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Beschluss

17 UF 102/13

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0814.17UF102.13.0A
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Leitsätze
Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen für dessen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte, die nur dadurch entstanden sind, weil er im Verlauf des Scheidungsverfahrens von der nach der Trennung innegehabten Wohnung zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen ist, sind in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur etwa ein Drittel des gesetzlichen Mindestunterhalts für seine minderjährige, aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Tochter zu zahlen in der Lage ist, nur nach einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als Abzugsposten zuzulassen.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde in der Folgesache Kindesunterhalt gegen den am 29. April 2013 bekannt gegebenen Anerkenntnisteil- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 138 F 6903/12 - zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fahrtkosten des Unterhaltspflichtigen für dessen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte, die nur dadurch entstanden sind, weil er im Verlauf des Scheidungsverfahrens von der nach der Trennung innegehabten Wohnung zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen ist, sind in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit nur etwa ein Drittel des gesetzlichen Mindestunterhalts für seine minderjährige, aus der geschiedenen Ehe hervorgegangenen Tochter zu zahlen in der Lage ist, nur nach einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als Abzugsposten zuzulassen.(Rn.8) Der Antrag des Antragstellers, Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde in der Folgesache Kindesunterhalt gegen den am 29. April 2013 bekannt gegebenen Anerkenntnisteil- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 138 F 6903/12 - zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. Der Antragsteller, Vater der am 7. Juni 1996 geborenen, im Haushalt der Mutter lebenden Jugendlichen D... S..., wendet sich gegen die Entscheidung des Familiengerichts, durch die er verpflichtet wurde, an seine minderjährige Tochter zu Händen der Mutter über den von ihm anerkannten Unterhalt von 80 €/Monat hinaus einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 120 € zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen. Der Antragsteller meint, nicht mehr als 80 € Unterhalt im Monat leisten zu können. Sein Monatseinkommen von durchschnittlich etwa 1.120 € sei in unterhaltsrechtlicher Hinsicht um die Kosten für eine Monatsfahrkarte in Höhe von 59,13 € zu bereinigen, weil er - insoweit unstreitig - im Zuge des Scheidungsverfahrens zu seiner neuen Lebenspartnerin gezogen sei und deshalb nicht mehr in fußläufiger Entfernung zu seinem Arbeitsplatz, einem Alten- und Pflegeheim, sondern etwa 10-14km entfernt wohne. Eine Kürzung des ihm zu belassenden Selbstbehalts aufgrund des kostengünstigeren, gemeinsamen Wirtschaftens mit seiner Lebenspartnerin komme nicht in Betracht, weil diese nicht leistungsfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Rechtsbehelfsschrift vom 7. Juni 2013 nebst Anlage Bezug genommen. Die Antragsgegnerin verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung; wegen der Einzelheiten wird auf die Erwiderungsschrift vom 8. Juli 2013 verwiesen. II. 1. Der Antrag ist zulässig; insbesondere wurde er vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) beim zuständigen Gericht (§ 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG) angebracht. 2. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, soweit er mehr als 80 € monatlich leisten soll, mangels Erfolgsaussicht nicht in Betracht (§§ 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 114, 119 Abs. 1 ZPO): a) Allerdings weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sein Einkommen grundsätzlich um die - entweder (wie hier) konkret oder pauschal angesetzten - berufsbedingten Aufwendungen zu bereinigen ist. Denn hierbei handelt es sich um notwendige Aufwendungen, um das eigene Einkommen zu erzielen, die jedenfalls dann grundsätzlich einkommens- bzw. leistungsfähigkeitsmindernd zu berücksichtigen sind, soweit sie sich wie etwa die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstätte von den allgemeinen Aufwendungen für die private Lebenshaltung eindeutig abgrenzen lassen und der Abzug, insgesamt betrachtet, nicht unangemessen erscheint (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 122f. sowie unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts Nr. 10.2, 10.2.1 sowie 10.2.2). Dass das Familiengericht dem Antragsteller einen pauschalen Abzug von 5% des Nettoeinkommens - bei seinem Nettoeinkommen von ca. 1.120 €/Monat wären dies etwa 56 € - versagt und einen konkreten Nachweis gefordert hat, ist nicht zu beanstanden. Vielmehr steht diese Vorgehensweise im Einklang mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts, wonach bei beschränkter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - mit der angegriffenen Entscheidung wurde der Antragsteller zu einer Unterhaltszahlung in Höhe von lediglich etwa einem Drittel des gesetzlichen Mindestunterhalts (Zahlbetrags) von 334 €/Monat verpflichtet - im Einzelfall mit konkreten Kosten gerechnet werden kann (vgl. Leitlinie Nr. 10.2.1, Satz 3). Vom Antragsteller wird jedoch übersehen, dass bei der Berechnung von Fahrtkosten stets die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Beteiligter zu betrachten sind; das gilt insbesondere dann, wenn durch die Kosten für die Fahrt zur Arbeitsstelle ein so großer Teil des Einkommens aufgezehrt wird, dass der Unterhaltspflichtige deshalb keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 23/88 -, FamRZ 1989, 483 [bei juris LS 1] sowie Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 133). Ein Unterhaltspflichtiger ist daher gehalten, zur Vermeidung besonders hoher Fahrtkosten (und der damit einhergehenden Verkürzung der Unterhaltsverpflichtung) seinen Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstelle zu verlegen, sich eine neue Arbeit in unmittelbarer Wohnortnähe zu suchen (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 133; Palandt/Brudermüller, BGB [72. Aufl. 2013], § 1361 Rn. 48) oder sogar anstelle von kostenpflichtigen Verkehrsmitteln das Fahrrad zu benutzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. November 2007 - 15 WF 229/07 -, FPR 2008, 183 [bei juris Rz. 2: einfache Fahrstrecke von 8km]). Wenn aber bereits eine Obliegenheit für den Unterhaltspflichtigen besteht, seinen Wohnsitz in die Nähe der Arbeitsstelle zu verlegen, um auf diese Weise einen auskömmlichen Unterhalt des Berechtigten zu gewährleisten, kann vom Unterhaltspflichtigen - zumal, wenn es um den Unterhalt eines minderjährigen bzw. volljährigen, privilegierten Kindes geht (§ 1603 Abs. 2 BGB) und der Pflichtige noch nicht einmal in der Lage ist, den Mindestunterhalt zu entrichten - aber erst recht erwartet werden, dass er von einer Wohnsitzverlegung in eine größere Entfernung vom Arbeitsplatz Abstand nimmt. Nach Dafürhalten des Senats hat in Fällen wie dem vorliegenden eine umfassende Abwägung aller involvierten Interessen zu erfolgen: Ähnlich wie dies für den Abzug von Verbindlichkeiten allgemein anerkannt ist (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [72. Aufl. 2013], § 1603 Rn. 8), sind dabei die Gründe und der Zweck des Umzugs, dessen Dringlichkeit, der Zeitpunkt und die Frage, ob der Unterhaltspflichtige bei seiner Entscheidung bereits Kenntnis vom Bestand der Unterhaltspflicht hatte, sowie die berechtigten Interessen des Unterhaltsberechtigten untereinander und gegeneinander abzuwägen und zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Insoweit sind zugunsten des Antragstellers sein Interesse an der freien Wahl des Wohnortes und der allgemeinen Handlungsfreiheit