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Beschluss

383 XIV 2/20 B

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2020:0103.383XIV2.20B.00
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Leitsätze
1. Für die Gefährlichkeit i.S.d. § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG bedarf es einer Darlegung der Prognosegrundlage. Der Handel mit Cannabis oder anderen wenig gefährlichen Betäubungsmitteln begründet den Tatbestand grundsätzlich nicht. (Rn.15) 2. Nicht jede Verurteilung genügt für § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG, vielmehr muss aus ihr eine ablehnende oder gleichgültige Einstellung gegenüber der deutschen Rechtsordnung erkennbar sein. (Rn.18)
Tenor
1. Der Haftantrag wird in der Hauptsache und im einstweiligen Anordnungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen. 2. D. Betr. ist sofort freizulassen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten d. Betr. trägt das Land Berlin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Gefährlichkeit i.S.d. § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG bedarf es einer Darlegung der Prognosegrundlage. Der Handel mit Cannabis oder anderen wenig gefährlichen Betäubungsmitteln begründet den Tatbestand grundsätzlich nicht. (Rn.15) 2. Nicht jede Verurteilung genügt für § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG, vielmehr muss aus ihr eine ablehnende oder gleichgültige Einstellung gegenüber der deutschen Rechtsordnung erkennbar sein. (Rn.18) 1. Der Haftantrag wird in der Hauptsache und im einstweiligen Anordnungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen. 2. D. Betr. ist sofort freizulassen. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten d. Betr. trägt das Land Berlin. Die beantragte Haft war sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil der Haftantrag unzulässig ist. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist ein Haftantrag nur, wenn er den Vorgaben des § 417 Abs. 2 FamFG entspricht. Darzulegen sind danach die zweifelsfreie Ausreisepflicht, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, der Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Die Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein, sich aber nicht in Textbausteinen und Leerformeln erschöpfen (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – V ZB 167/14 – juris-Rn. 6; Beschluss vom 27.10.2011 – V ZB 311/10 – InfAuslR 2012, 25 – juris-Rn. 13). Vielmehr müssen alle für die gerichtliche Prüfung wesentlichen Aspekte angesprochen werden. Fehlt es daran, darf eine Haft nicht angeordnet werden (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 04.07.2019 – V ZB 190/18 – juris-Rn. 5; Beschluss vom 29.04.2010 – V ZB 218/09 – NVwZ 2010, 1508 – juris-Rn. 14). Diesen Vorgaben genügt der Haftantrag nicht. I. Die darin enthaltenen Darlegungen genügen nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu begründen. Denn insofern müssen die inhaltlichen Voraussetzungen derselben dargelegt werden und der Antragsteller muss sich mit diesen auseinandersetzen (BGH, Beschluss vom 15.09.2011 – V ZB 123/11 – InfAuslR 2012, 25 – juris-Rn. 11). Hieran fehlt es. 1. Fluchtgefahr ist nicht gem. § 62 Abs. 3a AufenthG zu vermuten. a) Die Voraussetzungen des Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG sind nicht dargelegt. Eine Fluchtgefahr wird gem. § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG vermutet, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht oder getäuscht hat. Die Täuschung musst aktuell sein, mindestens aber noch auf eine bevorstehende Abschiebung fortwirken (vgl. schon für die frühere Rechtslage BT-Drucks. 