Urteil
13 C 117/20
Amtsgericht Soest, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSO1:2021:1102.13C117.20.00
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Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.544,87 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen.
- 2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.544,87 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 15.07.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Zahlung rückständiger Steuerberatervergütung. Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, stellte der Beklagten unter dem 12.03.2019 zur Rechnungsnummer 000006 eine Rechnung über 1.473,58 €. Abzüglich eines Guthabens von 66,72 € begehrt die Klägerin aus dieser Rechnung Zahlung von 1.406,86 €. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 14.05.2019 zur Rechnungsnummer 000003 eine Rechnung über weitere 1.065,74 €. Darin forderte die Klägerin für die „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012“ für die Monate April bis Juni 2018 zu einem Gegenstandswert von 116.000,00 € anhand eines Satzes von 9,00/10 pro Monat 158,40 € netto zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner machte die Klägerin für die „Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung 7 Geh. 24. Aush. § 34 Abs. 2 StBVV 2012“ für das zweite Quartal 2018 bei einer Einheit von 31 AN anhand eines Satzes von 11,00 einen Betrag von 341,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Des Weiteren stellte die Klägerin für „Neuanmeldung/Abmeldung/Bescheinigung § 34 Abs. 4 StBVV 2012“ zu einer Einheit von 1,25 Std. anhand eines Satzes von 63,50 weitere 79,38 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 14.05.2019 zur Rechnungsnummer 000004 eine Rechnung über weitere 1.017,39 €. Darin forderte die Klägerin für die „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012“ für die Monate Juli bis September 2018 zu einem Gegenstandswert von 116.000,00 € anhand eines Satzes von 9,00/10 pro Monat 158,40 € netto zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner machte die Klägerin für die „Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung 7 Geh. 24. Aush. § 34 Abs. 2 StBVV 2012“ für das dritte Quartal 2018 bei einer Einheit von 29 AN anhand eines Satzes von 12,00 einen Betrag von 348,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Des Weiteren stellte die Klägerin für „Neuanmeldung/Abmeldung/Bescheinigung § 34 Abs. 4 StBVV 2012“ zu einer Einheit von 0,50 Std. anhand eines Satzes von 63,50 weitere 31,75 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 05.09.2019 zur Rechnungsnummer 000005 eine Rechnung über weitere 1.054,88 €. Darin forderte die Klägerin für die „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012“ für die Monate Januar bis März 2018 zu einem Gegenstandswert von 115.689,00 € anhand eines Satzes von 9,00/10 pro Monat 158,40 € netto zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner machte die Klägerin für die „Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung 8 Geh. 19. Aush. 2 Nachb. § 34 Abs. 2 StBVV 2012“ für das erste Quartal 2019 bei einer Einheit von 29 AN anhand eines Satzes von 11,00 einen Betrag von 319,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Des Weiteren stellte die Klägerin für „Neueinrichtung/Abmeldung/Bescheinigungen etc. § 34 Abs. 4 StBVV 2012“ zu einer Einheit von 1,50 Std. anhand eines Satzes von 61,50 weitere 92,25 € netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 12.03.2019, 14.05.2019 und 05.09.2019 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass in den Rechnungen vom 14.05.2019 und 05.09.2019 zu den Rechtsnummern 000005, 000003 und 000004 jeweils für die Positionen „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012“ mit einem Wert von 9/10 Anteil der vollen Gebühr nach Tabelle C habe abgerechnet werden dürfen. Die Klägerin behauptet dazu, dass ein hoher zeitlicher Aufwand für die Mitarbeiterin M P betreffend die Buchführung für den Zeitraum Januar bis September 2018 bestanden habe. Dieser habe etwa aus fehlenden Belegen bei Internetkäufen und der verspäteten Vorlage eines Paypal-Kontos resultiert. Die Belege seien durch die Beklagte zudem kaum vorsortiert und nicht vorkontiert eingereicht worden. Die Klägerin meint ferner, dass in den Rechnungen vom 14.05.2019 und 05.09.2019 zu den Rechtsnummern 000005, 000003 und 000004 die jeweils abgerechneten Beträge hinsichtlich der Führung von Lohnkonten und der Anfertigung der Lohnabrechnungen nach 34 Abs. 2 StBVV sowie für die Neuanmeldung/Abmeldung von Mitarbeitern gemäß 34 Abs. 4 StBVV angemessen seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.544,87 € nebst Zinsen in Höhe von jeweils 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.406,86 € seit dem 16.04.2019, aus weiteren 2.083,13 € seit dem 18.05.2019 und aus weiteren 1.054,88 € seit dem 09.