Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.184,40 Euro (in Buch-staben: sechstausendeinhundertvierundachtzig 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 %, die Be-klagte zu 60 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Be-klagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz für Pflanzen und einen Zaun, die bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurden, den die Fahrerin Corinna T mit dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten, xyz, am 18.10.2003 gegen 12.10 Uhr verursacht hat. Der Kläger ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten Hauses Alte M-T-Straße in H. Zu diesem Grundstück gehört auch ein eingezäuntes Garten, der zum Zeitpunkt des Unfalles aufgrund des Zustandes der Pflanzen insbesondere auch entlang der Grenze als zugewachsen bezeichnet werden konnte. Die Zeugin T kam am Unfalltag von der Straße ab und durchbrach mit dem Pkw den Zaun und die dahinter stehende Thujahecke zum Grundstück des Klägers. Das Fahrzeug kam im Garten des Klägers nachdem es sich nochmals gedreht hatte zum Stehen, wobei es vorher noch diverse weitere Pflanzen und Bäume beschädigte bzw. zerstörte. Die Parteien streiten um die Höhe des Schadens, der durch diese Beschädigungen eingetreten ist. Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt: Pos. Art der Arbeit Menge Preis Summe 1 Demontage Zaun 1 30,00 30,00 2 4 Rohrpfosten liefern und einbauen 4 45,50 182,00 3 Maschendrahtzaun 28,5 28,50 812,25 4 Kaninchendraht 28,5 9,90 282,15 5 Thuja occidientalis 8 828,29 6.626,32 6 Hybriden 1 598,21 598,21 7 Pfingstrose 5 60,00 300,00 8 Hortensie 5 88,97 444,85 9 Serbische Fichte 1 680,02 680,02 10 Gemeine Eibe 1 322,11 322,11 11 Gemeine Eibe 1 961,23 961,23 12 Stauden und Gehölze 10 20,00 200,00 13 Pflanzlohn 1 4.900,00 4.900,00 14 Fläche fräsen und aufarbeiten 40 1,28 51,20 15 Fläche mulchen 40 2,54 101,60 16.491,94 Kostenpauschale 25,00 16.516,94 Zahlung der Beklagten -5.912,45 10.604,49 Der Kläger trägt vor, dass der Schaden, der durch den Verkehrsunfall entstanden sei, sich auf diese Weise berechne, so dass ihm nach Abzug der unstreitigen Zahlung der Beklagten in Höhe von 5.912,45 Euro ein Schadensersatzanspruch in Höhe weiterer 10.604,49 Euro zustehe. Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2003 zur Zahlung dieses Betrages binnen einer Frist von 10 Tagen ab dem Briefdatum auf. Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.604,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Bei der Bemessung des Schadens am Zaun sei ein Abzug Neu für Alt in Höhe von 15 % der Kosten der Neuerrichtung angemessen, da der beschädigte Zaun ein Alter von 12 Jahren gehabt und grundsätzlich eine Lebensdauer von insgesamt mindestens 50 Jahren aufweise. Der Wiederbeschaffungswert der Pflanzen sei in der Regel deutlich geringer als vom Kläger angegeben. Für das Setzen der neuen Pflanzen werde nicht ein Pflanzlohn von 4.900 Euro erforderlich sein, weil die Pflanzen durchaus mit Hilfe von Maschinen auf das Grundstück gesetzt werden könnten und es nicht zutreffend sei, dass dieser Transport mit erheblichen Kosten durch eine entsprechende Anzahl von Personen bewältigt werden müsse. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 17.09.2004 (Bl. 59 bis 74 GA) und das Protokoll der Sitzung vom 03.02.2005 (Bl. 100 bis 102 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zu einem erheblichen Teil begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von noch weiteren 6.184,40 Euro. Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund der nachfolgenden Berechnung: Pos. Art der Arbeit Menge Preis Summe 1 Demontage Zaun 1 30,00 30,00 2 Rohrpfosten liefern und einbauen 4 45,50 182,00 3 Maschendrahtzaun 28,5 28,50 812,25 4 Kaninchendraht 28,5 9,90 282,15 5 Thuja occidientalis 8 897,67 7.181,36 6 Hybriden 1 295,00 295,00 7 Pfingstrose 5 46,00 230,00 8 Hortensie 5 60,00 300,00 9 Serbische Fichte 1 400,00 400,00 10 Gemeine Eibe 1 275,00 275,00 11 Gemeine Eibe 1 600,03 600,03 12 Stauden und Gehölze 10 20,00 200,00 13 Fahrt- und Nebenkosten 1 1.131,26 1.131,26 14 Fläche fräsen und aufarbeiten 40 1,28 51,20 15 Fläche mulchen 40 2,54 101,60 Summe 12.071,85 Kostenpauschale 25,00 Schadensbetrag 12.096,85 abzüglich Zahlung von 5.912,45 Restbetrag 6.184,40 Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte verpflichtet ist, die beim Verkehrsunfall vom 18.10.2003 verursachten Schäden am Zaun und im Garten des Klägers in voller Höhe zu erstatten. