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Urteil

35 C 2110/18

AG Stuttgart, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGSTUTT:2018:1030.35C2110.18.10
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Leitsätze
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 (MietBgVO BW) war mangels hinreichender Begründung und mangels Veröffentlichung der Begründung zum Zeitpunkt des Abschlusses des im vorliegenden Rechtsstreit gegenständlichen Mietvertrages formell unwirksam.(Rn.40)
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 - Az.: 35 C 2110/18 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.542,84 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 (MietBgVO BW) war mangels hinreichender Begründung und mangels Veröffentlichung der Begründung zum Zeitpunkt des Abschlusses des im vorliegenden Rechtsstreit gegenständlichen Mietvertrages formell unwirksam.(Rn.40) 1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 - Az.: 35 C 2110/18 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis entstandenen Kosten, die die Beklagte trägt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.542,84 € festgesetzt. I. Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 ist form- und fristgerecht erfolgt (§ 342 ZPO). II. Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß oder entsprechend § 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Denn für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann dahingestellt bleiben, ob die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage in § 556d Abs. 2 BGB verfassungsgemäß oder verfassungswidrig ist. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 07.12.2017 - 67 S 218/17 abzuwarten (so auch Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018 - 2-11 S 183/17). III. Die Klage war - unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 - abzuweisen (§ 343 ZPO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen die von ihr gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Auskünften und Rückzahlung zu viel gezahlter Miete nicht zu. 1. Als einzig denkbare Anspruchsgrundlagen für die geltend gemachten Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche kommen vorliegend die §§ 556d ff., insbesondere § 556g Abs. 1 S. 3 und Abs. 3, 812 ff., 398 BGB in Betracht. Ansprüche aus den §§ 5 WiStG, 134 i.V.m. 812 ff. BGB scheiden schon deshalb aus, weil der Mieter insoweit diejenigen Tatsachen darzutun hat, aus denen sich die Ausnutzung einer Mangelsituation im Sinne des § 5 WiStG in seinem konkreten Fall ergibt, und es hierzu an jeglichem Vortrag der Klägerin fehlt. Voraussetzung des geltend gemachten Auskunfts- und Rückzahlungsanspruchs im Sinne des § 556g BGB ist, dass der die Ansprüche geltend machenden Partei, der Klägerin, eine Begrenzung der Neumiethöhe gemäß § 556d Abs. 1 BGB zumindest theoretisch zugute kommen könnte. Die Begrenzung der Neumiethöhe im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB ist jedoch davon abhängig, dass der betreffende Landesgesetzgeber eine wirksame Rechtsverordnung in diesem Sinne erlassen hat und diese auf den konkreten Fall auch Anwendung findet. In dem hier vorliegenden Fall ist die von der Landesregierung Baden-Württemberg am 29.09.2015 erlassene Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBgVO BW) allerdings unwirksam. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29.09.2015 leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da die Begründung der Verordnung nicht den Vorgaben des § 556d Abs. 2 Sätze 5 bis 7 BGB entspricht. § 556d Abs. 2 Sätze 5 bis 7 BGB lauten wie folgt: „Sie [die Landesverordnung] muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem nach Satz 1 durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.“ Diesen Anforderungen entspricht die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29.09.2015 nicht. Dabei kann allerdings dahingestellt bleiben, ob die Begründung Teil der Verordnung selbst sein muss oder auch an anderer Stelle erfolgen kann (vgl. hierzu Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 556d Rn. 39, demzufolge nicht vorgeschrieben ist, ob die Begründung in der Verordnung selbst oder an anderer Stelle zu erfolgen hat). 2. