Urteil
46 C 2819/21
AG Stuttgart, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGSTUTT:2021:1130.46C2819.21.00
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Leitsätze
1. Wird ein Kfz derart beschädigt, dass eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig ist, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor.(Rn.21)
2. Der Geschädigte hat dann, ebenso wie beim technischen Totalschaden, lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaigen Restwerts, also den sog. Wiederbeschaffungsaufwand.(Rn.22)
3. Die Möglichkeit der Rabattierung eines Neufahrzeugs kann den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs im gebrauchten Zustand dabei nicht beeinflussen (Anschluss AG Amberg, Urteil vom 5. Februar 2021 - 2 C 694/20).(Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.508,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.508,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Kfz derart beschädigt, dass eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig ist, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor.(Rn.21) 2. Der Geschädigte hat dann, ebenso wie beim technischen Totalschaden, lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaigen Restwerts, also den sog. Wiederbeschaffungsaufwand.(Rn.22) 3. Die Möglichkeit der Rabattierung eines Neufahrzeugs kann den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs im gebrauchten Zustand dabei nicht beeinflussen (Anschluss AG Amberg, Urteil vom 5. Februar 2021 - 2 C 694/20).(Rn.30) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.508,52 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.05.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.508,52 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 2.508,52 € gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 ff. BGB. 1. Die Haftung der Beklagten aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 ff., BGB ist dem Grunde nach unstreitig. 2. Der tenorierte Zahlbetrag von 2.508,52 € ist auch nach Maßgabe des § 249 BGB zur Schadensbeseitigung erforderlich und ersatzfähig. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. a) Der Klägerin steht nach dieser Maßgabe hinsichtlich des Fahrzeugschadens noch ein Betrag in Höhe von 2.218,49 € auf Basis einer Abrechnung nach Totalschaden zu. aa) Die Klägerin kann schon dem Grunde nach Ersatz des Fahrzeugschadens auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands verlangen. Der häufigste ersatzfähige Sachschaden im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen ist naturgemäß der Fahrzeugschaden (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 157). Für die Berechnung von Fahrzeugschäden stehen dem Geschädigten dabei im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11, MDR 2013, 331 f.; Urteil vom 2. März 2010 - VI ZR 144/09, VersR 2010, 785 ff.; Urteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06, BGHZ 171, 287; Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 397 f.). Wird das Kfz allerdings derart beschädigt, dass eine Reparatur wirtschaftlich unvernünftig ist, liegt ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vor (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.09.2021), Rn. 105). Beim wirtschaftlichen Totalschaden ist eine Reparatur zwar technisch ohne Weiteres möglich, jedoch stehen deren Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs, weil die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert, also der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand, niedriger ist als die Summe von Reparaturkosten und Wertminderung (MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 202). Der Geschädigte hat dann, ebenso wie beim technischen Totalschaden, lediglich Anspruch auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines etwaigen Restwerts, also den sog. Wiederbeschaffungsaufwand (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.09.2021), Rn. 105). Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden schließlich vorliegt, bestimmt sich aus einem Vergleich des „Instandsetzungsaufwands“, also den erforderlichen Reparaturkosten zuzüglich eines verbleibenden Minderwerts zum Wiederbeschaffungswert des beschädigten Kfz (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.09.2021), Rn. 108). Die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Totalschadens liegen hier vor. (I) Der Instandsetzungsaufwand ist unstreitig mit 22.876,43 € netto zu beziffern. Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs von 5.579,83 € netto ist ebenfalls unstreitig. (II) Unabhängig davon, ob der Wiederbeschaffungswert wie klägerseits vorgetragen mit 14.789,92 € netto oder wie beklagtenseits behauptet, aufgrund eines berücksichtigungsfähigen Großkundenrabattes von 15% 2.218,49 € netto weniger, also 12.571,43 € netto, bzw. eines Großkundenrabattes von 13 % 1922,69 € netto weniger, also 12.867,23 € netto, zu beziffern ist, liegt der Wiederbeschaffungsaufwand insgesamt jedenfalls deutlich unter dem Instandsetzungsaufwand von ustr. 22.876,43 €. So beträgt der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 249 BGB (Stand: 08.09.2021), Rn. 105) bei zugrundegelegten klägerischen Wert 9210,09 €, bei zugrundegelegten Werten der Beklagten 6991,60 € bzw. 7287,40 €. Demgegenüber steht der aufgeführte Instandsetzungsaufwand von 22.876,43 €. bb) Der hier für die Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwands und damit auch für den erstattungsfähigen Schadensbetrag maßgebliche Wiederbeschaffungswert liegt wie klägerseits vorgetragen bei 14.789,92 € netto. Einen zahlenmäßig wie auch immer gelagerten Abzug, sei er wie zunächst beklagtenseits vorgetragen mit 15% oder wie später dargetan mit 13% zu beziffern, wegen eines Großkundenrabattes muss sich die Klägerin an dieser Stelle gerade nicht entgegenhalten lassen, auch wenn die Gewährung eines Rabattes auf Neufahrzeuge hier unstreitig ist. So kann die Möglichkeit der Rabattierung eines Neufahrzeugs den Wert eines Fahrzeugs im gebrauchten Zustand, der grds. nach objektiven Kriterien durch einen Sachverständigen zu ermitteln ist, hier aber bis auf die Frage des Großkundenrabattes unstreitig ist, nicht beeinflussen (AG Amberg, Urteil vom 05. Februar 2021 - 2 C 694/20 -, Rn. 17, juris). Im Rahmen der fiktiven Abrechnung wird nämlich gerade darauf abgestellt, was die Wiederbeschaffung des beschädigten Fahrzeugs auf dem freien Markt kosten würde, wobei Rabatte auch auf Gebrauchtfahrzeuge außer Betracht bleiben (AG Amberg, Urteil vom 05. Februar 2021 - 2 C 694/20 -, Rn. 17, juris). Ein bei Anschaffung des verunfallten Fahrzeugs gewährter Rabatt erhöht für die Klägerin den wirtschaftlichen Wert des Fahrzeugs. Würde der Klägerin bei einem Unfall der Rabatt einer Ersatzbeschaffung, auch bei der fiktiven Abrechnung wie hier, zum Abzug gebracht werden, wäre sie durch das Unfallereignis daher schlechter gestellt als ohne das Unfallereignis, da sie den vorgenannten wirtschaftlichen Vorteil verliert. Es ist gerade nicht Sinn des Schadensrechts, die Geschädigte durch ein Schadensereignis schlechter zu stellen (AG Amberg, Urteil vom 05. Februar 2021 - 2 C 694/20 -, Rn. 17, juris). Vielmehr muss die Klägerin nach anerkannten Grundsätzen so gestellt werden, wie sie ohne das Ereignis stehen würde (sog.: Differenzhypothese, Vgl. nur: MüKoStVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 4). cc) Nach dem Vorgenannten ergibt sich ein ersatzfähiger Wiederbeschaffungsaufwand von 9.210,09 € (14.789,92 € netto Wiederbeschaffungswert abzüglich 5.576,83 € netto Restwert). Hierauf regulierte die Beklagte unstreitig einen Betrag von 6.991,60 €. Daher ergibt sich hinsichtlich des Fahrzeugschadens ein noch zu erstattender Betrag von 2.218,49 €. b) Der Klägerin steht nach Maßgabe von § 249 BGB hinsichtlich der noch ausstehenden Sachverständigenkosten noch ein Betrag in Höhe von 290,03 € zu. Soweit die Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Person des Geschädigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 erforderlich sind, hat der Schädiger diese nämlich grds. zu tragen (vgl. beispielhaft BGH 26.4.2016 - VI ZR 50/15, BeckRS 2016, 11737 Rn. 8; 22.7.2014 - VI ZR 357/13, NJW 2014, 3151 Rn. 14 ff.; 11.2.2014 - VI ZR 225/13, NZV 2014, 255 Rn. 7; 15.10.2013 - VI ZR 471/12, BeckRS 2013, 19685 Rn. 26; 23.1.2007 - VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 (1451); OLG Rostock 18.3.2011 - 5 U 144/10, NJW 2011, 1973 (1974); LG Stuttgart 29.7.2015 - 13 S 58/14, DS 2015, 318; LG Kaiserslautern 14.6.2013 - 3 O 837/12, BeckRS 2013, 12277; AG Kassel 20.10.2014 - 423 C 2554/14, BeckRS 2015, 08744; Bellardita DAR 2015, 127; Vuia NJW 2013, 1197; Meinel VersR 2005, 201.). Hinsichtlich der Höhe der Sachverständigenkosten genügt der Geschädigte seiner ihn im Rahmen des § 249 BGB treffenden Darlegungslast hierbei regelmäßig durch Vorlage der, von ihm beglichenen, Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 16, juris). Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht mehr aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - VI ZR 357/13 -, Rn. 16, juris). Ebenso ist anerkannt, dass allein eine mögliche Überschreitung der üblichen Honorarsätze in der Rechnung des Sachverständigen, etwa laut der BVSK-Honorarbefragung, noch nicht die Erforderlichkeit der entsprechenden Kosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 beseitigt (Vgl.: BGH NJW 2014, 3151 Rn. 17, beck-online; LG Darmstadt, Urt. v. 25.6.2014 - 21 S 191/12). Erst wenn für den Geschädigten erkennbar ist, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, muss er einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen beauftragen (LG Darmstadt NJOZ 2014, 1976, beck-online). Eine derartige erkennbare deutliche Überhöhung liegt bei einer Überschreitung des Sachverständigenhonorars um 20% gegenüber dem üblichen Wert noch nicht vor (LG Stuttgart, Urteil vom 14. Juli 2016 - 5 S 164/15 -, Rn. 32, juris). aa) Ausweislich der Anlage K4 (Bl. 39 ff. d.A.) ergibt sich zunächst, zur Überzeugung des Gerichts nach Maßgabe des § 286 ZPO, dass die Klägerin die seitens des Sachverständigenbüros gestellte Rechnung vollumfänglich beglichen hat. Hiermit ist sie nach soeben aufgezeigten Grundsätzen ihrer Darlegungslast mit Blick auf die Erforderlichkeit der Höhe der Sachverständigenkosten nachgekommen, zumal die Klägerin als Geschädigte damit bestätigt, dass die der Rechnung zugrundeliegende Preisvereinbarung getroffen wurde (vgl.: LG Stuttgart, Urteil vom 29. Juli 2015 - 13 S 58/14 -, Rn. 9, juris). bb) An dieser Erforderlichkeit vermochten auch die Einwände der Beklagtenseite, die Schadenshöhe sei im Rahmen der Begutachtung falsch zugrundegelegt worden und das Sachverständigenhonorar auch nach den Grundsätzen des LG Stuttgarts übersetzt, nichts zu ändern. (I) Wie oben dargetan ist von einem zutreffenden objektiven Wiederbeschaffungswert von 14.789,92 € netto/17.600,00 € brutto auszugehen. (II) Eine deutliche Überhöhung geschweige denn eine Erkennbarkeit einer solchen ist basierend auf diesem Grundwert nicht anzunehmen. Nach zur Gegenprüfung erfolgter Schätzung der üblichen Sachverständigenkosten aufgrund der BVSK-Honorarbefragung 2020, das Gutachten datiert auf den 29.01.2021, ist zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenkosten nach Vorgaben obergerichtlicher Rechtsprechung auf eine Gesamtbetrachtung aus Grundhonorar und Nebenleistungen anzustellen. Beim Grundhonorar ist das Mittel zwischen HB I und HB III zu bilden. Fahrtkosten sind mit 0,70 € je Kilometer zu erstatten, wobei grundsätzlich schadensmindernd ein Sachverständiger im Umkreis von 25 km auszuwählen ist, womit für Hin- und Rückfahrt 50 km zu erstatten sind. Fotokosten sind mit 2,00 € je Lichtbild und 0,50 € je Lichtbild des zweiten Fotosatzes in Ansatz zu bringen. Für Porto/Telefon können Euro 15,00 beansprucht werden. Schreibkosten sind mit 1,80 € pro Seite und 0,50 € pro Kopie anzusetzen. Fremdleistungen für EDV und Datenabrufe DAT werden nicht gesondert vergütet, sondern sind im Grundhonorar inbegriffen. Bei HB I/III bestimmt sich die Schadenhöhe nach den Netto-Reparaturkosten zuzüglich einer merkantilen Wertminderung bzw. im Totalschadenschadenfall nach dem Brutto-Wiederbeschaffungswert. (1) Aus diesen Grundsätzen erfolgt folgende Berechnung: Das Grundhonorar in Höhe von 1.332,00 € ergibt sich bei einer Schadenhöhe von bis 18.000 €. Zugrundzulegen war der Brutto-Wiederbeschaffungswert von 17.600,00 € aus dem Mittelwert der HB I und HB III Tabelle. Hinzu kommen die nach der BVSK-Honorarbefragung vorgegebenen Nebenkosten wie folgt: Porto/Telefon pauschal: 15,00 €, Schreibkosten 1,80 € pro Seite für 15 Text-Seiten: 27,00 €, Fotokosten 2 € für 21 Fotos: 42,00 €, Fahrtkosten 0,70 € für ustr. 22 Kilometer: 15,40 € Hiernach ergibt sich ein Gesamtnettobetrag von 1.451,40 €. (2) Der in Rechnung gestellte und bezahlte Betrag von 1.617,76 € netto liegt lediglich 11,46% über dem nach tatrichterlicher Schätzung üblichen Betrag. Hieraus ergibt sich nach oben aufgeführten Grundsätzen keine deutliche sowie erkennbare Überhöhung für die geschädigte Klägerin. cc) Auf den dementsprechend erforderlichen Rechnungsbetrag von 1.617,76 € netto regulierte die Beklagte lediglich einen Betrag von 1.327,73 €. Hieraus ergibt sich der noch zu erstattende Betrag in Höhe von 290,03 €. 