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Beschluss

382 XIV 39/18 B

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2018:0419.382XIV39.18B.00
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Leitsätze
1. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liegen (noch) nicht vor, wenn der Ausländer sich nicht selbst im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten um die Ausstellung eines Passersatzdokuments bemüht, sondern sich passiv auf die Bemühungen der Ausländerbehörde verlässt.(Rn.19) 2. Eine im Verwaltungsrechtsstreit getätigte Erklärung, wonach die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Zumutung darstelle, stellt keine ausdrückliche Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG dar, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen.(Rn.23) 3. Die Indizwirkung des § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG kommt auch bei einem Ausländer in Betracht, der nicht dem Kreis der "Gefährder" zuzurechnen ist, von dem aber anderweitig eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Für die dabei anzustellende Prognose kann nicht allein auf eine längere Zeit zurück liegende Verurteilung - hier: wegen Mordes - abgestellt werden.(Rn.25)
Tenor
1. Der Haftantrag in der Hauptsache - 382 XIV 39/18 B - wird zurückgewiesen. 2. Da der Haftantrag in der Hauptsache zurückgewiesen worden ist, hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 382 XIV 40/18 B - erledigt. Er war daher nicht mehr gesondert zu bescheiden. 3. Dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens und die etwaigen zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 3 in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG liegen (noch) nicht vor, wenn der Ausländer sich nicht selbst im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten um die Ausstellung eines Passersatzdokuments bemüht, sondern sich passiv auf die Bemühungen der Ausländerbehörde verlässt.(Rn.19) 2. Eine im Verwaltungsrechtsstreit getätigte Erklärung, wonach die Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland eine erhebliche Zumutung darstelle, stellt keine ausdrückliche Erklärung im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG dar, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen.(Rn.23) 3. Die Indizwirkung des § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG kommt auch bei einem Ausländer in Betracht, der nicht dem Kreis der "Gefährder" zuzurechnen ist, von dem aber anderweitig eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Für die dabei anzustellende Prognose kann nicht allein auf eine längere Zeit zurück liegende Verurteilung - hier: wegen Mordes - abgestellt werden.(Rn.25) 1. Der Haftantrag in der Hauptsache - 382 XIV 39/18 B - wird zurückgewiesen. 2. Da der Haftantrag in der Hauptsache zurückgewiesen worden ist, hat sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 382 XIV 40/18 B - erledigt. Er war daher nicht mehr gesondert zu bescheiden. 3. Dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens und die etwaigen zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt. I. Der sich seit August 1976 mit Unterbrechungen infolge von wiederholter Aus- und Einreise in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende und seit dem Jahr 1984 ununterbrochen hier lebende Betroffene hat vergeblich Asyl beantragt. Nachdem er zunächst zwei Asylanträge zurückgenommen hat, wurde ein dritter Asylantrag am 12.10.1984 als unbeachtlich eingestuft. Das Asylverfahren ist seit dem 19.08.1986 bestandskräftig (negativ) abgeschlossen. Infolge der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde ihm eine zunächst bis zum 18.07.1991 befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt, die am 13.06.1991 unbefristet verlängert wurde. Mit Bescheid des Landeseinwohneramts Berlin vom 15.07.2005 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, nachdem er wiederholt straffällig geworden war. Die Ausweisung nebst Androhung der Abschiebung wurde dem Betroffenen am 21.07.2005 zugestellt. Sie ist seit dem 21.08.2005 unanfechtbar. Zuletzt wurde der Betroffene vom Landgericht Berlin am 17.03.2004 rechtskräftig wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzzuschusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (Tatdatum: 