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29.09.2015 ist aus den nachfolgenden Gründen unzureichend und daher unwirksam. a) Zum einen genügt die Amtliche Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg bereits inhaltlich nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis. Denn anhand der Amtlichen Begründung, die das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg dem Gericht im Rahmen der eingeholten Amtlichen Auskunft mit Schreiben vom 18.10.2018 übersandt hat, kann nicht für jede einzelne, in die Verordnung aufgenommene Gemeinde nachvollzogen werden, warum diese in den Schutzbereich des § 556d BGB aufgenommen wurde. Das durch § 556d Abs. 2 BGB statuierte Begründungserfordernis dient dem Grundrechtsschutz, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums. Durch die Aufnahme einer Gemeinde in eine Verordnung im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB wird der jeweilige Vermieter in seinem Eigentumsrecht beschränkt, indem er beim Abschluss eines Mietvertrages auf eine bestimmte Höhe der Neumiete (ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 %) gedeckelt wird. Auch wenn ein solcher Eingriff verfassungsrechtlich möglich sein sollte, da die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG den Eigentümer nicht insofern schützt, als dieser stets den maximal zulässigen Gewinn erzielen kann, und da Mietwohnungen einer besonderen sozialen Bindung des Eigentums unterliegen, muss die eigentumsrechtliche Beschränkung gleichwohl besonders gerechtfertigt werden. Daher muss die Begründung nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde oder auch ein Gemeindeteil in die Verordnung aufgenommen wurde. Die Angabe lediglich des Gesamtergebnisses einer Gesamtschau reicht insoweit nicht aus. Der Adressat der Verordnung, hier also der Vermieter, muss nach Lektüre der Begründung wissen, warum gerade eine bestimmte Gemeinde in die Verordnung aufgenommen wurde. Dabei muss sich die Begründungspflicht auf jede einzelne Gemeinde bzw. auf jeden einzelnen Gemeindeteil beziehen (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 556d Rn. 39: aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen in jedem einzelnen in die Verordnung aufgenommenen Gebiet ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt). Entsprechend der Vorgabe des Gesetzes („im Einzelfall“) müssen in der Begründung für jedes einzelne Gemeindegebiet konkrete und belastbare empirische Daten dargelegt werden, die den Schluss auf einen angespannten Wohnungsmarkt im Sinne des Gesetzes plausibel machen (Emmerich in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, § 556d Rn. 40). Diese Voraussetzungen erfüllt die Amtliche Begründung der Landesregierung Baden-Württemberg nicht, da sie nur allgemeine Erwägungen zum Hintergrund sowie zu Sinn und Zweck der sog. Mietpreisbremse enthält und ferner lediglich das angewandte Verfahren zur Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt beschreibt (vgl. Börstinghaus/Thiede, Auswirkungen der EGMR-Rechtsprechung auf die Begrenzung der „Wiedervermietungsmiete“ in Deutschland, NZM 2016, 489, 496 zur Begründung der Landesverordnung Baden-Württemberg: „dürftig“ und „inhaltsarm“; Zuck, Die baden-württembergische Mietpreisbremsenverordnung ..., NZM 2016, 657, 660: „Begründungsmängel“ hinsichtlich der Einzelfallbezogenheit). Konkrete Darlegungen zu den 68 im einzelnen in die Verordnung aufgenommenen Gemeinden finden sich in der dem Gericht vorliegenden Begründung nicht. b) Zum anderen wurde die Amtliche Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg nach Auskunft des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 16.10.2018 als solche nicht förmlich veröffentlicht. Die Begründung hätte jedoch, damit die Rechtsverordnung Wirksamkeit entfalten kann, veröffentlicht werden müssen. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetzeszweck, auch wenn die Veröffentlichungspflicht im Gesetzestext nicht explizit benannt wird. Der Wille des Bundesgesetzgebers im Zusammenhang mit der Pflicht zur Begründung der Landesverordnung lässt sich anhand der Begründung des Gesetzentwurfs bestimmen. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Mietrechts-Novellierungs-Gesetz (MietNovG) heißt es zur Begründungspflicht (vgl. BT-Drucks. 18/3121 vom 10.11.2014, Seite 29): „Die Sätze 5 bis 7 enthalten eine Begründungspflicht für die Rechtsverordnungen. Auf diese Weise sollen die Entscheidungen der Landesregierungen nachvollziehbar gemacht werden, insbesondere im Hinblick darauf, aufgrund welcher Tatsachen die Gebiete bestimmt wurden, und welche Begleitmaßnahmen geplant sind, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen.“ Grundsätzlich besteht für Rechtsverordnungen zwar weder nach dem Gesetz noch nach allgemeinen Grundsätzen ein Begründungszwang. Im hier vorliegenden Fall der Verordnung im Sinne des § 556d Abs. 1 BGB ist der Bundesgesetzgeber jedoch von diesem Grundsatz abgewichen und hat in Abs. 2 der Vorschrift eine Begründungspflicht ausdrücklich angeordnet. Dieser Umstand zeigt, dass der Bundesgesetzgeber dem Begründungserfordernis ein besonderes Gewicht beimessen wollte. Das Erfordernis der Begründung wurde aufgenommen, weil der Erlass einer Verordnung im Sinne des 556d Abs. 1 BGB stets zu einem erheblichen Eingriff in das verfassungsrechtliche Eigentumsrecht des Vermieters führt und somit einer besonderen Rechtfertigung bedarf. Aus der Begründung soll der jeweilige Adressat der Verordnung ersehen können, warum ein entsprechender Eingriff in das Eigentumsrecht für die einzelne betroffene Gemeinde erfolgt. Der Vermieter soll somit, wenn schon in sein Eigentumsrecht hinsichtlich seiner Mietsache eingegriffen wird, wenigstens erkennen können, warum dieser Eingriff erfolgt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Entscheidungen der Landesregierungen nachvollziehbar sein. Dies lässt sich aber nur verwirklichen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung die für den Erlass der Verordnung maßgebliche Begründung vorliegt, von der Landesregierung beschlossen wird und zugleich mit der Verordnung veröffentlicht wird. Mit anderen Worten: bei einer nicht veröffentlichten Begründung weiß man nicht, ob es sie überhaupt gibt, und ob ihr Inhalt den gesetzlichen Vorgaben entspricht (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2018 - 333 S 28/17). Die Amtliche Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg wurde als solche nicht förmlich veröffentlicht. Soweit das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg in diesem Zusammenhang mitgeteilt hat, dass die Amtliche Begründung auf Anfrage in Einzelfällen offengelegt worden sei, genügt dies dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht. Ebenso wenig genügt, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem Verordnungserlass durch die Antwort des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 21.07.2015 auf die Kleine Anfrage eines Abgeordneten vom 29.06.2015 die Kriterien zur Festlegung der Gebietskulisse für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten sowie die Quellen des zugrunde liegenden Datenmaterials in der Landtags-Drucksache 15/7071 erläutert wurden. Diese Antwort stammt lediglich von einem Ministerium, nicht aber von der für die Begründung zuständigen Landesregierung, enthält - ebenso wie die Amtliche Begründung selbst - keine Begründung für die Gebiete „im Einzelfall“ und ist für den Adressaten der Verordnung im Übrigen auch nicht in der gebotenen Art und Weise öffentlich zugänglich (vgl. hierzu Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 556d Rn. 39: die Begründung muss für die Bürger und die Gerichte öffentlich zugänglich sein; ferner Zuck, Begründungen - ihre Gründe und Grenzen, NJW 2016, 3573, 3577: wenn die Begründung der Verordnung die Programmkenntnis für die betroffenen Bürger sicherstellen soll, müssen sie verlässlich Zugang zu den Materialien haben; denkbar wäre insoweit ein von der Landesregierung beschlossener verbindlicher Begründungstext, mit entsprechenden Veröffentlichungszusagen, wie etwa im Gemeinsamen Amtsblatt). Mit „öffentlich zugänglich“ ist gemeint, dass es dem Bürger mit überschaubarem Aufwand möglich sein muss, die Begründung der Verordnung aufzufinden. Das ist bei der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg nicht der Fall. c) Der Begründungs- und Veröffentlichungsmangel führt als erheblicher Verfahrensverstoß in der Rechtsfolge zur Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg. Die Frage der Nichtigkeitsfolge eines Verfahrensfehlers ist grundsätzlich davon abhängig, ob die Evidenz des Verstoßes oder der Zweck des Verfahrenserfordernisses die Nichtigkeit fordert. Bei Anwendung dieses Maßstabes müssen die oben dargestellten Verstöße gegen die Begründungspflicht die Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Verordnung zur Folge haben. Wie bereits ausgeführt, besteht der Zweck des Begründungserfordernisses darin, dass der Vermieter, wenn schon in sein Eigentumsrecht hinsichtlich seiner Mietsache eingegriffen wird, wenigstens erkennen können soll, warum dieser Eingriff erfolgt. Ausgehend von diesem Zweck kann ein Verstoß gegen das Begründungserfordernis der Rechtsverordnung nicht folgenlos bleiben. Dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums wäre nicht hinreichend Genüge getan, wenn derjenige, in dessen Recht eingegriffen wird, trotz entsprechender Anordnung einer Begründung und Veröffentlichung nicht ersehen kann, warum dieser Eingriff gerade sein Eigentum betrifft. Die Begründung und Veröffentlichung ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Verordnung. Aus dem Verfahrensverstoß des Verordnungsgebers folgt deshalb, dass die Verordnung unwirksam ist (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018 - 2-11 S 183/17; Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2018 - 333 S 28/17). d) Da die Begründung gemäß § 556d Abs. 2 BGB eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Verordnung ist, ist ergänzend und abschließend darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Begründung daher auch nicht nachgeschoben werden kann. Eine spätere Veröffentlichung der Begründung würde nicht zu einer rückwirkenden Heilung des Mangels führen. Eine nachträgliche Heilung eines Begründungsmangels ist nicht möglich (vgl. Landgericht München I, Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.03.2018 - 2-11 S 183/17; Landgericht Hamburg, Urteil vom 14.06.2018 - 333 S 28/17). Da die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29.09.2015 mangels hinreichender Begründung und mangels Veröffentlichung der Begründung zum Zeitpunkt des Abschlusses des hier streitgegenständlichen Mietvertrages am 10.11.2017 formell unwirksam war, ist den geltend gemachten Ansprüchen auf Auskunft und Zahlung die Grundlage entzogen. 3. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilt das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. V. Die Festsetzung des Streitwerts orientiert sich an den Darlegungen und Berechnungen der Klägerin zu ihren Interessen bzw. den Interessen des Mieters an den geltend gemachten Ansprüchen. Auf die Berechnungen in der Klageschrift wird Bezug genommen. Der Streitwert beläuft sich demnach auf 1.542,84 €. Die Klägerin erbringt Rechtsdienstleistungen und verlangt von der Beklagten im Auftrag und aus abgetretenem Recht eines Mieters Auskunft über Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind, sowie die Rückzahlung der durch den Mieter zu viel gezahlten Miete für den Monat April 2018, soweit sie die nach § 556d BGB höchstzulässige Miete überschreitet. Hintergrund des Rechtsstreits ist die sog. „Mietpreisbremse“. Mit Mietrechts-Novellierungs-Gesetz vom 21.04.2015 (BGBl. I 2015, 610 - MietNovG) schuf der Gesetzgeber die Vorschrift des § 556d BGB, die in ihrem Abs. 2 eine Ermächtigung der Landesregierungen enthält, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen. In diesen so geschaffenen Gebieten darf gemäß § 556d Abs. 1 BGB die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen. Zugleich wurde mit der Vorschrift des § 556g BGB eine Vorschrift geschaffen, welche in ihrem Abs. 3 eine Auskunftspflicht des Vermieters hinsichtlich der vorangegangenen Miethöhe enthält. Gemäß § 556d Abs. 2 S. 5 bis 7 BGB muss die Rechtsverordnung, welche die Landesregierung erlässt, begründet werden; die Begründung muss erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Zugleich muss die Landesregierung in der Begründung Maßnahmen schildern, welche ergriffen werden, um der angespannten Wohnungssituation abzuhelfen. Die Landesregierung Baden-Württemberg erließ am 29.09.2015 die sog. Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBgVO BW), welche am 01.11.2015 in Kraft trat und am 31.10.2020 außer Kraft treten wird. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung enthält nur den Verordnungstext (vgl. GBl. 2015, 852). Die Amtliche Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung wurde als solche nicht förmlich veröffentlicht. Die Verordnung enthält insgesamt 68 Gemeinden des Landes Baden-Württemberg, für welche die sich aus § 556d Abs. 1 BGB ergebende Begrenzung für Neumieten gilt. Darunter befindet sich auch die Stadt Stuttgart. Zwischen der Beklagten und dem Mieter, einem Herrn ..., besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung im ... Obergeschoss des Gebäudes W. Weg ... in Stuttgart- (vgl. Mietvertrag vom 10.11.2017, Anlage K 7). Das Mietverhältnis begann am 15.01.2018. Die Nettokaltmiete beträgt pro Monat 743,75 €; die Wohnung hat eine Größe von 59,50 qm; die Nettokaltmiete pro Quadratmeter beläuft sich somit auf 12,50 €/qm. Der Mieter erteilte der Klägerin mit der „Bestätigung, Vollmachtserteilung und Abtretung, Genehmigung“ vom 20.02.2018 (Anlage K 1) den Auftrag zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Forderungen und etwaiger Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit der sog. „Mietpreisbremse“, insbesondere seines Auskunftsanspruchs und seines Anspruchs auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Die Klägerin versuchte mit einem Rügeschreiben vom 19.02.2018 (Anlage K 4) sowie einem Mahnschreiben vom 06.03.2018 (Anlage K 5) eine außergerichtliche Rechtsdurchsetzung gegenüber der Beklagten, welche im Ergebnis erfolglos blieb. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitgegenständliche Wohnung belaufe sich unter Zugrundelegung des Mietspiegels der Stadt Stuttgart auf 9,10 €/qm. Die zulässige Höchstmiete pro Monat gemäß § 556d BGB (ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 %) betrage somit 595,60 €. Die monatliche Nettokaltmiete überschreite damit die zulässige Höchstmiete um (743,75 € - 595,60 € =) 148,15 €. Die Klägerin meint, ihr stünden Auskunftsansprüche gemäß den §§ 556g Abs. 3, 398 BGB zu. Die verlangten Auskünfte beträfen Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich seien. Die Auskünfte dienten dazu, dem Mieter Klarheit über die von ihm nicht beurteilbaren Sachverhaltsgrundlagen zu verschaffen, die für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Mieterrechte im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse von Bedeutung seien. Daraus ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung der Auskunftsansprüche. Darüber hinaus bestehe gemäß den §§ 556g Abs. 1 S. 3, 812, 398 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat April 2018 in Höhe von 148,15 €. Die Klägerin erwirkte das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.06.2018, in dem die Beklagte wie folgt verurteilt wurde: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft über folgende Fragen zu erteilen: a) Wie hoch war die Miete, die der vorherige Mieter („Vormieter“) der derzeit durch Herrn ... („Mieter“) von der Beklagten angemieteten Wohnung im W. Weg ..., 7... Stuttgart, ... OG, 4. Wohnung von links („Wohnung“) zuletzt schuldete („Vormiete“)? b) Gab es Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Vormietverhältnisses vereinbart worden sind, und, falls ja, um welche Beträge wurde die Vormiete jeweils erhöht? c) Wurden in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses mit dem Mieter Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB durchgeführt, und, falls ja, welcher Betrag einer Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 bis 3 BGB und § 559a Abs. 1 bis 4 BGB hätte sich daraus ergeben? d) Handelt es sich bei dem gegenständlichen Mietverhältnis um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung gemäß § 556f BGB? 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 148,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 534,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.06.2018 - 35 C 2110/18 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat gegen das ihr am 29.06.2018 zugestellte Versäumnisurteil mit am 12.07.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 12.07.2018 Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil zum Az. 35 C 2110/18 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat weiter beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der bundesgesetzlichen Vorschriften zur sog. Mietpreisbremse auszusetzen, und insoweit Bezug genommen auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 07.12.2017 - 67 S 218/17. Die Beklagte ist der Auffassung, für das Klagebegehren sei keine wirksame Rechtsgrundlage ersichtlich. Gemäß § 556d Abs. 2 S. 5 BGB sei die Rechtsverordnung, mit der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt werden, zu begründen. Die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Baden-Württemberg enthalte keine Begründung. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber eine ausreichende Begründung vorgenommen und veröffentlicht hätte. Es werde bestritten, dass eine ausreichende Begründung erfolgt sei. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Urteile des Landgerichts München I vom 6.12.2017 - 14 S 10058/17, des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.03.2018 - 2-11 S 183/17 und des Landgerichts Hamburg vom 14.06.2018 - 333 S 28/17, durch die bereits entschieden sei, dass die landesrechtlichen Verordnungen in den Bundesländern Bayern, Hessen und Hamburg nicht hinreichend begründet worden seien und deshalb die sog. Mietpreisbremse keine Anwendung finde. Unabhängig davon sei die Klage unzulässig bzw. unbegründet. Für die geltend gemachten Auskunftsansprüche bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin aufgrund einer entsprechenden Auskunft einen höheren Rückzahlungsanspruch nicht erreichen könne. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht, da die von der Beklagten geltend gemachte Miete die zulässige Miete nicht übersteige. Die Klägerin hat demgegenüber beantragt, das Verfahren nicht nach § 148 ZPO auszusetzen. Die sog. Mietpreisbremse sei verfassungsgemäß; die Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Baden-Württemberg sei rechtmäßig. Die Klägerin hat u.a. auf die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.06.2018 - 65 S 70/18 verwiesen, wonach die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin bestünden, sie insbesondere aktivlegitimiert sei und auch Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat eine Amtliche Auskunft des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Frage einer Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg eingeholt. Hinsichtlich der erteilten Amtlichen Auskunft wird auf die Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg vom 16.10.2018 und 18.10.2018 verwiesen.