OffeneUrteileSuche
Urteil

15 C 118/22 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften)

Amtsgericht Waldbröl, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGM2:2022:1208.15C118.22.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.841,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 24.02.2022 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.841,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 24.02.2022 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.08.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand: Die Klägerin und die Beklagte führten vor dem Landgericht Heilbronn (Az. 11 O 233/19) und anschließend im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 10 U 289/21) einen Rechtsstreit über vermeintliche Werklohnansprüche der Beklagten gegen die Klägerin. Das Oberlandesgericht Stuttgart schlug den Parteien durch Beschluss vom 31.01.2022 den Abschluss eines Vergleichs vor (vgl. Bl. 7-14 d.A.). In dem Beschluss gab das Oberlandesgericht Stuttgart eine vorläufige Einschätzung der jeweiligen Erfolgsaussichten der von der hiesigen Beklagten geltend gemachten Vergütungsansprüche ab und bezifferte sowohl die Höhe der Vergütungsansprüche als auch der Gegenforderungen der hiesigen Klägerin. Das Oberlandesgericht kam unter Punkt 1. des Beschlusses zu dem Ergebnis, dass für das Bauvorhaben Kinderkrippe ein Anspruch der hiesigen Beklagten (dortigen Klägerin) in Höhe von 3.685,59 EUR bestehe (Bl. 12 d.A.). Für das Bauvorhaben Generalsanierung Grund- und Hauptschule ging das Oberlandesgericht unter Punkt 2. des Beschlusses von einem Anspruch der hiesigen Beklagten (dortigen Klägerin) in Höhe von 1.322,85 EUR aus (Bl. 13 d.A.). Unter Punkt 3. des Beschlusses stellte das Oberlandesgericht fest, dass sich aus den oben genannten Zahlen ein Zahlungsanspruch der Klägerin (hiesige Beklagte) von 6.849,85 EUR ergebe (vgl. Bl. 14 d.A.). Der konkrete Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts Stuttgart lautete: „1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag von 6.849,85 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.7.2018 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander aus den streitgegenständlichen Bauvorhaben Kinderkrippe, T-T2, Nordheim und Generalsanierung Grund- und Hauptschulgebäude, Lauffener T2 34-36, Nordheim abgegolten und erledigt.“ Nachdem die hiesige Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.02.2022 und die hiesige Klägerin am 15.02.2022 ihr Einverständnis mit dem Vergleichsvorschlag vom 31.01.2022 erklärten, erging am 16.02.2022 ein Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. Bl. 60 und 61 d.A.) mit dem Inhalt, dass gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werde, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen sei: 1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin einen Betrag von 6849,85 zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.7.2018 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Damit sind sämtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander aus den streitgegenständlichen Bauvorhaben Kinderkrippe, T-T2, Nordheim und Generalsanierung Grund- und Hauptschuldgebäude, Lauffener T2 34-36, Nordheim abgegolten und erledigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2022 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten unter Bezugnahme auf den Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.01.2022, dass man festgestellt habe, dass ein Rechenfehler vorliege und dass die Summe aus den für die einzelnen Bauvorhaben vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichsbeträgen nur einen Betrag in Höhe von 5.008,44 EUR ergebe; der Vergleich sei entsprechend auszulegen bzw. zu berichtigen. Die Klägerin forderte die Beklagte in diesem Schreiben auf, den überzahlten Betrag, unter Setzung einer Frist bis zum 04.03.2022, zu erstatten. Mit Schreiben vom 02.03.2022 teilte die Klägerin der Beklagten durch ihren Prozessbevollmächtigen mit, dass sie die Berichtigung des Beschlusses bei dem Oberlandesgericht Stuttgart beantrage