Beschluss
17 UF 263/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde des Landesamts für Besoldung und Versorgung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30. Oktober 2014, Az. 22 F 604/13, wird zurückgewiesen. 2. Der weitere Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) wendet sich gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der im Wege einer Anpassung nach § 51 VersAusglG vorgenommen wurde. 2 Der Antragsteller und die im Jahr 2010 verstorbene …, die am … geheiratet hatten, wurden durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 27. Februar 1979, Az. 26 F 1157/78, geschieden. Der im Scheidungsverfahren abgetrennte Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 1979, Az. 26 F 276/79, dahingehend geregelt, dass zu Lasten des Anrechts des Antragstellers beim LBV ein Anrecht in Höhe von 334,46 DM auf das Versicherungskonto der … bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen wurde. Der Entscheidung lagen ehezeitliche Anrechte des Antragstellers von 761,22 DM monatlich und der … von 92,30 DM monatlich zugrunde. Ein Anrecht der … bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wurde nicht einbezogen, da die Anwartschaft noch nicht unverfallbar war. 3 Der Antragsteller hat sich nach dem Tod von … an das LBV mit dem Antrag gewandt, die Kürzung seines Anrechts aufzuheben. Dies hat das LBV durch mittlerweile bestandskräftigen Bescheid abgelehnt. 4 Beim Amtsgericht beantragte der Antragsteller mit am 22. Januar 2013 eingegangen Schreiben eine Neuberechnung des Versorgungsausgleichs, da das zusätzliche Anrecht der … bei der VBL und eine Kürzung seiner Pension nicht einberechnet worden sei. Das Amtsgericht holte aktuelle Auskünfte der Versorgungsträger und ein Sachverständigengutachten zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ein. 5 Nach der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2014 änderte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 den Beschluss vom 4. Oktober 1979 dahingehend ab, dass mit Wirkung zum 1. Februar 2013 ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Wert des gesetzlichen Anrechts der verstorbenen … habe sich wesentlich im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG geändert, weshalb eine sogenannte Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht durchzuführen sei. In diesem Versorgungsausgleich wäre der Antragsteller wertmäßig ausgleichspflichtig. Einen solchen Ausgleich schließe jedoch § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG aus. Die Vorschrift sei im Falle des § 51 Abs. 1 FamFG anwendbar, was der BGH mit Beschluss vom 5. Juni 2013, Az. XII ZB 635/12, bestätigt habe. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs dahingehend, dass er nicht stattfinde, sei ab Februar 2013 auszusprechen, nachdem der Antragsteller im Januar 2013 den entsprechenden Antrag gestellt habe. Dass der Antrag aufgrund eines internen Problems beim Amtsgericht erst im April 2013 an die weiteren Beteiligten übersandt worden sei, sei unerheblich. 6 Gegen den ihm am 3. November 2014 zugestellten Beschluss hat das LBV am 1. Dezember 2014 Beschwerde eingelegt. Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei fehlerhaft. Ansonsten würden die Wertungen der §§ 37 f. VersAusglG unterlaufen. Über die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person entscheide zudem der Versorgungsträger, was missachtet worden sei. 7 Mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 hat der Senat auf die Absicht hingewiesen, die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Hierauf hat das LBV klargestellt, es sei nicht gerügt worden, dass die Zuständigkeit des LBV über die Abänderung übergangen worden sei. Es werde jedoch an der Auffassung festgehalten, dass § 37 VersAusglG lex specialis zu § 51 VersAusglG sei. Ansonsten würde eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Personen bestehen, bei denen bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach einem Leistungsbezug aus dem übertragenen Anrecht von mehr als drei Jahren die Wesentlichkeitsschwelle bei der Wertänderung eines Anrechts nicht erreicht würde. Für eine Ungleichbehandlung seien keine Gründe ersichtlich. Bei einer Totalrevision sei deshalb auch die Wertung des § 37 VersAusglG zu beachten. Das Verbot der Besserstellung sei zudem § 31 Abs. 2 VersAusglG zu entnehmen. II. 8 Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen ist. 9 1. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich nicht über §§ 37 f. VersAusglG angepasst, sondern ihn gemäß § 51 VersAusglG abgeändert. Für eine Entscheidung nach § 37 VersAusglG wäre das Amtsgericht weder zuständig (§ 38 Abs. 1 S. 1 VersAusglG), noch lägen dessen Voraussetzungen vor, da die verstorbene … länger als drei Jahre Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Anrecht bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG). Der Beschwerdeführer hat klargestellt, dass dieser Aspekt auch nicht angegriffen wurde. 