Beschluss
138 F 6903/12
AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBETK:2013:0429.138F6903.12.0A
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Leitsätze
1. Neben einem bereits bezifferten Unterhaltsantrag kann keine Auskunft mehr verlangt werden. Der Unterhaltsberechtigte muss für die Forderung des Mindestunterhalts die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht kennen, da in diesem Fall dessen Leistungsfähigkeit zunächst vermutet wird.(Rn.29)
2. Die einem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zustehende Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung muss im Fall des Minderjährigenunterhalts hinter die Interessen des Berechtigten zurücktreten, wenn sie den Mindestbedarf beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013, XII ZR 158/10).(Rn.34)
Tenor
Die am 01. März vor dem Standesbeamten des Standesamts Lichtenberg von Berlin zu Registernummer geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
Die elterliche Sorge für, geboren am 07. Juni 1996 wird der Mutter allein übertragen.
Der Vater wird verpflichtet, an, geboren am 07. Juni 1996, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt von 120,00 EUR zu zahlen.
Im übrigen werden die Anträge (Zahlung und Auskunft) zurückgewiesen.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Neben einem bereits bezifferten Unterhaltsantrag kann keine Auskunft mehr verlangt werden. Der Unterhaltsberechtigte muss für die Forderung des Mindestunterhalts die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen nicht kennen, da in diesem Fall dessen Leistungsfähigkeit zunächst vermutet wird.(Rn.29) 2. Die einem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zustehende Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung muss im Fall des Minderjährigenunterhalts hinter die Interessen des Berechtigten zurücktreten, wenn sie den Mindestbedarf beeinträchtigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2013, XII ZR 158/10).(Rn.34) Die am 01. März vor dem Standesbeamten des Standesamts Lichtenberg von Berlin zu Registernummer geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. Die elterliche Sorge für, geboren am 07. Juni 1996 wird der Mutter allein übertragen. Der Vater wird verpflichtet, an, geboren am 07. Juni 1996, ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt von 120,00 EUR zu zahlen. Im übrigen werden die Anträge (Zahlung und Auskunft) zurückgewiesen. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Scheidung und elterliche Sorge Die Scheidung und die Übertragung der elterlichen Sorge bedürfen keiner Begründung, denn diese Regelungen widersprechen nicht dem erklärten Willen der Eheleute (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG). Kindesunterhalt Die Eheleute streiten um Unterhalt für das gemeinsame Kind, das im Haushalt der Mutter lebt. Das staatliche Kindergeld in Höhe von derzeit monatlich 184,00 EUR wird der Mutter ausgezahlt. Der Antragsteller ist seit 2003 als Hausmeistergehilfe in einem Pflegeheim, der G GmbH in S. beschäftigt. Er erzielte dort in 2012 aus vollschichtiger Tätigkeit, die auch Wochenendeinsätze umfasst, ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich 1.120,10 EUR. Zur Zeit zahlt er einen monatlichen Kindesunterhalt von 80,00 EUR. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antragsteller müsse sich im Hinblick auf seine erlernte Tätigkeit als Konditor, die er – unstreitig – bis 1999 ausgeübt hat, fiktive Einkünfte aus einer solchen Arbeit anrechnen lassen, die sie auf monatlich rund 1.723,00 EUR ohne Sonderzahlungen und Zuschläge schätzt. In jedem Fall sei als geldwerter Vorteil die volle Verpflegung zu berücksichtigen, die er mutmaßlich von seinem Arbeitgeber erhalte. Die Antragsgegnerin hat ursprünglich unbezifferten Unterhalt, Unterhalt von 150,00, sodann Unterhalt in Höhe von 334,00 EUR ab dem 15. Juli 2012 und Auskunft über Einkommen und Vermögen beansprucht. Sie beantragt nunmehr – offenbar unter Rücknahme der Anträge im übrigen – Den Antragsgegner zu verpflichten, 1. an die Tochter ab Rechtskraft der Scheidung den Mindestunterhalt der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein Kind, damit 426,00 EUR – 92,00 EUR = 334,00 EUR zu zahlen. 2. der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen, durch Vorlage einer schriftlichen systematischen Aufstellung über a) seine sämtlichen Einkünfte nebst den entsprechenden Belastungen und sonstige Verbindlichkeiten im Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013, insbesondere aus nichtselbständiger Tätigkeit, Steuerbescheiden und Vermögen, b) sein Vermögen am Stichtag 01. 03. 