18/4097, S. 33). Dies zeigt der Wortlaut mit der Präsensformulierung (Var. 1) bzw. dem zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung (Var. 2). Dabei sind die Anforderungen an das Gewicht der Täuschungshandlung umso höher, je weiter sie zurückliegt (BT-Drucks. 19/10047 S. 41). Beispielsweise genügen falsche Angaben über die Identität bei einer Erstantragsstellung nicht, wenn sie vor mehreren Jahren erfolgten (BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 223/17 – InfAuslR 2018, 413 – juris-Rn. 18). So liegt es aber hier. Die im Zuge der Erstantragstellung im Jahre 1999 getätigten Angaben sind bereits rund 20 Jahre alt und haben zur aktuellen Abschiebung keinen Bezug mehr. Soweit der Antragsteller auf S. 5 des Haftantrages darauf verweist, d. Betr. habe „im Rahmen der Festnahme … getäuscht“, ist dies nicht dargelegt. Denn auf S. 2 heißt es schlicht, d. Betr. sei, wie auch zuvor schon am 28.11.2019, auf dem RAW-Gelände festgestellt und festgenommen worden und sei dort einschlägig bekannt. Dass die referenzierte „Personenüberprüfung“ falsche Personalien zum Inhalt gehabt habe, ist nicht dargelegt. b) Auch der Verweis auf den Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 3 AufenthG reicht nicht hin. Danach wird Fluchtgefahr vermutet, wenn eine gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Behörde eine Anschrift mitzuteilen, unter der er erreichbar ist. Allerdings muss er zuvor auf die Anzeigepflicht des Ortswechsels und die Möglichkeit seiner sonst erfolgenden Inhaftierung (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 23.05.2019 – V ZB 236/17 – juris-Rn. 12; Beschluss vom 20.07.2017 – V ZB 5/17 – InfAuslR 2017, 449 – juris-Rn. 4) in einer ihm verständlichen Sprache hingewiesen worden sein (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 19.07.2018 – V ZB 223/17 – InfAuslR 2018, 413 – juris-Rn. 14; Beschluss vom 14.01.2016 – V ZB 178/14 – InfAuslR 2016, 234 – juris-Rn. 9). Dies ist nicht dargelegt. Zwar hat der Antragsteller die Zustellung eines entsprechenden Hinweises hinreichend dargetan. Allerdings nicht, dass danach ein Aufenthaltswechsel erfolgt sei. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil nur Aufenthaltswechsel nach dem Entstehen der Ausreisepflicht und Ablauf der Ausreisefrist in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 19.05.2011 – V ZB 15/11 – InfAuslR 2011, 361 – juris-Rn. 12). Ausweislich S. 3 f. des Haftantrages ist d. Betr. aber seit dem 19.06.2019 unbekannten Aufenthaltes, hat den Aufenthaltsort also nicht nach Ablauf der Ausreisefrist am 101.07.2019 gewechselt, sondern bereits zuvor. c) Auch der Verweis auf den Vermutungstatbestand des § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG reicht nicht hin. Danach müsste der Antragsteller darlegen, dass d. Betr. klar zum Ausdruck gebracht habe, nicht freiwillig in den Zielstaat zu reisen und sich vor allem auch nicht für eine (ggf. zwangsweise) behördliche Durchsetzung der Ausreisepflicht zur Verfügung zu halten (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – V ZB 53/17 – InfAuslR 2018, 187 – juris-Rn. 10). Dies kann zwar konkludent und insofern auch durch Gewaltanwendung geschehen (BGH, Beschluss vom 20.Juli 2017 – V ZB 5/17 – InfAuslR 2017, 449 – juris-Rn. 6). Dies ist aber nicht dargelegt. Der bloße Verweis darauf, mit der Abschiebung nicht einverstanden zu sein und im Zielstaat keine Perspektive zu haben, genügt nicht. Denn derlei zeigt nur eine Präferenz für den Aufenthaltsort, ist aber noch keine Ankündigung einer Entziehung (BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – V ZB 151/17 – NVwZ-RR 2019, 166 – juris-Rn. 10). Soweit der Antragsteller sogar ausdrücklich auf S. 4 des Haftantrages darauf verweist, d. Betr. habe bei der Befragung angekündigt, im Falle einer Abschiebung keinen Widerstand zu leisten, hat er vielmehr das Gegenteil des Haftgrundes dargelegt. 