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Beschluss

29 Cs 8016 Js 2413/24

AG Trier, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zur Frage der Strafbarkeit der Verwendung der Begriffe Dieb, Verbrecher, Betrüger im Rahmen einer E-Mail.(Rn.1) 2. Zur Frage der Pflicht für Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung des Kontextes in dem eine vermeintlich beleidigende Aussage gefallen ist.(Rn.8) 3. Zu den Ermittlungspflichten des Gerichts im Strafbefehlerlassverfahren.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage der Strafbarkeit der Verwendung der Begriffe Dieb, Verbrecher, Betrüger im Rahmen einer E-Mail.(Rn.1) 2. Zur Frage der Pflicht für Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung des Kontextes in dem eine vermeintlich beleidigende Aussage gefallen ist.(Rn.8) 3. Zu den Ermittlungspflichten des Gerichts im Strafbefehlerlassverfahren.(Rn.13) 1. Der Antrag auf Erlass des Strafbefehls wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Staatskasse. I. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Erlass eines Strafbefehls wegen der Verwendung der Begriffe Betrüger, Verbrecher und Dieb in einer E-Mail, die an den Zeugen … gerichtet war. Sie sieht darin eine Beleidigung i.S.d. § 185 StGB. Der Erlass des Strafbefehls war aus tatsächlichen Gründen abzulehnen, da der Beschuldigte der Begehung einer Beleidigung nach § 185 StGB nicht hinreichend verdächtig ist, § 408 Abs. 2 Satz 1 StPO. Für die Frage, ob eine Äußerung ehrverletzenden Charakter hat, ist maßgebend, wie ein verständiger Dritter unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs sie versteht (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 185 Rn. 12). Die Begleitumstände und der Gesamtzusammenhang der Äußerung sind nicht bekannt. Die Staatsanwaltschaft sah weitere Ermittlungen, nämlich vor allem die vom Gericht erbetene Vernehmung des Zeugen … für "nicht zielführend" an. Um allein aufgrund der Verwendung der genannten Ausdrücke, ohne Kenntnis des Kontextes in dem sie gefallen sind, von einer strafbaren Beleidigung auszugehen, müsste es ich um eine Formalbeleidigung handeln. Denn dann würde die Meinungsfreiheit des Äußernden stets hinter dem Persönlichkeitsrecht des Adressaten zurücktreten. Dass es sich bei der Verwendung der Begriffe Verbrecher, Dieb und Betrüger um besonders herabwürdigende Sprache handeln würde, mag das Gericht indes nicht zu erkennen (Ebenso für "Verbrecher": LG Stuttgart, Urteil vom 10. August 2017 - 34 Ns 7 Js 106198/14 -, juris, Rn. 24). Auch die Annahme, dass es sich um eine sog. Schmähkritik handeln würde, es dem Angeschuldigten also primär um die Diffamierung der Person, statt um die Auseinandersetzung in der Sache ging, würde - ebenso aufgrund des unbekannten Hintergrunds - völlig in der Luft hängen: zumal wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts der Begriff der Schmähkritik von Verfassungs wegen eng zu verstehen ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15). Die Staatsanwaltschaft ist demgegenüber der Auffassung, dass "zum aktuellen Zeitpunkt" die Verwendung der o.g. Begriffe nicht als "reine Meinungsäußerung" zu sehen ist. Abgesehen davon, dass sie damit offenbar - ohne dies näher zu begründen - davon ausgeht, dass eine strafbare Beleidigung schon dann vorliegt, wenn nicht eine reine Meinungsäußerung vorläge, erschließt sich für das Gericht nicht, nach welchem Grundsatz bei einem unklaren - aber noch weiter aufklärbaren - Sachverhalt zulasten des Beschuldigten von der für ihn ungünstigsten Variante auszugehen ist. Die Staatsanwaltschaft geht weiterhin von falschen Grundsätzen aus, wenn sie in der jüngsten Verfügung vom 10.04.2024 weitere Ermittlungen u.A. deshalb ablehnt, weil eindeutig sei, dass der Anzeigenerstatter sich in seiner Ehre verletzt fühlte. Ob eine Äußerung tatsächlich einen ehrverletzenden Inhalt