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Urteil

31 C 104/23

AG Trier, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGTRIER:2024:0202.31C104.23.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Vergütungsansprüchen ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 70,20 € freizustellen. 3. Im übrigen wird die Klage wird abgewiesen. 4. Die Klägerin hat 82 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte hat 18 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.12.2020 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Vergütungsansprüchen ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 70,20 € freizustellen. 3. Im übrigen wird die Klage wird abgewiesen. 4. Die Klägerin hat 82 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte hat 18 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Amtsgericht Trier ist nach § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig. Die Klage ist in geringem Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz betreffend die Mietwagenkosten gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249, 398 BGB in Höhe von 61,41 €. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat nach dem Bestreiten der Aktivlegitimation durch die Beklagte die Abtretungsvereinbarung (Anlage K 5) vorgelegt. Hierauf ist kein weiterer Vortrag erfolgt. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung sind weder dargetan noch ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sind nicht angemessen im Sinne von § 249 BGB. Der Geschädigte kann nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Er ist hierbei nach dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) kann er daher grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen (vgl. BGH NJW 2019, 2538 Rn. 21; NJW 2016, 2402 Rn. 6). Die Bemessung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen der Schadenschätzung ist Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor; die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben (vgl. BGH, NJW- RR 2010, 1251; NJW 2013, 1539). Zunächst ist festzuhalten, dass keine Eilsituation für die Geschädigte vorgelegen hat. Das Fahrzeug wurde erst ca. einen Monat nach dem Unfallereignis angemietet (Unfall am 02.01.2020, Anmietung am 03.02.2020). Hieraus folgt, das ihr grundsätzlich durchaus zuzumuten war, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen. Die Rechnung der Klägerin ist am Schwacke-Mietpreisspiegel orientiert. Jedoch hat die Beklagte drei Angebote vorgelegt, aus denen ein deutlich geringerer Preis zu entnehmen ist, als in der Rechnung der Klägerin. Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten ist die Fahrzeugmarke und Fahrzeugtyp VW T-Roc oder vergleichbar ersichtlich. Weshalb diese Angaben nicht mit dem beschädigten Mercedes Benz A 220 vergleichbar sein sollten, ist nicht von der Klägerin dargetan. Eine besondere Ausstattung des beschädigten Pkws, auf die die Geschädigte angewiesen sein sollte, ist nicht vorgetragen. Dass die Alternativangebote der Beklagten nicht auf den jeweiligen Schadenstag oder den jeweiligen Anmiettag bezogen sind, ist hierbei unerheblich. Es ist für den Schädiger unmöglich, im Zeitpunkt des Rechtsstreits mehrere auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum bezogene Angebote zu ermitteln und vorzulegen (vgl. Rechtsprechung des OLG Koblenz, 12 U 1429/13, 12 U 925/13, 12 U 1817/21). Das Gericht verkennt nicht, dass vorliegend ein erheblicher Zeitsprung zwischen der Anmietung (Anmietzeitraum vom 03.02.2020 bis 07.02.2020) und den vorgelegten Vergleichsangeboten liegt. Jedoch wurden auch in der Rechtsprechung des OLG Koblenz erheblich später eingeholte Vergleichsangebote herangezogen (ebenso: Amtsgericht Trier, 6 C 302/23, Hinweis vom 02.01.2024). Ferner ist in einer Gesamtschau zu berücksichtigen, dass die Mietwagenpreise seit dem Anmietzeitpunkt deutschlandweit erheblich angestiegen sind (vgl.: Ausdruck aus dem Internet vom Statistischen Bundesamt nach § 291 ZPO, https://www- genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabellen/61111*Tabelle 61111-0006 Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums). Auf diesen Umstand hat das Gericht mit Verfügung vom 14.12.2023 (Bl. 74f GA) hingewiesen. Daraus folgt, dass die später eingeholten Angebote eher höhere Preise widerspiegeln, als zum Anmietzeitpunkt üblich. Die Schwächen der offenen Preiserhebung der Schwackeliste sind auch in der Nachbarregion bekannt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.5.2023 – 3 U 20/23) und haben dort zu einer Änderung der Schadensschätzung geführt. Es ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass es den großen, von der Beklagten benannten Mietwagenfirmen ohne Vorliegen einer Eilsituation nicht möglich gewesen wäre, im betreffenden Zeitraum ein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Üblicherweise wird von den Mietwagenfirmen bei Fehlen eines vergleichbaren Fahrzeugs das Fahrzeug der nächsthöheren Kategorie zum gleichen Preis zur Verfügung gestellt, damit Kunden an ihr Unternehmen gebunden werden. Dafür, dass ein besonders begehrter Anmietzeitraum vorlag, der zu Engpässen auf dem allgemeinen Mietwagenmarkt geführt haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Auch wenn bei den von der Beklagten vorgelegten Angeboten wegen der Winterreifen keine Spezifizierung erfolgt ist, sind diese in der hiesigen Region erreichbaren Angebote vor dem Hintergrund der oben dargestellten zusätzlichen Erwägungen ausreichend, um Zweifel daran zu wecken, dass die Preise aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel die üblichen Preise zum Anmietzeitpunkt wiederspiegeln. Deshalb kann die Abrechnung der Mietwagenkosten nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht mehr vorgenommen werden. In diesem Fall greift das Amtsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Koblenz (a.a.O.) auf die Mittelwerte der Fraunhofer-Erhebung und falls eines der Angebote