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Urteil

13 S 181/18

LG Stuttgart 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 ist unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Begründung im Sinne von § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB fehlt.(Rn.17) (Rn.19)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.10.2018, Az. 35 C 2110/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, der seine Kosten selbst trägt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert: € 1.542,84
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 ist unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Begründung im Sinne von § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB fehlt.(Rn.17) (Rn.19) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.10.2018, Az. 35 C 2110/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, der seine Kosten selbst trägt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert: € 1.542,84 I. Die Klägerin ist registrierter Rechtsdienstleister. Sie verlangt aus abgetretenem Recht des Mieters der streitgegenständlichen in Stuttgart gelegenen Wohnung von der Beklagten als Vermieterin Auskunft über Tatsachen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind. Sie verlangt weiter die Rückzahlung zu viel bezahlter Miete und den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29.09.2015 mangels hinreichender Begründung und mangels Veröffentlichung der Begründung zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Mietvertrages für unwirksam gehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Gegen das ihr am 05.11.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 20.11.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie hält die Mietpreisbegrenzungsverordnung für ausreichend begründet. Das Erfordernis einer Veröffentlichung ergebe sich aus § 556d Abs. 2 BGB nicht. Die Beklagte hält die Mietpreisbegrenzungsverordnung für unwirksam. Zudem sei die Abtretung der Ansprüche des Mieters an die Klägerin wegen Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam. Auf die Streitverkündung der Klägerin im Berufungsverfahren ist das Land Baden-Württemberg dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 15.02.2019 auf Seiten der Klägerin beigetreten. Der Streithelfer hat eine Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung samt Anlage mit verschiedenen Daten zu den von der Verordnung betroffenen Gemeinden vorgelegt. Der Streithelfer ist der Auffassung, dass eine Veröffentlichung der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung nicht erforderlich war. Zudem sei die Begründung in ausreichendem Maße öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf die Darstellung der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a, 542, 544 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet. II. Die form- und fristgerecht eingelegte, mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die geltend gemachten Auskunfts- und Zahlungsansprüche zurecht verneint. 1. Die erhobenen Ansprüche scheitern nicht bereits daran, dass deren Abtretung an die Klägerin gem. § 134 BGB i.V.m. § 3 RDG unwirksam wäre. Die von den Parteien vorgetragenen Umstände rechtfertigen die Annahme eines Verstoßes gegen § 3 RDG nicht. Die Klägerin hat sich mit ihrer Tätigkeit im Rahmen ihrer Erlaubnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen gem. §§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 S. 1 RDG gehalten. Im Rahmen der Inkassotätigkeit ist es einem Inkassounternehmen gestattet, rechtsberatend tätig zu sein. Die Befugnis zur Einziehung von Forderungen erschöpft sich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten im Sinne einer rein kaufmännischen Mahn- und Beitreibungstätigkeit. Vielmehr erfasst sie auch eine Prüfung der Frage, ob und unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten dem Kunden eine Forderung zusteht (BVerfG, Beschluss vom 22.02.2002, 1 BvR 1412/01). Eine von der Forderungseinziehung völlig losgelöste Rechtsberatung ist dem Inkassounternehmen hingegen nicht erlaubt (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, 15 O 60/18). a) Mit Blick auf die online erfolgende Datenerhebung und den Datenabgleich vor der Auftragserteilung