Urteil
7 C 177/22
AG Trier, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGTRIER:2024:0607.7C177.22.00
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Leitsätze
1. Ein Abzug Neu für Alt ist jedenfalls dann bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns nicht zu berücksichtigen, wenn nur Teile eines einheitlichen Zaunes erneuert werden.(Rn.62)
2. Hält ein Zaun die landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen nicht ein und wird dieser vom Nachbar bei Mäharbeiten beschädigt, liegt ein Mitverschulden des Zauneigentümers jedenfalls dann nicht vor, wenn Einwände des Nachbarn gegen die Abstandsgrenzen nach den landesnachbarrechtlichen Vorschriften präkludiert sind.(Rn.73)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 2.369,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.04.2022 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger die Umsatzsteuerbeträge zu erstatten, soweit diese aufgrund der Erneuerung der streitgegenständlichen Zaunelemente anfällt und von den Klägern gezahlt wird.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.04.2022.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Abzug Neu für Alt ist jedenfalls dann bei der Beschädigung eines Maschendrahtzauns nicht zu berücksichtigen, wenn nur Teile eines einheitlichen Zaunes erneuert werden.(Rn.62) 2. Hält ein Zaun die landesnachbarrechtlichen Abstandsgrenzen nicht ein und wird dieser vom Nachbar bei Mäharbeiten beschädigt, liegt ein Mitverschulden des Zauneigentümers jedenfalls dann nicht vor, wenn Einwände des Nachbarn gegen die Abstandsgrenzen nach den landesnachbarrechtlichen Vorschriften präkludiert sind.(Rn.73) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 2.369,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.04.2022 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubiger die Umsatzsteuerbeträge zu erstatten, soweit diese aufgrund der Erneuerung der streitgegenständlichen Zaunelemente anfällt und von den Klägern gezahlt wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.04.2022. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrags der Kläger ergibt sich aus § 256 ZPO. Da sie fiktive Kosten gelten machen und ihnen damit gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB die Geltendmachung der Umsatzsteuer bis zur Reparatur verwehrt ist, haben sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht dem Grunde nach. Das Gericht hat den Vortrag der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 28.05.2024 – soweit er vom Schriftsatznachlass gedeckt war – berücksichtigt, obwohl die Frist zur Stellungnahme am 24.05.2024 bereits abgelaufen war. Aus den von den Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Schriftsatz gleichen Datums mitgeteilten Gründen war ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. II. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 2.369,61 € aus § 823 Abs. 1 bzw. § 831 Abs. 1 BGB. Nach der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Das Eigentum der Kläger, nämlich vier Pfosten ihres Zaunes, wurden durch die vom Beklagten durchgeführten bzw. angeordneten Mäharbeiten, nämlich durch den Großschwader und das Heckmähwerk beschädigt. Hiervon war das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. aa) Zunächst stand durch die Aussagen der Zeugen ... und ... fest, dass der Zaun vor den Grasarbeiten im Jahr 2021 unversehrt war. Die jeweils gegenseitig benannten Zeugen widersprachen sich in ihren Aussagen nicht, vielmehr ergänzten sich die Aussagen. So sagte der Zeuge ... der Gärtner der Kläger, aus, dass er es war, der die Beschädigung am Zaun entdeckte. Zwar konnte er sich nicht mehr an den genauen Zeitpunkt erinnern, jedoch konnte er ausschließen, dass der Zaun vor der Entdeckung der Beschädigung durch ihn in dieser Art und Weise beschädigt war, da er auch zuvor schon den Seiteneingang