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Beschluss

384 XIV 20/23 B

AG Tiergarten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBETG:2023:0216.384XIV20.23B.00
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Leitsätze
1. Aus der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen negativer Sozialprognose spricht die für § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG erforderliche Haltung, dass der Betroffene der deutschen Rechtsordnung ablehnend gegenüberstehe.(Rn.15) 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes kann sich iRd Ermessens (§ 36 Abs. 2 GNotKG) nach der Zahl der Hafttage multipliziert mit 75 Euro (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG) richten.(Rn.26)
Tenor
1. Gegen den Betroffenen wird die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des 01. März 2023 angeordnet. 2. Der Beschluss ist sofort wirksam. 3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. 4. Der Wert des Verfahrens wird unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache auf 975,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen negativer Sozialprognose spricht die für § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG erforderliche Haltung, dass der Betroffene der deutschen Rechtsordnung ablehnend gegenüberstehe.(Rn.15) 2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes kann sich iRd Ermessens (§ 36 Abs. 2 GNotKG) nach der Zahl der Hafttage multipliziert mit 75 Euro (vgl. § 7 Abs. 3 StrEG) richten.(Rn.26) 1. Gegen den Betroffenen wird die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des 01. März 2023 angeordnet. 2. Der Beschluss ist sofort wirksam. 3. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Dolmetscherkosten werden nicht erhoben. 4. Der Wert des Verfahrens wird unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache auf 975,00 € festgesetzt. I. Für die tatsächlichen Feststellungen wird auf den Haftantrag (Bl. 2 bis 15 d.A.) sowie die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tage Bezug genommen. II. Gegen den Betroffenen war Abschiebungshaft bis zum 1. März 2023 anzuordnen, denn der Haftantrag erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 417 FamFG und ist auch begründet. Nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist (dazu 1.), die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sind (dazu 2.), ein Haftgrund besteht (dazu 3.) und der Abschiebung und Haft keine Gründe entgegenstehen (dazu 4.-7.). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Der Betroffene ist nach §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Betroffene besitzt einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht bzw. nicht mehr. Ein Aufenthaltsrecht des Betroffenen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ist ebenfalls nicht gegeben. Mit Bescheid vom 10. März 2016 wurde der Betroffene aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, so dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG ein etwaiges früheres Aufenthaltsrecht erloschen ist. Dieser Bescheid wurde dem Betroffenen durch Aushändigung bekannt gegeben und ist nunmehr bestandskräftig. Damit ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar, § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Darüber hinaus ist der Betroffene entsprechend § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil eine Einreise unter Verstoß gegen § 14 AufenthG vorliegt. Nach dieser Norm ist die Einreise verboten, weil der Betroffene nicht den gemäß §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 3 AufenthG erforderlichen Reisepass besitzt und auch keine Befreiung von der Passpflicht besteht. Zudem verfügt er nicht über den nach §§ 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel. 2. Die Ausreisepflicht ist auch vollstreckbar (§ 59 AufenthG). Denn gegenüber dem Betroffenen wurde gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung mit Bescheid vom 16. Februar 2023 angedroht, wobei wegen der Inhaftierung eine Frist nicht gesetzt werden musste. Darin liegt auch die erforderliche Rückkehrentscheidung. 