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Beschluss

158 F 21083/09

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETK:2011:0627.158F21083.09.0A
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Leitsätze
Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs bleiben im Rahmen der Härtefallprüfung die bereits bei der Erstentscheidung vorliegenden, aber nicht geltend gemachten bzw. nicht berücksichtigten Umstände - vorliegend eine bereits vor dem Ende der Ehezeit bestehende Erkrankung an MS und Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente - außer Betracht.(Rn.26)
Tenor
1. Der vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 17. Juni 1997 – 158 F 9123/95 - angeordnete Versorgungsausgleich wird mit Wirkung zum 1. November 2009 dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet: a. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Versicherungsnummer zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 14,7179 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.07.1995 übertragen. b. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 22,41 Euro monatlich nach Maßgabe von § 13 der Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG über die Rentenbeihilfe im Baugewerbe (VBR-Bau) vom 1. Januar 2003 in der Fassung vom 15. Dezember 2009 bezogen auf den 31.07.1995 übertragen. c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 11,0159 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bezogen auf den 31.07.1995 übertragen. d. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 40,19 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a VBL-Satzung (VBLS) bezogen auf den 31.07.1995 übertragen. 2. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die beteiligten früheren Ehegatten jeweils die Hälfte zu tragen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.974,41 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren auf Abänderung des Versorgungsausgleichs bleiben im Rahmen der Härtefallprüfung die bereits bei der Erstentscheidung vorliegenden, aber nicht geltend gemachten bzw. nicht berücksichtigten Umstände - vorliegend eine bereits vor dem Ende der Ehezeit bestehende Erkrankung an MS und Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente - außer Betracht.(Rn.26) 1. Der vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit Urteil vom 17. Juni 1997 – 158 F 9123/95 - angeordnete Versorgungsausgleich wird mit Wirkung zum 1. November 2009 dahingehend abgeändert, dass der Tenor nunmehr lautet: a. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover Versicherungsnummer zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 14,7179 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.07.1995 übertragen. b. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG) zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 22,41 Euro monatlich nach Maßgabe von § 13 der Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG über die Rentenbeihilfe im Baugewerbe (VBR-Bau) vom 1. Januar 2003 in der Fassung vom 15. Dezember 2009 bezogen auf den 31.07.1995 übertragen. c. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 11,0159 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bezogen auf den 31.07.1995 übertragen. d. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 40,19 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a VBL-Satzung (VBLS) bezogen auf den 31.07.1995 übertragen. 2. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens haben die beteiligten früheren Ehegatten jeweils die Hälfte zu tragen. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.974,41 Euro festgesetzt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat mit Urteil vom 17. Juni 1997- 158 F 9123/95 - den Versorgungsausgleich zugunsten des früheren Ehemannes in Höhe von 147,33 DM (75,33 Euro) durchgeführt. Der frühere Ehemann hat mit einem bei Gericht am 19. Oktober 2009 eingegangen Schriftsatz die Abänderung dieser Entscheidung beantragt. Die frühere Ehefrau ist der Auffassung, dass eine Abänderung des Versorgungsausgleichs zu ihren Lasten grob unbillig sei. Sie sei bereits während der Ehezeit schwer an MS erkrankt und beziehe eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie habe nach der Scheidung davon abgesehen, Ansprüche auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts geltend zu machen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung erhöhte Ausgaben für ihren Lebensunterhalt, ihre Haushaltsführung und ihre Miete habe und der frühere Ehemann seinerseits mietfrei auf einem Pachtgrundstück wohne. Der frühere Ehemann trägt vor, dass bei ihm vor einigen Monaten eine Krebserkrankung festgestellt worden sei. Der Abänderungsantrag ist gemäß §§ 51, 52 VersAusglG, §§ 225, 226 FamFG zulässig. Die früheren Ehegatten beziehen beide eine Rente. Nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Familiengericht auf Antrag eine Entscheidung, die nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht getroffen worden ist, entsprechend ab, wenn eine wesentliche Wertänderung mindestens eines in den Ausgleich einbezogenen Anrechts vorliegt, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Die Neuberechnung auf der Grundlage der aktuellen Auskünfte ergibt