zum Grundstück benutzt hätte und der Zaun bei diesen Malen stets in Ordnung gewesen sei. Er erinnerte sich daran, dass der Vorfall eher in der zweiten Jahreshälfte war und er den Nebeneingang einmal im Monat nutzte, sodass der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eingegrenzt werden konnte. Der Zeuge sagt zudem aus, dass der Vorfall zu einem Zeitpunkt war, als die Wiese frisch gemäht war. Zwar brachte er den Vorfall eher mit dem Jahr 2022 in Verbindung. Dass zu diesem Zeitpunkt der Zaun jedoch schon beschädigt und die Parteien hier bereits in Diskussion hierüber waren, ist zwischen diesen unstreitig. Maßgeblich ist, dass der Zeuge den Vorfall jedenfalls nicht vor dem Jahr 2021 einordnete. Diese Aussage wurde ergänzt durch diejenige des Zeugen ... der bei den Mäharbeiten Freischneidearbeiten am Rand des Grundstücks übernahm. Er gab an, sich daran erinnern zu können, dass der Vorfall im Jahr 2021 oder 2022 gewesen und auch ihm der beschädigte Zaun aufgefallen sei. Im Gegensatz zum ursprünglich anderslautenden Vortrag des Beklagten gab der Zeuge jedoch an, dass er die zum Grundstück der Kläger hin verbleibende Grasnarbe nach den Mäharbeiten durchführte. Die Aussage steht damit im Einklang zum Vortrag der Kläger, nämlich, dass der Zaun durch die Arbeit der Landmaschinen beschädigt wurde. Dazu, ob der Zaun schon vor der Arbeiten des Beklagten bzw. dessen Sohnes beschädigt war, konnte der Zeuge daher keine Aussage treffen. Hinsichtlich beider Zeugenaussagen bestanden keinerlei Anhaltspunkte, um davon auszugehen, dass diese nicht auf tatsächlich erlebtem beruhten. Gegenteiliges wurde auch von den Parteien nicht vorgebracht, sodass sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen erübrigen. Nach alldem stand für das Gericht fest, dass der Zaun vor den Grasarbeiten des Beklagten im Jahr 2021 nicht die streitgegenständlichen Beschädigungen aufwies. bb) Dass diese Beschädigungen durch die Landmaschinen des Beklagten zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2021 verursacht wurden, steht durch das Sachverständigengutachten fest. Der Sachverständige ... konnte in seinem widerspruchsfreien und schlüssigen Gutachten darlegen, dass die Farbanhaftungen an einem der Pfosten kompatibel zu dem Lack des Großschwaders sind. Dies konnte er mittels einer Probenentnahme mit einer Spurfixfolie unter Zuhilfenahme eines Labors feststellen. Dies sei, so sagt er, mit das genauste, was es gibt. Auch die Höhe der Eindellung an dem Pfosten sei mit einem Anstoß des Schwaders zu korrelieren. Zwar konnte der Sachverständige Farbanhaftungen an den von ihm bezeichneten Pfosten 2 und 3 nicht feststellen; jedoch konnte er hier ebenfalls die Art und Lage der Beschädigungen mit dem Schwader in Einklang bringen, sodass diese Beschädigung schlichtweg nur von dem Schwader des Beklagten herrühren kann, da weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass andere große Landmaschinen im Jahr 2021 das Wiesengrundstück bearbeitet hatten. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Beschädigung in Jahren davor entstanden sein könnten, da auch die Personen, die das Grundstück Jahre vor ihm gemäht hätten, ähnliche Maschinen einsetzten, kann diese Alternative ausgeschlossen werden, da nach den unter aa) genannten Feststellungen das Schadensereignis auf das Jahr 2021 eingegrenzt werden kann. Bezüglich des Pfostens 4 (Bezeichnung des Sachverständigen) hat dieser ebenso schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass diese kompatibel mit einem Anschlag einer Klinge des Heckmähwerks des Beklagten ist. Er konnte anhand der Schnittfläche einordnen, dass diese durch eine Klinge durchtrennt wurde und nicht gebrochen ist. Auch konnte er die im Schnittbild zu sehenden Riefen in Einklagen mit den Riefen auf den Klingen des Mähwerks bringen. Dass er dabei (nur) von einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ausging, ist ohne Belang, da in Zusammenschau mit den äußeren Umständen ausgeschlossen werden kann, dass eine andere eine derart große Kraft entwickelnde Klinge den Pfosten beschädigt hat. Hierfür kommt einzig und allein das Mähwerk des Beklagten in Betracht. Nach alldem war das Gericht davon überzeugt, dass die Beschädigungen an dem Zaun durch den Großschwader und das Heckmähwerk verursacht wurden. Dabei ist es auch irrelevant, dass kein konkreter Zeitpunkt für die Beschädigung feststeht. Auch sind die Kläger nicht gehalten, einen solchen vorzutragen, wenn sie ihn schlichtweg nicht kennen. Maßgebend ist allein, dass feststeht, dass eine für den Schaden kausale Handlung des Beklagten (bzw. dessen Verrichtungsgehilfen) vorliegt. b) Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beschädigung des Eigentums durch eine unmittelbare Handlung des Beklagten selbst erfolgte oder aber durch seinen Sohn. Wäre eines der Fahrzeuge durch den Sohn des Beklagten geführt worden, haftet der Beklagte auch für von diesem verursachte Schäden nach § 831 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Unstreitig hat der Beklagte seinen Sohn zur Verrichtung der Mäharbeiten bestellt. Zwar tritt die Ersatzpflicht gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Mit Schriftsatz vom 09.08.2022 hatte die Klägerseite vorab bestritten, dass der Verrichtungsgehilfe die für die Führung der Maschinen notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besaß. Auf diesen Vortrag ist der Beklagte nicht weiter eingegangen, sodass er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig galt, wobei er ohnehin darlegungs- und beweisbelastet für die Exkulpation im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist. Vielmehr erwiderte er mit Schriftsatz vom 05.09.2022 dazu lediglich: „Über die grundsätzliche Haftung für den Verrichtungsgehilfen besteht Einigkeit.“ Hieran vermochte der gegensätzliche Vortrag der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 28.05.2024 nichts zu ändern, denn dieser erfolgte nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und war damit gem. § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Dabei ist der Beklagtenseite gewährte Schriftsatznachlass im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2024 ohne Belang, denn dieser bezog sich ausdrücklich auf das Ergebnis der Beweisaufnahme. Er erfolgte vor dem Hintergrund, dass das Sachverständigengutachten den Parteien nicht vorab schriftlich übersandt, sondern erstmalig originär im Termin erstattet wurde. Es war den Parteivertretern damit nicht zuzumuten, auf die technisch komplexen Ergebnisse des Sachverständigen ad hoc zu reagieren. Dementsprechend war ihnen jedoch auch nur nachgelassen, die Begutachtung an sich anzugreifen, nicht jedoch neuen Sachvortrag vorzubringen, insbesondere nicht solchen, der unabhängig von dem Ergebnis des Gutachtens hätte erfolgen können und müssen. So liegt der Fall hinsichtlich der Frage der alternativen Fahrzeugführereigenschaft des Sohnes des Beklagten, die aufgrund des o.g. Schriftsatzes der Klägerseite schon längst ein Thema zwischen den Parteien war. Letztlich war dieser neuerliche Vortrag der Klägerseite sogar zulässigerweise bereits im Vorhinein durch die Klägerseite mit Nichtwissen in dem bereits erwähnten Schriftsatz vom 09.08.2022 bestritten worden. Einen Beweis bot der Beklagte in seinem jüngsten Schriftsatz indes nicht an, sodass er letzten Endes jedenfalls beweisfällig für seine Behauptung blieb. c) Der Beklagte hat die Rechtsgutsverletzung der Kläger mithin auch zu verschulden. Hinsichtlich des Anspruches aus § 823 Abs. 1 BGB ergäbe sich dies daraus, dass er, soweit er einen zu geringen Abstand zum Zaun gehalten hat, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ; hinsichtlich eines Anspruchs aus § 831 Abs. 1 BGB bereits aus