3. Es besteht ein Haftgrund. a) Dieser ergibt sich zunächst aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Nach dieser Norm ist ein Haftgrund gegeben, wenn der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise, zuletzt spätestens zum 12. Januar 2023, vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist hier, wie oben dargestellt, der Fall. Die vollziehbare Ausreisepflicht beruht auch auf der unerlaubten Einreise, weil sie bis zur Anordnung der Haft ununterbrochen fortwirkt (BGH Beschl. v. 28.10.2010 – V ZB 210/10 – InfAuslR 2011, 71 – juris-Rn. 19). Dabei lässt zwar eine zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung die Ursächlichkeit entfallen (BGH Beschl. v. 10.01.2019 – V ZB 159/17 – juris-Rn. 19), nicht jedoch eine zwischenzeitliche Duldung (BGH Beschl. v. 12.05.2011 – V ZB 309/10 – juris-Rn. 13). Insbesondere ist hier nicht durch Asylantragstellung gemäß § 55 AsylG eine zwischenzeitliche Aufenthaltsgestattung, die den Haftgrund entfallen lassen könnte, entstanden. Der Betroffene hat auch nicht glaubhaft gemacht, sich der Abschiebung nicht entziehen zu wollen (§ 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Insbesondere hat er zahllose Vorsprachetermine nicht wahrgenommen, ist immer wieder untergetaucht und pendelt unkontrolliert zwischen Deutschland und Polen hin und her, so dass auch nicht damit zu rechnen ist, dass er sich einem Verfahren freiwillig zur Verfügung halten wird. b) Ein Haftgrund ergibt sich auch aus § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG, da Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr ergibt sich aus folgenden konkreten Anhaltspunkten, die das Gericht in eine Gesamtabwägung aller Umstände (vgl. BT-Drucks. 19/10047 S. 41) einbezogen hat: Die Fluchtgefahr ist nach § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG anzunehmen, wenn der Ausländer wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Dabei genügt nicht schon jede Vorsatztat (vgl. BGH Beschl. v. 14.07.2011 – V ZB 50/11 – juris-Rn. 12), sondern die konkreten Verfahren müssen den Schluss zulassen, dass der Ausländer der deutschen Rechtsordnung ablehnend oder gleichgültig gegenüberstehe, weswegen eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht zu erwarten sei (BT-Drucks. 19/10047, S. 42). Dies ist hier der Fall: Der Betroffene wurde mehrfach wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, also einem Vorsatzdelikt, verurteilt, zuletzt mit Urteilen des AG Tiergarten vom 10. Februar 2020 (…) und 18. März 2015 (…) und 05. September 2012 (…) zu jeweils erheblichen Freiheitsstrafen von zwischen zehn Monaten und einem Jahr und sechs Monaten. In den beiden erst genannten Entscheidungen ist dem Betroffenen mangels positiver Legalprognose keine Bewährung gewährt worden, wodurch das erkennende Gericht jeweils deutlich gemacht hat, dass es nicht davon ausgeht, dass sich der Betroffene zukünftig straffrei führen wird, sich also nicht an die deutsche Rechtsordnung halten wird. Dies zeigt auch in der Gesamtschau Fluchtgefahr, denn der Betroffene hat zahllose Vorsprachetermine nicht wahrgenommen, ist immer wieder untergetaucht und pendelt unkontrolliert zwischen Deutschland und Polen hin und her, so dass auch nicht damit zu rechnen ist, dass er sich einem Verfahren freiwillig zur Verfügung halten wird. 4. Die angeordnete Haftdauer ist auf den kürzestmöglichen Zeitraum (BGH Beschl. v. 20.09.2018 – V ZB 102/16 – juris-Rn. 22) beschränkt. Sie ist erforderlich, um die Abschiebung organisatorisch vorzubereiten, wie das Gericht anhand der im Wege eigener Amtsermittlung (§ 26 FamFG) nachvollzogenen Prognose des Antragstellers ermittelt hat. Insofern steht § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG der Abschiebungshaft nicht entgegen, denn es steht nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. Eine genauere Darlegung der einzelnen Verfahrensschritte bis zur Abschiebung war entbehrlich, weil die Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung erfolgen soll. In diesen Fällen ist ein Haftzeitraum von, wie hier, bis zu sechs Wochen zur Bewältigung des damit verbundenen organisatorischen Aufwandes stets angemessen, so dass dafür konkrete Darlegungen nicht erforderlich sind (BGH Beschl. v. 20.09.2018 – V ZB 4/17 – InfAuslR 2019, 23 – juris-Rn. 11). Dabei steht das Erfordernis der Sicherheitsbegleitung aufgrund der Darlegungen des Antragstellers fest. Denn (insbes. aktuelle) Verurteilungen wegen Gewaltdelikten (BGH Beschl. v. 21.03.2019 – V ZB 91/18 – juris-Rn. 8), sonstigen Straftaten (BGH Beschl. v. 07.03.2019 – V ZB 176/18 – juris-Rn. 6) und Suizidgefahr (BGH Beschl. v. 14.04.2016 – V ZB 112/15 – juris-Rn. 18) sind hierfür hinreichend; ob Sicherheitsbegleitung in der Sache notwendig ist, ist haftrichterlich nicht zu prüfen (BGH Beschl. v. 22.6.2021 – XIII ZB 59/20 – NJW 2021, 3402 – juris-Rn. 16 mwN). 