ist kein Sachverhalt vorgetragen, der die Einordnung als Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG trägt. Es ist nicht dargetan, dass die Klägerin eine Software bereitgestellt hätte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls vornimmt. Die Klägerin selbst spricht vom Durchlaufen einer „Registrierungsstrecke“ vor der Auftragserteilung und stellt in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, welche Informationen der Mieter hierbei im Vorfeld für den Rechner bereitgestellt hat. Die Beklagte trägt darüber hinaus keine tatsächlichen Umstände vor, aus denen sich eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls ergeben würde. Nicht ausreichend ist die bloß schematische Anwendung der §§ 556d Abs. 1, 558 Abs. 2, 558d BGB, die sich als einfache Rechenoperation darstellt (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, 15 O 60/18; Rott VuR 2018, 443, 445). Erst das Ergebnis dieser Anwendung bildet gleichsam als „Anfangsverdacht“ für das Vorliegen einer überhöhten Miete den Ausgangspunkt für eine rechtliche Prüfung und eine mögliche Anspruchsverfolgung. b) Ein Verstoß gegen § 3 RDG ist auch nicht in der Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB gegenüber dem Vermieter zu sehen. Zwar ist diese Rüge selbst Voraussetzung für die geltend gemachten Ansprüche, sodass vor deren Erhebung noch keine Forderung bestand. Eine solche Betrachtungsweise lässt jedoch unberücksichtigt, dass die Rüge eine rein formale Voraussetzung ist, um den Vermieter im Voraus auf die Unwirksamkeit der Mietpreisvereinbarung aufmerksam zu machen. So soll verhindert werden, dass sich die Unsicherheiten, mit denen die Ermittlung der zulässigen Miethöhe verbunden ist, auch dann zu Lasten des Vermieters auswirken, wenn der Mieter bislang anstandslos bezahlt hat (BT-Drs. 18/3121, S. 33). Die Abgabe von Erklärungen und die Äußerung von Rechtsansichten gegenüber dem Schuldner gehören zur effektiven Gestaltung der auftragsgemäßen Einziehung der Forderung durch das Inkassounternehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.08.2004, 1 BvR 725/03; LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, 15 O 60/18). Im Kontext der Inkassodienstleistungen ist die Rüge lediglich das Ergebnis der zulässigen Aufklärung des Mieters über die Rechtslage, das auch dem Vermieter kundgegeben wird. Es ist hinsichtlich des Schutzzwecks des Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht angezeigt, diese Äußerung anders als beispielsweise den Ausspruch einer Mahnung gegenüber dem Schuldner zu behandeln. Sie bringt keine weitergehenden Risiken für den Rechtssuchenden mit sich und erfordert auch keine erneute rechtliche Prüfung. c) Das Auskunftsverlangen nach § 556d Abs. 3 BGB stellt einen eigenen inkassofähigen Anspruch dar (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019, 15 O 60/18) und dient darüber hinaus als „Hilfsanspruch“ zur Verifizierung und Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs, sodass auch diese Tätigkeit von der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, Abs. 2 Satz 1 RDG erfasst ist. 2. Die Auskunfts- und Zahlungsansprüche bestehen aber nicht, weil eine wirksame Rechtsverordnung zur Bestimmung des Gebiets mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 556d Abs. 2 BGB nicht vorliegt und die Vorschriften der „Mietpreisbremse“ im Gebiet der streitgegenständlichen Wohnung somit nicht gelten. Eine Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nach § 556d Abs. 2 BGB wird von den Zivilgerichten in Mietstreitigkeiten inzident auf die Rechtmäßigkeit überprüft (BVerfG, Beschluss vom 14.04.2016, 1 BvR 243/16 und BGH, Urteil vom 04.11.2015, VIII ZR 217/14, jeweils zur Verordnung nach § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB; Börstinghaus in Blank/Börstinghaus § 556d Rn 41; Lehmann-Richter WuM 2015, 204, 211). Im Falle der Rechtswidrigkeit findet die Verordnung keine Anwendung (vgl. Börstinghaus in Blank/Börstinghaus § 556d Rn 41; Lehmann-Richter WuM 2015, 204, 211). Die Verordnung muss nach den Vorschriften des § 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB begründet werden. Die von der Landesregierung Baden-Württemberg am 29.09.2015 erlassene Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBgVO BW, GBl. 2015, 852) ist mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig und deshalb nichtig. a) Anders als das Amtsgericht begründet die Kammer die Annahme der Unwirksamkeit nicht mit einer inhaltlich unzureichenden Begründung. Zwar folgt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts, dass sich aus der Begründung einer Verordnung nach § 556d Abs. 2 BGB ergeben muss, warum die jeweilige Gemeinde oder auch ein Gemeindeteil in die Verordnung aufgenommen wurde (vgl. LG München, Urteil vom 06.12.2017, 14 S 10058/17; Börstinghaus in Blank/Börstinghaus § 556d BGB Rn 22; Emmerich in Staudinger § 556d BGB Rn 40; Schuldt, NZM 2018, 257, 262). Allerdings hat der Streithelfer im Berufungsverfahren den Begründungstext zur Verordnung samt einer Anlage mit Daten zu den einzelnen betroffenen Gemeinden vorgelegt. Damit ist nun für jede einzelne Gemeinde erkennbar, aufgrund welcher Daten diese in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen wurde. Weitere inhaltliche Einwände gegen die im Berufungsverfahren vorgelegte Verordnungsbegründung hat die Beklagte nicht geäußert. b) Die formelle Rechtswidrigkeit der Verordnung ergibt sich aber jedenfalls daraus, dass die Begründung nicht veröffentlicht wurde. aa) Eine Verordnung der Landesregierung zur Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer Veröffentlichung der Begründung (LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2018, 333 S 28/17; LG Frankfurt, Urteil vom 27.03.2018, 2-11 S 183/17; LG Berlin, Urteil vom 20.06.2018, 64 S 199/17; LG München I, Urteil vom 06.12.2017, 14 S 10058/17; AG Potsdam, Urteil vom 27.09.2018, 23 C 93/17; Fleindl in BeckOGK § 556d BGB Rn 42; Theesfeld in BeckOK MietR § 556d BGB Rn 34d; Schuldt, NZM 2018, 257, 262; Abramenko ZRP 2018, 34, 36; Zuck NJW 2016, 3573, 3577). Das Begründungserfordernis soll die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar machen, insbesondere im Hinblick darauf, aufgrund welcher Tatsachen die Gebiete bestimmt wurden und welche Begleitmaßnahmen geplant sind, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen (BT-Drs. 18/3121, S. 28, 29). Die Begründung dient zudem dem Grundrechtsschutz, insbesondere dem Schutz des durch die Einschränkung der Freiheit der ökonomischen Nutzung betroffenen Eigentums der Vermieter nach Art. 14 GG. Die Begründung soll den Verordnungsgeber zur Selbstkontrolle anhalten sowie eine Kontrolle durch den Betroffenen (LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2018, 333 S 28/17) und letztlich auch durch die Zivilgerichte (Börstinghaus in Schmidt-Futterer § 556d BGB Rn 39; Emmerich in Staudinger § 556d BGB Rn 28a) ermöglichen. Könnte die Begründung ein Verwaltungsinternum bleiben, wäre die Anordnung einer Begründungspflicht überflüssig; in diesem Fall wäre es nicht möglich, gerichtlich zu überprüfen, ob die Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 6 und 7 BGB eingehalten sind (wie hier die Äußerung der Bundesregierung in BT-Drs. 19/5415 S. 7). Der Betroffene ist ohne Zugriff auf die vollständige Begründung nicht im Stande, die ihm auferlegte Beschränkung nachzuvollziehen, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen. Spiegelbildlich sind auch die zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verordnung berufenen Zivilgerichte nur dann in der Lage, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu befinden, wenn ihnen die Parteien den nötigen Prozessstoff vortragen können. bb) Eine Veröffentlichung der Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg ist nicht erfolgt. Eine Veröffentlichung der Begründung setzt voraus, dass diese für den Bürger und die Gerichte öffentlich zugänglich ist (Börstinghaus in Schmidt/Futterer § 556d BGB Rn 39; Abramenko ZRP 2018, 34, 35; Schuldt NZM 2018, 257, 262). Die Veröffentlichung der Begründung mit der Verordnung in einem einheitlichen Erlass ist dabei nicht erforderlich (LG München I, Urteil vom 06.12.2017, 14 S 10058/17; Schuldt NZM 2018, 257, 262). (1) Eine förmliche Veröffentlichung der Begründung ist nach Auskunft des Streithelfers nicht erfolgt. (2) Soweit der Streithelfer vorträgt, man habe die fragliche Begründung auf Anfrage herausgegeben, reicht dies nicht aus, um von