3. Der Zinsanspruch speist sich aus §§ 288, 286, 187 Abs. 1 analog BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Bei der Klägerin handelt es sich dabei um eine große Autovermietung, die in ihrer Fahrzeugflotte ausschließlich Neuwagen hält. Beim Erwerb von Neufahrzeugen der Marke Seat wird der Klägerin insofern ein Großkundenrabatt gewährt, welcher 13% beträgt. Am 19.11.2020 kam es auf die … in … Stuttgart zu einem Verkehrsunfall. Dieser wurde von der Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … allein schuldhaft verursacht. Bei dem Verkehrsunfall kollidierte das Beklagtenfahrzeug mit mehreren am Straßenrand geparkten Fahrzeugen, darunter auch dem klägerischen Fahrzeug der Marke Seat Ibiza mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das klägerische Fahrzeug wurde bei dem streitgegenständlichen Unfall total beschädigt, wobei der für die Instandsetzung des Fahrzeugs erforderliche Aufwand bei 22.876,43 € netto liegt, der Restwert des beschädigten klägerischen Fahrzeugs wiederum bei 5.579,83 € netto. Nach dem Unfall ließ die Klägerin das unfallbeschädigte klägerische Fahrzeug durch einen Sachverständigen begutachten. Dieser stellte der Klägerin für die Begutachtung einen Betrag in Höhe von 1.617,76 € netto in Rechnung. Auf den seitens der Klägerin angemahnten Betrag regulierte die Beklagte hinsichtlich des Fahrzeugschadens einen Betrag in Höhe von 6.991,60 € und auf die Sachverständigenkosten 1.327,73 €. Auch nach Fristsetzung mit Schreiben vom 05.05.2021 zum 26.05.2021 erfolgte keine weitere Regulierung durch die Beklagte. Die Klägerin behauptet, der Wiederbeschaffungswert des beschädigten klägerischen Fahrzeugs läge bei 14.789,92 € netto, weshalb der durch die Beklagte zu erstattende Wiederbeschaffungsaufwand mit 9.210,09 € zu beziffern sei. Es sei schon denklogisch ausgeschlossen, dass sich der rabattierte Erwerb von Neufahrzeugen auf den Wert eines gebrauchten Fahrzeugs auswirke. Der Geschädigte, der einen Neuwagen zu einem rabattierten Preis erworben habe, habe den in diesem Rabatt liegenden Vermögensvorteil bereits realisiert. Darin läge auch der schadensrechtlich maßgebliche Unterschied zu den die Reparaturleistungen betreffenden Großkundenrabatten, welche sich gerade erst aus Anlass des Schadenseintritts realisieren. Würde man den Großkundenrabatt in der vorliegenden Konstellation berücksichtigen, würde die Klägerin infolge des Unfalls somit sogar schlechter stehen als sie zuvor gestanden hätte. Auch die noch ausstehenden Sachverständigengebühren seien durch die Beklagte zu ersetzen. Die durch den Sachverständigen an die Klägerin gestellte Rechnung sei schließlich bezahlt worden. Die Kürzung der Sachverständigenkosten durch die Beklagte beruhe auf einem Fehlverständnis und sei objektiv nicht zu rechtfertigen. Der in Rechnung gestellte und bezahlte Betrag sei gerade nicht überhöht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, am die Klägerin EUR 2.508,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 27.05.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin sei hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes ein Großkundenrabatt von 15% abzuziehen. Die Klägerin könne aufgrund ihrer bedeutenden Marktstellung bei der Anschaffung von Fahrzeugen einen Großkundenrabatt von mindestens 15% durchsetzen, weshalb die Beklagte zu Recht einen Abzug von 2.218,49 € netto auf den Wiederbeschaffungswert von 14.789,92 € netto vorgenommen hat. Auch sei der Klägerin jedenfalls der unstreitige Rabatt von 13% auf Neufahrzeuge bei Beschädigung eines gebrauchten Fahrzeugs entgegenzuhalten, zumal die Geschädigte keine gleichwertigen gebrauchten Fahrzeuge erwerbe. Ferner stünden der Klägerin auch weitere Sachverständigenkosten nicht zu. Die für die Berechnung der Sachverständigenkosten maßgebliche objektive Schadenshöhe sei falsch zugrunde gelegt und die Vergütung auch nach den Grundsätzen des LG Stuttgarts übersetzt. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.