Folgendes: Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Die Beteiligten haben am 25.05.1973 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 02.08.1995 zugestellt. Die Ehezeit begann somit am 01.05.1973 und endete am 31.07.1995 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben: Der Ehemann: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 29,4357 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,7179 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 139.537,35 DM oder 71.344,31 Euro. 2. Bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (Soka-Bau) hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 87,64 DM oder 44,81 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 43,83 DM oder 22,41 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.760,79 DM oder 900,28 Euro. Die Ehefrau: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 22,0317 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 11,0159 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 104.439,46 DM oder 53.399,05 Euro. 4. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 76,92 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 40,19 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 53.028,48 DM oder 27.113,03 Euro. Übersicht: Ehemann Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Kapitalwert: 139.537,35 DM Ausgleichswert: 14,7179 Entgeltpunkte Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (Soka-Bau), Kapitalwert: 1.760,79 DM Ausgleichswert (mtl.): 43,83 DM Ehefrau Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 104.439,46 DM Ausgleichswert: 11,0159 Entgeltpunkte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Kapitalwert: 53.028,48 DM Ausgleichswert: 40,19 Entgeltpunkte (Steigerungszahl) Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 16.169,80 DM oder 8.267,49 Euro zu Lasten der Ehefrau zu erfolgen. Ausgleich: Zu 1.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,7179 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Ehemannes bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (Soka-Bau) ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 43,83 DM oder 22,41 Euro monatlich zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Zu 3.: Das Anrecht der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 11,0159 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht der Ehefrau bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 40,19 Versorgungspunkten zugunsten des Ehemannes auszugleichen. Die Wertänderung ist gemäß § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentlich. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist nicht nach §§ 226 Abs. 3 FamFG, 27 VersAusglG wegen einer groben Unbilligkeit ausgeschlossen. Bei der Härtefallprüfung sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die nachträglich entstanden sind. Deshalb bleiben die bereits bei der Erstentscheidung vorliegenden, aber nicht geltend gemachten bzw. nicht berücksichtigten Umstände im Abänderungsverfahren außer Betracht (vgl. Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 226 FamFG Rn 5). Die frühere Ehefrau ist bereits vor dem Ende der Ehezeit am 31. Juli 1995 an MS erkrankt und bezieht seit dem 1. Juni 1991 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie muss aufgrund ihrer Erkrankung nach ihrem eigenen Vortrag bereits seit 1992 eine Haushaltshilfe in Anspruch nehmen. Die vorliegende Erkrankung stellt damit keinen neuen Umstand dar, der nicht bereits im Erstverfahren hätte geltend gemacht werden können. Die aktuelle Entwicklung der beiderseitigen Verhältnisse begründet ebenfalls keine grobe Unbilligkeit i.S.d. des § 27 VersAusglG. Eine grobe Unbilligkeit ist immer dann gegeben, wenn die Durchführung des Wertausgleichs aufgrund besonderer Verhältnisse dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Hierbei sind strengere Maßstäbe anzulegen, als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. Zwar leidet die frühere Ehefrau an einer schweren Erkrankung, die zu besonderen Belastungen führt. Der Ehemann hat jedoch seinerseits geltend gemacht, dass bei ihm inzwischen eine Krebserkrankung diagnostiziert worden ist. Im Übrigen ist der frühere Ehemann zwar erneut verheiratet und bewohnt ein Pachtgrundstück. Die sich hieraus ergebenden Einsparungen bei der Lebensführung stellen jedoch keinen Umstand dar, der die Durchführung eines Wertausgleichs bei der Scheidung grob unbillig erscheinen lässt. Auf Seiten des früheren Ehemannes ist es im Übrigen unerheblich, in welcher Höhe er zum jetzigen Zeitpunkt Zahlungen auf nach der Ehezeit entstandene Kreditbelastungen zu leisten hat. Ein unerträgliches Missverhältnis, das zum jetzigen Zeitpunkt zum Ausschluss oder zu einer Herabsetzung des Wertausgleichs bei der Scheidung führen könnte, ist hiernach nach einer Gesamtabwägung der dargelegten Umstände in keine Richtung begründet worden. Von der Geringfügigkeitsregelung des § 18 VersAusglG ist kein Gebraucht gemacht worden, da die frühere Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung darauf angewiesen ist, dass die vom Ehemann erworbenen Anwartschaften in vollem Umfang zu ihren Gunsten ausgeglichen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Sie entspricht nach dem Sach- und Streitstand der Billigkeit.