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Beschluss

32 F 465/12

Amtsgericht Solingen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSG:2016:0322.32F465.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die am vor dem Standesamt unter der Heiratsregisternummer geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,6746 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der , bezogen auf den 31. 01. 2013, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der AG (Vers. Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von Euro bei der , bezogen auf den 31. 01. 2013, begründet. Die AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen seit dem 01. 02. 2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die zu zahlen. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der AG (Vers. Nr. ) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. 3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1 Ehescheidung 2 Die Ehegatten heirateten am . 3 Sie leben seit spätestens getrennt. 4 Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit dem getrennt. Der Antragsgegner habe seit im Ausland gearbeitet und sei seit dem nicht mehr in der ehelichen Wohnung gewesen. 5 Die Antragstellerin beantragt, die am geschlossene Ehe zu scheiden. 6 Der Antragsgegner hat schriftsätzlich vorgetragen, dass die Antragstellerin den Trennungswillen erst im geäußert habe. 7 Trotz ordnungsgemäßer Ladung über den Rechtsanwalt des Antragsgegners ist der Antragsgegner zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen. Eine aktuelle Anschrift ist der Antragstellerin nicht bekannt. Eine solche konnte nicht ermittelt werden. Auch dem Rechtsanwalt des Antragsgegners ist diese nicht bekannt. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 9 Der Scheidungsantrag ist begründet. 10 Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB). 11 Da die Ehegatten auch nach dem Vortrag des Antragsgegners seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. 12 Von der persönlichen Anhörung des Antragsgegners konnte abgesehen werden. Der Aufenthalt des Antragsgegners ist unbekannt. Trotz Ermittlungen der Antragstellerin konnte dieser nicht ausfindet gemacht werden. Auch dem Rechtsanwalt des Antragsgegners ist der Aufenthalt unbekannt. Zustellungen an die ursprünglich angegebene Adresse blieben erfolglos. Eine Email an die ursprünglich angegebene Adresse ging nicht zu. Auch ohne persönliche Anhörung des Antragsgegners hat sich das Gericht eine sichere Grundlage für die Entscheidung geschaffen, da die Beteiligten unstreitig seit mehr als drei Jahren getrennt leben. 13 Versorgungsausgleich 14 Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). 15 Anfang der Ehezeit: 16 Ende der Ehezeit: 17 Vereinbarungen: 18 Die zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich notarielle Vereinbarung vom ist nach § 8 VersAusglG materiell unwirksam. Gemäß § 4 Abs. 5 der notariellen Vereinbarung wurde der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unter die auflösende Bedingung gestellt, dass einer der Ehegatten während der Ehe die Betreuung eines Kindes geleistet hat. Diese Bedingung ist eingetreten. Die Ehefrau hat während der Ehezeit die Betreuung des gemeinschaftlich angenommenen Kindes übernommen. 19 Ausgleichspflichtige Anrechte 20 In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: 21 Die Antragstellerin: 22 Gesetzliche Rentenversicherung 23 1. Bei der hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,3491 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,6746 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt Euro. 24 Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 25 2. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragstellerin keine Anteile in der Ehezeit erworben. 26 Privater Altersvorsorgevertrag 27 3. Bei der AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsgegner nicht erforderlich. 28 Der Antragsgegner: 29 Gesetzliche Rentenversicherung 30 4. Bei der hat der Antragsgegner keine Anteile in der Ehezeit erworben. 31 Sonstige Alters- oder Invaliditätsversorgung 32 5. Bei der AG hat der Antragsgegner ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil es einem Versorgungsträger gegenüber besteht, welcher nicht der deutschen Gesetzgebung unterliegt. 33 Übersicht: 34 Antragstellerin 35 Die Kapitalwert: Euro 36 Ausgleichswert: 0,6746 Entgeltpunkte 37 Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Kapitalwert: 38 0,00 Euro 39 Ausgleichswert: 0 40 Die AG 41 Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): Euro 42 Antragsgegner 43 Die Kapitalwert: 0,00 Euro 44 Ausgleichswert: 0 45 Anrecht bei der AG, später schuldrechtlich auszugleichen. 46 Ausgleich: 47 Die einzelnen Anrechte: 48 Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,6746 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. 49 Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden. 50 Zu 3.: Der Antragsgegner hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragstellerin ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von Euro bei der auszugleichen. Hierfür ist von der AG an die ein Beitrag von Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). 51 Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden. 52 Zu 5.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der AG bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten. 53 Kostenentscheidung 54 Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. 55 Rechtsbehelfsbelehrung: 56 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. 57 Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Solingen, Goerdelerstr. 10, 42651 Solingen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. 58 Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Solingen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. 59 Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. 60 Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.