5. Die angeordnete Haft verstößt auch nicht gegen das aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG folgende Übermaßverbot, da keine weniger rechtsbeeinträchtigenden Mittel als der Haftvollzug zur Sicherung der Ausreisepflicht ersichtlich sind. 6. Schließlich genügt der vom Antragsteller vorgesehene Haftvollzug auch den Voraussetzungen des Trennungsgebotes nach Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG. Denn gem. § 62a Abs. 1 S. 1 AufenthG findet die Unterbringung d. Betr. in der Abschiebungshafteinrichtung für Gefährder, ... in Berlin und damit getrennt von Strafgefangenen statt. 7. Der Haftanordnung steht auch nicht § 72 Abs. 4 FamFG entgegen. Denn zwar darf danach ein Ausländer, soweit Ermittlungsverfahren gegen ihn laufen, grundsätzlich nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Hier laufen zwar Ermittlungsverfahren gegen d. Betr., wobei für die Auflistung auf S. 12 des Haftantrages Bezug genommen wird. Auf d. dort aufgeführte(n) bestehende(n) Einverständnis(se) wird verwiesen. III. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG. Sie ist geboten, um den Zweck der Sicherungshaft sicherzustellen und den Beschluss vollziehen zu können. Würde der Beschluss erst mit Rechtskraft wirksam werden, wäre die Abschiebung ggf. in Frage gestellt. IV. 1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 Abs. 1 FamFG und folgt im Rahmen des gerichtlichen Ermessens der Entscheidung in der Sache. Von der Auferlegung von Dolmetscherkosten ist nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG wegen Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK abgesehen worden (vgl. BGH Beschl. v. 25.1.2018 - V ZB 191/17 - NJW 2018, 219 - juris-Rn. 15). 2. Der nach § 79 GNotKG festzusetzende Geschäftswert des Verfahrens beläuft sich auf 975,00 €. Bei Freiheitsentziehungssachen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar [15. Auflage 2021], Stichwort „Freiheitsentziehungssachen“ RdNr. 4.147). Damit orientiert sich die Höhe des festzusetzenden Geschäftswertes an den Kriterien des § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Zwar gehen, soweit ersichtlich, die Berliner Gerichte (Landgericht und Kammergericht) in Freiheitsentziehungssachen, und zwar in solchen zur Abschiebehaft und zur Ingewahrsamnahme nach dem ASOG gleichermaßen, von dem Regelgeschäftswert des § 36 Abs. 3 GNotKG (5.000,00 €) aus. Dies ist jedoch für unbillig. Diese Sichtweise verletzt Kriterien des vorrangigen § 36 Abs. 2 GNotKG, der verlangt, dass für den Geschäftswert der Umfang und die Bedeutung der Sache maßgeblich sein sollen. Das zeigt folgende Kontrollüberlegung: In den Gewahrsamsangelegenheiten nach dem ASOG geht es um eine Haft von maximal 2 Tagen (§ 33 Abs. 1 Ziffer 3 ASOG), während in den Abschiebehaftsachen auch 6 Monate Haft verhängt werden können (§ 62 Abs. 4 AufenthG). Beides nach dem gleichen Geschäftswert zu behandeln, erscheint evident ungerecht. Es gibt jedoch eine gesetzliche Vorschrift, die Haft bewertet, nämlich mit 75,00 € pro Tag (§ 7 Abs. 3 StREG) Der Bundesgesetzgeber hat mit der Regelung des § 7 Abs. 3 StREG deutlich macht, dass es sich um eine pauschalierte Entschädigung für eine Vielzahl von Fällen handelt, die den Streit im Einzelfall vermeiden soll. Damit stellt sie gerade nach der Intention des Gesetzgebers ein besonders geeignetes Bemessungskriterium für den nach § 36 Abs. 2 GNotKG maßgeblich zu berücksichtigenden Umfang und Bedeutung der Sache dar. Da sich nach dem Antrag der Polizei Berlin der Gewahrsam über zwei Tage erstrecken sollte, war der Wert der Gebühr Nr. 15212 Ziff. 4 KV GNotKG auf 975,00 € (=13 Tage x 75,00 €) festzusetzen.