Urteil
1 C 389/14
AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGTAUBE:2015:0716.1C389.14.0A
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Leitsätze
1. Der Erwerber einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich als Unternehmer und nicht als Verbraucher anzusehen.(Rn.16)
Insoweit ist ein Darlehensvertrag, mit dem die Anlage finanziert werden soll, grundsätzlich als Unternehmensdarlehensvertrag einzustufen.(Rn.17)
Will der Erwerber der Photovoltaikanlage sich auf seine Eigenschaft als Verbraucher berufen, so hat er dieses darzulegen und zu beweisen.(Rn.18)
2. Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Anlagen, die darauf ausgerichtet sind, den damit erzeugten Strom jedenfalls auch in das Stromnetz einzuspeisen und dafür vom Netzbetreiber die Vergütung gemäß dem EEG zu erhalten. Das spricht für eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des handelsrechtlichen Gewerbebegriffs, also eine unternehmerische Zweckrichtung, weshalb der Eigentümer einer solchen Anlage regelmäßig als Unternehmer anzusehen ist.(Rn.21)
3. Die Vereinbarung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts in einem formularmäßigen Darlehensvertrag, welcher zu dem Zweck geschlossen wurde, eine Photovoltaikanlage auf einem Wohnhaus zu errichten, ist grundsätzlich wirksam. Eine solche Klausel hält grundsätzlich der Inhaltskontrolle statt.(Rn.25)
Die Rechtsprechung des BGH zu der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Privatkreditverträgen ist auf solche Verträge grundsätzlich nicht übertragbar.(Rn.26)
(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.420,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erwerber einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich als Unternehmer und nicht als Verbraucher anzusehen.(Rn.16) Insoweit ist ein Darlehensvertrag, mit dem die Anlage finanziert werden soll, grundsätzlich als Unternehmensdarlehensvertrag einzustufen.(Rn.17) Will der Erwerber der Photovoltaikanlage sich auf seine Eigenschaft als Verbraucher berufen, so hat er dieses darzulegen und zu beweisen.(Rn.18) 2. Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Anlagen, die darauf ausgerichtet sind, den damit erzeugten Strom jedenfalls auch in das Stromnetz einzuspeisen und dafür vom Netzbetreiber die Vergütung gemäß dem EEG zu erhalten. Das spricht für eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des handelsrechtlichen Gewerbebegriffs, also eine unternehmerische Zweckrichtung, weshalb der Eigentümer einer solchen Anlage regelmäßig als Unternehmer anzusehen ist.(Rn.21) 3. Die Vereinbarung eines einmaligen Bearbeitungsentgelts in einem formularmäßigen Darlehensvertrag, welcher zu dem Zweck geschlossen wurde, eine Photovoltaikanlage auf einem Wohnhaus zu errichten, ist grundsätzlich wirksam. Eine solche Klausel hält grundsätzlich der Inhaltskontrolle statt.(Rn.25) Die Rechtsprechung des BGH zu der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Privatkreditverträgen ist auf solche Verträge grundsätzlich nicht übertragbar.(Rn.26) (Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.420,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von 4.420,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu. Die Zahlung der Bearbeitungsgebühr ist mit Rechtsgrund erfolgt. Die Vereinbarung des Entgelts im Darlehensvertrag ist wirksam. I. Bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts handelt es sich um eine von der Beklagten gestellten Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB. II. Bei der Auslegung der AGB ist im besonderen Maße zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger - entgegen seiner Einlassung - um einen Unternehmer und nicht um einen Verbraucher handelt. 1. Der Kläger hat das Darlehen ausweislich des Darlehensvertrags, hier Ziffer 2, zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage erhalten. Der Erwerber einer Photovoltaikanlage ist in der Regel als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen. Nach § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; Unternehmer ist nach § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person (...), die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 2. Im Ausgangspunkt hat die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, und damit der Kläger (vgl. Palandt, BGB, § 13 Rn. 4, m.w.N.). Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB wird indessen deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zu Gunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind. Der Verbraucher hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt. Wenn dies festgestellt ist, kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner (Beklagte) erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Für derartige Umstände aus seiner Sicht hat dann der Vertragspartner die Darlegungs- und Beweislast, da Unsicherheiten und Zweifel insoweit nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen (OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2012 – 19 U 151/11, Rn. 22, zit. nach juris, m.w.N.). 3. Es bleibt letztlich zu Lasten des Klägers offen, ob der Kauf der Photovoltaikanlage objektiv zu Zwecken seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit erfolgte oder ob das Rechtsgeschäft seinem privaten Rechtskreis zugeordnet ist. a) Maßgeblich ist allein die objektive Zweckrichtung des Geschäfts; nicht entscheidend sind die persönlichen Verhältnisse und der innere Willen des Klägers. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie er selbst das Geschäft qualifiziert und aus welchen Motiven er es abgeschlossen hat. Nach objektivem Maßstab sind hier verschiedene Einordnungen des Erwerbs der Photovoltaikanlage möglich. b) Vorliegend geht es jedoch nach der Überzeugung des Gerichts um Anlagen, die darauf ausgerichtet sind, den damit erzeugten Strom jedenfalls auch in das Stromnetz einzuspeisen und dafür vom Netzbetreiber die Vergütung gemäß dem EEG zu erhalten. Das spricht für eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des handelsrechtlichen Gewerbebegriffs, also eine unternehmerische Zweckrichtung. c) In Übereinstimmung mit dem Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, wonach einheitliche Lebenssachverhalte grundsätzlich auch rechtlich einheitlicher Behandlung bedürfen, geht die von der Beklagten umfänglich vorgelegte zivilrechtliche Instanzenrechtsprechung, wegen der auf den Akteninhalt verwiesen wird, vom selben Ansatz aus, indem nicht auf den mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Aufwand abgestellt wird, sondern auf die Auslegung und Größe der Anlage sowie den Verwendungszweck des erzeugten Stroms. Daher war auch zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Betrieb seiner Photovoltaikanlage, ausweislich des Darlehensvertrages, eine 21,00 kWp gewinnen wollte. 4. Ob damit ein unternehmerisches Geschäft sogar schon bewiesen ist, kann dahinstehen. Angesichts des Bestehens erheblicher Gründe und Gegengründe, erscheint eine zuverlässige Einordnung des objektiven Geschäftszwecks nicht möglich. Die offen bleibenden Zweifel an einem Verbrauchergeschäft gehen zum Nachteil des Klägers. III. Die Klausel wurde wirksam in den Vertrag einbezogen. Insbesondere handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Ungeachtet der Frage, inwieweit das formularmäßige Bearbeitungsentgelt den Kreditnehmer unangemessen benachteiligt, ist diese Vereinbarung in einem Kreditvertrag nicht so ungewöhnlich, dass der Kreditnehmer damit nicht zu rechnen braucht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2013 - 13 U 32/12 -). Ein Kreditnehmer, zumal wenn es sich wie vorliegend nicht um einen Verbraucher handelt (siehe oben), muss mit der Aufnahme eines Bearbeitungsentgelts in einem Kreditvertrag rechnen, auch wenn die Bank dieses erstmals in ihrem zur Unterschrift vorgelegten Vertragsexemplar aufführt. Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Kreditnehmer zu diesem Zeitpunkt immer noch die Möglichkeit, den Vertrag nicht zu unterzeichnen. Inwieweit dem Kläger dann noch Zeit für Verhandlungen mit anderen Banken verbleibt, liegt grundsätzlich in seiner eigenen Verantwortungssphäre. IV. Die Vereinbarung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zwar formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam. Dies gilt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch auch für Unternehmerdarlehensverträge. Aus diesem Grund ist auch die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts im vorliegenden Fall wirksam. 1. Zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Privatkreditverträgen sind jüngst zwei Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs ergangen (Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 und - XI ZR 170/13 -). Demnach unterliegen solche Bearbeitungsentgelte der Inhaltskontrolle und benachteiligen Privatkunden entgegen von Treu und Glauben unangemessen. Die Klauseln unterliegen nach dem Bundesgerichtshof deshalb der Inhaltskontrolle, weil es sich nicht um kontrollfreie Preisabreden, sondern um kontrollfähige Preisnebenabreden handele. Die Einordnung als Preisnebenabrede ergebe sich daraus, dass den Bearbeitungsentgelten keine echte Gegenleistung gegenüber stehe. Vielmehr wälze der Verwender lediglich solche Kosten und Aufwand auf den Kunden ab, die er im eigenen Interesse erbringe. Die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der Zurverfügungstellung des Kapitals stehende Hauptleistung des Kunden liege in der Zinszahlung. Darüber hinausgehende Leistungen wie z.B. eine Bonitätsprüfung des Kunden würden im eigenen Interesse des Kreditgebers vorgenommen und seien nicht vergütungsfähig. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien aber gerade dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe. Auch die laufzeitunabhängige Gestaltung der Bearbeitungsentgelte weiche vom gesetzlichen Grundgedanken des Darlehensvertrages ab. Daraus ergebe sich eine - im Falle von Privatkreditverträgen - indizierte unangemessene Benachteiligung, die auch bei einer umfassenden Abwägung der Interessen von Bank und Kunden bestehen bleibe und aus der die Unwirksamkeit der Klausel folge. Der Bundesgerichtshof hat damit die Rechtsprechung zahlreicher Obergerichte zur Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherkreditverträgen bestätigt. 2. Diese Rechtsprechung ist aber nicht auf gewerbliche Kredite anwendbar. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die oben zitierten Entscheidungen des BGH sich allein auf Verbraucherdarlehen beziehen. a) Zwar ist die Vorgabe des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 BGB nicht auf gegenüber Verbrauchern verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen begrenzt und zudem greift die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgelts zuzüglich zum Zinssatz in den Grundtypus nicht nur eines Verbraucherkreditvertrages nach § 491 BGB, sondern jeglicher Darlehensverträge nach § 488 BGB ein. b) Allerdings bestimmt § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB, dass auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Ein Handelsbrauch liegt vor, wenn es sich um eine im Verkehr der Kaufleute untereinander verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen tatsächlichen Übung beruht, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes für vergleichbare Geschäftsvorfälle herausgebildet hat und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt (Bamberger/Roth, BeckOK BGB, § 310 Rn. 4, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kommt den Handelsbräuchen nicht nur - wie im Rahmen des § 346 HGB - die Funktion einer Auslegungshilfe des dispositiven Gesetzesrechts zu, sondern vielmehr echte Indizwirkung für die Angemessenheit einer sie kodifizierenden Klausel mit der Folge, dass die Begründungslast für eine sich gleichwohl ergebende unangemessene Benachteiligung der Verwendergegenseite zufällt (Bamberger/Roth, a.a.O., m.w.N.). Dies gilt auch, wenn die Klauseln nicht gegenüber Kaufleuten, sondern sonstigen Unternehmern verwendet werden (Bamberger/Roth, a.a.O., m.w.N. a.A. Palandt, BGB, § 310 Rn. 5). In der Konsequenz des erweiterten Unternehmerbegriffs liegt es, dass Gewohnheiten und Gebräuchen, die sich im außerkaufmännischen, sonstigen unternehmerischen Geschäftsverkehr entwickelt haben, ebenfalls Indizwirkung zuzumessen ist (Bamberger/Roth, a.a.O., m.w.N.). In zahlreichen Entscheidungen hat der BGH nicht auf einen einzelnen verfestigten Handelsbrauch abgestellt, sondern allein auf die Üblichkeit einer vom