dem o.g. unstreitigen Auswahlverschulden. d) Der Beklagte hat damit gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Begehren der Kläger Schadensersatz in Form des erforderlichen Geldbetrags zu leisten. aa) Schaden am Zaun Der hierfür erforderliche Geldbetrag beträgt 1.405,00 €. Das Gericht hat diesen Betrag gem. § 287 ZPO geschätzt. Als Schätzgrundlage wurde sowohl das außergerichtlich eingeholte Gutachten des Ingenieurs ... als auch insbesondere die Ausführungen des Sachverständigen ... zu Grunde gelegt. Letzterer führte überzeugend aus, dass eine genaue Kostenkalkulation, wie sie im KFZ-Bereich üblich ist, für die Wiederherstellung eines Zaunes nicht möglich sei. Hierzu würden schlichtweg Tabellenwerke und Erfahrungswerte fehlen. Der Sachverständige hat dabei bei einer weiteren Firma, einem Fachbetrieb für Zaunanalgen, ein Angebot für die Reparatur der beschädigten Segmente eingeholt und dabei festgestellt, dass die Kalkulation des Ingenieurs ... angemessen ist. Damit stellt diese Kalkulation eine taugliche Schätzgrundlage dar, wobei eine genauere Feststellung des zur Wiederherstellung des Zaunes notwendigen Betrags i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht möglich war, sodass dem Gericht letztlich nur der Weg der Schätzung gem. § 287 ZPO verblieb. i) Keine Sowieso-Kosten Dabei sind auch keine vermeintlichen Sowieso-Kosten herauszurechnen. Die Klägerseite rechnet im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung ab, sodass es auf gegebenenfalls tatsächlich ohnehin anfallende Arbeiten bereits nicht ankommt. Es steht gerade nicht fest, dass die Kosten für den Rückschnitt der an den Zaun angrenzenden Hecke und die Beseitigung des Schnittguts nicht anfallen würden, da es im Ermessen der Kläger liegt ob und wann sie einen Rückschritt, bspw. jährlich, durchführen. ii) Kein Abzug „Neu für Alt“ Ebenso ist kein Abzug „Neu für Alt“ vorzunehmen. Denn zum einen soll nicht der gesamte Zaun, sondern lediglich Teile eines einheitlichen Zaunes repariert werden, sodass der Fall mit Fällen der Beschädigung einer zusammengesetzten Sache vergleichbar ist. Durch eine Reparatur hätte die Klägerseite weder einen messbaren Vermögensvorteil erlangt, noch würde sich eine etwaige Vermögensmehrung für sie günstig auswirken, wenn lediglich einzelne Teile eines älteren, aber noch intakten Zaunes erneuert werden (so auch: LG Kleve, Urteil vom 23. Februar 2005 – 2 O 607/03 –, juris, Rn. 26). Würde der Rest des Zaunes sein (vermeintliches) Lebensalter überschreiten, wären die einzelnen reparierten Segmente offenkundig wertlos (Zu diesen beiden Voraussetzungen siehe BeckOGK/Brand, 1.3.2022, BGB § 249 Rn. 209, 210; zu den Fällen des Abzugs „neu für alt“ bei zusammengesetzten Sachen: BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 69. Ed. 1.11.2023, BGB § 249 Rn. 256). Auf die Frage, ob die Vornahme eines Abzugs „Neu für Alt“ für die Klägerseite eine unbillige Härte darstellt, kommt es mithin schon nicht mehr an. bb) Vorgerichtlichen Sachverständigengutachten Ebenso ersatzfähig sind die Kosten für die vom Kläger unstreitig gezahlten Sachverständigenkosten in Höhe von 394,37 € und 545,24 €, die für die Beauftragung der Privatsachverständigen angefallen sind. Dies gilt gleichermaßen für die Gutachten der Gutachter ... und .... Es stellte sich als notwendig heraus, einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache zu beauftragen, nachdem der Beklagte eine Verantwortung vehement von sich wies. Ebenso stellte es sich als notwendig heraus, den erforderlichen Herstellungsbetrag ermitteln zu lassen, um diesen in konkreter Höhe geltend machen zu können. Ob die Gutachten unbrauchbar sind, bedarf keiner Entscheidung. Ein Geschädigter darf sich zur Sicherung seiner Ansprüche und zur Feststellung der Ursache des Schadens eines Sachverständigen bedienen, sodass diese Kosten ergebnisunabhängig