und sie ihre Zustimmung zum Vergleich hilfsweise anfechte. Die hiesige Klägerin stellte sodann bei dem Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag zur Berichtigung des Beschlusses. In dem auf Antrag der hiesigen Klägerin wiederaufgenommenen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht machte sie dann die Unwirksamkeit des Vergleichs geltend. Mit Urteil vom 09.05.2022 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 10 U 289/21) anschließend fest, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 16.02.2022 erledigt sei und dass der Antrag der Beklagten (hiesigen Klägerin) zur Berichtigung des Beschlusses vom 16.02.2022 zurückgewiesen werde (vgl. für den gesamten Inhalt des Urteils Bl. 15-20 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aus dem Vergleich vom 16.02.2022 lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.008,44 EUR ergebe und die darüber hinaus gezahlten Beträge von der Beklagten zu erstatten seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.841,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 24.02.2022 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 05.03.2022 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass eine Auslegung des Vergleichs vom 16.12.2022 zwingend eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 6.849,85 EUR ergebe und dass eine weitergehende Vertragsanpassung nicht geboten sei. Das Gericht hat der Beklagten die Klage am 17.08.2022 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie wurde ordnungsgemäß nach § 253 ZPO erhoben und das Amtsgericht Waldbröl ist gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23, 71 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Die Rechtskraft des Urteils des OLG Stuttgart vom 09.05.2022 steht einer Sachentscheidung nicht gemäß § 322 Abs. 1 ZPO entgegen. Der Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist nicht identisch mit dem Streitgegenstand, der dem Urteil des OLG Stuttgart vom 09.05.2022 zugrunde lag. Das Urteil des OLG Stuttgart betraf einen anderen Streitgegenstand. Die Parteien des Rechtsstreits streiten vorliegend nicht mehr über Forderungen aus dem der Entscheidung des OLG Stuttgart zugrundeliegenden Werkvertrag, sondern um die materiell-rechtlichen Wirkungen des Prozessvergleichs, der den Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart erledigte. Das OLG Stuttgart stellte in der Entscheidung lediglich die Wirksamkeit des Prozessvergleichs vom 16.02.2022 fest und traf keine darüber hinausgehende Entscheidung über die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs. Ob eine durch das Oberlandesgericht festgestellte Rechtsfolge für den hiesigen Prozess vorgreiflich ist, betrifft stattdessen die Frage nach einer eventuell bestehenden Bedingungswirkung des Gerichts, die erst in der Begründetheit der Klage von Relevanz ist (vgl. BGH NJW 1995, 2993). II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 1.841,40 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB. Der rechtliche Grund für die Zahlung aus dem Prozessvergleich ist in Höhe von 1841,40 EUR nachträglich entfallen, weil die Klägerin erfolgreich eine Anpassung des Vergleichsvertrages vom 16.02.022 aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 2, 1 BGB verlangen kann. Die Kalkulation der Vergleichssumme durch das Oberlandesgericht Stuttgart in dem im Beschlusses vom 31.01.2022 enthaltenen Vergleichsvorschlag begründet eine wesentliche Vorstellung der Parteien, die zur Grundlage des Vertrages geworden ist, die sich nachträglich als falsch herausstellte, die die Parteien bei Kenntnis zum Abschluss eines Vergleichs mit anderem Inhalt bewogen hätte und die eine so bedeutende Rolle für den Vertragsabschluss spielt, dass der Klägerin ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. a. Die Beklagte hat durch die Zahlung einer Summe von 6.849,85 EUR durch die Klägerin etwas durch Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erlangt. b. Der rechtliche Grund für das Behaltendürfen des geleisteten Geldbetrages ist nachträglich