Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Ratingen vom 7. Oktober 2005 (9 C 427/05 AG Ratingen) wird der Antrag des An-tragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist für die Antragsgegnerin vorläufig vollstreckbar. Dem An-tragsteller bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leis-tet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweilige Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Sparkasse oder Bank zu erbrin-gen. Streitwert: 500,00 €. Tatbestand: Die Antragsgegnerin ist ein Energie- und Wasserversorgungsunternehmen, das in xx Letztverbraucher mit Energie und Wasser beliefert und die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführt. Der Antragsteller schloss als Haushaltskunde mit der Antragsgegnerin einen Strom-, Gas- und Wasserliefervertrag und wird von der Antragsgegnerin in seinem Wohnhaus vvv von der Antragsgegnerin mit elektrischer Energie, Erdgas und Wasser beliefert. Der Antragsteller widersprach der zum 01.01.2005 durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Preiserhöhung für Gasbelieferung. Der Antragsteller zahlte im Zeitraum vom 02.03.2005 bis einschließlich 02.06.2005 eine monatliche Abschlagszahlung von jeweils 249,00 € an die Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 15.06.2005 setzte die Antragsgegnerin die zukünftige monatliche Abschlagszahlung für Strom, Gas und Wasser des Antragstellers auf 196,00 € fest. In der Schlussrechnung vom 17.06.2005 wurde von der Antragsgegnerin für den Abrechnungszeitraum 03.12.2004 bis 10.06.2005 ein Gesamtbetrag für Strom, Gas und Wasser in Höhe von 774,03 € zahlbar zum 01.07.2005 dem Antragsteller in Rechnung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der Rechnung vom 17.06.2005 (Bl. 41 GA) Bezug genommen. Der Antragsteller beanstandete mit Schreiben vom 28.06.2005 die Rechnung vom 17.06.2005 insbesondere wegen der abgerechneten erhöhten Gaspreise und verweigerte die Zahlung des Rechnungsbetrages insgesamt. Er zahlte ab dem 01.07.2005 als monatliche Abschlagszahlung einen Betrag in Höhe von 166,00 €. Mit Schreiben vom 30.06.2005 wies die Antragsgegnerin die Beanstandungen des Antragstellers bezüglich der Rechnung vom 18.06.2005 zurück. Daraufhin forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 07.07.2005 nochmals von der Antragsgegnerin die Offenlegung der Kalkulation bezüglich der Erhöhung des Gaspreises im Einzelnen nachzuweisen. Mit Schreiben vom 29.06.2005 mahnte die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 590,50 € unter Berücksichtigung aller Zahlungseingänge bis zum 21.09.2005 gegenüber dem Antragsteller an. Weiterhin teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie sich im Falle der Nichtzahlung durch den Antragsteller zum 10.10.2005 eine Einstellung bzw. Sperrung der Strom-, Gas- und Wasserversorgung zu diesem Termin vorbehalte. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ein Rückstand seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Antragsgegnerin nicht gegeben sei. Der Nachforderungsbetrag bzw. die Rechnung vom 17.06.2005 sei nicht fällig, da ihm der Einwand nach § 315 Abs. 3 BGB gegen die abgerechneten erhöhten Gaspreise für den Abrechnungszeitraum am 01.01.2005 zustehe. Deshalb habe die Antragsgegnerin ihre Kalkulation offenlegen müssen, um nachzuweisen, dass ihre Preiserhöhung dem Angemessenheitserfordernis des § 315 Abs. 3 BGB genüge. Die Antragsgegnerin sei deshalb auch nicht berechtigt, die Strom-, Gas- und Wasserversorgung des Antragstellers zu sperren. Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht Ratingen am 07.10.2005 eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung mit folgendem Inhalt erlassen (9 C 427/05 AG Ratingen): 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Strom-, Gas- und Wasserversorgung für die Abnahmestelle des Antragstellers, vvv, zu sperren oder dem Antragsteller die Sperrung weiter anzudrohen, bis sie den Nachweis der Angemessenheit ihrer Jahresabrechnung vom 15.06.2005 dem Antragsteller offen gelegt hat. Diese Untersagung gilt für die für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin gemeldeten Verbrauchsstellen (Kundennummer nnn). 