte mittelbar bereichert. Gegenstand der Schenkung sind im Falle einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag daher nur 474 MittB習Not 1995 Heft 6 die Pramien ,血cht aber die Lebensversicherungssurnme selbst ( RGZ 128, 187 , 190; BGH FamRZ 1976, 616 mit kriti-scher Anmerkung Harder; zustimmend Palandt/Edenhofer, BGB, 54. Aufl.,§2301 Rdnr. 24). Da der Sohn vor seinem Tod nur vernachlassigenswert geringe Pr註mien gezahlt hat, haben sie auf dieEntscheidung keinen EinfluB. Richtig ist fe円er, daB auch kein Anwendungsfall des Erwerbs von Todes wegen im sonst u blichen Rechtssinne, namlich ein Erwerb aufgrund gesetzlicher oder gewillkurter Erbfolge, Vermachtnisses oder aufgrund eines Pflichtteils oder Erb-ersatzanspruches. gegeben ist (vgl. Staudinge功rhjele, BGB, 12. Aufl.,§1374 Rdnr. 23). Da derAnspruch aufdie Lebensversicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers unmittelbar in der Person des Dritten kraft seines Bezugsrechts entsteht ( §§330 Satz 1, 331 Abs. 1 BGB ) und somit nicht in den NachlaB des Versicherungsnehmers 貴lit, wird er nicht im Wege des u blichen, gemaB §1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erbganges. erworben (vgl. BGHZ 32, 44 , 48; Palan カん脆 inrichs,§330 Rdnr. 2; Palan カ刀盟enhofer,§1922 Rdnr. 47). Gleiches gilt fr die Beurteilung als Erwerb mit・ Rucksicht auf ein kunftiges Erbrecht, der eine unter Lebenden vorweggencimmene Erbfolge darstellt, die an Stelle des Erwerbs von Todes wegen tritt und mit der der Zuwendungsemp負nger so gestellt werden soll, als habe er den Zuwendenden beerbt・ (Beispiel: Hof- und Grundstucksubergabevertr醜e u.a. ; vgl. Senatsurteil NJW-RR 1990, 1283 , 1284 「= MittBayNot 1990, 358 ] ; Palandt/Diederichsen, §1374 Rdnr. 17; BGB-RGRKIFinke 12. Aufl.,§1374 Rdnr. 17; Staudinge功'hiele,§1374 Rdnr. 25;'Soerge死ange, BGB, 12. Aufl.,§1374 Rdnr. 13). Denn auch insoweit fehlt es an einem NachlaBgegenstand, der knftig vererbt werden k6nnte. Der Erwerb vollzieht sich vielmehr von vornherein am NachlaB vorbei. Diese Gesichtspunkte stehen indes einer Einbeziehung des vorliegenden Falles in den Anwendungsbereich des§1374 Abs. 2,BGB im Ergebnis nicht entgegen. bb) Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, d論 §1374 Abs. 2 BGB eine abschlieBende Aufzahlung jener privilegierten Erwerbsvorg谷 nge enthalt und einer ausdehnenden Anwendung im Wとge der Analogie nicht zug加glich ist. Der Bundesgerichtshof hat daher in standiger Rechtsprechung eine ausdehnende Anwendung des§l374Abs. 2 BGB auf andere als die dort genannten Fallgruppen abgelehnt (vgl. BGHZ 68,43 一 Lottogewinn; 80, 384 一 Schmerzensgeld; 82, 145 一 Unfallabfindung; 82, 149 一 Witwenrentenabfindung; Senatsurteil FamRZ 1981, 239 -Kriegsopferversorgung; ebenso Staudinge,刀'hiele, BGB, 12. Aufl.,§1374 Rdnr. 22, 30; Soergel/レinge, BGB, 12. Aufl.,§1374 Rdnr.9; Erman/ Heckelmann, BGB, 9. Aufl.,§1374 Rdnr. 7; BGB-RGRKI Finke,§1374 Rdnr. 25; Tiedtke JZ 1984, 1078 , 1080; ablehnend Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., VII Rdnrn. 118, 119; kritisch auch ルhannse,iん脆 nrich刀aeger, Eherecht, 2. Aufl.,§1374 Rdnr. 27; Gernhube,火 oester-Waltjen, Familienrecht, 4. Aufl.,§36 III 4 S. 542, 543; GieJ3ler FamRZ 1985, 1258 ). Daran ist grundsatzlich festzuhalten. cc) Die in den vorgenannten Urteilen entschiedenen Falle zeichneten sich durch Erwerbstatbest加de aus, die zwar eheneutral waren, andererseits aber keiner der in§1374 Abs. 2 abschlieBend genannten Fallgruppen zugeordnet werden konnten. Die Lage ist aber dann anders zu beurteilen, wenn ein Erwerbstatbestand gegeben