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass in den Rechnungen vom 14.05.2019 und 05.09.2019 zu den Rechtsnummern 000005, 000003 und 000004 jeweils für die Positionen „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012“ mit einem Wert von 5/10 Anteil der vollen Gebühr nach Tabelle C habe abgerechnet werden dürfen. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen wegen überhöhter Abrechnungen. Das Steuerbüro der Klägerin wurde bis zum 31.07.2017 durch den Gesellschafter N F als Einzelunternehmen geführt. Zwischen dem Einzelunternehmer N f und der Beklagten bestand seit dem Jahr 2007 eine Geschäftsbeziehung. Der Einzelunternehmer N F rechnete gegenüber der Beklagten mehrfach nach Stundensätzen ab, die die gesetzliche Vergütung überstiegen, ohne dass die Beklagte dem zuvor zugestimmt hatte. Der Einzelunternehmer N F bzw. die Klägerin stellte der Beklagten in den Jahren 2014 bis 2019 Rechnungen nach nicht vereinbarten Stundensätzen über insgesamt 14.313,96 €. Die Klägerin firmiert seit dem 01.01.2018 unter „F & Partner mbB Steuerberatungsgesellschaft“. § 7 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages vom 12.12.2017 lautet auszugsweise: „Der Partner zu 1 (N F) bringt gemäß § 24 UmwStG in die Partnerschaftsgesellschaft seine bisherige Einzelkanzlei aufgrund der Vermögensübersicht, Mandantenverzeichnisse und Inventarverzeichnisse ein, welche diesem Vertrag als Anlagen 1 bis 3 beigefügt sind. Die Partnerschaftsgesellschaft führt die Buchwerte der Vermögenswerte fort.“ Der Geschäftsführer der Beklagten zahlte im Jahr 2017 insgesamt 4.120,06 € an den Einzelunternehmer N F. Der Geschäftsführer der Beklagte zahlte im Jahr 2018 insgesamt 5.940,49 € an die Klägerin bzw. den Einzelunternehmer N F. Der Einzelunternehmer N F verrechnete eine Rechnung vom 29.08.2017 zur Rechnungsnummer 000007 über 2.472,00 € bezüglich der Buchführung für das erste Halbjahr 2017 mit Zahlungen vom 14.11.2018 und 05.04.2018. Die Hilfsaufrechnung bezieht sich auf einen Betrag von 9.514,33 € aus Überzahlungen aus den Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2019. Die Hilfsaufrechnung bezieht sich ferner auf einen Betrag von 2.470,00 € aus nicht fälligen Forderungen. Des Weiteren macht die Klägerin hilfsweise einen Betrag von 1.000,00 € hilfsweise aufrechnen geltend aus Überbezahlungen für das Jahr 2017. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ihr gegen die Klägerin Ansprüche aus Schadensersatz und wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustünden. Sie meint, dass die Klägerin für Ansprüche hafte, die die Beklagte gegen den Einzelunternehmer N F habe. Die Verrechnung eines Betrages von 2.470,00 € sei unzulässig, da die Rechnung zur Rechnungsnummer 000007 wegen nicht vereinbarter Stundensätze nicht fällig sei. Die Beklagte behauptet, dass der Einzelunternehmer N F die Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2019, denen nicht vereinbarte Stundensätze zugrunde lagen, nicht korrigiert habe. Die streitgegenständlichen Forderungen seien in den Anlagen zu 1 bis 3 aufgeführt, auf die § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 12.12.2017 Bezug nimmt. Die Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Klägerin übersandte die Rechnungen vom 12.03.2019, 14.05.2019 und 05.09.2019 zunächst nicht unterzeichnet an die Klägerin. Die streitgegenständlichen Rechnungen lagen der Beklagten spätestens am 14.06.2021 mit einer Unterschrift eines Partners der Klägerin vor. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dipl. Finanzwirt E U, der dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2021 erläutert hat, sowie durch Vernehmung der Zeuginnen P und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2021 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung von Steuerberaterhonorar in Höhe von 4.544,87 € gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung. Der Anspruch ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen. 1. Der Klägerin stehen die Forderungen aus den Rechnungen vom 12.03.2019, 14.05.2019 und 05.09.2019 dem Grunde und der Höhe nach zu. Die in den Rechnungen abgerechneten Gebührensätze für die Buchführung sowie die Sätze für die Führung der Lohnkosten und Lohnabrechnung sind angemessen. a) Die Klägerin hat die Tätigkeit der Buchführung der Beklagten für die Monate Januar bis September 2018 gemäß § 33 Abs. 1 StBVV 2012 mit einem Wert von 9/10 angemessen abgerechnet. Danach beträgt die Monatsgebühr für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Nach der Tabelle C in der Fassung vom 11.12.2012 beträgt die volle Gebühr (10/10) 176,00 € bei einem Gegenstandwert bis 125.000 €. Der Steuerberater kann grundsätzlich die Mittelgebühr beanspruchen. Die Mittelgebühr ist im Rahmen des § 11 StBGebV für Durchschnittsfälle angemessen. Eine besondere Begründung für das Überschreiten der Mindestgebühr ist nicht erforderlich. Übersteigt die Honorarforderung des Steuerberaters die Mittelgebühr, trägt er als Bestimmungsberechtigter im Sinne des § 315 Abs. 3 S. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Bestimmung (OLG Hamm, Beschluss vom 14. 05.2013 – 25 U 5/13, Rn. 15, juris). Die Klägerin hat bewiesen, dass die Mittelgebühr von 7/10 um 2/10 erhöht werden durfte. Dabei stützt das Gericht seine Überzeugung auf die Angaben der Zeugin P und des Sachverständigen. Die Zeugin P erklärte, dass sie seit jedenfalls 15 Jahren als Steuerfachangestellte tätig sei. Seit dem 01.09.2017 sei sie bei der Klägerin beschäftigt und auch seitdem mit der Beklagten betraut. Das größte Problem bei der Buchführung der Beklagten für den Zeitraum Januar bis September 2018 sei gewesen, dass ihr das Paypal-Konto, trotz wiederholter Aufforderung an den Geschäftsführer der Beklagten, nicht vorgelegen habe. Dies habe zu einem zeitlichen Mehraufwand geführt. Sie habe die entsprechenden Positionen zunächst über den Kreditor gebucht, später über das Gesellschafterverrechnungskonto. Sie habe die Verkäufer teilweise googlen müssen, um zu erfahren, ob die Käufe privater oder betrieblicher Natur waren. Die Unterlagen der Beklagten seien vorsortiert, nicht aber vorkontiert an die Klägerin übergeben worden. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Sie sind erlebnisbasiert, detailreich und frei von Widersprüchen. Die Angaben der Zeugin stehen auch im Einklang mit den Angaben der Zeugin X. Bei ihr handelt es sich um die Ehefrau des Geschäftsführers der Beklagten. Sie macht seit etwa 20 Jahren die Buchführung der Beklagten. Sie erklärte, dass sie die Unterlagen vorsortiert und nicht vorkontiert an die Klägerin übergeben habe. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass ein Ansatz von 9/10 angemessen ist. Er führte dazu aus, dass aus gutachterlicher Sicht ein Ansatz der Gebühr über der Mittelgebühr bei dem Vorhandensein von Bezahlvorgängen über ein Paypal-Konto angemessen und üblich sei. Es könne insbesondere die händische Verbuchung von Differenzen zwischen Rechungsbeträgen und Bezahlung über unterschiedliche Konten sehr zeitintensiv sein. Zudem seien wegen der durch Paypal veranschlagten Gebühren bei einer Zahlung zwei Buchungen vorzunehmen. Ferner werde immer nur eine Vorgangsnummer und keine Rechnungsnummer genannt. Daher seien Paypal-Konten für Steuerberater quasi ein Alptraum. Das Gericht hat an der fachlichen Qualifikation des sachverständigen Steuerberaters keine Zweifel. b) Die Klägerin hat die Tätigkeit der Führung von Lohnkonten und der Anfertigung der Lohnabrechnung für die Monate Januar bis September 2018 gemäß § 34 Abs. 2 StBVV 2012 angemessen abgerechnet. Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater gemäß § 34 Abs. 2 StBVV 2012 eine Gebühr von 5 bis 28 € je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum. Die vorgenannten Positionen wurden nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angemessen abgerechnet. Die erfolgten Abrechnungen mit 11 € bzw. 12 € pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum lagen unterhalb der bei 15 € pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum liegen Mittelgebühr. c) Die Klägerin hat die Tätigkeit der Neuanmeldung, Abmeldung und Bescheinigung für die Monate Januar bis September 2018 gemäß § 34 Abs. 5 StBVV 2012 angemessen abgerechnet. Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater gemäß § 34 Abs. 5 StBVV 2012 die Zeitgebühr. Die vorgenannten Positionen wurden nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen angemessen abgerechnet. Dabei liegt der angesetzte Wert von 63,50 € bzw. 61,50 € zwar jeweils geringfügig über der Mittelgebühr von 50,00 €. Der jeweilige Wert ist aber bei dem, hier erfolgten, Einsatz einer qualifizierten Kraft im Bereich der Lohnabrechnung, die sowohl Fachwissen als auch tiefreichende Kenntnisse im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht aufweisen und insbesondere korrekte und bindende Bescheinigungen für Behörden und Ämter erstellen muss, angemessen. 