2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, angedroht. 3. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Antragsgegnerin hat gegen die vorgenannte einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Ratingen Widerspruch eingelegt. Auf Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht Ratingen mit Zustimmung der Antragsgegnerin durch Beschluss vom 09.12.2005 sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf zuständigkeitshalber verwiesen. Der Antragsteller beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Ratingen vom 07.10.2005 zu bestätigen. Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Ratingen vom 07.10.2005 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, zum Zeitpunkt der Androhung der Sperrung hätten Zahlungsrückstände in Höhe von insgesamt 894,03 € (Strom 360,39 €, Gas 355,83 € und Wasser 117,82 €) des Antragstellers bestanden. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, sie sei aufgrund des Belieferungsvertrages und bestehender Zahlungsrückstände des Antragstellers nach § 33 Abs. 2 AVBGasV in Verbindung mit §§ 273, 320 BGB zur Sperrung des Anschlusses des Antragstellers berechtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Ratingen vom 07.10.2005 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nämlich unbegründet, da ein Verfügungsanspruch nicht gegeben ist. Die Antragsgegnerin ist vielmehr berechtigt, die Androhung und Sperrung der Versorgung mit Gas, Wasser und Strom vorzunehmen und so von ihrem Leistungsverweigerungsrecht nach § 33 Abs. 2 AVB/Elt/Gas/WasserV in Verbindung mit §§ 273, 320 BGB Gebrauch zu machen. Das Recht zur Einstellung der Versorgung ist in § 33 AVB/Elt/Gas/WasserV beim Zahlungsverzug ein spezieller Fall des allgemeinen Zurückbehaltungsrechtes nach den §§ 273, 320 BGB (vgl. BGHZ 115, 99; Krüger in Münchener BGB-Kommentar, 4. Auflage 2001, § 273 Randnummer 26; Heinrichs in Palandt, BGB-Kommentar, 62. Auflage, § 320 Randnummer 2). Die Voraussetzungen für ein Zurückbehaltungsrecht sind vorliegend auch gegeben, denn im Zusammenhang mit dem Gas-, Strom- und Wasserlieferungsvertrag des Antragstellers mit der Antragsgegnerin liegen Zahlungsrückstände des Antragstellers vor. Ausgehend von der Schlussrechnung vom 17.06.2005 ist festzustellen, dass jedenfalls Rückstände für Strom-, Wasser- und Gaslieferungen in Höhe von circa 600,00 € gegeben sind, wobei der genaue Betrag dahinstehen kann, da es im Zusammenhang mit dem Zurückbehaltungsrecht nur auf das Bestehen von entsprechenden Zahlungsrückständen des Antragstellers ankommt. Diese belaufen sich allein im Hinblick auf die Zahlungsrückstände des Antragstellers für Strom- und Wasserlieferungen auf 478,21 €. Hinzu kommen ein wesentlicher Anteil des von der Antragsgegnerin dem Antragsteller in Rechnung gestellten Rückstandes für Gaslieferungen in Höhe von 355,83 €. Dieser Restbetrag ist auch dann fällig, wenn sich der Antragsteller wirksam auf seine Rechte aus § 315 Abs. 3 BGB berufen könnte. Ein solches Recht würde dem Antragsteller nämlich nur hinsichtlich des Betrages der reinen Erhöhung des Gaspreises zustehen. Dies ergibt sich aus dem vorgenommenen Widerspruch des Antragstellers gegen die Gaspreiserhöhung, wobei nur die reine Erhöhung Gegenstand seiner Beanstandung war. Die Gaspreiserhöhung zum 01.01.2005 beläuft sich auf circa 13 % für den Arbeits- und Bezugspreis des Gases. Auch unter einem hypothetischen Leistungsverweigerungsrecht des Antragstellers für den Betrag der Gaspreiserhöhung verbliebe damit immer noch der oben genannte Restbetrag von circa 600,00 € als Zahlungsrückstand des Antragstellers, für den dem Antragsteller kein Leistungsverweigerungsrecht zustehen würde. Der ursprünglich am 17.06.2005 in Rechnung gestellte Betrag für