Beschluss
1 S 17/24
LG Trier 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 02.02.2024, Aktenzeichen 31 C 104/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Trier ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 270,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 02.02.2024, Aktenzeichen 31 C 104/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Trier ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 270,50 € festgesetzt. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob die Klägerin zu einer Abrechnung der von ihr geltend gemachten Mietwagenkosten anhand der Schwacke-Liste berechtigt ist oder aber ob sie sich auf die wesentlich niedrigeren Kosten der vorgelegten Vergleichsangebote verweisen lassen muss. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Trier vom 02.02.2024 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 270,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2020 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 02.02.2024, Aktenzeichen 31 C 104/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte als Gesamtschuldnerin auf Zahlung von (weiteren) 270,50 € aus §§ 398, 823, 249 BGB, 7 StVG, 115 WG. Die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten sind nicht angemessen im Sinne von § 249 BGB. Denn in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht sind die von der Beklagten mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.08.2023 vorgelegten Angebote der Autovermietung Avis (273,79 € inklusive Mehrwertsteuer, unbegrenzter Kilometer und Vollkaskoversicherung), der Autovermietung … (279,29 € inklusive Mehrwertsteuer, 1.500 Kilometer und Vollkaskoversicherung) und der Autovermietung … (291,97 € inklusive Mehrwertsteuer, 750 Kilometer) als geeignete "Vergleichsangebote" anzusehen. a. Schadensschätzung, § 287 ZPO: Eignung Schwacke-Liste Die Kammer hält in ständiger Rechtsprechung im Ausgangspunkt daran fest, dass sie sich an dem "Glaubenskrieg" zwischen den Anhängern der Schwacke-Liste und den Anhängern der Erhebung nach Frauenhofer nicht beteiligt. Es handelt sich um eine ausschließlich akademische Auseinandersetzung, die dem Geschädigten nicht vermittelbar ist. Die Bedenken gegen die Schwacke-Liste sind ebenso nachvollziehbar wie die gegen die Liste des Fraunhofer-Instituts. Der Versuch, auf dem Mietwagenmarkt Geld zu verdienen, und das Interesse der Versicherungen, Mietwagenkosten zu vernünftigen Preisen abzurechnen, darf nicht dazu führen, die Grundsätze des Schadensersatzrechts auf den Kopf zu stellen und dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht mehr Pflichten als dem Schädiger aufzuerlegen. Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind demnach nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Deshalb bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (so etwa Kammerbeschluss LG Trier vom 31.03.2022, Az. 1 S 149/21 m.w.N.). Diese konkreten Tatsachen werden in der Rechtspraxis "Vergleichsangebote" anderer Mietwagenunternehmen sein, mit denen der Schädiger aufzeigt, dass die von dem Geschädigten in Ansatz gebrachten Mietpreise unverhältnismäßig hoch sind. Wenn es dem Schädiger gelingt die Abrechnung nach der Schwacke-Liste "zu erschüttern", kann eine Abrechnung anhand dieser Liste nicht mehr vorgenommen werden. In diesem Fall greift die Kammer auf die Mittelwerte der (günstigeren) Fraunhofer-Erhebung oder, falls eines der vorgelegten Angebote die Preise der Fraunhofer- Erhebung übersteigt, auf dieses Angebot als Grundmietpreis zurück. Bei mehreren die Preise der Fraunhofer-Erhebung übersteigenden Angebote ist auf das teuerste Angebot zurückzugreifen. An der bisherigen Rechtsprechung in dem vorangegangenen Hinweis vom 29.10.2024 hält die Kammer nach nochmaliger Beratung jedoch insoweit