ist, dessen Zuordnung zu einem der in §1374 Abs. 2 BGB aufgefhrten Falle sich aus einer am Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestandsmerkmale ergibt. Denn das Verbot MittB習Not 1995 Heft 6 einer ausdehnenden Anwendung der Vorschrift auf andere, in §1374 Abs. 2 BGB nicht 副 aBte Erwerbsvorg加ge bedeutet nicht, daB die verwendeten Rechtsbegriffe wie,, Erwerb von Todes wegen" oder,, Erwerb mit Rucksicht auf ein ktinftiges Erbrecht" nicht ihrerseits inhaltlich auslegungsbedtirftig und auslegungsfhig waren. Vielmehr steht es mit der Regelung im Einklang, im Wege der Auslegung auch solche Verm6genswerte einzubeziehen, die ihrer Art und Herkunft nach als Anwendungsflle jener privilegierten Erwerbsvorgange anzusehen sind. Eine solche Auslegung verst6Bt nicht gegen das Analogieverbot. dd) Nach diesen Grundsatzen ist der vorliegende Fall dem Erwerb von Todes wegen bzw. dem ihm inhaltlich entsprechenden (vgl・Staudingel刀'hiele a. a. 0., Rdnr. 25), lediglich in die Lebzeit des Erblassers versetzten Erwerb mit RUcksicht auf ein kunftiges Erbrecht zuzuordnen, ohne d鴎 im einzelnen eine Abgrenzung zwischen . beiden 雄直anten erforderlich ware. Der Sinngehalt beider Begriffe im Rahmen des§1374 Abs. 2 BGB bezieht sich n 旬nlich auf solche Erwerbsvor-gange, die ihre Ursache in dem eingetretenen oder ktinftigen Todesfall des Zuwendenden haben, d 直山er hinaus auf einer besonderen pers6nlichen Beziehung des bedachten Ehegatten zu dem Zuwendenden beruhen und andererseits in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft stehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist dabei dieser Erwerb nicht auf einen Verm6gensanfall unmit-telbar au堰rund gesetzlicher oder gewillkrter Erbfolge, Ver-machtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzanspruches beschrankt. Das folgt bereits aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. ... Im Rahmen von §1374 Abs. 2 BGB hat der Bundesgerichtshof die Wertsteigerung der Anwartschaft des Nacherben, obwohl das Nacheiもenrecht in der Zeit bis zum Nacherbfall nur eine Vorstufe zum kunftigen Erbrecht darstellt, zum privilegierten Erwerb von 局des wegen im Sinne der Bestimmung gerechnet, weil sich hier bereits die Aussicht auf den kUnftigen Anfall der Erbschaft bei der Berechnung des Endverm6gens als gegenw註rtiger Verm6genswert auswirke und es deshalb auch dem Sinn des §1374 Abs. 2 BGB entspreche, diesen Wert durch eine entsprechende Berticksichtigung beim Anfangsverm6gen dem Zugewinnausgleich zu entziehen ( BGHZ 87, 367 , 374, 375「= DNotZ 1984, 3941 ; vgl 何ner . Senatsurteil FamRZ 1990, 603 , 604). Der Erwerbsvorgang muB auch nicht im-Erbgang selbst bestehen, sondern(kann in der Befreiung von Verbindlichkeiten durch Konfusion liegen, wenn der Ehegatte den Glaubiger beerbt (OLG Dusseldorf FamRZ 1988, 287 ). SchlieBlich muB sich der Erwerb auch nicht ti ber den NachlaB vollziehen. Es ist allgemein anerkannt, d溺 zum privilegierten Erwerb i.S. des§1374 Abs. 2 BGB auch Abfindungen fr den Verzicht auf ein angefallenes oder auch 姉nftiges Eiもrecht, einen Pflichtteil, einen Erbersatzanspruch oder einen Anteil am Gesamtgut einer fortgesetzten G批ergemeinschaft geh6ren, ferner Abfindungen fr die Ausschlagung eines Verm谷chtnisses. Auch das aufgrund eines Vergleichs in einem Eiもschaftsstreit Erworbene zahlt dazu (vgl. Erma記圧 ckelmann, Rdnr. 7, BGB-RGRKI Finke, Rdnr. 1 6, Staudingel刀'hiele, Rdnrn. 