2013, und 3. die Auskunft zu a) zu belegen, insbesondere durch Vorlage a) sämtlicher monatlicher Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für den Zeitraum 01.04.2012 bis 31.03.2013, nebst Spesenabrechnungen und Bescheiden über Lohnersatzleistungen, insofern sie noch nicht vorliegen, b) der in 2012 und 2013 ergangenen Einkommenssteuerbescheide, c) des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2012, d) der Arbeitsverträge, e) der Bankbescheinigungen, 4. der Antragsgegnerin die Kontoauszüge für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 31.03.2013 vorzulegen. Der Antragsgegner erkennt den Zahlungsantrag in Höhe eines monatlichen Betrages von 80,00 EUR an. Im übrigen beantragt er, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner hält sich für leistungsunfähig, jedenfalls in Höhe eines monatlich 80,00 EUR übersteigenden Betrages. Seine Einkünfte seien in Höhe einer von ihm bedienten zusätzlichen Altersversorgung und berufsbedingter Aufwendungen für eine BVG Monatskarte entsprechend zu kürzen. Die Auskunftsanträge waren zurückzuweisen. Abgesehen davon, dass entsprechende Ansprüche schon in der Sache überwiegend nicht gegeben sind, weil sie z.T. durch Erfüllung erloschen, zu unsubstantiiert oder zu weitgehend sind, kann die Antragsgegnerin schon dem Grunde nach neben einem bereits bezifferten Unterhaltsantrag keine Auskunft mehr verlangen. Denn der Anspruch aus § 1605 BGB dient lediglich der Vorbereitung der Bezifferung. Er ist also vorliegend nicht nur deshalb entbehrlich, weil die Antragsgegnerin den Unterhalt tatsächlich beziffert hat, sondern auch deshalb weil sie für die Forderung des Mindestunterhalts, so wie er hier geltend gemacht ist, die Einkommensverhältnisse des Pflichtige nicht kennen muss. Vielmehr wird in diesem Fall die Leistungsfähigkeit zunächst vermutet. Der Berechtigte kann (muss) sich deshalb darauf beschränken, die Verteidigung des Pflichtigen anzugreifen. Der Zahlungsantrag ist aus § 1601 BGB jedoch nur in dem aus dem Beschluss tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist der Antragsteller nicht leistungsfähig. Für die Bemessung des Unterhalts ist sein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrunde zu legen. Die von der Antragstellerin geforderte berufliche Neuorientierung des Antragstellers zum Zwecke der Einkommensverbesserung ist lebensfremd. Der Antragsteller ist jetzt 46 Jahre alt. Er hat in seinem erlernten Beruf zuletzt 1999, also vor 14 Jahren gearbeitet. Er wird hieran nicht wieder so anknüpfen können, dass seine – veraltete - Berufserfahrung in gleicher Weise honoriert würde, wie bei einem mit den modernen Geräten, Techniken und neuen Erkenntnisse der Lebensmittelkunde vertrauten Konditor. Es erscheint danach bereits zweifelhaft, dass er mit diesen Voraussetzungen überhaupt eine Stelle in diesem Fachgebiet finden könnte, gänzlich ausgeschlossen dürften aber die Einkommensvorstellungen der Antragsgegnerin sein. Darüber hinaus wäre ein Wechsel dem Antragsteller auch nicht zuzumuten. Angesichts seiner jetzt 10jährigen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber hat er dort eine gewisse Absicherung erreicht, die aufzugeben wirtschaftlich hochriskant wäre. Auch eine Nebenbeschäftigung kann vom Antragsteller nicht verlangt werden. Er ist volltags tätig mit einer körperlich belastenden Tätigkeit, und zum Teil auch an Wochenenden. Damit ist eine weitere Beschäftigung nicht möglich, zum einen deshalb, weil er sonst keine ausreichende Erholungsmöglichkeit hat, zum anderen, weil sich diese in den verfügbaren Freizeitblöcken kaum sicher organisieren ließe. – Weitere Einkünfte, insbesondere mittelbar durch ersparte Aufwendungen für Verpflegung, sind nicht ersichtlich. Nach der vom Antragsteller behaupteten Organisation der Verpflegung, die von der Antragsgegnerin nicht bestritten wird, nämlich die ausgelagerte Zubereitung von Speisen und die bloße Verteilung bereits portioniert abgepackter Essen, ist die Annahme der Vollverpflegung durch den Arbeitgeber widerlegt. Das deckt sich mit dem Fehlen eines entsprechenden Sachbezuges in den Lohnbescheinigungen. Die Nettoeinkünfte des Antragstellers sind jedoch nicht um die von ihm beanspruchten Aufwendungen zu kürzen. Die grundsätzlich einem Unterhaltspflichtigen zustehende Möglichkeit der zusätzlichen Altersversorgung muss im Falle des Minderjährigenunterhalts dann hinter die Interessen des Berechtigten zurücktreten, wenn sie den Mindestbedarf beeinträchtigt (vgl.BGH bei Juris XII ZR 158/10). Der Einwand aus § 29 VersAusglG verfängt nicht. Es handelt sich hierbei um eine Schutzvorschrift des (versorgungsrechtlich) Begünstigten, die sich an den Leistungsträger richtet und den Ausgleichswert erhalten soll. Danach darf der Versorgungsträger bis zum Abschluss des Verfahrens über den Versorgungsausgleich Zahlungen an den Ausgleichspflichtigen unterlassen, wenn und soweit diese den Ausgleichswert beeinträchtigen können. Der Versicherte ist dagegen nicht gehindert, seine Leistungen auf den Vertrag einzustellen. Auch die vom Antragsteller behaupteten berufsbedingten Aufwendungen in Form einer BVG-Monatskarte für knapp 60,00 EUR sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Denn es ist vorliegend eher abwegig, dass es sich hierbei tatsächlich um Werbungskosten handeln könnte. Die Arbeitsstelle des Antragstellers befindet sich etwa 300 m von seiner Wohnung entfernt, ist also zu Fuß in knapp 5 Minuten zu erreichen. Andere berufsbedingte Aufwendungen sind – dem Grunde nach – nicht behauptet, so dass auch die Absetzung einer Pauschale nicht in Betracht kommt. Für den Kindesunterhalt ist damit das gesamte, den Selbstbehalt übersteigende Einkommen des Antragstellers einzusetzen, also 120,00 EUR monatlich. Versorgungsausgleich Ein Versorgungsausgleich ist nicht vorzunehmen, da die Eheleute ihn nach §§ 6 bis 8 VersAusglG wirksam ausgeschlossen haben. Die formwirksame Vereinbarung hält der vorzunehmenden Inhalts- und Ausübungskontrolle stand, so dass das Gericht an die Vereinbarung gebunden ist. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.