nicht mehr fest, als sie sich der Rechtsprechung des OLG Koblenz, u.a. in dem Urteil zum Az. 12 U 1817/21 anschließt. Danach ist es unerheblich, dass die Alternativangebote nicht auf den jeweiligen genauen Schadenstag oder den jeweiligen genauen Mietzeitraum bezogen sind. Dies überzeugt, da es für die jeweilige Beklagte regelmäßig unmöglich ist, zum Zeitpunkt des Rechtsstreits mehrere auf ein in der Vergangenheit liegendes Datum bezogene Angebote zu ermitteln und vorzulegen. Bei der überzeugenden Argumentation ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Mietwagenpreise seit dem Anmietzeitpunkt deutschlandweit erheblich angestiegen sind (vgl.: Ausdruck aus dem Internet vom Statistischen Bundesamt nach § 291 ZPO, https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabellen/61111*Tabelle 61111-0006 Verbraucherpreisindex: Deutschland, Monate, Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums). Hieraus kann mit dem Erstgericht lediglich der denknotwendige Schluss gezogen werden, dass die später eingeholten Angebote höhere Preise widerspiegeln als zum Anmietzeitpunkt üblich. In dem hier zu entscheidenden Fall bestehen auch keine Bedenken an der Eignung der vorgelegten Angebote. Die Beklagte hat diese im Rahmen der Klageerwiderung vorgelegt, ohne dass die Klägerin diesen erheblich entgegengetreten wäre. Soweit die Klägerin fehlende Ausstattung bemängelt, so ist bereits nicht erkennbar, welche Ausstattung sie selbst für erforderlich hält, zumal sich eine solche auch nicht aus der vorgelegten Rechnung ergibt. Sie hat sich erstinstanzlich vielmehr auf pauschales Bestreiten gestützt, ohne die Vergleichbarkeit der Fahrzeugklassen konkret in Zweifel zu ziehen. Entsprechender Vortrag wurde auch im Rahmen der Berufungsbegründung nicht nachgeholt. Vielmehr beschränkt sich die Berufung weitestgehend auf die Wiedergabe von Rechtsansichten. Eine Abrechnung nach dem Schwacke-Mietpreis-Spiegel kam somit nicht (mehr) in Betracht. Gemäß den obigen Ausführungen war vielmehr auf das teuerste, den Fraunhofer-Mittelwert übersteigende, Angebot von 291,97 € zurückzugreifen und mit dem Amtsgericht ein Aufpreis für die Winterreifen hinzuzurechnen. b. Ersparte Eigenaufwendungen Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sind ersparten Eigenaufwendungen in Höhe von (pauschal) 10 % abzuziehen (OLG Koblenz, a.a.O.). Durch die Benutzung eines Mietfahrzeuges werden grundsätzlich Eigenaufwendungen wegen Nichtbenutzung der beschädigten bzw. zerstörten Sache erspart. Die Höhe dieser Ersparnis beträgt nach der überwiegenden Rechtsprechung, der sich auch die Kammer anschließt, im Regelfall 10 %. Insbesondere hat der BGH für den Fall der Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs (auch) den Ansatz einer Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten gebilligt (BGH, NJW 2013, 1870 [1872] Rn. 26). Der Abzug aufgrund ersparter Eigenaufwendungen bedarf dabei nicht der Geltendmachung durch den Schädiger im Wege der Einrede oder einer Gestaltungserklärung, sondern ist vom Gericht im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 16142). Hieraus folgt ein erstattungsfähiger Restschaden in Höhe von 32,21 €, der sich wie folgt zusammensetzt: 291,97 € abzüglich 10 % (29,20 €) zuzüglich 53,55 € (Winterreifen 45 € plus Mwst), abzüglich einer außergerichtlich erfolgten unstreitigen Zahlung von 284,11 €. Eine Anschlussberufung wurde hier jedoch nicht eingelegt, sodass es der Kammer verwehrt ist, zum Nachteil der Klägerin von den ausgeurteilten 61,41 € abzuweichen. c. Gegenerklärung Die weiteren Ausführungen in der Gegenerklärung sind im Ergebnis nicht entscheidungserheblich, da hier unstreitig die Kosten des Normaltarifs streitgegenständlich sind. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.