10 Die Voraussetzungen für eine Abänderung des Versorgungsausgleichs nach § 51 Abs. 1 VersAusglG sind erfüllt, was der Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel zieht. Das nach dem alten Recht ausgeglichene Anrecht … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) unterlag einer wesentlichen Wertänderung im Sinne von § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG. Auf die nicht beanstandete Berechnung des Amtsgerichts, die sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützt, wird insoweit verwiesen. Die wesentliche Änderung eines einzigen im Versorgungsausgleich berücksichtigten Anrechts ist dabei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausreichend. 11 Nach der in § 51 Abs. 1 VersAusglG umgesetzten gesetzgeberischen Entscheidung führt die wesentliche Wertänderung auch nur eines Anrechts zu einer sogenannten Totalrevision, d.h. der gesamte Versorgungsausgleich wird nach den aktuellen Werten, jeweils bezogen auf das Ehezeitende, nach dem seit 1. September 2009 gültigen Recht vollständig neu durchgeführt (BT-Dr 16/10144, S. 88; BGH, FamRZ 2013, 1287, Rz. 24). Auch wenn § 51 Abs. 1 VersAusglG dabei nur auf die §§ 9 bis 19 VersAusglG verweist, ist bei dem nunmehr durchzuführenden Versorgungsausgleich gleichfalls die Vorschrift des § 31 VersAusglG als für jede Durchführung gültige allgemeine Regelung wie beispielsweise Wertermittlungsvorschriften (§§ 39 ff. VersAusglG) zu beachten (BGH, a.a.O., Rz. 26). In der vorliegenden Konstellation wäre ein Wertausgleich zu Lasten des Antragstellers vorzunehmen. Insoweit wird zum Wert der auszugleichenden Anrechte auf die auf das Sachverständigengutachten gestützte und vom LBV nicht beanstandete Berechnung des Amtsgerichts Bezug genommen. 12 Einen solchen Wertausgleich zu Lasten des Antragstellers und zugunsten der Erben verbietet jedoch § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. Dass die Berücksichtigung der Vorschrift über § 51 Abs. 1 VersAusglG, wodurch der Antragsteller sein gekürztes Anrecht zurück erhält, der Wertung des § 37 VersAusglG widerspricht, ist in Kauf zu nehmen, um den Grundsätzen des aktuellen Rechts zu entsprechen und nicht die bisherigen Regelungen über die Abänderungsvorschriften noch möglicherweise jahrzehntelang weiter anzuwenden (BGH, a.a.O., Rz. 24). Der BGH (a.a.O., Rz. 22) hat die vorliegende Konstellation ausdrücklich angesprochen und klargestellt, dass sie wie vom Amtsgericht zu entscheiden ist. Deshalb ist es nicht möglich, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG dahingehend einschränkend auszulegen, dass sie nur Fälle erfassen soll, in denen es erstmals zu einem Ausgleich zugunsten der Erben kommen würde und nicht auch die vorliegende Fallgestaltung, in welcher ein bereits zu Lebzeiten der verstorbenen Ehegattin vorgenommener Wertausgleich abgeändert würde. Dies liefe dem aufgestellten Grundsatz der Totalrevision entgegen, wonach der Versorgungsausgleich so durchzuführen ist, als ob erstmals über ihn entschieden wird. Ansonsten würden Wertungen der vormaligen Rechtslage wiederum fortgeführt. Bei einer aufgrund der Totalrevision vorzunehmenden Erstentscheidung ist § 37 VersAusglG nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt darin nicht, nachdem für die Totalrevision gerade die wesentliche Wertänderung eines Anrechts Voraussetzung ist, also der Gesetzgeber ein sachgerechtes Abgrenzungskriterium der beiden Fallkonstellationen eingeführt hat. 13 Eine Korrektur des Ergebnisses ist schließlich nicht über § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG möglich. Die Regelung greift nur für den Fall ein, dass der überlebende Ehegatte den Wertausgleich geltend machen kann, also für die Konstellation des § 31 Abs. 1 S. 1 und nicht diejenige des S. 2 VersAusglG (siehe Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 31 VersAusglG, Rn. 2). Deshalb ist auch die vom LBV zitierte Entscheidung des OLG Schleswig, FamRZ 2012, 36, nicht einschlägig. 14 2. Der Senat teilt weiterhin die nicht angegriffene Auffassung des Amtsgerichts, dass für den Zeitpunkt der Abänderung die Einreichung des Antrags beim Amtsgericht im Januar 2013 maßgeblich ist, so dass der Beschluss vom 4. Oktober 1979 ab Februar 2013 abzuändern war (§ 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 4 FamFG). Würde auf die Zustellung des Antrags an die weiteren Beteiligten abgestellt, könnten für den Antragsteller erhebliche Nachteile entstehen, wenn beispielsweise die zu beteiligenden Erben der Verstorbenen (§ 219 Nr. 4 FamFG) schwer ermittelbar wären und sich die Zustellung lange hinziehen würde. 15 3. Von einer mündlichen Verhandlung sind keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten, so dass auf deren Durchführung im Beschwerdeverfahren verzichtet wird (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da der Bundesgerichtshof die Konstellation in der zitierten Entscheidung ausdrücklich angesprochen hat, so dass das Verfahren weder eine grundsätzliche Bedeutung hat, noch der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen kann (§ 70 Abs. 2 Fam-FG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 50 Abs. 1 FamGKG.