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des erstattungsfähigen Schadens. Dieser besteht nach Abzug der Leistung der Beklagten in Höhe von 5.912,45 Euro noch in der oben angegebenen Höhe. 1.) Pos. 1, 3 und 4: Der Kläger ist berechtigt, die unstreitig in der angegebenen Höhe angefallenen Kosten für die Entfernung des beschädigten Maschendrahtzaunes und die Erneuerung des Zauns auf einer Länge von 28,50 m in voller Höhe auch als Schaden geltend zu machen. Die Beklagte wendet diesbezüglich lediglich ein, es müsse ein Abzug Neu für Alt erfolgen. Dieser Abzug ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Zwar mag es zutreffen, dass der nunmehr angebrachte Maschendrahtzaun eine höhere Lebenserwartung hat, als der ursprüngliche montierte und beim Unfall beschädigte. Die Zaunanlage ist aber als Gesamtanlage anzusehen. Die Lebensdauer richtet sich ganz entscheidend nach der Lebensdauer auch und besonders der Rohrpfosten, an denen der Maschendraht befestigt wird. Diese sind nur teilweise erneuert worden. Es stellt aber keinen Vermögensvorteil des Klägers dar, der den jetzigen Schaden mindern könnte, dass nach Ablauf der geschätzten Lebensdauer des Zaunes der Maschendraht möglicherweise noch weitere 12 Jahre hätte verwendet werden können. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass es sinnvoll und kostengünstig wäre, die nach Ablauf der Lebensdauer des Zaunes insgesamt erneuerungsbedürftigen Zaunpfähle zu erneuern, diese jedoch mit einem bei einer Lebensdauer von 50 Jahren bereits 38 Jahre alten Maschendraht zu versehen. Denn für die Erneuerung der Zaunpfähle wäre die Beseitigung bzw. die Loslösung des Maschendrahts von den Pfählen erforderlich. Bei dieser Sachlage wäre es auch wirtschaftlich sinnvoller, den Zaun insgesamt zu erneuern. Nach Auffassung der Kammer stellt daher die Erneuerung des Maschendrahtes und der vier Zaunpfähle insgesamt keine Besserstellung des Klägers dar, die durch einen Abzug Neu für Alt zu berücksichtigen wäre. 2.) Position 2: Die Kosten für die Erneuerung der vier Zaunpfähle ist unstreitig und ungekürzt erstattungsfähig. 3.) Positionen 5 bis 11: Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in der Tabelle hinsichtlich der einzelnen Pflanzen aufgeführt sind. Die Parteien streiten nicht darüber, dass die dort aufgeführten Pflanzen auch in der dort aufgeführten Anzahl bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurden. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe der Kosten, die für die Ersatzbeschaffung anzusetzen und als Kosten erstattungsfähig sind. Der Sachverständige Blauermel hat den erstattungsfähigen Schaden hinsichtlich dieser Pflanzen mit den Beträgen angegeben, die in der Tabelle aufgeführt sind. Bei der Multiplikation der Einzelbeträge bei den acht Pflanzen für die Thuja-Hecke ist dem Sachverständigen lediglich in der Summe ein Schreibfehler unterlaufen, der zu berichtigen war. Die vom Sachverständigen aufgeführten Kosten sind auch in dieser Höhe erstattungsfähig. Der Sachverständige hat dabei in zulässiger Weise die Preis zugrunde gelegt, die bei einem Ankauf der Pflanzen durch den Kläger als Endverbraucher bei einem qualifizierten Gärtnereibetrieb an den Kläger als Endverbraucher gefordert werden würden. Es ist insoweit kein Nachlass vom Katalogpreis vorzunehmen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargetan, dass derartige Nachlässe nur bei Verkauf größerer Mengen an Gärtnereien in Betracht kommen und ansonsten nicht gewährt werden. Er hat auch ausgeführt, dass die wirtschaftliche Lage eines qualifizierten