23.04.2003) - ohne Feststellung der besonderen Schwere der Schuld - verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen sollte der mehrfach vorbestrafte Betroffene am 23.04.2003 in Vollstreckung eines wegen des Verdachts des versuchten Mordes gegen ihn erlassenen Haftbefehls von einem Sondereinsatzkommando der Berliner Polizei in der Wohnung seiner Eltern festgenommen werden. Beim Eindringen der SEK-Beamten in die Wohnung schoss der Betroffene mit einer ständig schussbereit mit sich geführten Pistole fünfmal auf die Beamten. Einer der Beamten verstarb an den Folgen eines Kopfschusses, ein weiterer Beamter erlitt Schussverletzungen am Unterschenkel und Gesäß. Der Betroffene stellte anschließend das Feuer ein und ließ sich widerstandslos festnehmen. In der Strafhaft erwarb der Betroffene, dessen Führung von der Vollzugsanstalt als absolut beanstandungsfrei beschrieben wird, den Hauptschulabschluss und schloss zwei Berufsausbildungen ab. Seit November 2012 bestanden erste Lockerungsmaßnahmen im Sinne von Ausführungen zur Erprobung. Im Juli 2014 wurde der Betroffene umfangreich zu Vollzugslockerungen zugelassen, seit Juli 2015 auch mit Übernachtungsmöglichkeiten bei seiner Kernfamilie (Ehefrau und sechs Kinder, davon vier minderjährig, alle deutsche Staatsangehörige). Am 07.04.2016 wurde der Betroffene in den offenen Vollzug verlegt. Er ging dabei verschiedenen beruflichen Betätigungen nach. Am 21.04.2018 werden 15 Jahre der lebenslangen Freiheitsstrafe verbüßt sein. Am 12.05.2015 setzte der Antragsteller die Sperrwirkung der Ausweisung auf sechs Jahre ab Verlassen der Bundesrepublik Deutschland und die Wirkung der potentiellen Abschiebung auf zwei Jahre fest. Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin. Das Verfahren wurde durch das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 04.04.2018 infolge einer vergleichsweisen Einigung eingestellt, nachdem der Antragsteller zugesagt hatte, dass sowohl die Ausweisung als auch die potentielle Abschiebung bei Klagerücknahme wegen des im August 2017 geborenen Kindes auf ein Jahr befristet wird und der Betroffene dieses Vergleichsangebot am 29.03.2018 angenommen und die Klage zurückgenommen hatte. Während der Zeit der Haftverbüßung leitete der Antragsteller die Passbeschaffung von Amts wegen ein, nachdem der Betroffene der Aufforderung zur Mitwirkung, insbesondere zur Ausfüllung und Unterzeichnung der erforderlichen Antragsformulare, nicht nachkam. Die l. Botschaft stellte am 27.12.2017 ein drei Monate gültiges Passersatzpapier aus, dessen Verlängerung der Antragsteller am 26.03.2018 beantragte. Hierüber ist durch die libanesischen Behörden noch nicht entschieden. Nachdem die Staatsanwaltschaft Berlin am 24.01.2018 mitgeteilt hatte, dass Einverständnis mit einer sofortigen Abschiebung bestehe und dann gemäß § 456a StPO von der weiteren Strafvollstreckung abgesehen werde, hörte der Antragsteller den Betroffenen am 26.01.2018 zum beabsichtigten Widerruf der ihm zuletzt am 07.09.2017 ausgestellten und bis 21.04.2018 gültigen Duldung an. Mit Bescheid vom 01.02.2018 widerrief der Antragsteller die Duldung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Hiergegen hat der Betroffene Widerspruch erhoben und sodann verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 13.02.2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht Berlin den Antragsteller, den Betroffenen auch über den 21.04.2018 hinaus bis zu einer (bevorstehenden) Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Strafvollstreckungssache 588 StVK 83/17 über die Aussetzung der Reststrafe vorläufig zu dulden. Im Übrigen wurde der Rechtsschutzantrag - gerichtet auf die Erteilung einer weitergehenden Duldung bis zum Abschluss des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 08.03.2018 hat das Landgericht Berlin den Strafrest der lebenslangen Freiheitsstrafe ab dem 21.04.2018 zur Bewährung ausgesetzt, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kammer mit dem psychiatrischen Sachverständigen davon ausgehe, dass die in der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit nicht mehr fortbestehe. Die Bewährungszeit wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Der Betroffene soll am 20.04.2018 aus der Haft entlassen werden. Der Antragsteller beantragt die Anordnung der Abschiebesicherungshaft vom 20.04.2018 bis zum 19.07.2018 und hilfsweise für diesen Zeitraum die vorläufige Abschiebesicherungshaft. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sachverhalts auf das Anhörungsprotokoll vom 19.04.2018, auf den Haftantrag vom 17.04.2018 sowie auf die Ausländerakte verwiesen. II. Der Haftantrag ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. 1. Zwar ist der Betroffene zur Ausreise verpflichtet, weil er eine nach § 4 AufenthG erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und auch nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist (§ 55 AsylG). Sein Asylantrag wurde bestandskräftig abgewiesen. Die Ausweisung nebst Androhung der Abschiebung - als erforderliche Rückkehrentscheidung - ist seit dem 21.08.2005 unanfechtbar und vollziehbar. Die Ausreisepflicht ist auch vollstreckbar. Die noch bis zum 21.04.2018 begrenzte Duldung lässt die Ausreisepflicht unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Infolge der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung dauert sie nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.02.2018 über diesen Zeitpunkt ohnehin nicht fort. 2. Allerdings liegen zur Überzeugung des Gerichts keine Haftgründe vor. a) Der Antragsteller stützt seinen Haftantrag allein auf § 62 Abs. 3 S. 1 Ziff. 5 AufenthG; andere Haftgründe kommen auch von vornherein nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 S. 1 Ziff. 5 AufenthG liegen indes nicht vor. Danach ist ein Ausländer in Sicherungshaft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich der Abschiebung entziehen will. Dabei werden konkrete Umstände vorausgesetzt, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahe legen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.1986 - V ZB 9/96, juris). Es liegen keine hinreichende Umstände vor, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen, und aufgrund derer der begründete Verdacht besteht, dass der Betroffene sich seiner Abschiebung durch Flucht entziehen will. Der Antragsteller stützt sich zur Begründung einer angenommenen Fluchtgefahr auf die in § 2 Abs. 14 Ziff. 3, 5 und 5a AufenthG festgelegten Anhaltspunkte. Diese sind allerdings zur Überzeugung des Gerichts nicht festgestellt. b) Die Annahme von Fluchtgefahr und damit die Begründung der beantragten Abschiebesicherungshaft kann nicht auf einen konkreten Anhaltspunkt im Sinne von § 2 Abs. 14 Ziff. 3 AufenthG gestützt werden. Danach kann ein konkreter Anhaltspunkt im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Ziff. 5 AufenthG darin bestehen, dass der Ausländer gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen hat und aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will. Die Darlegungen des Antragstellers zur fehlenden Mitwirkung des Betroffenen an der Passbeschaffung tragen nicht die Annahme eines Haftgrundes im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Ziff. 5 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 14 Ziff. 3 AufenthG. Unabhängig davon, dass schon erhebliche Zweifel daran bestehen, ob § 2 Abs. 14 Ziff. 3 AufenthG mit dem Erfordernis einer hinreichend objektiven gesetzlichen Festlegung der Haftgründe vereinbar ist (in diesem Sinne Beichel-Benedetti in Huber AufenthG, 2. Aufl., AufenthG § 2 Rn. 34 mwN), liegen die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vor. Das Gericht verkennt nicht und stimmt dem Antragsteller ausdrücklich darin zu, dass der Betroffene über einen sehr langen Zeitraum an der von ihm geforderten Passbeschaffung nicht hinreichend mitgewirkt hat. Zur Rechtfertigung kann er sich nur bedingt auf die Zeit der Haftverbüßung berufen, nämlich auf jene Zeit im geschlossenen Vollzug. Mit der Gewährung von Ausführungen, spätestens aber im offenen Vollzug, wäre es ihm indes möglich gewesen, auch die Botschaft seines Heimatlandes aufzusuchen und sich um die Beschaffung eines Passes zu kümmern oder die vom Antragsteller von Amts wegen eingeleiteten Schritte zu unterstützen. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich eine unterschiedliche Bewertung im Vergleich zu in Freiheit lebenden ausreisepflichtigen Ausländern zu erfolgen haben dürfte. Ein in Freiheit lebender Ausländer, der seinen Mitwirkungspflichten, etwa Vorführungen zu Botschaftsterminen im Rahmen des Passbeschaffungsverfahrens, nicht nachkommt und für die Ausländerbehörde auch nicht greifbar ist, gibt regelmäßig zu erkennen dass er sich seiner Abschiebung zu entziehen versucht. Bei einem in Strafhaft befindlichen ausreisepflichtigen Ausländer ist dies nicht ohne Weiteres in gleicher Weise anzunehmen, selbst wenn Vollzugslockerungen bestehen. Dass der Betroffene erst zuletzt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungsbereitschaft gezeigt hat, ist vor dem Hintergrund der drohenden Abschiebung mittels der von Amts wegen beschafften Passersatzpapieren verfahrenstaktisch zu deuten. Allerdings bestehen auch insoweit durchgreifende Bedenken dahin gehend, ob das konkrete Verhalten des Betroffenen die Annahme der weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Ziff. 3 AufenthG trägt. Denn danach reicht es nicht aus, dass der Ausländer gesetzliche Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität verweigert oder unterlassen hat. Es muss vielmehr hinzutreten, dass aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden kann, dass er einer Abschiebung aktiv entgegenwirken will. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. „Aktiv entgegenwirken“ heißt, dass der Ausländer nicht nur passiv die weitere Entwicklung abwarten, sondern die Abschiebung gezielt verhindern will (vgl. Keßler in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., AufenthG § 2 Rn. 39). Dementsprechend ist eine Entziehungsabsicht nicht schon bei jeder unterlassenen Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung anzunehmen (Keßler aaO). Auch der Antragsteller geht selbst davon aus, „dass der Betroffene offensichtlich nicht gewillt ist, sich selbst nachhaltig um die Ausstellung des Dokuments zu bemühen, sondern sich eher passiv auf die behördlichen Bemühungen verlässt“. Aber selbst wenn man dies anders sähe, reicht das bloße Unterlassen notwendiger Mitwirkungspflichten für die Ausstellung von Passpapieren für die Anordnung der Abschiebesicherungshaft nicht aus. Dies entsprach bereits dem Standpunkt der früheren Rechtsprechung unter der Geltung des AuslG (vgl. etwa KG, NVwZ-Beil. 1995, 61 f.; OLG Düsseldorf, NVwZ-Beil. 1998, 40 Ls.). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dies unter der Geltung des AufenthG anders zu beurteilen wäre. Selbst wenn damit Anknüpfungspunkte im Sinne des § 12 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG zu bejahen wären, würde dies nicht ausreichen, da weitere Anhaltspunkte für die Begründung einer auf Fluchtgefahr gestützten Abschiebesicherungshaft hinzutreten müssten. Diese sind vorliegend aber - wie sogleich ausgeführt wird - nicht festzustellen. c) Das Verhalten des Betroffenen begründet auch einen konkreten Anhaltspunkt im Sinne von § 2 Abs. 14 Ziff. 5 AufenthG. Danach kann ein konkreter Anhaltspunkt im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Ziff. 5 AufenthG darin bestehen, dass der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts ergibt sich das konkrete Erfordernis, dass der Ausländer hiernach ausdrücklich erklärt haben muss, er wolle sich der Abschiebung entziehen. Eine solche Erklärung darf nicht irgendwann einmal abgegeben worden sein, sondern nur im engen zeitlichen Zusammenhang mit der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung (vgl. Keßler in Hofmann, aaO, AufenthG § 2 Rn. 41). Nicht ausreichend ist, wenn sich lediglich - ausdrücklich oder aus den Zusammenhängen seiner Äußerungen - ergibt, dass er nicht freiwillig ausreisen wolle. Dass der Betroffene im verwaltungsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit dem Widerruf der Duldung durch seine Verfahrensbevollmächtigte hat erklären lassen, dass die Ausreise in sein Heimatland für ihn eine auch im Hinblick auf die psychische Belastung seiner Familie erhebliche Zumutung darstelle, ist bezogen auf das verwaltungsrechtliche Verfahren zu verstehen. Eine solche Äußerung kann nicht dahin verstanden und interpretiert werden, dass er sich einer Abschiebung - ausdrücklich - entziehen wolle. In diesem Sinne hat sich der Betroffene auch nicht in seiner