2. Fluchtgefahr ergibt sich auch nicht bei Anwendung des § 62 Abs. 3b AufenthG im Rahmen der Gesamtwürdigung. Denn die vom Antragsteller angeführten Indiztatbestände sind in ihren Voraussetzungen nicht hinreichend dargelegt. a) Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG sind nicht dargelegt. Die Norm erfasst Identitätstäuschungen, die mangels zeitlicher Aktualität nicht unter § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG fallen, mithin schon zu lange her sind und keinen hinreichenden Bezug mehr zur aktuellen Abschiebung haben. Diese sollen keine Vermutung begründen, können jedoch einen Anhaltspunkt für Fluchtgefahr darstellen (vgl. BT-Drucks. 19/10047, S. 42). Allerdings unterfallen Täuschungen schon dem Wortlaut nach nicht mehr der Norm, wenn d. Betr. diese selbst berichtigt hat. Dies ist hier der Fall. Daher kann ein rund 20 Jahre zurückliegendes Täuschungsverhalten, das seitdem durch vielfaches Bemühen um Legalisierung des Aufenthaltes unter wahrheitsgemäßen Angaben – insbes. im Zuge des zunächst begehrten Aufenthaltsrechtes für den Familiennachzug und sodann bzgl. der Geburt der deutschen Tochter – korrigiert wurde, diesen Indiztatbestand nicht begründen. b) Auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG sind nicht dargelegt. Denn dieser Tatbestand ist nur einschlägig, wenn von d. Betr. eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht. Dabei erfasst Var. 1 der Norm Gefahren durch Gewalttaten oder ähnlich schwere Delikte (AG Tiergarten, Beschluss vom 19. April 2018 – 382 XIV 39/18 B – juris-Rn. 26). Hierzu muss der Haftantrag die nötigen Tatsachen zur Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und Gefahrenprognose mitteilen (Zeitler, HTK-AuslR, 2019 § 2 AufenthG, zu Abs. 14 Nr. 7). Dies ist nicht der Fall. Aus dem Haftantrag geht nur im Wege einer Aufzählung hervor, wann der Betroffene aufgrund welcher Tatvorwürfe strafrechtlich in Erscheinung getreten sein soll. Mit diesen knappen Angaben ist eine besondere Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 62 Abs. 3b Nr. 3 AufenthG nicht nachvollziehbar dargelegt. Die pauschale Angabe „Drogenhändler“ ist nicht ausreichend. Insoweit wäre es vielmehr erforderlich gewesen, anhand einer umfassenden Darlegung der Person des Betroffenen, seines Werdegangs und der von ihm begangenen Taten konkrete künftige Gefährlichkeit nachvollziehbar zu begründen. Es finden sich jedoch weitgehend keine näheren Ausführungen, auf welche Art und Weise der Betroffene die Taten begangen hat, aufgrund derer er verurteilt worden ist. Nur eine einzige Verurteilung wird hinsichtlich des Tatgeschehens näher ausgeführt. Weiter fehlt eine Darlegung der Entwicklung des Betroffenen in der Haft und warum von ihm gegenwärtig weiter eine besondere Gefahr ausgehen soll. Insofern sprechen die einzig konkret dargelegten Ausführungen zum letzten rechtskräftigen Urteil des AG Tiergarten vom 17.05.2018 (…) gegen eine solche erhebliche Gefährlichkeit. Demgemäß wurde d. Betr. mit insgesamt 2,102g (sic!) Blütenständen der Cannabispflanze aufgegriffen, was erstens von der Grenze einer nichtgeringen Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) noch weit entfernt ist und zweitens der ggü. z.B. Heroin, Crack-Kokain und Kokain erheblich geringeren Gefährlichkeit von Cannabis (van Amsterdam, Nutt, Phillips, van den Brink, European rating of drug harms, Journal of psychopharmacology. Bd. 29, Nr. 6, Juni 2015, S. 655 ff. [doi:10.1177/0269881115581980, PMID 25922421]), sowie der entsprechend seit geraumer Zeit geführten Legalisierungsdebatte nicht gerecht wird. Der pauschale Verweis auf Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zum