sowie das Interesse, mit seiner neuen Lebenspartnerin zusammenzuziehen, einzustellen. Zu würdigen ist auch das Interesse der neuen Lebenspartnerin, mit dem Antragsteller zusammen wohnen zu können. Auf Seiten der unterhaltsberechtigten Jugendlichen ist das Interesse an der Deckung ihrer wirtschaftlichen Lebensgrundlagen anzuführen. Dieses Interesse erlangt ein besonderes Gewicht, weil die Jugendliche - anders als der Antragsteller, der in seinen Entscheidungen grundsätzlich frei ist - auf den Unterhalt zwingend angewiesen ist; sie ist nicht in der Lage, für ihren Bedarf selbst aufzukommen. Hinzukommt, dass die in Rede stehenden Beträge bereits weit unter dem Mindestunterhalt der Jugendlichen liegen. Im Rahmen der Abwägungen ist grundsätzlich auch zu prüfen, inwieweit es Alternativen gibt; etwa, dass die Lebenspartnerin zum Antragsteller zieht. Schließlich ist auch der zeitliche Aspekt in die Abwägung einzubeziehen und zu berücksichtigen, wie lange die Unterhaltspflicht gegenüber der Jugendlichen voraussichtlich noch andauern wird und ob im Hinblick hierauf dem Antragsteller nicht möglicherweise zugemutet werden kann, seine Pläne für eine gewisse Zeit zurückzustellen. An diesen Maßstäben gemessen, ist klar, dass die infolge des Umzugs des Antragstellers zu dessen neuer Lebenspartnerin überhaupt erst entstandenen Fahrtkosten unterhaltsrechtlich keine Anerkennung finden können: Zunächst ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Umzug zu der Lebenspartnerin besonders dringlich gewesen wäre oder dass der Antragsteller sein Interesse gegen dasjenige seiner Tochter abgewogen hätte sowie weiter, dass von ihm geprüft worden wäre, ob nicht auch ein Umzug der Lebenspartnerin in seine Wohnung in Betracht kommen könnte. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller dem Umstand ausreichend Beachtung geschenkt hat, dass seine Tochter bereits 17 Jahre alt ist, die 10. Klasse besucht und die mittlere Reife ablegen will bzw. mittlerweile möglicherweise bereits abgelegt hat (vgl. den Bericht des Jugendamtes vom 15. November 2012 in der Folgesache elterliche Sorge); die Unterhaltspflicht ihr gegenüber also in naher Zukunft auslaufen bzw. sich aufgrund der Berücksichtigung eventueller eigener Einkünfte der Tochter aus einer Ausbildung (vgl. unterhaltsrechtliche Leitlinien des Kammergerichts, Nr. 12.2, 13.2) jedenfalls reduzieren dürfte: Es spricht daher manches dafür, dass es vorliegend eher um eine Übergangszeit geht, so dass es dem Antragsteller grundsätzlich zumutbar ist, die Umzugspläne im Interesse seiner Tochter für eine gewisse - überschaubare - Zeit zurückzustellen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Umzug zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Antragsteller bereits wusste, dass er infolge der Trennung der Ehegatten und dem Verbleib seiner Tochter im Haushalt der Mutter barunterhaltspflichtig werden wird (§ 1612a Abs. 1 Satz 1 BGB). Aus der Mitteilung des Unterhaltsbeistands des Jugendamts von Mai 2012, wonach der Antragsteller seinerzeit nicht leistungsfähig gewesen sein soll, um über die von ihm gezahlte Unfall-/Ausbildungsversicherung und die Schülermonatskarte für D... (Scheidungsantrag, dort S. 3; HA 3) hinaus weitergehenden Barunterhalt zu zahlen, kann der Antragsteller nichts für sich herleiten; ein wie auch immer gearteter “Vertrauensschutz“, auch in Zukunft von Unterhaltsforderungen verschont zu werden, ergibt sich hieraus jedenfalls nicht. Tatsächlich ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass erhöhte Fahrtkosten, die durch den Umzug des Unterhaltspflichtigen zu dessen neuer Lebenspartnerin entstehen, unterhaltsrechtlich keine Anerkennung finden können (vgl. OLG Köln, Urteil vom 15. August 2006 - 4 UF 19/06 -, FamRZ 2006, 1760 [bei juris LS 1 und Rz. 8]). Dabei hat es auch im vorliegenden Fall sein Bewenden. b) Unabhängig hiervon ist Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde aber auch deshalb zu versagen, weil gerade nicht ersichtlich