Anhörung durch den Antragsteller am 27.03.2018 geäußert, vielmehr erklärt, sich für die Abschiebung an der Anschrift seiner Familie bereitzuhalten und keinen Widerstand leisten zu werden. Es sei ihm aber wichtig, freiwillig auszureisen. Selbst wenn man dies als verfahrensgeleitet bewerten mag, so kann daraus jedenfalls nicht der gegenteilige Schluss gezogen werden, der Betroffene habe erklärt, dass er sich der Abschiebung entziehen will. d) Schließlich lässt sich ein Haftgrund auch nicht auf konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 2 Abs. 14 Ziff. 5a AufenthG stützen. Danach kann ein konkreter Anhaltspunkt im Sinne von § 62 Abs. 3 S. 1 Ziff. 5 AufenthG darin bestehen, wenn von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Dies kann für den Betroffenen nicht angenommen werden. Anders als der Antragstellers meint, kommt der vom Landgericht Berlin im Rahmen der Strafvollstreckung getroffenen Aussetzungsentscheidung erhebliche - wenngleich nicht bindende - Bedeutung für die hier anzustellende Beurteilung zu. Die der strafrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegten Umstände werden auch nicht durch die Ausführungen des Antragsstellers entkräftet. Die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB erfolgt stets unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, dem besondere Bedeutung zukommt (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 57a Rn. 19 mwN). Nach § 57a Abs. 1 Ziff. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 StGB ist eine günstige Prognose Voraussetzung der Aussetzung. Danach ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Strafvollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erforderlich. Je nach der Schwere möglicher neuer Taten sind unterschiedliche Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Bewährung zu stellen, wobei die Anforderungen um so höher sein müssen, je gewichtiger die Rechtsgüter sind, die bei einem möglichen Rückfall verletzt würden (vgl. zum Ganzen Fischer, aaO, § 57 Rn. 12 mwN). Kommt es im Hinblick auf das Rückfallrisiko grundsätzlich nicht auf die Art der zu erwartenden Delikte an, ist bei der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach der Gefahr der Begehung von Gewalttaten oder ähnlich schwerwiegenden Taten zu fragen. Genau diese schwerwiegenden Taten hat aber auch § 2 Abs. 14 Nr. 5a AufenthG im Blick. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht Berlin die Aussetzung des Strafrestes beschlossen, weil der Vollzugs- und Lockerungsverlauf nicht zu beanstanden sei und mit dem Sachverständigen trotz kritischer Prognosetatsachen - etwa der Unsicherheit im Hinblick auf den Aufenthaltsstatus - davon auszugehen sei, dass die in der Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit nicht mehr fortbestehe. Es hat ausgeführt, dass der Sachverständige festgestellt habe, dass in der Haftzeit eine Persönlichkeitsnachreifung erfolgt sei und dissoziale Lebenseinstellungen zunehmend verblasst seien. Auch sei der Betroffene verantwortungsvoller geworden. All dies kann bei der Frage, ob von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit im Sinne von § 2 Abs. 14 Ziff. 5a AufenthG ausgeht, entgegen der Annahme des Antragstellers nicht ohne Bedeutung sein. Zwar dürfte dem Antragsteller noch darin zuzustimmen sein, dass die Vorschrift - gerade auch mit Blick auf die Vorschrift des § 58a AufenthG - nicht nur bei als solchen bekannten und entsprechend eingeordneten - wie auch immer definierten - Gefährdern anwendbar ist, wenngleich sie im Hinblick und unter dem Eindruck von Terrorattentaten von (islamistischen) Gefährdern geschaffen wurde (vgl. kritisch dazu Hörich/Tewocht, NVwZ 2017, 1153 ff.). Die Entstehungsgeschichte gebietet hingegen keinen derart engen Anwendungsbereich bezogen auf den vorgenannten Personenkreis. Vielmehr kann auch von anderen Ausländern eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutender Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgehen. Ist aber der Betroffene dem Personenkreis der Gefährder - unstreitig - nicht zuzurechnen, verbietet sich der vom Antragsteller angestellte argumentativer Rückgriff auf die - ersichtlich auf diesen Personenkreis zugeschnittene - Gesetzesbegründung, wonach dieser Personenkreis regelmäßig eine hohe Mobilität aufweise und versuche, sich behördlichen Maßnahmen zu entziehen (vgl. BR-Drucks. 