OffeneUrteileSuche
Urteil

32 C 233/17

Amtsgericht Viersen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGVIE:2017:0817.32C233.17.00
12Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Viersen vom 18.07.2017 (Az: 32 C 233/17) wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Viersen vom 18.07.2017 (Az: 32 C 233/17) wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Entscheidungsgründe: Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten ist die einstweilige Verfügung vom 18.07.2017 aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungsklägerin steht kein durchsetzbarer Verfügungsanspruch zu. Dieser könnte sich für sie allein aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Danach wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen; die Lieferung von Energie wird dabei wie der Verkauf von Waren behandelt, auch wenn es sich insoweit nicht um eine Sache im Sinne des bürgerlichen Rechts handelt. Dem Anspruch der Verfügungsklägerin auf die Lieferung von Wasser steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht der Verfügungsbeklagten aus § 273 BGB, § 33 Abs. 2 AVBWasserV entgegen. Letztere war daher berechtigt, die Versorgung mit Wasser einzustellen Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Vertragsverhältnis in Bezug auf die Lieferung von Wasser. Der Verfügungsbeklagten steht gegen die Verfügungsklägerin ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 2.988,20 Euro aus der Schlussrechnung vom 04.05.2017 zu. Soweit die Verfügungsklägerin die Abrechnung der Verfügungsbeklagten als inhaltlich unrichtig bestreitet, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV, § 30 AVBWasserV berechtigen Einwendungen gegen Rechnungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Die genannte Vorschrift deckt dabei sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung des Versorgungsunternehmens entgegensetzen kann, so dass ihr Geltungsbereich sich vom Grundsatz her nicht auf die in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannten Rechen- und Ablesefehler beschränkt. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Einwendungen, die die vertraglichen Grundlagen für die Art und den Umfang seiner Leistungspflicht betreffen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, juris Rn. 16 f.; BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 178, 179; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 1518; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1209). Diese restriktive Regelung erklärt sich aus dem allgemeinen Interesse an einer möglichst kostengünstigen Versorgung. Dieses Ziel ist nur sichergestellt, wenn das grundsätzlich vorleistungspflichtige Versorgungsunternehmen keine Verzögerungen bei der Zahlung seiner Leistungen hinnehmen muss, die auf Einwendungen des Kunden beruhen. Mit den diesbezüglichen Einwendungen ist der Kunde daher auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen (vgl. BGH, a. a. O.; im Überblick: Steenbuck, MDR 2010, 357 ff.), wobei in diesem Rückforderungsprozess die Darlegungs- und Beweislast genauso zu handhaben ist, wie sie im Aktivprozess des Versorgungsunternehmens ohne die Regelung der §§ 17 Abs. 1 StromGVV/ GasGVV bzw. § 30 AVBWasserV anzuwenden wäre (vgl. Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Stand Januar 2011, § 30 AVBWasserV Rn. 58). Das Merkmal der Offensichtlichkeit im Sinne der vorgenannten Vorschriften setzt voraus, dass der Fehler leicht erkennbar ist; es darf kein vernünftiger Zweifel an der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung möglich sein. Zu offenkundigen Fehlern in diesem Sinne zählen insbesondere Rechen- und Ablesefehler, die dem Versorgungsunternehmen und dem Kunden ins Auge fallen und deshalb regelmäßig außer Streit stehen. Ausgeschlossen ist der Versorgungskunde im Primärprozess dagegen mit dem Einwand, es müsse ein Ablesefehler oder Defekt des Zählers vorliegen, weil nicht so viel Energie in einem bestimmten Rechnungszeitraum verbraucht worden sein könne. Allgemein berechtigen Einwände zur Zahlungseinstellung nämlich dann nicht, wenn vertiefte rechtliche Überlegungen über die Berechtigung der Forderung angestellt werden müssen oder wenn im Rechtsstreit eine Beweisaufnahme über den vom Kunden behaupteten Fehler erforderlich wäre (vgl. im Überblick mit umfangreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung: Schütte/Horstkotte, a. a. O., § 30 AVBWasserV Rn. 27 ff.). Gemessen hieran macht die Verfügungsklägerin vorliegend keine offensichtlichen Fehler im Sinne der vorgenannten Vorschriften geltend. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der streitgegenständlichen Abrechnungen der Verfügungsbeklagten fällt vielmehr keineswegs ohne weiteres „ins Auge“, vielmehr bedürften die Darlegungen der Verfügungsklägerin, weshalb sich aus tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen der Verfügungsbeklagten ergeben soll, einer vertieften Prüfung des gesamten, sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckenden, Abrechnungsvorgangs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Gerade dies soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers aber gerade dem Rückforderungsprozess des Kunden überlassen werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01. November 2012 – 13 U 241/11 - juris). Dass der Zahlungsanspruch aus dem Vertrag über die Lieferung von Strom beruht, ist entgegen der im Beschluss vom 18.07.2017 geäußerten Rechtsauffassung unschädlich. Die dem Wasserversorgungsunternehmen in § 33 Abs. 2 AVBWasserV eingeräumte Befugnis, die Wasserversorgung zwei Wochen nach Androhung zu unterbrechen, sofern der Kunde Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt, ist eine besondere Ausgestaltung der Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 273, 320 BGB. Die Vorschrift tritt im Energieversorgungsbereich nicht an die Stelle der im Bürgerlichen Gesetzbuch jedermann eingeräumten Leistungsverweigerungsrechte, sondern stellt zu Gunsten des Kunden lediglich zusätzliche Erfordernisse für die Inanspruchnahme dieser Rechte durch das Versorgungsunternehmen auf. Das bedeutet, dass bei einer Liefersperre neben der in § 33 Abs. 2 AVBWasserV vorgeschriebenen ausdrücklichen Mahnung und Androhung auch den allgemeinen Anforderungen der §§ 273 oder 320 BGB genügt sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - VIII ZR 190/90, juris Rn. 10). Beruhen - wie vorliegend - die nicht erfüllte Zahlungsverpflichtung und der Anspruch des Versorgungskunden auf Versorgung, deren Einstellung der Versorger angedroht hat, nicht auf ein und demselben gegenseitigen Vertrag, kommt als Grundlage für eine Liefersperre allein § 273 BGB in Betracht. Danach müssen die Verpflichtung des Schuldners und sein Anspruch, wegen dessen Nichterfüllung er die von ihm geschuldete Leistung zurückbehalten will, aus „demselben rechtlichen Verhältnis“ stammen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Er erfordert nicht, dass die sich gegenüberstehenden Ansprüche auf demselben Rechtsverhältnis beruhen. Vielmehr genügt es, wenn ihnen ein innerlich zusammenhängendes, einheitliches Lebensverhältnis zu Grunde liegt, beide also, falls sie - wie hier - eine vertragliche Grundlage haben, aus Rechtsgeschäften hervorgegangen sind, die in einem solchen natürlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den der anderen Seite zustehenden geltend gemacht und durchgesetzt werden könnte (vgl. BGH, a. a. O., juris Rn. 12 f.). Diese Voraussetzungen werden von der ganz überwiegenden Rechtsprechung und Literatur im Fall der Einstellung der Versorgung wegen Rückständen aus anderen Versorgungssparten jedenfalls dann bejaht, wenn - wie unstreitig vorliegend der Fall - die Versorgung zwischen denselben Parteien erfolgt, über denselben Hausanschluss, im selben Lebensbereich und zu demselben Zweck, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung des Versorgungsnehmers (vgl. z. B. OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 2010 - 8 U 206/09, juris Rn. 36; LG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2007 - 4 O 623/07, juris Rn. 24; LG Saarbrücken, Urteil vom 2. August 