vom Schädiger zu zahlen sind. Die Frage der Unbrauchbarkeit des Gutachtens würde nur dann eine Rolle spielen, wenn die Klägerseite deshalb ein zweites Gutachten eingeholt hätte und mithin doppelte Kosten angefallen wären. Für die Frage der „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB ist auf den Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Eine sich erst im Nachhinein als unbrauchbar darstellende Leistung kann die einmal bestehende Erforderlichkeit nicht rückwirkend entfallen lassen. Dass der Gutachter ... einen falschen Auftrag erhalten hätte, ist nicht ersichtlich, zumal auch dies ebenso nichts an der Erforderlichkeit eines Schadenshöhegutachtens geändert hätte. Dass dieses womöglich für die Kläger unbrauchbar gewesen wäre, wäre ihr eignes Risiko gewesen. Darauf, dass die von den Gutachtern in Rechnung gestellte Beträge zu hoch wären, kann der Beklagte sich nicht berufen. Er trägt das Risiko für überhöhte Sachverständigenkosten, wenn die deutliche Überhöhung der Preise ich dem Geschädigten nicht aufdrängen musste (BGH, Urteil vom 12. März 2024 – VI ZR 280/22), zumal vorliegend die Rechnung durch die Klägerseite bezahlt wurde, was eine weitere Indizwirkung für die Erforderlichkeit des Betrags darstellt (siehe nur: BGH, Urteil vom 05.06.2018 – VI ZR 171/16). Die Zahlung gilt durch die mit Anlage K8 und K9 vorgelegten Kontoauszüge als unstreitig, da die Beklagtenseite hierauf nicht weiter substantiiert bestritten hat - jedenfalls wäre sie damit bewiesen. cc) Allgemeine Schadenspauschale Eine allgemeine Schadenspauschale in Höhe von 25,00 € steht den Klägern zu. Es ist nicht einzusehen, dass eine solche nur im Rahmen von Verkehrsunfällen – wie dort in gängiger Praxis seit jeher zugesprochen – vom Schädiger zu zahlen sein soll. Ein geringerer Aufwand für den Geschädigten bei anderen Schadensereignissen ist (jedenfalls hier) nicht erkennbar. dd) Kein Mitverschulden Ein Mitverschulden der Klägerseite durch die Unterschreitung eines Abstandes von 0,5 m des Zauns zur Grundstücksgrenze liegt nicht vor. Zwar wäre der Vorfall wohl vom Schutzzweck der entsprechenden Vorschrift § 42 LNRG umfasst, da die Abstandsgrenzen auch der einfacheren Nutzung des angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks dienen dürfte. Die Vorschrift § 42 Abs. 1 Satz 1 LNRG stellt allerdings ausdrücklich darauf ab, dass dieser Abstand nur auf Verlangen des Nachbarn einzuhalten ist. Ein solches Verlangen ist nicht vorgetragen, sodass der Abstand gemäß § 42 Abs. 2 LNRG den rechtmäßigen Zustand darstellt und die Eigentümer des Grundstücks sich damit nicht mehr auf den Schutzzweck der Norm berufen können; zumindest dann nicht, wenn nicht jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt ein entsprechendes Beseitigungsverlangen, ggf. unter Verweis auf ansonsten drohende Beschädigungen des Zaunes durch Arbeiten auf dem Grundstück, erfolgten. Ob dieses Verlangen innerhalb der Frist des § 42 Abs. 2 LNRG erfolgen müsste, muss nicht entschieden werden. Den Klägern haben sich nach alldem jedenfalls keinem Vorwurf auszusetzen. Im Übrigen würde ohnehin das Verschulden des Beklagten derart schwer im Verhältnis zu dem der Kläger wiegen, dass letzteres dahinter zurücktreten würde. Es ist immerhin schlichtweg für jedermann offensichtlich, dass bei Unterschreiten eines Abstands zum Zaun dieser beschädigt werden kann, zumal der Beklagte bereits zuvor Mäharbeiten ohne Beschädigung des Zaunes durchführte und gerade aufgrund des Zaunes die verbleibende Grasnabe in der Vergangenheit mit einem Freischneider geschnitten wurde. 