Betriebes, den der Kläger auch beauftragen darf, weitere Preisnachlässe angesichts der allgemeinen Entwicklung auf dem Markt nicht zu erwarten sind. Der Kläger ist auch berechtigt, die Wiederherstellung seines Gartens bei einem solchen qualifizierten Betrieb in Auftrag zu geben. Er muss sich keineswegs darauf verweisen lassen, dass diese Arbeiten durch weniger qualifizierte Unternehmen auch kostengünstiger angeboten werden. Der Sachverständige hat bei der Berechnung des Schadens auch in zutreffender Weise die Kosten berechnet, die durch die Ersatzanpflanzung entstehen. Grundsätzlich hat der Kläger einen Anspruch auf Wiederherstellung des Gartens in den Zustand, den er vor dem Unfall hatte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort Pflanzen, die im Wesentlichen älter waren als die zur Ersatzbepflanzung kalkulierten Pflanzen und auch insbesondere im Hinblick auf den Zaun bereits höher waren. Da durch diese Wiederherstellung auch die Lebensdauer der Pflanzen verlängert und die weitere Ersatzbeschaffung zeitlich hinausgezögert wird, erscheint es angemessen, dem Kläger zuzumuten, jüngere Pflanzen als Ersatz zu verwenden, und auch einen Teil der Aufzucht dieser Pflanzen bis sie wieder die Größe haben, die die zerstörten Pflanzen hatten aufzuerlegen. Insoweit hat der Sachverständige anhand der Kalkulation nachvollziehbar dargetan, dass er bei den Kosten nicht die Kosten der vollständigen Aufzucht bis zur Größe der beschädigten Pflanzen gerechnet habe, sondern nur drei Jahre Anwachszeit und drei weitere Jahre für die weitere Herstellungszeit. Nach Ablauf dieser insgesamt sechs Jahre seien die neu gesetzten Pflanzen aber noch nicht wieder so hoch wie die zerstörten. Dies bedeutet, dass dem Kläger als Ausgleich für die Anpflanzung neuer Pflanzen zum einen ein vorübergehend insbesondere hinsichtlich der Hecke optisch unzureichender Zustand einer unterschiedlich hohen Hecke zugemutet wird und er darüber hinaus auch nach Ablauf der sechs Jahre den weiteren Aufwand bis zur Erreichung der Höhe der zerstörten Pflanzen durch Eigenleistung erbringen muss. Dies erscheint auch der Kammer ein angemessener Weg der Schadensberechnung und -kalkulation. 4.) Position 12: Die Kosten für Stauden und Kleingehölze mit 200 Euro sind nicht angegriffen. 5.) Position 13: Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für den Transport und das Einsetzen der neuen Pflanzen anfallen werden. Diese Kosten hat der Sachverständige in seinem Gutachten mit insgesamt 1.131,26 Euro angegeben. Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, da er von den Parteien nicht angegriffen worden ist. Der Sachverständige ist dabei nach Besichtigung der örtlichen Verhältnisse davon ausgegangen, dass die Pflanzen durchaus mit Maschinen in den Garten transportiert werden können, wozu eine teilweise Sperrung der Straße erforderlich ist, die an dem beschädigten Teil des Gartens vorbeiführt. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar begründet und bei der Kostenkalkulation auch berücksichtigt, dass für diesen Vorgang des Abladens in den Garten eine Genehmigung für die Teilsperrung und eine Verkehrssicherung erforderlich ist. Die entsprechenden Kosten hat er mit 500 Euro als angemessen angenommen. Dieser Annahme sind die Parteien nicht mehr entgegen getreten. 6.) Position 14 und 15: Auch diese Positionen sind dem Grunde und der Höhe nach unstreitig. 7.) Der Kläger ist berechtigt, neben diesem Schaden eine Pauschale für die Schadensabwicklung in Höhe von 25 Euro zu fordern. Auf diesen Gesamtschaden in der oben angegebenen Höhe hat die Beklagte einen Teilbetrag von 5.912,45 Euro gezahlt, so dass der im Tenor genannte Betrag als noch zu zahlender Schaden verbleibt. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes seit dem 07.12.2003, da sich die Beklagte nach Zahlungsaufforderung und Fristsetzung mit der Zahlung des weitergehenden Schadensbetrages seit diesem Tage in Verzug befindet, §§ 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 108 ZPO. Streitwert: 10.604,49 Euro