Beschluss
13 U 32/12
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0317.13U32.12.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.
Das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 18.223,76 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen. Das am 8. Dezember 2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 18.223,76 € festgesetzt. Die Berufung des Klägers hat nach übereinstimmender Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen war. Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 4 ZPO liegen ebenfalls vor, da der Rechtssache in Ermangelung besonderer Umstände keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich erscheint und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Hinsichtlich der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nimmt der Senat zunächst auf seinen ausführlich begründeten Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2014 (Blatt 328 - 336 d. A.) Bezug. Der Senat hält auch unter Beachtung der in der schriftsätzlichen Stellungnahme des Klägers vom 12. März 2014 zusätzlich vorgebrachten Gesichtspunkte an seiner im Hinweisbeschluss vertretenen Bewertung des Streitfalles in vollem Umfange fest. Im Rahmen seiner Stellungnahme hat der Kläger einen einzigen neuen Aspekt vorgetragen, mit dem sich der Senat bislang mangels entsprechenden Vorbringens nicht auseinandersetzen konnte. Hierbei handelt es sich um die - erstmalige - Benennung des Zeugen Dag zum Beweis dafür, dass sich das Unfallereignis entsprechend der Behauptung des Klägers im Bereich der Fußgängerampel zugetragen habe. Ergänzend ist hierzu noch folgendes auszuführen: Der Kläger ist mit seinem neuen, in der erstmaligen Benennung eines - weiteren - Zeugen zum Unfallhergang zu erblickenden Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Die pauschale Behauptung des Klägers, er habe "erst kürzlich erfahren", dass der benannte Zeuge den Unfall aus dem "gegenüberliegenden Fenster (Haus)" beobachtet habe, genügt der im Rahmen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO der Partei, die das neue Beweismittel in den Prozess einführen möchte, obliegenden Darlegungslast nicht. Der Kläger hat weder vorgetragen, zu welchem - genauen - Zeitpunkt noch unter welchen Begleitumständen er von dem - ihm nach seinen Angaben bislang unbekannten - Beweismittel erfahren haben will. Es ist jedoch Aufgabe der Partei, die sich auf ein neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmitteberuft, dem Gericht konkret alle Umstände darzulegen, damit es in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob die von der Partei zu ihrer Entschuldigung für das verspätete Vorbringen vorgebrachten Umstände, die Zulassung des Beweismittels zu rechtfertigen vermögen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Auflage 2014, § 531 Rz. 29). Solche Umstände hat der Kläger nicht dargelegt. Es ist daher für den Senat nicht möglich, eine Prüfung vorzunehmen, ob die erstmalige Benennung des - neuen - Zeugen durch den Kläger - nach mehr als fünfjähriger Verfahrensdauer - ohne Nachlässigkeit erfolgt ist. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass er keine Möglichkeit hatte, früher von dem nunmehr - verspätet - angeführten Beweismittel zu erfahren. Aus dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ergibt sich zudem, dass der Klägerseite die bestehende Verspätungsproblematik im Sinne der §§ 296, 531 ZPO bewusst war. Bereits nach dem Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, insbesondere aufgrund des Ergebnisses des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens, musste der Kläger damit rechnen, dass das Landgericht seiner, von seiner Ehefrau bestätigten, Schilderung des Unfallherganges nicht folgen und die Klage abweisen würde. Es hätte daher - spätestens - nach Erhalt des erstinstanzlichen Urteils für den Kläger hinreichend Anlass bestanden, weitere Beweismittel zu benennen. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.