Beschluss
2 F 250/24
AG Sigmaringen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSIGMA:2025:0528.2F250.24.00
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Leitsätze
Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte mehrere Anrechte, die für sich betrachtet geringfügig i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG sind und in der Summe der Ausgleichswerte aber den Grenzwert überschreiten, so gebietet der Halbteilungsgrundsatz eine Teilung auch dieser geringfügigen Anrechte, wenn diese geringfügigen Anrechte insgesamt einen erheblichen Wert haben. Ein solcher erheblicher Wert liegt vor, wenn die Ausgleichswerte zu diesen geringfügigen Anrechten insgesamt (ca.) 20% aller Ausgleichswerte des ausgleichspflichtigen Ehegatten betragen. Ein geringfügiger Verwaltungsaufwand bei Teilung sowie das Entstehen von Splitteranrechten steht der Teilung dann nicht entgegen (AG Sigmaringen, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 2 F 57/24 -, juris, Rn. 42 ff.).(Rn.36)
Tenor
1. Die am ...2018 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Heiratsregister Nr. .../2018) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,9932 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.06.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der KVBW - Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,92 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.06.2024, nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg in der Fassung vom 23. November 2022 übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...30) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 867,97 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG mit Stand vom 01.05.2023 Tarif AR: Aufgeschobene Rentenversicherung ohne Todesfallschutz, bezogen auf den 30.06.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...10) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.621,99 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG mit Stand vom 01.05.2023 Tarif AR: Aufgeschobene Rentenversicherung ohne Todesfallschutz, bezogen auf den 30.06.2024, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,9822 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30. 06. 2024, übertragen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte mehrere Anrechte, die für sich betrachtet geringfügig i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG sind und in der Summe der Ausgleichswerte aber den Grenzwert überschreiten, so gebietet der Halbteilungsgrundsatz eine Teilung auch dieser geringfügigen Anrechte, wenn diese geringfügigen Anrechte insgesamt einen erheblichen Wert haben. Ein solcher erheblicher Wert liegt vor, wenn die Ausgleichswerte zu diesen geringfügigen Anrechten insgesamt (ca.) 20% aller Ausgleichswerte des ausgleichspflichtigen Ehegatten betragen. Ein geringfügiger Verwaltungsaufwand bei Teilung sowie das Entstehen von Splitteranrechten steht der Teilung dann nicht entgegen (AG Sigmaringen, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 2 F 57/24 -, juris, Rn. 42 ff.).(Rn.36) 1. Die am ...2018 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... (Heiratsregister Nr. .../2018) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2,9932 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30.06.2024, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der KVBW - Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 9,92 Versorgungspunkten, bezogen auf den 30.06.2024, nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg in der Fassung vom 23. November 2022 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...30) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 867,97 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG mit Stand vom 01.05.2023 Tarif AR: Aufgeschobene Rentenversicherung ohne Todesfallschutz, bezogen auf den 30.06.2024, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG (Vers. Nr. ...10) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 2.621,99 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG mit Stand vom 01.05.2023 Tarif AR: Aufgeschobene Rentenversicherung ohne Todesfallschutz, bezogen auf den 30.06.2024, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Vers. Nr. ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,9822 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30. 06. 2024, übertragen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1. Scheidung Die Ehegatten haben am ....2018 vor dem Standesbeamten des Standesamtes ... unter Heiratsregister Nr. .../2018 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 26.07.2024 zugestellt. Die Ehegatten leben seit 05.01.2022 getrennt. Die Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu. ... Der Scheidungsantrag ist zulässig. ... Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit 05.01.2022 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt leben. 2. Versorgungsausgleich Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: ... 2018 Ende der Ehezeit: 30.06.2024 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,9863 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9932 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 25.252,40 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 2. Bei dem KVBW - Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,95 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,92 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.346,76 Euro. Privater Altersvorsorgevertrag 3. Bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.985,93 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 867,97 Euro zu bestimmen. 4. Bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.493,98 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.621,99 Euro zu bestimmen. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 5. Bei der Deutschen Rentenversicherung ... hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,9644 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,9822 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 25.159,59 Euro. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Renten- versicherung ..., Kapitalwert: 25.252,40 Euro Ausgleichswert: 2,9932 Entgeltpunkte Die KVBW - Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg, Kapitalwert: 2.346,76 Euro Ausgleichswert: 9,92 Versorgungs- punkte Die SV Sparkassen Versicherung Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): 867,97 Euro Die SV Sparkassen Versicherung Lebensversicherung AG Ausgleichswert (Kapital): 2.621,99 Euro Antragsgegner Die Deutsche Renten- versicherung ..., Kapitalwert: 25.159,59 Euro Ausgleichswert: 2,9822 Entgeltpunkte Ausgleich: Bagatellprüfung: 1) Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... mit einem Kapitalwert von 25.252,40 Euro und das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... mit einem Kapitalwert von 25.159,59 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 92,81 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 4.242,00 Euro. Ein Ausgleich der Anrechte erscheint trotzdem aufgrund besonderer Umstände geboten. Der Differenzwert ist nicht ganz gering, bei der Teilung entstehen weder Kosten noch sog. Splitteranrechte. 2) Die drei weiteren Anrechte der Antragstellerin liegen zwar jeweils unterhalb des Grenzwertes. Jedes dieser drei Anrechte liegt unterhalb des Grenzwertes des § 18 Abs. 3 VersAusglG. Jede (beantragte) interne Teilung verursacht Teilungskosten bzw. Aufwand beim Versorgungsträger, der allerdings nicht als besonders groß eingeschätzt wird. Weiter entstehen durch die Teilung jeweils Splitteranrechte zugunsten des Antragsgegners. In der Summe stellen diese drei Anrechte aber 18,77% der Ausgleichswerte der Antragstellerin dar. Sie betreffen somit einen wesentlichen Anteil der von der Antragstellerin während der Ehezeit erworbenen Anrechte. Weil diese im Bereich von 20% des Gesamtausgleichswertes und damit erheblich erscheinen (vgl. dazu und zu den maßgeblichen Ermessenserwägungen AG Sigmaringen, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 2 F 57/24 -, juris zu Rn. 42 ff. mit Nachw.), werden alle drei Anrechte ausgeglichen. Der Halbteilungsgrundsatz behält insoweit seine entscheidende Bedeutung. Wenn die Ehezeit auch relativ kurz war, so ist weiter zu beachten, dass (auch) der Antragsgegner während der Ehezeit nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat bzw. bei einer weiteren Beschäftigung im Umfang der Ehezeit eine eher geringe Rente zu erwarten hat. Auch das spricht für einen Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin. Dass die Antragstellerin zusätzlich zur Kinderbetreuung gearbeitet und dazu private Altersvorsorge betrieben hat, steht dem nicht entgegen. Vielmehr verlangt der Halbteilungsgrundsatz gerade eine Teilung. Ein Fall des § 27 VersAusglG liegt auch nicht vor. Insgesamt betrachtet erscheint deshalb ein Ausgleich aller drei (geringfügigen) Anrechte der Antragstellerin geboten. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,9932 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der KVBW - Kommunaler Versorgungsverband Baden- Württemberg ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,92 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 867,97 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der SV SparkassenVersicherung Lebensversicherung AG ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2.621,99 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung ... ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,9822 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.