2. Die festgestellten Ansprüche der Kläger sind letztlich auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Die erklärte Aufrechnung ist nicht nur verspätet gem. § 296a ZPO, da es sich bei der Aufrechnung um Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. genannten Vorschrift handelt (Musielak/Voit/Huber/Röß, 21. Aufl. 2024, ZPO § 296 Rn. 4) und auch dies vom gewährten Schriftsatznachlass nicht umfasst war. Sie ist auch bereits unzulässig, da sie unbestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO analog ist. Es ist nicht erkennbar, in welcher Priorität der Beklagte mit seinen vermeintlichen Ansprüchen aufrechnen will. 3. Da die Haftung des Beklagten dem Grunde nach feststeht, ist der Beklagte auch verpflichtet, zukünftig anfallende Umsatzsteuer zu zahlen. Die Kläger können diese gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB erst verlangen, wenn diese anfällt, sodass sie wie bereits ausgeführt ein Interesse an dieser Feststellung hatten. Im Übrigen war der Antrag der Kläger jedoch zum einen zu unbestimmt und zum anderen zu weitgehend. Insbesondere haben diese nicht dargelegt, welche Schäden neben der noch anfallenden Umsatzsteuer drohen. Die Zaunelemente wurden von den Klägern sachverständigenseits begutachtet und sollen vollständig ausgetauscht werden. Inwieweit insofern weitere Schäden bestehen könnten, die erst bei einer Reparatur zum Vorschein treten sollen, ist nicht ersichtlich und klägerseits auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerseite möglicherweise darauf abstellt, dass weitere bislang unbekannte Zaunelemente beschädigt sein könnten, kann die begehrte Feststellung - abgesehen davon, dass sie insoweit unzulässig wäre - schon nicht erfolgen, weil die Beschädigung anderer Elemente nicht zwangsweise auf dem gleichen Schadensereignis beruhen müssen. Der zu weitgehende Antrag der Kläger konnte insoweit ausgelegt werden, sodass wie erfolgt zu tenorieren war. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. 4. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet der Beklagte ebenfalls aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB. Die Kläger durften sich zur Durchsetzung ihrer Rechte eines Rechtsanwalts bedienen. Allerdings war lediglich eine Gebühr von 1,3 zu ersetzen. Vortrag dazu, weshalb hier abweichend vom Regelfall eine 1,5 Gebühr zu fordern wäre, hat die Klägerseite nicht gehalten. Der zu ersetzende Betrag nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer betrug damit nur 367,23 €. Im Übrigen war die Klage mithin abzuweisen. 5. Die Zinsen folgen aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. § 286 BGB. Der Beklagte befand sich spätestens mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ab dem 05.04.2024 in Verzug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.369,61 € festgesetzt. Die Kläger sind Miteigentümer zu je ein halb des Hausanwesens ... in ... Trier. Im Laufe des Jahres 2021 hat der Beklagte unter Zuhilfenahme einer seiner Söhne das an das Grundstück der Kläger angrenzende Wiesengrundstück zur Grasernte im Frühjahr, sowie im Spätjahr bearbeitet. Er hat dabei unter anderem ein von einem Traktor gezogenes Heckmähwerk Kuhn PZ 300 und einen Großschwader Niemeyer RS 640S eingesetzt. Die Kläger waren sodann der Meinung, dass ihr die beiden Grundstücke abgrenzender Maschendrahtzaun, der weniger als 0,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze hält, durch die Arbeiten des Beklagten beschädigt wurden und sprachen diesen darauf an. Dieser wies eine Verantwortung von sich. Daraufhin beauftragten die Kläger die Sachverständigen ... und ... in Bitburg mit einer Begutachtung der Schadensursächlichkeit an der Zaunanlage, die das Gutachten zum 21.02.2022 erstatteten. Hierfür zahlten sie die von diesen in Rechnung gestellte 394,37 € an die Sachverständigen. Ebenso beauftragten sie den Diplom Ingenieur für Landespflege ... der mit Gutachten vom 17.01.2022 die Höhe der Wiederherstellungskosten ermitteln sollte. Er kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass hierfür 1.405,00 € netto anfallen. Der Sachverständige stellte für sein Gutachten 545,24 € in Rechnung, welche die Kläger an diesen zahlten., Die Kläger beauftragten ihren Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber dem Beklagten. Es wurden außergerichtliche Schriftsätze gefertigt und der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 22.03.2022 unter Fristsetzung bis 04.04.2022 zur Zahlung eines Betrages von 2.369,61 € aufgefordert. Hierfür begehrt der Prozessbevollmächtigte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 420,07 € brutto, wobei er eine 1,5 Gebühr ansetzt. Der Zaun ist bislang nicht repariert. Die Kläger tragen vor, der Beklagte oder aber sein Sohn habe den Zaun bei Grasarbeiten im Jahr 2021 mit den Landmaschinen auf einen vier Pfosten umfassenden Abschnitt beschädigt, da sie zu dicht mit diesen an die Grundstücksgrenze herangefahren seien. Den genauen Zeitpunkt wüssten sie nicht mehr, da der Schaden erst im Nachhinein aufgefallen sei. Die vom privat beauftragten Sachverständigen festgesetzten 1.405,00 € würden den tatsächlich erforderlichen Herstellungsaufwand zur Reparatur der beschädigten Zaunsegmente darstellen. Die Kläger beantragen 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger einen Betrag in Höhe von 2.369,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.04.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubiger alle weiteren sich ergebenden Schäden aus der von ihm zu vertretenden Sachbeschädigung am Zaun-Eigentum der Kläger zu 100 % zu ersetzen, insbesondere künftig gezahlte Umsatzsteuerbeträge aufgestellte Rechnungen zur Schadensbehebung. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 420,07 €, Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 05.04.2022. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, der Vortrag der Klägerseite sei bereits unsubstantiiert, da ein konkreter Schadenszeitpunkt nicht genannt würde. Jedenfalls müsse die Klägerseite sich einen Abzug „Neu für Alt“ anrechnen lassen, da die Lebensdauer eines Zaunes nur 25 Jahre betragen würde. Ebenso sei ein Mitverschulden zu berücksichtigen, weil der Zaun den notwendigen Abstand von 0,5 m zur Grundstückgrenze nicht einhält. Soweit in der Kostenkalkulation im Gutachten des Ingenieurs ... auch Kosten für Rückschnitt und die Beseitigung des Schnittguts entlang der Hecke enthalten wären, handele es sich um Sowieso-Kosten, da die Kläger die Hecke ohnehin regelmäßig zurückschneiden müssten, damit der Zaun nicht beschädigt würde. Die klägerseits außergerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten seien zudem ungeeignet und damit nicht zu ersetzen. Der Sachverständigen ... habe zudem einen falschen Auftrag erhalten, da er nicht angewiesen wurde, einen Abzug „Neu für Alt“ einzubeziehen. Außerdem seien die von den Sachverständigen hierfür in Rechnung gestellte Beträge zu hoch. Mit Schriftsatz vom 28.05.2024 ergänzte der Beklagte: Sein Sohn sei zudem ordnungsgemäß eingewiesen worden, sei erfahren gewesen und aufgrund der gemeinsamen Arbeit habe eine jederzeitige Kontrolle durch den Beklagten stattgefunden, sodass er für etwaige durch seinen Sohn verursachte Schäden nicht haften würde. Außerdem erklärt der Beklagte dort die Aufrechnung mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen wegen Nichteinhaltung des Grenzabstandes. Auf den entsprechenden Schriftsatz wird insoweit verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... dem Gärtner der Kläger und ... einem Gehilfen des Beklagten, zur Frage des Zustandes des Zaunes zu bestimmten Zeitpunkten. Die nicht unmittelbar durch das erkennende Gericht erfolgte Zeugenvernehmung wurde mit Einverständnis der Parteien anhand des Protokolls vom 01.09.2023 verwertet. Ebenso wurde Beweis erhoben zur Frage der Ursächlichkeit der Landmaschinen des Beklagten für die Beschädigung am Zaun und der erforderlichen Herstellungskosten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.