einer Veröffentlichung nach obigen Maßstäben auszugehen. Eine solche Anfrage setzt nämlich regelmäßig voraus, dass der um Auskunft Ersuchende überhaupt um die Existenz der Begründung und um die Chance ihrer Offenlegung im Einzelfall weiß. Mit Blick auf die oben genannten inhaltlichen Anforderungen der Begründung stellt dies eine Hürde dar, die der Gesetzgeber beim Erlass der Verordnungsermächtigung gerade vermeiden wollte. Zudem wurde die Anlage nach Mitteilung des Streithelfers im Regelfall ohne die statistischen Daten zu den einzelnen Gemeinden in der Anlage herausgegeben. Die Daten seien nur mitgeteilt worden, wenn gezielt danach gefragt worden sei. Ohne diese Daten liegt aber nach dem oben Gesagten eine ausreichende Begründung nicht vor. Zu einer gezielten Nachfrage haben die Betroffenen allerdings keinen Anlass. Zudem konnte der Betroffene mit einer Herausgabe der Daten gar nicht rechnen, nachdem vom Wirtschaftsministerium in einer veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 15/7071) mitgeteilt worden war, dass das Ministerium bzgl. externen Datenmaterials an Lizenzen mit Einschränkungen hinsichtlich einer Veröffentlichung gebunden sei. Dass die Daten dem Kreis der Betroffenen nicht ausreichend zugänglich gemacht waren, zeigt sich in dem vorliegenden Rechtstreit auch daran, dass erst in zweiter Instanz geklärt werden konnte, dass eine Begründung mit Daten zu den einzelnen Gemeinden vorliegt. Entgegen dem Streithelfer führt auch ein Vergleich mit § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB zu keinem anderen Ergebnis. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass für das Planungsverfahren vor Erlass eines Bebauungsplans die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB vorgesehen ist. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB legt die Einsicht auf Anfrage somit nur vor dem Hintergrund fest, dass die Begründung vorher für mindestens 30 Tage nach ortsüblicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt wurde. Dass in dem Verfahren eine Begründung existiert und bei der Gemeinde einsehbar ist, ist in diesem Fall gesetzlich geregelt und den Beteiligten bekannt. Bei der Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung ist dies indes nicht der Fall. (3) Schließlich ist eine Begründung auch nicht durch Veröffentlichung der Antwort des Wirtschaftsministeriums auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 15/7071) erfolgt. Die Antwort enthält schon deshalb keine ordnungsgemäße Begründung, weil es auch hier an der Angabe von Daten für die einzelnen betroffenen Gemeinden fehlt. Ob die Beantwortung einer Kleinen Anfrage eine mögliche Form der Veröffentlichung einer Begründung nach § 556d Abs. 2 BGB ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. cc) Der Verstoß gegen das Veröffentlichungserfordernis zieht die Unwirksamkeit der Verordnung nach sich (LG München I, Urteil vom 06.12.2017, 14 S 10058/17; LG Hamburg, Urteil vom 14.06.2017, 333 S 28/17; Schuldt NZM 2018, 257, 264). Dies ist die regelmäßige Folge bei Verstößen einer Rechtsverordnung gegen höherrangige – auch einfachgesetzliche – formelle Anforderungen an den Erlass der Verordnung (Remmert in Maunz/Dürig GG Art. 80 Rn 137 ff. m.w.N.). Zwar mag man die Nichtigkeitsfolge bei einem Verfahrensfehler davon abhängig machen, ob die Evidenz des Verstoßes oder der Zweck der formellen Vorgabe die Nichtigkeit erfordern (so LG München I, Urteil vom 06.12.2017, 14 S 10058/17; Fleindl in BeckOGK § 556d BGB Rn 93; Emmerich in Staudinger § 556d BGB Rn 44). Aus der besonderen Bedeutung, die der Gesetzgeber in § 556d Abs. 2 BGB dem Begründungserfordernis mit Blick auf den Eigentumsschutz beigemessen hat, ergibt sich aber auch bei Anwendung dieses Maßstabs die Nichtigkeitsfolge. Da die Ansprüche auf Auskunft und anteilige Rückzahlung der Miete nicht bestehen, sind auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht ersatzfähig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO i. V. m. den §§ 544 ZPO, 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Annahme einer Pflicht zur Veröffentlichung der Verordnungsbegründung nach § 556d Abs. 2 ZPO entspricht aus Sicht der Kammer der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur.