Beschluss
2 F 57/24
AG Sigmaringen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein sog. Splitteranrecht entsteht nicht, wenn die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) - bei beantragter externer Teilung - die Möglichkeit der Abfindung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG hat.(Rn.53)
2. Die Prüfung der Geringfügigkeit iSd. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ist für jedes einzelne Anrecht vorzunehmen und nicht für die Summe der Anrechte.(Rn.42)
3. Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte mehrere Anrechte, die für sich betrachtet geringfügig i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG sind und in der Summe der Ausgleichswerte aber den Grenzwert überschreiten, so gebietet der Halbteilungsgrundsatz eine Teilung auch dieser geringfügigen Anrechte, wenn diese geringfügigen Anrechte insgesamt einen erheblichen Wert haben. Ein solcher erheblicher Wert liegt vor, wenn die Ausgleichswerte zu diesen geringfügigen Anrechte insgesamt (ca.) 20% aller Ausgleichswerte des ausgleichspflichtigen Ehegatten betragen. Ein geringfügiger Verwaltungsaufwand bei Teilung sowie das Entstehen von Splitteranrechten steht der Teilung dann nicht entgegen.(Rn.42)
(Rn.55)
Tenor
1. Die am … 2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. … GmbH … übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. … AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.730,99 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den …, begründet. Die S. … AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,05 % Zinsen seit dem … bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der KVBW (Vers. Nr. … ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von … Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung … übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der LBS … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.029,22 Euro nach Maßgabe des … übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein sog. Splitteranrecht entsteht nicht, wenn die Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) - bei beantragter externer Teilung - die Möglichkeit der Abfindung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 VersAusglKassG hat.(Rn.53) 2. Die Prüfung der Geringfügigkeit iSd. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ist für jedes einzelne Anrecht vorzunehmen und nicht für die Summe der Anrechte.(Rn.42) 3. Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte mehrere Anrechte, die für sich betrachtet geringfügig i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG sind und in der Summe der Ausgleichswerte aber den Grenzwert überschreiten, so gebietet der Halbteilungsgrundsatz eine Teilung auch dieser geringfügigen Anrechte, wenn diese geringfügigen Anrechte insgesamt einen erheblichen Wert haben. Ein solcher erheblicher Wert liegt vor, wenn die Ausgleichswerte zu diesen geringfügigen Anrechte insgesamt (ca.) 20% aller Ausgleichswerte des ausgleichspflichtigen Ehegatten betragen. Ein geringfügiger Verwaltungsaufwand bei Teilung sowie das Entstehen von Splitteranrechten steht der Teilung dann nicht entgegen.(Rn.42) (Rn.55) 1. Die am … 2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. … GmbH … übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der S. … AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.730,99 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den …, begründet. Die S. … AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,05 % Zinsen seit dem … bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der KVBW (Vers. Nr. … ) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von … Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung … übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der LBS … (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.029,22 Euro nach Maßgabe des … übertragen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1. Scheidung Die Ehegatten haben am ... 2014 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... unter Heiratsregister ... die Ehe miteinander geschlossen. ... 2. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: ... 2014 Ende der Ehezeit: ... 2024 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Der Antragsteller: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der H. ... GmbH hat der Antragsteller ein Anrecht ... Privater Altersvorsorgevertrag 3. Bei der LBS ... hat der Antragsteller keine Anteile in der Ehezeit erworben. Es besteht kein auszugleichendes Anrecht im Sinne des 2. Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), da der Riester-Bausparvertrag nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG vorfinanziert ist. Es ist unwiderruflich vereinbart, dass der Vorfinanzierungskredit durch das Guthaben des Bausparvertrages getilgt wird. Das gesparte Guthaben ist daher eine Tilgungs(ersatz)leistung für den Vorfinanzierungskredit, das zudem zur Sicherung des Vorfinanzierungskredites verpfändet ist (vgl. § 82 Abs 1 Satz 3 EStG). Der Riester-Bausparer kann somit über das Guthaben nicht verfügen. Aus dem Vertrag werden deshalb keine "Versorgungen oder laufende Versorgungen" gemäß § 2 VersAusglG gezahlt werden. Die Antragsgegnerin: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg ... Betriebliche Altersversorgung 5. Bei der S. ... AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.461,97 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 2.730,99 Euro. Weil der Ausgleichswert den Grenzwert nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG von 8.484,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich. Es kommt die Teilungsordnung der S... zur Anwendung. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 6. Bei der KVBW hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 25,64 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit ... Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.307,38 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 7. Bei der LBS ... hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.208,45 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.029,22 Euro zu bestimmen. Übersicht: Antragsteller Die Deutsche Rentenversicherung ... Die H. ... GmbH ... Die LBS ... Antragsgegnerin Die Deutsche Rentenversicherung ... Die S. ... AG Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 2.730,99 Euro Die KVBW, Kapitalwert: 3.307,38 Euro Ausgleichswert ... Versorgungspunkte Die LBS ... Ausgleichswert (Kapital): 3.029,22 Euro Billigkeitsprüfung: Die Antragsgegnerin hat drei Anrechte (S AG, KVBW, LBS), die einzeln betrachtet unter § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG fallen. Die Summe der danach ausgeschlossenen Anrechte übersteigt den Grenzwert aber erheblich. Eine Gesamtbetrachtung rechtfertigt einen Ausgleich auch der geringfügigen Anrechte der Antragsgegnerin (vgl. zum Problem Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, Stand: 08.10.2024, § 18 VersAusglG Rn. 36 ff. mit Nachw.). 1) Gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Die Geringfügigkeitsgrenze auf Kapitalbasis beträgt gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, bezogen auf das Ehezeitende, 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des SGB IV. Danach sind alle vorbenannten Anrechte geringfügig. Es handelt sich um nicht-gleichartige Anrechte. Die drei hier betroffenen Anrechte sind (ganz) unterschiedlicher Art: betriebliche Altersvorsorge, private Altersvorsorge, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. 2) Mehrere geringfügige Anrechte sind im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG jeweils für sich zu betrachten und nicht etwa zu addieren, so dass § 18 Abs. 3 VersAusglG nicht als generelle Obergrenze für die Summe der Ausgleichswerte und den Wertunterschied beiderseits geringfügigen Anrechte angesehen werden kann. Wenn allerdings die Summe der Ausgleichswerte und Wertunterschiede aller grundsätzlich nicht auszugleichenden Anrechte die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG deutlich überschreitet, ist dieser Aspekt im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 1.2.2012 - XII ZB 172/11, NJW 2012, 1281, Rn. 24ff.; MüKoBGB/Recknagel, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 18 Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 20 UF 32/24 -, Rn. 19, juris) 3) Die Sollvorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG räumt dem Familiengericht einen Ermessensspielraum ein. Das Ermessen ist hier dahingehend auszuüben, dass geringfügige Anrechte ausgeglichen werden. a) Die für die Ermessensausübung maßgeblichen Kriterien lässt das Gesetz offen. Als Kriterien sind anerkannt das Vermeiden eines unverhältnismäßigen Aufwandes für den Versorgungsträger, womit die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen sind (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 -, Rn. 21, juris). Weiter soll verhindert werden, dass eine Splitterversorgung entsteht, in denen der geringe Vorteil für den ausgleichspflichtigen Ehegatten in keinem Verhältnis zu dem ausgleichsbedingten Verwaltungsaufwand steht (BT-Drucks. 16/10144 S. 43, 60 f.; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 -, Rn. 32, juris). Der Halbteilungsgrundsatz behält Bedeutung, womit der Ausschluss eines Ausgleichs von Bagatellanrechten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung seine Grenze daher in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes findet (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 -, juris). Eine solche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Zwecke der Vorschrift, nämlich das Vermeiden von erheblichem Verwaltungsaufwand und von Splitterversorgungen, durch eine Teilung nicht berührt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2022 - II-13 UF 17/22 -, Rn. 9-10, juris), bzw. dann, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl die mit dieser Vorschrift bezweckte Folge nicht oder nur in Ansätzen erreicht wird oder wenn sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 -, Rn. 22, juris). Neben dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Ermessensentscheidung auch die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Im Rahmen der Abwägung spricht unter anderem für einen Ausgleich, dass der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder dass ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT-Drucks. 16/10144 S. 61; BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 -, Rn. 23, juris; BGH, Beschluss vom 28.9.2016 - XII ZB 325/16 -, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13 -, Rn. 25, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 20 UF 32/24 -, Rn. 18, juris). Beim Abgleich mit der maßgeblichen Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist nicht nur das einzelne Anrecht heranzuziehen, sondern auch der Gesamtbetrag der ehezeitlichen Versorgung in den Blick zu nehmen (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 -, Rn. 27, juris zu mehreren geringfügigen Anrechten als Teile/Bausteine einer einheitlichen betrieblichen Altersversorgung) b) Der Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwandes streitet nicht gegen eine Teilung der drei Anrechte. Zwar würden bei zwei Anrechten bei der Teilung Kosten entstehen. Bei der KVBW fallen 217,08 Euro an Teilungskosten an, bei der LBS ... 150 Euro. Die Kosten nach § 13 VersAusglG sind hier aber pauschaliert und werden beiden Beteiligten in Abzug gebracht. Beim Anrechte bei der S. ... AG entstehen keine Teilungskosten. Mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand ist deshalb nicht zu rechnen (vgl. zu diesem Argument BGH, Beschluss vom 2.9.2015 - XII ZB 33/13, NJW-RR 2016, 449, Rn. 31 f.). Ein Splitteranrecht würde der Antragsteller bezüglich des KVBW-Anrechts erlangen, ebenso wie beim LBS-Anrecht. Beide Beteiligte haben bei der LBS Süd zwar ein Konto, die Antragsgegnerin dort einen Altersvorsorge-Bausparvertrag iSd. § 5 AltZertG, der Antragsteller einen Riester-Bausparvertrag iSd. § 1 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 AltZertG. Letzteres stellt keine Versorgung i.S.d. § 2 VersAusglG dar. Zugunsten des Antragstellers würde somit bei Teilung ein Splitteranrecht entstehen. Die S. ... AG hat die externe Teilung beantragt. Es würde hier kein Splitteranrecht zugunsten des Antragstellers entstehen, weil die Versorgungsausgleichskasse die Möglichkeit der Abfindung nach § 5 Abs. 1 S. 3 VersAusglKassG hat (vgl. OLG Saarbrücken Beschl. v. 2.4.2019 - 6 UF 9/19, BeckRS 2019, 6065; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. April 2020 - 4 UF 251/19 -, Rn. 16, juris; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 18 VersAusglG (Stand: 08.10.2024), Rn. 136; weiter Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, VersAusglKassG § 5 Rn. 4, beck-online). Der Halbteilungsgrundsatz streitet für die Teilung aller Anrechte. Der Antragsteller hat während der fast 10-jährigen Ehezeit beträchtliche Anrechte bei der DRV und seinem Arbeitgeber erworben. Dass er nur geringfügige Anrechte erworben hat, davon kann mit Sicherheit keine Rede sein. Jedoch muss er aber im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Hälfte von seinen Anrechten abgeben. An den Anrechten des Antragstellers partizipiert die Antragsgegnerin, die wegen Kindererziehungszeiten „Einbußen“ bei den eigenen Anrechten hat. Die Antragsgegnerin hat bei der DRV und den weiteren drei Versorgungsträger Anrechte erworben, die nicht unerheblich hinter den Anrechten des Antragstellers zurückbleiben. Die drei an sich geringfügigen Anrechte der Antragsgegnerin bei der S. ... AG, KVBW und LBS ... sind in der Summe von nicht unerheblicher Höhe: Diese umfassen einen Ausgleichswert von insgesamt 9.067,59 Euro, was 18,8% der insgesamt im Raum stehenden Ausgleichswerte der Antragsgegnerin (48.258,92 Euro) entspricht. 20% der Anrechte bzw. Ausgleichswerte stellt einen nicht geringfügigen Anteil davon dar. Es erscheint nicht gerechtfertigt, den Antragsgegner zur Teilung seiner (nicht unerheblichen) Anrechte zu verpflichten, der Antragstellerin aber ihre (geringfügigen) Anrechte im bedeutenden Umfang ungeteilt zu belassen. c) Es erscheint auch nicht gerechtfertigt, die geringfügigen Anrechte nur soweit auszugleichen, bis die Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr überschreitet (so OLG Hamm, Beschluss vom 2. September 2022 - II-13 UF 17/22 -, Rn. 12, juris). Denn ein Ausschluss auch nur eines Anrechts erscheint hier nicht gerechtfertigt (vgl. oben).