die Preise der Fraunhofer-Erhebung übersteigt, auf dieses Angebot als Grundmietpreis zurück. Das teuerste vorgelegte Angebot von 291,97 € übersteigt hier den Fraunhofer-Mittelwert. Hinzuzurechnen ist ein Aufpreis für die Winterreifen. Aus den Internetangeboten ist nicht ersichtlich, ob diese inkludiert sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des LG Trier (LG Trier, 1 S 7/18; so auch OLG Koblenz, 12 U 1429/13) zählen Winterreifen zu den erstattungsfähigen Kosten. Diese wurden vorliegend mit 45 € in Ansatz gebracht, hinsichtlich der geltend gemachten Höhe bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ein Abzug einer Eigenersparnis ist vorliegend aufgrund der nur geringen Fahrleistung der Geschädigten von nur 227 km (vgl. Rechnung K1) nicht angezeigt. Hieraus folgt ein erstattungsfähiger Restschaden in Höhe von 61,41 €, der sich wie folgt zusammensetzt: 291,97 € zuzüglich 53,55 € (Winterreifen 45 € plus Mwst), abzüglich einer außergerichtlich erfolgten unstreitigen Zahlung von 284,11 €. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen waren aber erst ab dem 29.12.2020 zuzusprechen, da die Beklagte erst zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Geschädigten eine weitere Zahlung endgültig verweigert hat. Eine Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 7 StVG, 115 VVG, 398, 249 Abs. 1 BGB. Die Zuvielforderung ist unbeachtlich, da die Beklagte die Erklärung nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen musste. Ein Verzinsungsanspruch besteht nicht bei Freistellungsansprüchen (vgl. Grüneberg- Grüneberg, BGB Kommentar, 83. Aufl., § 288 BGB Rn. 6). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Grundsätze der Schadensschätzung von Mietwagenkosten unter Vorlage von Vergleichsangeboten aus viel späteren Zeiträumen in einer Vielzahl von Fällen relevant sind. Beschluss Der Streitwert für das Verfahren wird auf 331,91 € festgesetzt. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und begehrt von der beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Ersatz restlicher Mietwagenkosten, aus behauptetem abgetretenen Recht. Streitgegenständlich ist der Rest des Rechnungsbetrags in Höhe von 331,91 € aus der Rechnung vom 10.02.2020 (Anlage K1) über einen Betrag von 616,02 € brutto, denn 284,11 € wurden bereits von der Beklagten gezahlt. Der Verkehrsunfall ereignete sich am 02.01.2020 in …, …. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Sie war zum Unfallzeitpunkt die KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Durch das Unfallereignis wurde das Fahrzeug der Geschädigten, ein Mercedes-Benz des Typs A 220 CDI BE 7G, welches am 30.09.2014 erstmals zum Verkehr zugelassen wurde, der der Fahrzeuggruppe 7 angehört, geschädigt. Die Geschädigte war während der unfallbedingten Ausfallzeit des eigenen Fahrzeugs dringend auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs angewiesen, um ihre Mobilität wiederherzustellen bzw. zu erhalten. Deshalb mietete die nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte bei der Klägerin für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls des Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug vom 03.02.2020 bis zum 07.02.2020, mithin für 5 Tage an. Auf Basis einer Abtretungsvereinbarung (Anlage K5, Bl. 47 GA) machte die Klägerin die Forderung i.H.v.616,02€ brutto unter Fristsetzung bis zum 24.02.2020 bei der Beklagten geltend. Die Beklagte zahlte darauf nicht vollständig, so dass die Klägerin ihre prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragte. Diese forderten die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 09.12.2020 zur Zahlung des Restbetrags zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v.70,20€ auf. Mit Schreiben vom 29.12.2020 verweigerte die Beklagte ernsthaft und endgültig weitere Zahlungen. Die Schwacke-Liste setzt für das PLZ-Gebiet 54290 für ein Fahrzeug der Gruppe 7 im streitgegenständlichen Zeitraum Aufwendungen in Höhe von 629,82 € brutto an. Im Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland des Fraunhofer Instituts Arbeitswirtschaft und Organisation beträgt der Preis im PLZ-Gebiet "54" 290,89 € brutto inklusive Haftungsbeschränkungskosten (Anlage B3). Die Beklagte hat Screenshots der Autovermietung Avis, der Autovermietung Europcar und Autovermietung Sixt vom 01.08.2023 vorgelegt (Anlage B 1), aus denen Preise wie folgt ersichtlich sind: Autovermietung AVIS, …, … 273,79 € inklusive Mehrwertsteuer, unbegrenzter Kilometer und Vollkaskoversicherung. Autovermietung Europcar, …, … 279,29 € inklusive Mehrwertsteuer, 1.500 Kilometer und Vollkaskoversicherung. Autovermietung Sixt, …, … 291,97 € inklusive Mehrwertsteuer, 750 Kilometer Die Klägerin behauptet, sie sei aktivlegitimiert. Sie meint, aufgrund der Schwacke-Liste handele es sich um erforderliche Kosten, so dass eine Erstattungspflicht hinsichtlich des vollen Rechnungsbetrags bestehe. Die vorgelegten "Angebote" seien nicht vergleichbar. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 331,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2020 zu bezahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Vergütungsansprüchen ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte für deren außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.12.2020 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die geltend gemachten Kosten seien nicht erforderlich gewesen, da es sich offensichtlich um einen Unfallersatztarif handele. Die Klägerin habe sich nach anderen günstigeren Angeboten erkundigen müssen. Der Schwacke-Mietpreisspiegel stelle keine geeignete Schätzgrundlage dar, was sich aus den vorgelegten Vergleichsangeboten ergebe. Diese müssten auch nicht aus dem konkreten Anmietzeitraum stammen um darzulegen, dass die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage ungeeignet sei. Kosten für Winterreifen seien nicht erstattungsfähig. Es sei ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % vorzunehmen.