Gas für den Zeitraum 03.12.2004 bis 10.06.2005 beträgt 1.165,97 €. Hiervon wäre der vom Antragsteller bereits geleistete Teilbetrag sowie ein hypothetischer Betrag, der aus einem Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Gaspreiserhöhung sich ergeben würde, in Abzug zu bringen, so dass aber immer noch der vorgenannte erhebliche Zahlungsrückstand des Antragstellers der Antragsgegnerin gegenüber gegeben wäre. Im Übrigen spricht für einen entsprechenden Zahlungsrückstand des Antragstellers auch die Tatsache, dass der Antragsteller unmittelbar einen Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen Teilbetrag an die Antragsgegnerin geleistet haben will. Es kann daher offen bleiben, inwieweit der Antragsteller nach § 315 Abs. 3 BGB berechtigt war, die Leistung an die Antragsgegnerin zu verweigern, jedenfalls kann ein etwaiges Leistungsverweigerungsrecht in keinem Falle den vollen Betrag der ursprünglichen monatlichen Abschlagszahlungen für Gas, Strom und Wasser umfassen. Die Mahnung im Sinne des § 33 Abs. 2 AVB/Elt/Gas/WasserV bezüglich bestehender Rückstände erfolgte am 29.09.2005 durch die Antragsgegnerin. Diese ausstehenden Rückstände der Schlussrechnung vom 17.06.2005 sind als Leistung an die Antragsgegnerin bis heute nicht geleistet worden. Das Recht zur Einstellung der Versorgung ist nicht nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AVB/Elt/Gas/WasserV ausgeschlossen, insbesondere wäre eine Sperrung auch nicht unverhältnismäßig. Ein Ausschluss läge vor, wenn der Kunde darlegen würde, dass die Einstellungsfolgen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen würden und hinreichende Aussicht bestehen würde, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Antragsteller hat jedoch in keiner Weise substantiiert vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, dass die Sperrung unverhältnismäßig sein könnte oder noch in absehbarer Zeit eine Zahlung der gesamten Rückstände zu erwarten sein könnte. Da die Liefersperre den allgemeinen Regelungen über das Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht des BGB entspricht, stellt diese wegen des Gegenstandes des Energieversorgungsvertrages die zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes notwendige Maßnahme dar (vgl. BGHZ 115, 99; Heinrichs in Palandt, BGB-Kommentar, 62. Auflage, § 320 Randnummer 11). Zudem hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass die in Rede stehende Sperrung für ihn unzumutbar sein könnte oder eine unbillige Härte zur Folge hätte. Das Leistungsverweigerungsrecht in Form der Androhung bzw. der Sperrung der Versorgung durch die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Die Treuwidrigkeit ist vorliegend nicht gegeben, da die Art des Gegenstandes - vorliegend Strom-, Gas- und Wasserversorgung - die Zurückbehaltung nicht verbietet und den Anspruch des Antragstellers auf Leistung nicht endgültig vereitelt. Grundsätzlich haben Energieversorgungsunternehmen trotz § 320 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 BGB bei Zahlungsverzug der Kunden das Recht, die Stromversorgung nach vorheriger Androhung einzustellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1982, 1511; Heinrichs in Palandt, BGB-Kommentar, 62. Auflage, § 273 Randnummer 18). Sogar bei nur teilweiser Zahlung besteht grundsätzlich das Recht, die volle Gegenleistung zurückzuhalten. Ebenfalls liegt keine Treuwidrigkeit vor, weil keine Geringfügigkeit des noch ausstehenden Leistungsteils gegeben ist. Der noch ausstehende Betrag des Antragstellers beträgt circa 600,00 € und besteht zumindest seit dem 01.07.2005 aus der Rechnungsstellung der Antragsgegnerin vom 17.06.2005. Dies ist insbesondere im Hinblick darauf, dass ebenfalls die Abschlagszahlung des Antragstellers seit dem 01.07.2005 nicht in voller Höhe geleistet werden und dadurch weitere Rückstände entstehen, kein geringfügiger ausstehender Betrag. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708, 711 ZPO.