179/17, S. 13). Wie im Rahmen der §§ 57, 57a StGB ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 14 Ziff. 5a AufenthG eine Prognose anzustellen. Dies ergibt sich schon aus der Verwendung des Gefahrenbegriffs. Die Beurteilung, ob ein Lebenssachverhalt zu einem Schaden für die in § 2 Abs. 14 Ziff. 5a AufenthG genannten Rechtsgüter führen wird, falls der hypothetische Geschehnisablauf nicht - durch Anordnung von Abschiebehaft - unterbrochen wird, beruht auf einer Prognose. Grundlage der Gefahrenprognose können nur die zum Zeitpunkt der Beurteilung vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse sein. Aufgrund von konkreten Tatsachen muss sich zudem ergeben, dass der Eintritt eines Schadens für die genannten Rechtsgüter hinreichend wahrscheinlich ist. Bezogen auf den Betroffenen zeigt der Antragsteller schon keine konkreten und aktuellen Tatsachen auf, welche die von ihm angestellte Gefahrenprognose tragen und die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Prognose entkräften könnten. Auch verhält sich der Haftantrag nicht dazu, wie wahrscheinlich die Realisierung der befürchteten Gefahr ist. Er stellt vielmehr allein auf die begangene Tat ab. Entgegen der Ansicht des Antragstellers können aber gerade die Dauer und der Verlauf des Strafvollzugs und seine Wirkungen auf den Betroffenen nicht unberücksichtigt bleiben. Zugleich ist in die Überlegungen entscheidend einzubeziehen, dass die Tat lange zurückliegt. Zu beachten ist ferner, dass die sonstigen Vorstrafen des Betroffenen - abgesehen vielleicht von einer jugendgerichtlichen Ahndung eines schweren Raubes im Jahr 1985 (Drohung mit einem Messer) - ansonsten ganz überwiegend wegen Diebstahlstaten ergangen sind. Wollte man - wie es der Antragsteller tut - allein auf die der Aburteilung zugrunde liegende Tat abstellen, würde die Prognoseentscheidung entfallen bzw. von vornherein zu Lasten eines ausreisepflichtigen Ausländers ausfallen. Dies ist mit der Gesetzessystematik und insbesondere auch dem Zweck der Abschiebesicherungshaft nicht zu vereinbaren. Diese dient allein der Sicherstellung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Ihr kommt kein Sühne- oder Strafcharakter zu (vgl. Hörich/Tewocht, NVwZ 2017, 1153 mwN). Gegen die vom Antragsteller angenommene Gefährlichkeit des Betroffenen spricht letztlich auch das von ihm angenommene Vergleichsangebot des Antragstellers im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren, wonach die Sperrfrist der Ausweisung und der potentiellen Abschiebung auf ein Jahr reduziert wurde. Ein solches Angebot wäre mit einer besonderen Gefährlichkeit des Betroffenen aber kaum zu vereinbaren. Im Übrigen steht die Aussicht einer verhältnismäßig schnellen Rückkehrmöglichkeit und damit die Wiedervereinigung mit der Familie der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen. Deshalb kann auch der vom Antragsteller angeführte Umstand der engen familiären Bindungen in Berlin nicht für eine Entziehungsabsicht sprechen. Die familiären Bindungen müsste der Betroffene ebenso aufgeben, wenn er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen würde. Hinzu tritt, dass der Betroffene bei einem Untertauchen die Auflagen und Weisungen aus dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 08.03.2018 missachten würde und damit auch den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung befürchten müsste. Nach dem auch in der Anhörung vom Betroffenen gewonnenen Eindruck hat er die in der Strafaussetzung zur Bewährung liegende Möglichkeit erkannt und wird diese nicht „aufs Spiel setzen“. Vielmehr hat er glaubhaft dargelegt, vor dem Hintergrund der reduzierten Sperrfrist der Ausweisung eine realistische Chance auf ein auch in Zukunft intaktes Familienleben in Deutschland zu sehen, um getragen von dieser Aussicht auch die Zeit der Ausweisung in einem - nach seinen Worten - fremden Land zu überstehen. e) Da auch andere Anhaltspunkte nicht bestehen, die den Haftgrund des § 62 Abs. 3 S. 1 Ziff. 5 AufenthG tragen, war der Haftantrag mangels eines Haftgrundes zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.