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Beschluss

28 F 496/09

AG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ehe der Parteien wird geschieden; der Versorgungsausgleich erfolgt überwiegend durch interne Teilung nach §§ 1, 10 VersAusglG. • Bei interner Teilung können Versorgungsträger angemessene Teilungskosten hälftig verrechnen; die Familiengerichte prüfen die Angemessenheit und begrenzen pauschalierte Kosten gegebenenfalls. • Nur solche Kosten dürfen umgelegt werden, die unmittelbar durch die konkrete interne Teilung entstehen; zukünftige administrative oder beratende Folgekosten sind nicht als Teilungskosten anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Scheidung mit interner Teilung und Begrenzung interner Teilungskosten • Die Ehe der Parteien wird geschieden; der Versorgungsausgleich erfolgt überwiegend durch interne Teilung nach §§ 1, 10 VersAusglG. • Bei interner Teilung können Versorgungsträger angemessene Teilungskosten hälftig verrechnen; die Familiengerichte prüfen die Angemessenheit und begrenzen pauschalierte Kosten gegebenenfalls. • Nur solche Kosten dürfen umgelegt werden, die unmittelbar durch die konkrete interne Teilung entstehen; zukünftige administrative oder beratende Folgekosten sind nicht als Teilungskosten anzusetzen. Die Ehegatten schlossen 1996 die Ehe und ließen am 31.03.2009 den Scheidungsantrag zustellen. Streitgegenstand war der Versorgungsausgleich über während der Ehe erworbene Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung der D. AG und bei der A. Lebensversicherungs-AG. Die Versorgungsträger legten Ausgleichswerte und pauschalierte Teilungskosten (bei D. AG 2,5 % mit Mindest- und Höchstbetrag) vor. Die Ehegatten hatten zugleich eine nach § 6 Abs.1 Satz2 Nr.2 VersAusglG wirksame Vereinbarung über weiteren Versorgungsausgleich getroffen. Das Gericht musste die ausgleichspflichtigen Anrechte feststellen, die Angemessenheit der Teilungskosten prüfen und die interne Teilung anordnen. • Scheidung: Die Ehe wird geschieden; Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs.1 VersAusglG (01.10.1996–31.03.2009). • Grundsatz des Versorgungsausgleichs: Nach § 1 VersAusglG sind in der Ehezeit erworbene Anrechte zu je Hälfte zu teilen; die interne Teilung richtet sich nach § 10 I VersAusglG. • Feststellung der Anrechte: Antragsteller hat bei der DRV 24,8905 Ehezeit-Entgeltpunkte (Ausgleich 12,4453 EP; Kapitalwert 76.475,39 €), D. AG Ehezeitguthaben insgesamt 43.802,06 € (nach Abzug pauschaler Teilungskosten 21.354,00 €) und bei A. LV-AG 24.607,87 € (Ausgleich 12.303,94 €). Antragsgegnerin hat bei der DRV 8,6602 EP (Ausgleich 4,3301 EP; Kapitalwert 26.608,12 €). • Prüfung der Teilungskosten: Nach § 13 VersAusglG können Kosten hälftig verrechnet werden, soweit angemessen; Gesetzesbegründung gestattet Pauschalierung, lässt aber keine starre Pauschale zu; die Familiengerichte kontrollieren die Angemessenheit. • Rechtliche Begrenzung der Kosten: Nur unmittelbar durch die konkrete interne Teilung veranlasste Verwaltungskosten dürfen angerechnet werden; zukünftige administrative und beratende Folgekosten sind nicht ansetzbar. • Konkrete Anwendung: Das Gericht hält die von der D. AG angesetzten pauschalen Kosten für übersetzt und begrenzt den pauschalen Abzug auf maximal 500,00 €; dieser Betrag wird auf die Bausteine verteilt (Start 388 €, Zusatz 52 €, Jahres 60 €). • Ergebnis der Abrechnung: Nach Abzug des auf 500 € begrenzten Pauschalbetrags ergeben sich die festgelegten Ausgleichswerte; Saldo- und Bagatellprüfung ergaben keine Vergleichsbarkeit zur Saldierung, so dass die einzelnen internen Teilungen anzuordnen sind. • Vereinbarung der Ehegatten: Ein weitergehender Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Vereinbarung gemäß § 6 Abs.1 Satz2 Nr.2 VersAusglG wirksam ist und der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG standhält. Die Ehe wird geschieden. Der Versorgungsausgleich erfolgt überwiegend durch interne Teilung: Zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind 12,4453 Entgeltpunkte an die Antragsgegnerin zu übertragen; bei der D. AG sind 21.651,00 € Versorgungsguthaben (verteilt auf Start-, Zusatz- und Jahresbaustein) und bei der A. Lebensversicherungs-AG 12.303,94 € an die Antragsgegnerin zu übertragen. Zugunsten des Antragstellers sind von der Antragsgegnerin 4,3301 Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu übertragen. Die D. AG durfte nicht die von ihr pauschal geltend gemachte Gebühr in voller Höhe abziehen; das Gericht begrenzte den zulässigen Pauschalabzug auf 500,00 € und verteilte diesen auf die Bausteine, um eine unangemessene Schmälerung des Anrechts zu verhindern. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 1, 3, 5, 10, 13, 47 VersAusglG sowie § 150 Abs.1 FamFG; die getroffene Vereinbarung der Ehegatten schließt darüber hinausgehenden Ausgleich aus und ist wirksam.