23, 25, Palandt/ Diederichsen, BGB, 54. Aufl., Rdnr. 16, MUnchKomm-BGB/ Gernhuber, 3. Aufl., Rdnr. 17, 2Ojeweils zu§1374 BGB). Deshalb ist es im vorliegenden Fall unschadlich, daB die Lebensversicherungssumme nicht Bestandteil des Nachlasses geworden ist und der Antragstellerin als Alleinerbin ihres Sohnes nicht im Wege des u blichen Erbganges zugeflossen ist, sondern ihr gem註B §330 Satz 1 BGB aufgrund ihrer ver475 rechtstechnische, auf dem Versicherungsvertragsrecht beruhende Besonderheiten. MaBgebend fr die Anwendung des §1374 bs. 2 BGB ist vielme血, daB die Einsetzung der Antragstellerin als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung in ihrer Wirkung einer letztwilligen Verfgung gleichkommt, die der Sohn mit R配ksicht auf die enge pers6nliche Beziehung zu seiner Mutter und in der Absicht vorgenommen hat, sie fr den Fall seines Todes abzusichern. Die Bezugsberechtigung hat 一谷hnlich wie eine Erbeinsetzung - zur Folge, daB 、 die Bedachtemit dem Tode des Sohnes in den GenuB der zugedachten Lebensversicherungssumme kommt. Wegen der inhaltlichen むbereinstimmung und der engen Ve山indung zwischen der BegUnstigung durch Vertrag zugunsten Dritter und derjenigen durch Erbeinsetzung wird vertreten, daB der Vertrag zugunsten Dritter von Todes wegen wie eine ErbeinSetzung zu behandeln sei (vgl. Zehner AcP 153 5. 424, 451; 取がnann AcP 158, 178 , 198; Finger JuS 1969, 309 , 313). Auch das Steuerrecht sieht in§3 Nr. 4 des Erbschaftssteuergesetzes eine solche Gleichbehandlung vor. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daB die AntragStellerin ohnehin Alleinerbin des Sohnes ist. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausfhrt, w谷re es nicht verstandlich, d邪 die vom Sohn beabsichtigte zus谷tzliche Absicherung, die er mit der Bezugsberechtigung erreichen wollte, die Antragstellerin im Ergebnis schlechter stellt, als wenn ihre Einsetzung als Bezugsberechtigte unterblieben w証e und sie lediglich die Stellung seiner Alleinerbin h谷 tte. 23. BGB§§2077, 2268 (Auswirkung einer Ehescheidung auf die Wirksamkeit eines gemeinsch叩 lichen Testaments) 1. Ist ein gemeinschaftliches Testament seinem ganzen Inhalt nach unwirksam geworden, weil die Ehe der Testierenden durch Scheidung aufgel6st worden ist, so wird es bei einer Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten nicht wieder wirksam. 2・Die Weite理eltung der in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltenen Ver倣gungen kann jedoch dem du民h Auslegung zu ermittelnden 而rklichen oder hypothetischen Willen der Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung entsprochen haben. Eine sp註tere Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten ist im Rahmen dieser Auslegung zu wUrdigen. BayObLG, BeschluB vom 23.5.1995 一 1 Z BR 128/94 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Der irn Alter von 69 Jahren verstorbene Erblasser war kinderlos. Er 堅 erstrnals im Jahre 1948 rnit der Mutter der Beteiligten zu 1 die Ehe geschlossen. Die Ehe wurde irn 1 958 rechtskr甘 ftiggヒー schieden. Im J山re 1 96 1 heirateten der )lasser und seine frihere Ehefrau erneut. Diese Ehe bestand bis zurn Tod der Ehefrau im Jahre 1991. w油rend ihrer ersten Ehe, arn 1 9. 1 1 . 1 954, errichteten der Erblasser und seine Ehefrau in not面eller Form ein gerneinschaftliches Testa-mentど D面n setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestirn皿en, Erbin des Zuletztversterbenden von ihnen solle die Beteiligte zu 1 sein, eine voreheliche Tochter der Ehefrau. Nach dern Tod der Ehefrau schrieb und unterzeichnete der Erblasser arn 1 .2. 1 992 eigellhandig ein Testarnent, worin er seine Lebensgefhrtin, die Beteiligte zu 2, als Alleinerbin seines Verrn6gens einsetzte. Aufgrund des gerneinschaftlichen Testarnents vorn 1 9. 