hat, hängt indes nicht davon ab, wie der Empfänger sie verstanden hat, da das subjektive Empfinden des Opfers unberücksichtigt bleibt (MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 185 Rn. 12). Im Übrigen erfolgen in der genannten Verfügung zur Sache nichts beitragende Ausführungen zur fehlenden Zweckmäßigkeit einer Vernehmung des Angeklagten, die offensichtlich allein darauf abzielen, dem Gericht vor Augen zu führen, dass es versehentlich in der vorangegangenen Verfügung die Namen des Angeschuldigten und Zeugen verwechselt hat. anstatt mit substantiellen Argumenten den eigenen Standpunkt zu untermauern, insbesondere ggf. das Gericht davon zu überzeugen, dass die genannten Begriffe abweichend von der Auffassung des Gerichts als Formalbeleidigung einzustufen seien oder weshalb bereits jetzt sicher feststünde, dass die Aussagen nur als Schmähkritik verstanden werden könnten. Letztendlich ist die weitere Aufklärung des Kontextes der Äußerung auch deshalb notwendig, weil die Betitelung eines anderen als Dieb. Betrüger oder Verbrecher auch tatsächliche Elemente enthält (nämlich die Behauptung eine Straftat begangen zu haben), die jedoch derart eng mit den wertenden Aussagen verbunden sind, dass sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet werden dürfen, sodass die Einstufung als Meinungsäußerung zwar dennoch folgerichtig. es für die erforderliche Abwägung, ob die Meinungsfreiheit des Angeschuldigten das Persönlichkeitsrecht des Anzeigenerstatters überwiegt, jedoch auch relevant ist. ob bzw. inwieweit sich der tatsächliche Vorwurf als richtig herausstellt, sodass der Aufklärung dieser Frage grundsätzlich nachgegangen werden muss (BVerfG. Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, juris, Rn. 43). Aufgrund des unbekannten Hintergrunds und Gesamtzusammenhangs der Äußerung in der E-Mail kann mithin zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung des Angeschuldigten wegen des Tatbestandes des § 185 StGB überwiegend wahrscheinlich wäre. Vielmehr deutet sich beim Lesen des weiteren Inhalts der E-Mail an. dass der Angeschuldigte dem Anzeigenerstatter konkrete Verfehlungen vorwirft, die in Zusammenhang mit den eingangs der E-Mail genannten Äußerungen stehen könnten. Die Vernehmung des Zeugen und Anzeigenerstatters … erscheint auch geeignet, um den Sachverhalt weiter aufzuklären, da er höchstwahrscheinlich Angaben zu dem Kontext der Äußerungen machen können wird, zumal er in seiner Strafanzeige - ohne, dass es darauf ankäme - hervorhebt, für weitere Fragen und eine Vernehmung zur Verfügung zu stehen. II. Diese Ermittlungen haben nach Auffassung des Gerichts auch durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Zwar ist es dem Gericht gern. § 202 StPO analog möglich, ergänzende Beweiserhebungen selbst durchzuführen. Es ist dazu mitunter auch verpflichtet. Dies dient jedoch lediglich der Ergänzung, nicht hingegen für Ermittlungen größeren Umfangs zur Komplettierung des von der Staatsanwaltschaft unzulänglich belegten Anklage- bzw. Strafbefehlsvorwurfs (vgl. Karlsruher Kommentar-Schneider, StPO, 9. Aufl. 2023, § 202 Rn. 2 f.). Vorliegend sind indes keinerlei Ermittlung seitens der Staatsanwaltschaft erfolgt; zumal möglich erscheint, dass je nach Ergebnis der ergänzenden Aussage des Zeugen … noch weitere Zeugen zu vernehmen sein werden, um den Kontext der Fehde zwischen Zeuge und Angeschuldigtem aufklären zu können. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. IV. Für den Fall, dass der Beschluss des Gerichts Bestand haben, die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Ermittlungen nachholen und den Erlass des Strafbefehls ggf. nach Erhärtung des Tatverdachts erneut beantragen sollte, weist das Gericht bereits jetzt darauf hin, dass die beantragte Strafe - unabhängig von der Frage der Strafbarkeit der Aussagen - eklatant außer Verhältnis zum Vorwurf steht.