2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Es besteht mangels Gegenseitigkeit der Forderungen jedenfalls keine Aufrechnungslage, § 387 BGB. Danach muss sich die Gegenforderung gegen den Gläubiger der Hauptforderung richten. Die Klägerin haftet indes nicht für etwaige Forderungen der Beklagten gegen den Einzelunternehmer N F. Die Passivlegitimation der Klägerin folgt weder aus einer vertraglichen noch aus einer gesetzlichen Haftungsübernahme. Dabei betreffen alle zur Aufrechnung gestellten Forderungen solche gegen den Einzelunternehmer N F. a) Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 12.12.2017 ergibt sich keine vertragliche Haftungsübernahme der Klägerin für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmers N F. Nach § 7 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages vom 12.12.2017 bringt der Einzelunternehmer N F in die Partnerschaftsgesellschaft seine bisherige Einzelkanzlei aufgrund der Vermögensübersicht, Mandantenverzeichnisse und Inventarverzeichnisse ein. Diese Formulierung bedeutet nicht und deutet auch nicht darauf hin, dass die Klägerin Regressansprüche gegen den Einzelunternehmer N F übernommen hat. b) Eine gesetzliche Haftungsübernahme folgt nicht aus § 28 HGB. Die Vorschrift gilt weder direkt noch entsprechend für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung im Sinne des § 8 Abs. 4 PartGG. Nach § 28 Abs. 1 HGB haftet die Gesellschaft, die durch den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns entsteht, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers; die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, dass ein Steuerberater als Freiberufler kein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift ist wegen der besonderen Ausgestaltung der zwischen einem Steuerberater und seinen Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisses abzulehnen (vgl. dazu die Rspr. des BGH zu Rechtsanwälten: BGH, Urteil vom 22.01.2004 – IX ZR 65/01; BGH, Urteil vom 17.11.2011 – IX ZR 161/09). Das einem Steuerberater erteilte Mandat ist in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet, dass die zu erbringende Dienstleistung an die Person des beauftragten Steuerberaters geknüpft ist. Soll das Vertragsverhältnis nach dem Willen der Vertragsparteien persönlicher Art sein, wovon bei der Beauftragung eines Steuerberaters auszugehen ist, dann greift der Gedanke einer auf die Kontinuität eines Unternehmens gestützten Haftungserstreckung nicht (BGH, Urteil vom 22. 01.2004 – IX ZR 65/01, Rn. 15, juris; K. Schmidt, Handelsrecht 5. Aufl., § 8 I 4 c bb, S. 232). 3. Der Durchsetzbarkeit des klägerischen Anspruchs steht kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB entgegen. Dieses scheitert jedenfalls daran, dass die Rechnungen der Klägerin spätestens seit dem 14.06.2021 fällig sind. Das Gericht geht davon aus, dass der Beklagten die unterschriebenen Rechnungen jedenfalls am 14.06.2021 vorlagen. Der Klägervertreter erklärte mit Schriftsatz vom 10.08.2020, dass die Rechnungen nun unterschrieben (vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 StBVV) versendet werden. Dem hat der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 14.06.2021 nicht widersprochen. II. Der Klägerin stehen gemäß §§ 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB Zinsen jedenfalls ab dem 15.07.2021 zu. Der Verzug trat gemäß § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnungen ein. Die Rechnungen waren jedenfalls am 14.06.2021 fällig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Die Anträge des Beklagtenvertreters auf Schriftsatznachlass und Auferlegung der Vorlage der Anlage 1 bis 3 aus § 7 des Gesellschaftsvertrages in der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2021 waren unbegründet. Das Gericht war nicht gemäß § 139 Abs. 5 ZPO verpflichtet, der Beklagten einen Schriftsatznachlass zu den rechtlichen Ausführungen des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu geben. Sie hätte sich dazu sofort erklären können. Das Gericht war nicht nach § 142 Abs. 1 ZPO verpflichtet, der Klägerin aufzugeben, die Anlagen 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrages vom 12.12.2017, auf die sich § 7 Abs. 1 bezieht, vorzulegen. Die Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Das Gericht erwartet aufgrund des Wortlauts des § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 12.12.2017, der nicht auf die Übernahme von Regressansprüchen durch die Klägerin hindeutet, keinen Erkenntnisgewinn von der Vorlage der Anlagen. V. Der Streitwert wird gemäß § 45 Abs. 3 GKG auf 9.089,74 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. 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