2002 - 13 AS 19/02, juris Rn. 10; LG Magdeburg, Urteil vom 2. Juli 1996 - 2 S 250/96, juris Rn. 8; Schütte/Horstkotte, a. a. O., § 33 AVBWasserV Rn. 80 f.; anderer Ansicht dagegen: AG Kerpen, Urteil vom 24. März 2009 - 22 C 20/08, juris Rn. 27; AG Lübeck, Urteil vom 6. November 2006 - 22 C 2737/06, juris Rn. 29; Sanders, RdE 1981, 146, 149; Herrmann in Herrmann/Recknagel/ T, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Stand 1984, § 33 AVBV Rn. 28). Nach nochmaliger Bewertung der Rechtslage schließt sich das erkennende Gericht der oben genannten herrschenden Auffassung an. Jedenfalls dann, wenn - wie unstreitig vorliegend gegeben - die Versorgung aus unterschiedlichen Energiesparten zwischen denselben Parteien über denselben Hausanschluss erfolgt (ist) und einem einheitlichen Zweck dient, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung, sind die unterschiedlichen Versorgungen zur Befriedigung von gleichartigen Bedürfnissen in einem solchen Maße bestimmt, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, die Versorgung aus der einen Sparte für dieselbe Wohnung des Versorgungsnehmers ohne Rücksicht auf Zahlungsrückstände aus einer anderen Versorgungssparte zu beanspruchen. Dass die Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin hinsichtlich des Zahlungsrückstands gemahnt und angedroht hat, die Versorgung nach Ablauf von zwei Wochen nach Androhung einzustellen, ist unstreitig. Die Verfügungsklägerin hat schließlich auch nicht dargelegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommt. Es fehlt bereits an der (kumulativen) Voraussetzung, dass eine hinreichende Aussicht besteht, dass die Verfügungsklägerin ihren Zahlungsverpflichtungen zeitnah nachkommen wird (vgl. dazu im Überblick Schütte/Horstkotte, a. a. O., § 33 AVBWasserV Rn. 140 f.). Die Verfügungsklägerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, monatliche Raten in Höhe von 120,00 Euro bis 204,00 Euro zahlen zu können. Auf eine solche Ratenzahlung muss sich die Verfügungsbeklagte aufgrund der Höhe des in Rede stehenden Zahlungsrückstandes nicht einlassen. Daneben vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen. Die Frage, ob die Folgen der Versorgungsunterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, kann nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Erforderlich ist eine Abwägung, bei der alle Interessen der Parteien zu berücksichtigen sind (vgl. im Überblick Schütte/ Horstkotte, a. a. O., § 33 AVBWasserV Rn. 132 ff.; aus der Instanzrechtsprechung z. B. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2006 - 34 O (Kart) 219/05, juris Rn. 26 f.). Nach dieser Maßgabe vermag das Gericht eine Unverhältnismäßigkeit nicht zu erkennen. Die rückständige Forderung beträgt 2.988,20 Euro und damit (erheblich) mehr als der in der vergleichbaren Vorschrift des § 19 Abs. 2 StromGVV ausdrücklich genannte Mindestbetrag von 100,00 Euro. Auch der bloße Umstand, dass von der Unterbrechung der Wasserversorgung neben ihr noch weitere Personen, darunter zwei Kinder im Alter von 5 und 8 Jahren betroffen wären, kann es nicht rechtfertigen, von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen. Dass - gegebenenfalls auch mehrere - Personen die Folgen einer Einstellung der Wasserversorgung zu spüren bekommen, ist der Vorschrift des § 33 Abs. 1, 2 AVBWasserV immanent. Das Vorliegen derartiger, im Regelfall gegebener, Umstände kann es daher nicht rechtfertigen, hieraus auf den Ausnahmefall des § 33 Abs. 2 Satz 2 1. HS. AVBWasserV zu schließen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01. November 2012 – 13 U 241/11 –, Rn. 35, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Mönchengladbach, I-Straße, 41061 Mönchengladbach, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Mönchengladbach zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Mönchengladbach durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Viersen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Viersen, Dülkener Str.5, 41747 Viersen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.