Urteil
3 S 144/21
Landgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAR:2023:0215.3S144.21.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 02.11.2021, Az.: 13 C 117/20, wird auf ihre Kosten zu einem Gegenstandswert in Höhe von 4.544,87 EUR zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 02.11.2021, Az.: 13 C 117/20, wird auf ihre Kosten zu einem Gegenstandswert in Höhe von 4.544,87 EUR zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft. Bis zum 31.07.2017 wurde das Steuerbüro von dem Gesellschafter N F als Einzelunternehmen geführt. Seit dem 01.01.2018 firmiert die Klägerin unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Firmenbezeichnung. § 7 Abs. 1 des Gesellschaftervertrages der Klägerin mit dem Einzelunternehmer N F vom 12.12.2017 lautet auszugsweise wie folgt: „Der Partner zu 1 (N F) bringt gemäß § 24 UmwStG in die Partnerschaftsgesellschaft seine bisherige Einzelkanzlei aufgrund der Vermögensübersicht, Mandantenverzeichnisse und Inventarverzeichnisse ein, welche diesem Vertrag als Anlagen 1 bis 3 beigefügt sind. Die Partnerschaftsgesellschaft führt die Buchwerte der Vermögenswerte fort.“ In § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages wird Folgendes ausgeführt: „Alle Einnahmen und Ausgaben, die in 2018 noch der Einzelpraxis zuzurechnen sind, sind liquiditätsmäßig und steuerlich bei der Einzelpraxis zu erfassen.“ Die Klägerin macht gegen die Beklagte rückständige Honorarforderungen aus insgesamt 4 Rechnungen geltend aus einer seit dem Jahr 2007 mit Herrn N F bereits bestehenden Geschäftsbeziehung. Der Einzelunternehmer N F rechnete gegenüber der Beklagten mehrfach nach Stundensätzen ab, die die gesetzliche Vergütung überstiegen, ohne dass die Beklagte dem zuvor zugestimmt hatte. Der Einzelunternehmer N F bzw. die Klägerin stellte der Beklagten in den Jahren 2014 bis 2019 Rechnungen nach nicht vereinbarten Stundensätzen über insgesamt 14.313,96 EUR. Hinsichtlich dieser Rechnungen wurde auch zwischen den hiesigen Parteien bzw. der Beklagten und dem Steuerberater N F ein Mediationsverfahren vor der Steuerberaterkammer geführt, welches zur Folge hatte, dass die Klägerin bzw. der Einzelunternehmer N F umfangreiche Korrekturen an den gestellten Rechnungen gegenüber der Beklagten durchgeführt haben. Die Beklagte beauftragte die Klägerin damit, für das Jahr 2017 den Jahresabschluss zu erstellen und an den Bundesanzeiger zu übermitteln. Die Körperschaftsteuer, die Erklärung zur Gewerbesteuer und die Umsatzsteuererklärung zu erstellen, und ordnungsgemäß zu melden. Ferner beauftragte die Beklagte die Klägerin damit die Buchführung und Kontierung der Belege vorzunehmen sowie die Lohnkonten zu führen und die Lohnabrechnungen anzufertigen mit entsprechenden Nebentätigkeiten, dies für das Jahr 2018. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 12.03.2019 zur Rechnungsnummer 000006 (Nr. 1) eine Rechnung über 1.473,58 EUR. Abzüglich eines Guthabens von 66,72 EUR begehrt die Klägerin aus dieser Rechnung Zahlung in Höhe von 1.406,86 EUR. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 14.05.2019 zur Rechnungsnummer 000003 (Nr. 2) eine Rechnung über weitere 1.065,74 EUR. Darin forderte die Klägerin für die „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBW 2012“ für die Monate April bis Juni 2018 zu einem Gegenstandswert von 116.000,00 EUR anhand eines Satzes von 9,00/10 pro Monat 158,40 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner machte die Klägerin für die „Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung 7 Geh. 24. Aush. § 34 Abs. 2 StBW 2012“ für das zweite Quartal 2018 bei einer Einheit von 31 AN anhand eines Satzes von 11,00 einen Betrag von 341,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Des Weiteren stellte die Klägerin für „Neuanmeldung/Abmeldung/Bescheinigung § 34 Abs. 4 StBW 2012“ zu einer Einheit von 1,25 Std. anhand eines Satzes von 63,50 weitere 79,38 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 14.05.2019 zur Rechnungsnummer 000004 (Nr. 3) eine Rechnung über weitere 1.017,39 EUR. Darin forderte die Klägerin für die „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBW 2012“ für die Monate Juli bis September 2018 zu einem Gegenstandswert von 116.000,00 EUR anhand eines Satzes von 9,00/10 pro Monat 158,40 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner machte die Klägerin für die „Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung 7 Geh. 24. Aush. § 34 Abs. 2 StBW 2012“ für das dritte Quartal 2018 bei einer Einheit von 29 AN anhand eines Satzes von 12,00 einen Betrag von 348,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Des Weiteren stellte die Klägerin für „Neuanmeldung/Abmeldung/Bescheinigung § 34 Abs. 4 StBW 2012“ zu einer Einheit von 0,50 Std. anhand eines Satzes von 63,50 weitere 31,75 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die Klägerin stellte der Beklagten unter dem 05.09.2019 zur Rechnungsnummer 000005 (Nr. 4) eine Rechnung über weitere 1.054,88 EUR. Darin forderte die Klägerin für die „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBW 2012“ für die Monate Januar bis März 2018 zu einem Gegenstandswert von 115.689,00 EUR anhand eines Satzes von 9,00/10 pro Monat 158,40 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner machte die Klägerin für die „Führung von Lohnkonten und Anfertigung der Lohnabrechnung 8 Geh. 19. Aush. 2 Nachb. § 34 Abs. 2 StBW 2012“ für das erste Quartal 2018 bei einer Einheit von 29 AN anhand eines Satzes von 11,00 einen Betrag von 319,00 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Des Weiteren stellte die Klägerin für „Neueinrichtung/Abmeldung/Bescheinigungen etc. § 34 Abs. 4 StBW 2012“ zu einer Einheit von 1,50 Std. anhand eines Satzes von 61,50 weitere 92,25 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 12.03.2019, 14.05.2019 und 05.09.2019 Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass in den Rechnungen vom 14.05.2019 und 05.09.2019 zu den Rechnungsnummern 000005, 000003 und 000004 jeweils für die Positionen „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBW 2012“ mit einem Wert von 9/10 Anteil der vollen Gebühr nach Tabelle C habe abgerechnet werden dürfen. Die Klägerin hat dazu behauptet, dass ein hoher zeitlicher Aufwand für die Mitarbeiterin M P betreffend die Buchführung für den Zeitraum Januar bis September 2018 bestanden habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.544,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von jeweils 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.406,86 EUR seit dem 16.04.2019, aus weiteren 2.083,13 EUR seit dem 18.05.2019 und aus weiteren 1.054,88 EUR seit dem 09.10.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass in den Rechnungen vom 14.05.2019 und 05.09.2019 zu den Rechnungsnummern 000005, 000003 und 000004 jeweils für die Positionen „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege § 33 Abs. 1 StBVV 2012“ mit einem Wert von 5/10 Anteil der vollen Gebühr nach Tabelle C hätte abgerechnet werden dürfen. Auch im Übrigen sei der Kostenansatz nicht angemessen gewesen. Die Beklagte hat ferner ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Die Klägerin übersandte die Rechnungen vom 12.03.2019, 14.05.2019 und 05.09.2019 zunächst nicht unterzeichnet an die Beklagte. Die Beklagte hat hilfsweise die Aufrechnung mit Forderungen wegen überhöhter Abrechnungen und diesbezüglicher Überzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung erklärt. Der Geschäftsführer der Beklagten zahlte im Jahr 2017 insgesamt 4.120,06 EUR an den Einzelunternehmer N F. Der Geschäftsführer der Beklagten zahlte im Jahr 2018 insgesamt 5.940,49 EUR an die Klägerin bzw. den Einzelunternehmer N F. Die Hilfsaufrechnung bezieht sich jedenfalls auf einen Betrag in Höhe von 2.470,00 EUR aus der nach Ansicht der Beklagten fälschlichen Verrechnung durch die Klägerin mit einer nicht fälligen Forderung mit der Rechnungsnummer 000007 vom 29.08.2017. Im Übrigen sei die von der Beklagten erbrachte Zahlung vom 09.05.2018 in Höhe von weiteren 1.000,00 EUR nicht mit der Rechnung vom 03.05.2018 zu verrechnen gewesen. Im Übrigen werden seitens der Beklagten auch weitere mögliche Überzahlungen zur Aufrechnung gestellt. Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass ihr gegen die Klägerin Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zustünden. Sie hat gemeint, dass die Klägerin für Ansprüche hafte, die die Beklagte gegen den Einzelunternehmer N F habe. Die Verrechnung eines Betrages von 2.470,00 EUR sei unzulässig, da die Rechnung zur Rechnungsnummer 000007 wegen nicht vereinbarter Stundensätze nicht fällig sei. Die Beklagte hat insoweit behauptet, dass der Einzelunternehmer N F die Rechnungen aus den Jahren 2014 bis 2019, denen nicht vereinbarte Stundensätze zugrunde lagen, nicht korrigiert habe. Die streitgegenständlichen Forderungen seien in den Anlagen zu 1 bis 3 aufgeführt, auf die § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 12.12.2017 Bezug nehme. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Finanzwirt E U, der dieses im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2021 erläutert hat, sowie durch Vernehmung der Zeuginnen P und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 02.11.2021 Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage lediglich mit Rechtshängigkeitszinsen letztlich vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dass der Klägerin ein den Rechnungen entsprechender Honoraranspruch gemäß §§ 611 Abs. 1, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. den Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung zustehe. Insoweit habe die Klägerin nach Einholung des Sachverständigengutachtens entsprechend angemessen abgerechnet. Der Zahlungsanspruch der Klägerin sei auch nicht gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Es bestehe mangels Gegenseitigkeit der Forderungen jedenfalls keine Aufrechnungslage, § 387 BGB. Danach müsse sich die Gegenforderung gegen den Gläubiger der Hauptforderung richten. Die Klägerin hafte indes nicht für etwaige Forderungen der Beklagten gegen den Einzelunternehmer N F. Die Passivlegitimation der Klägerin folge weder aus einer vertraglichen noch aus einer gesetzlichen Haftungsübernahme. Dabei betreffen alle zur Aufrechnung gestellten Forderungen solche gegen den Einzelunternehmer N F. Aus dem Gesellschaftsvertrag vom 12.12.2017 ergebe sich keine vertragliche Haftungsübernahme der Klägerin für Verbindlichkeiten des Einzelunternehmers N F. Die dort gewählte Formulierung bedeute nicht und deute auch nicht darauf hin, dass die Klägerin Regressansprüche gegen den Einzelunternehmer N F übernommen habe. Eine gesetzliche Haftungsübernahme folge auch nicht aus § 28 HGB. Die Vorschrift gelte weder direkt noch entsprechend für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung im Sinne des § 8 Abs. 4 PartGG. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift sei wegen der besonderen Ausgestaltung der zwischen einem Steuerberater und seinen Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisses abzulehnen (vgl. dazu die Rspr. des BGH zu Rechtsanwälten: BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX ZR 65/01; BGH, Urteil vom 17.11.2011 - IX ZR 161/09). Der Durchsetzbarkeit des klägerischen Anspruchs stehe nunmehr auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB mehr entgegen. Dieses scheitere daran, dass die Rechnungen der Klägerin spätestens seit dem 14.06.2021 fällig seien. Das Gericht gehe davon aus, dass der Beklagten die unterschriebenen Rechnungen jedenfalls am 14.06.2021 vorlagen. Der Klägervertreter habe mit Schriftsatz vom 10.08.2020 erklärt, dass die Rechnungen nun unterschrieben (vgl. § 9 Abs. 1 S. 2 StBVV) versendet werden. Dem habe der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 14.06.2021 nicht widersprochen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung und greift nunmehr nur noch die aus ihrer Sicht unrechtmäßige Zurückweisung ihrer zur Hilfsaufrechnung gestellten Gegenansprüche sowie die Ablehnung eines Zurückbehaltungsrechtes an. Insoweit setze sich das Amtsgericht nicht hinreichend mit dem Begriff der Einbringung der Einzelkanzlei auseinander. Dieser bedeute aber vielmehr, dass eine Sache vollständig oder teilweise in einer anderen Sache aufgehe, wobei in diesem Fall noch eine Konkretisierung der Bestandteile der eingebrachten Firma durch die beigefügte „Vermögensübersicht“, die „Mandantenverzeichnisse“ und das „Inventarverzeichnis“ vereinbart sei. Selbst wenn der Standpunkt des Amtsgerichts im Ergebnis zuträfe, könne eine Entscheidung ohne Kenntnis der vorbenannten Anlagen nicht getroffen werden; denn nur aus der Vermögensübersicht und den Mandantenverzeichnissen lasse sich der tatsächliche Umfang der Einbringung erkennen. Aber allein schon die Formulierung, dass der Einzelsteuerberater „seine bisherige Einzelkanzlei aufgrund der Vermögensübersicht, Mandantenverzeichnisse und Inventarverzeichnisse“ in die Partnerschaftsgesellschaft einbringt, rechtfertige aus Sicht der Beklagten den Schluss, dass auch alle Aktiva und Passiva, bezogen auf die Mandatsverhältnisse, übergehen sollten. Zu Unrecht verneine das Gericht auch einen gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 28 HGB. Das Amtsgericht habe insoweit die Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des BGH übersehen, nach der die Gesellschafter aller Personengesellschaften akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, und zwar ohne Rücksicht darauf, wann diese Verbindlichkeiten begründet wurden, haften. Als dogmatische Grundlage dieser akzessorischen persönlichen Gesellschafterhaftung werde die unbeschränkte und sanktionslose Möglichkeit des Zugriffs aller Gesellschafter auf das ihnen in gesamthänderischer Verbundenheit zustehende Gesellschaftsvermögen verstanden (BGH vom 07.04.2003 - II ZR 56/02; ZIP 2003, 899/901). Das Gericht verneine zudem unzutreffenderweise, dass der Durchsetzbarkeit des klägerischen Anspruches kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB entgegenstehe. So nehme das Amtsgericht an, die Rechnungen der Klägerin seien spätestens seit dem 14.06.2021 fällig, weil der Beklagten die unterschriebenen Rechnungen jedenfalls am 14.06.2021 vorgelegen hätten. Die in dem Schreiben der Klägervertreter vom 10.08.2020 enthaltene Mitteilung der ordnungsgemäßen Übersendung der Rechnungen enthalte aber nur die bloße Ankündigung einer in der Zukunft liegenden Handlung, die die Beklagte nicht einmal mit Nichtwissen habe bestreiten können, da ihr diese Rechnung nicht im Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes vom 14.06.2021 zugegangen seien. Die Beklagte beantragt deshalb, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Soest vom 02.11.2021, Az.: 13 C 117/20, die Klage insgesamt abzuweisen. Sie hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass ihre erstinstanzlich erklärte Hilfsaufrechnung nunmehr als Primäraufrechnung verfolgt wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere hat sie mit ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 24.03.2022 die streitgegenständlichen Rechnungen an das Gericht und den Beklagtenvertreter unterschrieben übersandt. Auf die Terminverfügung der Kammer hat die Klägerin die Anlagen 1 bis 3 ihres Gesellschaftsvertrages zur Gerichtsakte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Mit der Berufung greift die Beklagte nunmehr nur noch die Zurückweisung ihrer vormals hilfsweise geltend gemachten Aufrechnungen an. Das Urteil des Amtsgerichts ist aber auch nach den weiteren angeforderten Unterlagen bezüglich des Gesellschaftsvertrages der Klägerin seitens der Kammer nicht zu beanstanden. 1. Das Amtsgericht führt dem Grunde nach zutreffend aus, dass weder eine vertragliche Haftungsübernahme aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin noch eine gesetzliche Haftungsübernahme anzunehmen ist, so dass eine Aufrechnungslage – mangels Gegenseitigkeit der Forderungen – vorliegend ausscheidet. a) Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine vertragliche Haftungsübernahme unter Bezugnahme auf § 7 des Gesellschaftsvertrages abgelehnt. So steht nach näherer Vertragsauslegung sowie Einsichtnahme der Anlagen 1 bis 3 und insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung in § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages aus Sicht der Kammer fest, dass die Gesellschafter der Klägerin gerade keine vertragliche Haftungsübernahme beabsichtigt haben. Denn die Anlagen 1 bis 3 erschöpfen sich ausschließlich in einer Vermögensübersicht (Anlage 1) und einem Mandantenverzeichnis (Anlage 2) sowie einem Inventarverzeichnis beweglicher Gegenstände (Anlage 3). Unabhängig von den Anlagen 2 und 3, welche keinerlei Hinweis auf eine etwaige Haftungsübernahme geben, kann auch die Anlage 1, die Vermögensübersicht, ebenfalls keinen Hinweis auf etwaige Passiva des Einzelunternehmens in Bezug auf das hiesige Mandatsverhältnisse geben. Vielmehr sind in der Vermögensübersicht ausschließlich zwei weitere Unternehmensbeteiligungen sowie Kontosalden und zwei Darlehenssalden aufgelistet, die gerade nicht auf etwaige Forderungen gegen Mandanten aus der Einzelunternehmung schließen lassen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die bloße Übernahme des Mandats mit der Beklagten nicht als Einbringung bzw. Übernahme sämtlicher Forderungen seitens der Beklagten gegen den Einzelunternehmer zu verstehen. Aus Sicht der Kammer kann lediglich aus dem Gesellschaftsvertrag bzw. seinen Anlagen geschlossen werden, dass der alte Mandantenstamm mit in die Gesellschaft übernommen und mit diesem die bisherigen Geschäftsbeziehungen im Namen der Gesellschaft fortgeführt werden. Auch kann gerade nicht, wie das Amtsgericht zutreffend in Kürze ausgeführt hat, aus § 7 des Gesellschaftsvertrages näher entnommen werden, dass etwaige Forderungen der Mandanten in die neue Gesellschaft mit eingebracht werden sollen. Eine konkludente Übernahme liegt vorliegend ebenfalls nicht auf der Hand. Vielmehr spricht aus Sicht der Kammer der seitens des Amtsgerichts nicht näher beachtete § 11 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages sogar deutlich gegen eine derartige Einbringung bzw. Forderungsübernahme. So wurde dort zwischen den Gesellschaftern vereinbart, dass alle Einnahmen und Ausgaben, die in 2018 noch der Einzelpraxis zuzurechnen sind, liquiditätsmäßig und steuerlich bei der Einzelpraxis zu erfassen seien. Dadurch wird verdeutlicht, dass sowohl die neu gegründete Partnerschaftsgesellschaft, als auch die Einzelpraxis von ihrem Bestand her unabhängig bleiben wollten und insbesondere auch eine gesonderte steuerliche Behandlung erfolgen sollte. Aus all diesen Gründen ist eine vertragliche Haftungsübernahme abzulehnen. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Klägerin unter ihrem Briefkopf und ohne eine derartige klare Trennung zwischen Partnerschaftsgesellschaft und Einzelkanzlei vorzunehmen, der Beklagten Rechnungen stellt, die auf Tätigkeiten ausschließlich der Einzelkanzlei zurückzuführen sind. Ein möglicher Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) kommt aber aus Sicht der Kammer dadurch nicht bereits in Betracht. Denn eine Fallgruppe des § 242 BGB ist gerade nicht betroffen. Aus Sicht der Kammer ist es letztlich allein Sache des Einzelunternehmers, ob er diese – allein ihm zustehenden – Einnahmen trotz der Regelung im Gesellschaftsvertrag gleichwohl als Gewinn der Klägerin einbringen möchte. Auch steht der Beklagten auch weiterhin die Möglichkeit zu, das Einzelunternehmen hinsichtlich etwaiger Überzahlungen in Anspruch zu nehmen. Eine bloße Förmelei aufgrund der vorbenannten Abgrenzung im Gesellschaftsvertrag ist hier nicht festzustellen. b) Auch ein gesetzlicher Forderungsübergang auf die Gesellschaft nach § 28 HGB scheidet vorliegend ebenfalls aus. So hat das Amtsgericht bereits zutreffend folgendes ausgeführt: „Die Vorschrift gilt weder direkt noch entsprechend für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung im Sinne des § 8 Abs. 4 PartGG. Nach § 28 Abs. 1 HGB haftet die Gesellschaft, die durch den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns entsteht, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers; die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, dass ein Steuerberater als Freiberufler kein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die entsprechende Anwendung der Vorschrift ist wegen der besonderen Ausgestaltung der zwischen einem Steuerberater und seinen Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisses abzulehnen (vgl. dazu die Rspr. des BGH zu Rechtsanwälten: BGH, Urteil 22.01.2004 - IX ZR 65/01; BGH, Urteil vom 17.11.2011 - IX ZR 161/09). Das einem Steuerberater erteilte Mandat ist in besonderem Maße dadurch gekennzeichnet, dass die zu erbringende Dienstleistung an die Person des beauftragten Steuerberaters geknüpft ist. Soll das Vertragsverhältnis nach dem Willen der Vertragsparteien persönlicher Art sein, wovon bei der Beauftragung eines Steuerberaters auszugehen ist, dann greift der Gedanke einer auf die Kontinuität eines Unternehmens gestützten Haftungserstreckung nicht (BGH, Urteil vom 22.01.2004 - IX.ZR 65/01, Rn. 15, juris; K. Schmidt, Handelsrecht 5. Aufl., § 814c bb, S. 232). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch die von ihr zitierte Rechtsprechung des 2. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, welche zeitlich vor der seitens des Amtsgerichts zitierten Rechtsprechung ergangen ist, an dieser Bewertung nichts ändern. So befasst sich die vorbenannte Rechtsprechung gerade nicht mit § 28 HGB, sondern vielmehr ausschließlich mit §§ 128, 130 HGB, der – anders als im vorliegenden Fall – den Eintritt eines Gesellschafters in eine bereits bestehende Gesellschaft regelt. Eben diese Unterscheidung hat der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung, zeitlich unmittelbar nach der Entscheidung des 2. Zivilsenats ergangen, berücksichtigt und folgendes ausgeführt: „Eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB folgt auch nicht daraus, dass nach der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur derjenigen eines Handelsgesellschafters nach §§ 128, 129 HGB entspricht, sondern der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter wie der Handelsgesellschafter nach § 130 Abs. 1 HGB für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen hat (BGH, Urt. v. 7. April 2003 aaO).“ (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 – IX ZR 65/01 –, BGHZ 157, 361-370) An dieser Rechtsprechung hält der 9. Zivilsenat auch weiter ausdrücklich fest. Insbesondere erscheint dies auch aus Sicht der Kammer überzeugend, weil gerade § 130 HGB einen Anspruch gegen den jeweils neu eintretenden Gesellschafter, aber gerade nicht gegen die Gesellschaft als solche regelt. So führt der BGH nachfolgendes aus: „Nach § 28 Abs. 1 HGB haftet die Gesellschaft, die durch den Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns entsteht, für alle im Betrieb des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers; die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. Die unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, dass ein Rechtsanwalt kein Handelsgewerbe betreibt (§ 2 Abs. 2 BRAO). Ihre entsprechende Anwendung auf den Fall, dass sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließt, hat der Bundesgerichtshof wegen der besonderen Ausgestaltung der zwischen einem Einzelanwalt und seinen Mandanten bestehenden Rechtsverhältnisses abgelehnt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 65/01, BGHZ 157, 361, 366 ff; ebenso BSGE 98, 89 Rn. 21; Kreft in Festschrift für Goette, 2011, 263, 275). An dieser Rechtsprechung, deren Richtigkeit von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird, hält der Senat fest. […] Die Vorschrift des § 130 HGB, die nach Ansicht der Revision auf den vorliegenden Fall entsprechend angewendet werden soll, könnte allenfalls zu einer Haftung weiterer Gesellschafter führen, nicht jedoch zu einer Haftung der Beklagten zu 1 selbst (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370; vom 19. November 2009 - IX ZR 12/09, WM 2010, 139 Rn. 15 ff).“ Aus diesem Grund fehlt es insgesamt an einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB, so dass es einer weitergehenden Prüfung der jeweils zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten nicht mehr bedurfte. 2. Auch ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB kann die Beklagte jedenfalls nunmehr der Klägerin nicht mehr entgegenhalten. Unstreitig und auch nicht mehr näher bestritten sind der Beklagten mit der Berufungserwiderungsschrift die streitgegenständlichen Rechnungen unterschrieben übersandt worden. Nach alledem war die Berufung der Beklagten insgesamt als unbegründet zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.