Schutz der Konsumenten geht schon insofern fehl, als der Konsum von Cannabis als bewusste Selbstschädigung straflos ist und selbst ein (strafbarer) Besitz von Cannabis von bis zu 10g brutto zum Eigenverbrauch grds. nicht strafrechtlich sanktioniert wird (Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zur Umsetzung des § 31a BtMG vom 20.05.2010). c) Ein konkreter Anhaltspunkt für Fluchtgefahr im Sinne des § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG ist ebenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Denn danach muss d. Betr. nicht nur wiederholt wegen Vorsatztaten zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein. Sondern es muss aus den konkreten Taten auch zu schließen sein, dass d. Betr. der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenübersteht, weswegen eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht zu erwarten ist (BT-Drucks. 19/10047, S. 42). Da Abschiebungshaft keinen Sanktionscharakter hat, sondern einzig der Sicherung der Ausreise dient (BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – 2 BvR 2106/05 – NVwZ 2007, 1296 – juris-Rn. 21 ff.), kann nicht schon jede Vorsatztat genügen (vgl. schon BGH, Beschluss vom 14. Juli 2011 – V ZB 50/11 – juris-Rn. 12). Hierfür hat der Antragsteller nichts vorgetragen. Die pauschale Angabe, durch „das Begehen von Straftaten“ zeige d. Betr. dies, ist beliebig austauschbar und nicht auf die konkreten Verurteilungen und die darin enthaltenen Feststellungen bezogen. Diese Darlegungen sind vielmehr formelhaft und textbausteinartig und genügen daher den oben genannten Anforderungen nicht. II. Keiner Entscheidung bedurfte danach mehr, ob die Darlegungen zur Durchführbarkeit der Abschiebung den Anforderungen des § 427 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 FamFG gerecht wurden. Denn zwar sind die Darlegungsanforderungen geringer, wenn die Abschiebung mit Sicherheitspersonal im Flugzeug durchgeführt werden muss. Dann ist ein Haftzeitraum von sechs Wochen zur Bewältigung des damit verbundenen Organisationsaufwandes stets angemessen und muss nicht unter Darlegung der bis dahin durchzuführenden Einzelschritte begründet werden (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 20.09.2018 – V ZB 4/17 – InfAuslR 2019, 23 – juris-Rn. 11; Beschluss vom 16.05.2019 – V ZB 1/19 – juris-Rn. 14). Hier hat aber bisher offenkundig weder die Bundespolizei im Rahmen ihrer Zuständigkeit (VGH München, Beschluss vom 14.02.2012 – 10 C 11.2591 – juris-Rn. 14) über die Erforderlichkeit einer Sicherheitsbegleitung entschieden, noch hat der Antragsteller dargelegt, warum eine solche erforderlich sein soll. Sie liegt auch nicht etwa durch im Haftantrag vorhandene Verweise auf Gewaltdelikte, Suizidgefahr etc. auf der Hand (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2019 – V ZB 91/18 – juris-Rn. 8), denn die letzte Gewalttat liegt offenkundig rund elf Jahre zurück (S. 3 des Haftantrages, dort Aufzählung Nr. 1). Soweit der Antragsteller auf S. 4 des Haftantrages zudem darlegt, d. Betr. habe bei seiner Befragung am 28.11.2019 ausdrücklich erklärt, keinen Widerstand leisten zu wollen, bleibt die Notwendigkeit einer Sicherheitsbegleitung rätselhaft. III. Auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war danach zurückzuweisen. Dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gegeben sind, liegen mangels einer schon unzulässigen Darlegung der Haftgründe nicht vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 81, 430 FamFG und entsprechend Art. 5 Abs. 5 EMRK. Sie folgt im Rahmen des Ermessens für die Gerichtskosten der Entscheidung in der Sache und berücksichtigt für die außergerichtlichen Kosten, dass kein hinreichender Anlass zur Stellung des Haftantrages bestand.