1 1 . 1 954 bean-tragte die Beteiligte zu 1 beirn Nachlagericht einen Erbschein als Alleinerbin. Die Beteiligte zu 2 vertrat die Ansicht, dieses Testarnent sei durch die Scheidung der testierenden Ehegatten irn Jahr 1958 unwirksarn* geworden, deshalb sei das Testarnent des Erblassers vorn 1 .2. 1 992 fr die Erbfolge rnaBgebend, und stellte ihrerseits Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins. Das NachlaBgericht kundigte nach Anh6rung der Beteiligten und Vernehrnung zweier Zeu尋nnen rnit BeschluB vorn 29. 10. 1 993 die Erteilung eines Erbscheins gernaB dern Antrag der Beteiligten zu 2 an. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Das Landgericht h6rte die Beteiligten erneut pers6nlich an und hob die Entscheidung des NachlaBgerichts 面t BeschluB vorn 13.7.1994 auf. Hie稽egen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2,der die Beteiligte zu 1 entgegentritt. Das zulassige Rechtsrnittel hatte keinen Erfolg. Aus den Grnden: Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daB der ErblaSSer durch das gemeinschaftlich mit seiner damaligen Ehefrau ( §2265 BGB ) in notarieller Form ( §2231 Nr. 1 BGB) errichtete Testament vom 19. 1 1 . 1954 die Beteiligte zu 1 als SchluBerbin eingesetzt hat ( §2269 Abs. 1 BGB , vgl. Palandt/Edenhofer BGB,5 4. Aufl.,§2269 Rdnr. 3). Die Erb-einsetzung seiner Stieftochter hat der Erblasser gemaB§2258 Abs. 1 BGB widerruたn, als er in seinem 釦rmwi止sam gemaB §2247 BGB errichteten Testament vom 1.2.1992 seine Lebensgefhrtin, die Beteiligte zu 2, zur Alleinerbin einsetzte. Diese Ve曲 gung, auf die die Beteiligte zu 2 ihren Erbscheinsantrag stUtzt, konnte der Erblasser nach dem Tod seiner Ehefrau nur dann wirksam treffen, wenn er nicht gemaB§2271 Abs. 2 Satz 1 BGB an die im gemeinschaftlichen Testament vom 19. 1 1 . 1954 enthaltene Regelung der SchluBerbfolge gebunden war (vgl. Palandt/&たnhofer§2271 Rd皿 9, 15, 16). Das Landgericht hat eine Bindung bejaht, weil die Regelung der SchluBerbfolge wechselbezuglich im Sinn von§2270 BGB getroffen und das gemeinschaftliche Testament mit der Wiederheirat der geschiedenen Ehegatten seinem ganzen Inhalt nach wieder wirksam geworden sei. Dieser Rechtsauffassung schlieBt sich der Senat nicht an. Gleichwohl erweist sich die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis als richtig. a) Ein gemeinschaftliches Testament ist grunds谷tzlich gemaB, §2268 Abs. 1, §2077 Abs. 1 Satz 1 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam, wenn die Ehe der Testierenden vor dem Tod eines der Ehegatten aufgel6st wird. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daB Ehegatten bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Regelfall vom Bestehen ihrer Ehe bis zum Tod ausgehen (vgl. BayObLGZ 1993, 240/245; OLG Hamm OLGZ 1992, 272 /273).§2268 Abs. 1 BGB enth谷lt ebenso wie §2077 AbS. 1 BGB eine dispositive Auslegungsregel entsprechend dem vom Gesetz vermuteten Willen der Ehegatten (vgl. BGH FaniRZ 1960, 28/29; BayObLGZ 1993, 240 /245 f. m.w.N.; a.A .助mルoing, Erbrecht 14. Aufl.,§23 V 4 zu§2077; Foer AcP, 153, 492/512; Muscheler, DN0tZ 1994, 733/736). b) Ist ein gemeinschaftliches Testament gem那 §2268 Abs. 1, § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam geworden, weil die Ehe der Testierenden durch Scheidung au取el6St worden ist, so wird es nach herrschender MittBayNot 1995 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.09.1995 Aktenzeichen: XII ZR 16/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 474-476 NJW 1995, 3113 Normen in Titel: BGB § 1374