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Beschluss

22 F 604/13

AG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Abänderungsantrag nach §§51,52 VersAusglG ist zulässig, wenn sich der Wert eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts wesentlich verändert hat. • Bei wesentlicher Änderung ist eine Totalrevision nach §§9 ff., §51 VersAusglG durchzuführen. • Ist die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstorben, sind die Regelungen des §31 VersAusglG auch im Abänderungsverfahren zu beachten; ein Wertausgleich gegen die Erben kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht. • Wird durch die Neuberechnung des Anrechts die Differenz der Ausgleichswerte gemäß §225 Abs.3 FamFG überschritten, kann der ursprüngliche Versorgungsausgleich abgeändert werden.
Entscheidungsgründe
Abänderung des Versorgungsausgleichs bei Wertänderung und Tod der Ausgleichsberechtigten • Ein Abänderungsantrag nach §§51,52 VersAusglG ist zulässig, wenn sich der Wert eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts wesentlich verändert hat. • Bei wesentlicher Änderung ist eine Totalrevision nach §§9 ff., §51 VersAusglG durchzuführen. • Ist die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstorben, sind die Regelungen des §31 VersAusglG auch im Abänderungsverfahren zu beachten; ein Wertausgleich gegen die Erben kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen in Betracht. • Wird durch die Neuberechnung des Anrechts die Differenz der Ausgleichswerte gemäß §225 Abs.3 FamFG überschritten, kann der ursprüngliche Versorgungsausgleich abgeändert werden. Die Parteien heirateten 1962 und ließen sich 1979 durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart scheiden; der Versorgungsausgleich wurde damals zu Lasten des Antragstellers angeordnet. Die Antragsgegnerin starb im November 2010 nach mehr als 36-monatigem Bezug von Rentenleistungen. Der Antragsteller beantragte im Januar 2013 eine Neuberechnung und später die Abänderung des Versorgungsausgleichs mit Wirkung ab 01.02.2013; er machte geltend, der Versorgungsausgleich solle entfallen, da seine ehemalige Ehefrau verstorben sei, und bemängelte Fehler bei der ursprünglichen Berechnung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte einen Antrag ab; das Gericht holte Auskünfte der Versorgungsträger und ein Sachverständigengutachten ein. Die Rentenversicherung ermittelte eine Wertsteigerung des Anrechts der Antragsgegnerin, wodurch die Differenz die Wesentlichkeitsgrenzen des §225 Abs.3 FamFG überstieg. Die gemeinsamen Kinder wurden als mögliche Erben informiert, äußerten sich jedoch nicht substantiiert im Verfahren. • Zulässigkeit: Der Abänderungsantrag ist nach §§51,52 VersAusglG i.V.m. §§225,226 FamFG zulässig; der Antragsteller bezog bereits eine Beamtenversorgung, sodass §226 Abs.2 FamFG greift. • Wesentlichkeit und Totalrevision: Die Deutsche Rentenversicherung Bund ermittelte 5,0683 Entgeltpunkte (monatlich 66,75 DM Ausgleichswert) gegenüber 46,15 DM in der ursprünglichen Entscheidung, sodass die Differenz von 20,60 DM die in §225 Abs.3 FamFG normierten Wesentlichkeitsgrenzen überschreitet und eine Totalrevision nach §§9 ff., §51 VersAusglG geboten ist. • Anwendung von §31 VersAusglG: Wegen des Todes der ausgleichsberechtigten ehemaligen Ehefrau ist §31 VersAusglG auch im Abänderungsverfahren anzuwenden; wenn der überlebende Ehegatte ausgleichspflichtig wäre, sieht das Gesetz keinen Wertausgleich gegen die Erben vor, sodass die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs zu einer Besserstellung des Ausgleichspflichtigen führen kann. • Besserstellung und Gesetzeslage: Der BGH hat klargestellt, dass die mögliche Besserstellung des Ausgleichspflichtigen Folge der Gesetzeslage ist und nicht Grundlage für einen insoweit anderslautenden Wertausgleich bildet; damit entfällt bei der hier gebotenen Totalrevision das Recht der Erben auf Wertausgleich, wenn nach der Bilanz keine Anspruchsgrundlage besteht. • Beginn der Wirkung: Die Abänderung ist gemäß §226 Abs.4 FamFG ab dem Monat nach der Antragstellung bei Gericht (hier 01.02.2013) anzuordnen; maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim Gericht. • Verfahrensbeteiligung der Erben: Eine förmliche Beteiligung der Erben war nicht erforderlich, weil nach dem Ergebnis der Bilanz von vornherein kein Recht der Erben auf Wertausgleich bestand. • Kosten und Verfahrenswert: Die Kostenentscheidung beruht auf §81 Abs.1 S.1 FamFG; der Antragsteller hat die Kosten zu tragen; der Verfahrenswert wurde auf 1.000,00 EUR festgesetzt. Der ursprüngliche Beschluss über den Versorgungsausgleich vom 04.10.1979 wird ab dem 01.02.2013 dahin abgeändert, dass kein Versorgungsausgleich stattfindet. Die Abänderung beruht darauf, dass eine wesentliche Änderung des Wertes der in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anwartschaften vorliegt und gemäß §§51,52 VersAusglG i.V.m. §§9 ff. VersAusglG sowie §§225,226 FamFG eine Totalrevision durchzuführen ist. Wegen des Todes der ausgleichsberechtigten ehemaligen Ehefrau ist §31 VersAusglG anzuwenden, wodurch ein Wertausgleich gegen die Erben nicht durchführbar ist, solange die Bilanz der Anrechte ein solches Recht ausschließt. Die Verfahrenskosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen; der Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.