gesetzlichen Leitbild abweichenden Klausel. Aus dieser Rechtsprechung wird allgemein geschlussfolgert, dass die Handelsüblichkeit einer Klausel, die nicht unter die §§ 308 und 309 BGB fällt, im Verkehr wischen Unternehmern deren Wirksamkeit indiziert mit der Folge, dass dem Unternehmer die Begründungslast dafür zufällt, dass die Klausel ihn gleichwohl unangemessen benachteiligt (Münchener Kommentar, BGB, § 310 Rn. 10). c) Die Vereinbarung eines einmaligen, laufzeitunabhängigen und bei Abschluss fällig werdenden Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen mit Unternehmern ist seit vielen Jahren branchenüblich und wurde allgemein von Kunden akzeptiert. Zudem ist es - im Gegensatz zu im Rechtsverkehr häufig unerfahrenen Verbrauchern - im besonderen Maße Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob die Vertragsbedingungen, die ihm gestellt werden, annehmbar sind oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2014 - VIII ZR 258/13). Der Verbraucher ist gegenüber dem Unternehmer als Darlehensnehmer - mit Blick auf die zu seinem Schutz geschaffenen Rechtsvorschriften - mehr schutzwürdig als ein mehr im Geschäftsverkehr bewanderter und mit den Gepflogenheiten vertrauter Unternehmer, der eher in der Lage sein wird, mit der Bank „auf Augenhöhe“ zu verhandeln (LG Cottbus, Urteil vom 18.06.2015 - 2 0 27/15 -). Kommt ein Unternehmer seiner Prüfungspflicht nicht nach, kann er im Nachhinein nicht mehr eine für ihn nachteilige Klausel mit der Begründung angreifen, diese benachteilige ihn unangemessen. V. Ein Verstoß der Klausel gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB liegt ebenfalls nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut wurde ein einmaliges, sofort fälliges und nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt vereinbart. Diese Vereinbarung ist sowohl klar als auch verständlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer in einem Darlehensvertrag vereinbarten Bearbeitungsgebühr. Die Parteien schlossen am 23.06.2008 einen Darlehensvertrag über ein Darlehensbetrag in Höhe von 88.400,00 €. Verwendungszweck des Darlehens war nach Ziff. 2 des Vertrages die Finanzierung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 21,00 kWp auf das Wohnhaus E. 33a in S.. In Ziff. 3.4 des Darlehensvertrages wurde ein einmaliges, sofort fälliges und nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4.420,00 €, geregelt. Der Kläger hat dieses Bearbeitungsentgelt bezahlt. Zunächst wurde die Klage von den Eheleuten J. eingereicht. Mit Schreiben vom 02.05.2015 hat der Klägervertreter die Klage für die Klägerin Ziffer 2 zurückgenommen, sodass diese letztlich nur noch von dem Kläger Ziffer 1 verfolgt wird. Der Kläger ist der Ansicht, die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts sei unwirksam. Dies ergebe sich insbesondere aus der bisherigen zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung. Entgegen der Ansicht der Beklagten liege ebenso wie in den vom BGH entschiedenen Fällen ein Verbraucherdarlehen vor, sodass die Rechtsprechung des BGH auch auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Mit Schreiben vom 18.11.2014 hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr bis zum 24.11.2014 aufgefordert. Hierauf hat die Beklagte lediglich mitgeteilt, sie werde die Angelegenheit prüfen. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.420,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.06.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe das Darlehen im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit aufgenommen. Gegenstand der Rechtsprechung des BGH seien dagegen Kredite gewesen, die an Verbraucher gewährt wurden. Die Entscheidungen des BGH zu Verbraucherkredite seien auf Unternehmerkredite nicht anwendbar, da sowohl die Fallkonstellationen als auch die Interessenlagen der Beteiligten unterschiedlich sei. Zudem sei auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Hilfsweise macht die Beklagte Entreicherung geltend und erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat in der Sache am 01.06.2015 mündlich verhandelt. Auf das Protokoll, aufgenommen in jener öffentlichen Sitzung, wird verwiesen.