ist, dass der Selbstbehalt des Antragstellers - dieser beträgt im Verhältnis zu D... seit Januar 2013 1.000 € - nicht aufgrund der Vorteile des gemeinsamen Wirtschaftens mit der neuen Lebenspartnerin zu reduzieren ist: Anerkannt ist, dass die Ersparnis durch das gemeinsame Wirtschaften bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner eine Herabsetzung des Selbstbehalts nahe legen kann; dies kommt umso mehr in Betracht, als es hier um die Sicherung des Mindestunterhalts eines minderjährigen Kindes geht (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [72. Aufl. 2013], § 1603 Rn. 20, § 1581 Rn. 18; Wendl/Dose-Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 5 Rn. 20). Diese sogenannte “Haushaltsersparnis“ wird in der Regel mit 10% des Selbstbehaltssatzes (hier also: 100 €) bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2010 - XII ZR 140/07 -, BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 [bei juris Rz. 44ff.] sowie unterhaltsrechtliche Leitlinie des Kammergerichts Nr. 21.5), kann aber grundsätzlich auch darüber hinaus gehen, soweit sichergestellt ist, dass das sozialhilferechtliche Existenzminimum des Antragstellers und dessen neuer Partnerin gewahrt bleibt (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 -, BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 [bei juris Rz. 54f.] sowie Palandt/Brudermüller, BGB [72. Aufl. 2013], § 1581 Rn. 18). Vom Antragsteller wird insoweit nicht gesehen, dass seine bloße Behauptung, die neue Lebenspartnerin sei nicht leistungsfähig und deshalb müsse eine Herabsetzung des Selbstbehalts aufgrund der Kostenvorteile des gemeinsamen Wirtschaftens ausscheiden, gerade nicht ausreicht: Zunächst einmal ist festzuhalten, dass diese Behauptung lediglich durch die Einreichung der ersten beiden Seiten des (vorläufigen) SGB II-Bescheids vom 29. Mai 2013 für die Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Antragsteller, dessen Lebenspartnerin und deren beiden Kinder untermauert wird. Der Berechnungsbogen, aus der sich die genaue Zusammensetzung der Zahlungen ergibt, fehlt. Dies ist schon deshalb von Belang, weil die Zahlungen an die gesamte Bedarfsgemeinschaft von insgesamt vier Personen einschließlich deren Bedarfs für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) deutlich hinter den “regulären” Regelleistungen für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 20 SGB II zurückbleiben; insgesamt zahlt das Jobcenter nämlich lediglich 69,26 €. Damit ist klar, dass eigene, innerhalb der Bedarfsgemeinschaft erzielte Einkünfte bei der Berechnung der staatlichen Transferleistungen berücksichtigt worden sein müssen. Ohne Kenntnis dieser Zahlen kann nicht nachvollzogen werden, ob und ggf. in welchem Umfang das sozialhilferechtliche Existenzminimum innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gewahrt ist. Insoweit übersieht der Antragsteller, dass die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast allein bei ihm liegt; von ihm ist darzulegen, dass und weshalb er nicht ausreichend leistungsfähig sein will, um die Zahlung des Mindestunterhalts zu gewährleisten (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [72. Aufl. 2013], § 1601 Rn. 19, § 1603 Rn. 47; Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 6 Rn. 721, 722). Die genaue Kenntnis des Zahlenwerks im Berechnungsbogen ist aber auch deshalb von Bedeutung, weil das Einkommen des Antragstellers - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist (Schriftsatz vom 8. Juli 2013, dort S. 2; KU 51) - um diejenigen Beträge gekürzt wird, die zur Erfüllung der in einem Unterhaltstitel festgesetzten gesetzlichen Unterhaltspflicht erforderlich sind (§ 11b Abs. 1 SGB II). Im praktischen Ergebnis ändert sich durch die Verpflichtung des Antragstellers zu (höheren) Unterhaltsleistungen für die Bedarfsgemeinschaft letztlich also nichts; deren sozialhilferechtliches Existenzminimum bleibt vielmehr gewahrt. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.