im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB in Höhe von 1.841,40 EUR entfallen. Die Klägerin kann erfolgreich von der Beklagten eine Vertragsanpassung aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 2, 1 BGB verlangen. aa. Die Anwendung der Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist nicht durch die Wirkung einer Anfechtung der Annahmeerklärung des Prozessvergleichs vor dem Oberlandesgericht Stuttgart durch die hiesige Klägerin gemäß § 142 BGB gesperrt, da die Klägerin ihre Zustimmung zum Abschluss des Vergleichsvertrages nicht wirksam angefochten hat. Das Gericht ist insofern an die rechtskräftigen Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 09.05.2022 (Az. 10 U 289/21) gebunden, da sich das Oberlandesgericht bereits mit der Anfechtung des Prozessvergleichs durch die hiesige Klägerin beschäftigt hat und diese aufgrund eines fehlenden Anfechtungsgrundes verneint hat (vgl. Punkt III.1. des Urteils vom OLG Stuttgart v. 09.05.2022). Aufgrund der Wirkungen der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO ist das Gericht an die Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart in dieser Frage gebunden, weil die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge vorgreiflich für die hier zu treffende Entscheidung ist (vgl. BGH NJW 1995, 2993). bb. Die Anwendung von § 313 Abs. 2, 1 BGB ist vorliegend nicht durch das Gebot einer vorrangig zu beachtenden Vertragsauslegung gesperrt, da der von der Klägerin begehrte Zahlungsanspruch nicht bereits durch eine Auslegung des Prozessvergleichs gemäß §§ 133, 157 BGB erreicht werden kann. Eine Auslegung der Vergleichsvereinbarung vor dem Oberlandesgericht Stuttgart ergibt, dass der Vergleich grundsätzliche eine Zahlungsverpflichtung der hiesigen Klägerin in Höhe von 6849,85 EUR enthalten sollte. Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB erfordert grundsätzlich die Erforschung des wirklichen Willens der Parteien, jedoch anhand des Maßstabs, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte (vgl. in ständiger Rechtsprechung BGHZ 103, 275, 280). Vorliegend haben die Parteien dem Vergleichstext jeweils zugestimmt, der in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.01.2022 enthalten war. Die Kalkulation, auf der die Angabe der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 6.849,85 EUR im vorgeschlagenen Vergleichstext beruht, war nicht unmittelbarer Inhalt der Willenserklärung der Parteien, da sich ihre Zustimmung lediglich auf den konkreten Vergleichstext des vorgeschlagenen Vergleichs bezogen hat. Die Parteien haben nicht erläutert, warum sie dem vorgeschlagenen Vergleichstext zustimmen, sondern vorbehaltlos ihre Zustimmung erklärt. Sie haben bei der Abgabe der Willenserklärung gerade keine eigene Kalkulation angegeben, die Anknüpfungspunkt für einen abweichenden Willen hätte sein können. Ein objektiver Empfänger musste nach Treu und Glauben in dieser Situation die Erklärungen der Parteien so verstehen, dass sie den konkreten Vergleichstext und damit auch die Höhe der enthaltenen Zahlungsverpflichtung mit ihrer Zustimmung zur Geltung bringen wollten. Eine anderweitige Auslegung ergibt sich auch nicht aus der Anwendung des Grundsatzes, dass eine Falschbezeichnung nicht schadet („falsa demonstratio non nocet“). Voraussetzung dafür ist, dass der tatsächliche Wille der Parteien übereinstimmt und dass die Parteien den Vertragsgegenstand lediglich übereinstimmend falsch bezeichnen. Die Parteien unterliegen in diesen Fällen dem Irrtum über den richtigen Ausdruck für das Gewollte (Busche, in: MüKo-BGB, 9. Aufl., 2021, § 155, Rn. 7.) Die Parteien haben vorliegend nichts im Rahmen der Abgabe ihrer jeweiligen Willenserklärungen übereinstimmend falsch bezeichnet. Ihre abgegebenen Willenserklärungen beziehen sich lediglich auf die Zustimmung zum Vergleichstext und der darin enthaltenen Zahlungsverpflichtung – auch der Höhe nach. Sie wollten dem Inhalt des Vergleichstexts – auch der Höhe der enthaltenen Zahlungsverpflichtung – genau wie angegeben zustimmen. Die Parteien haben das Gewollte (Zustimmung zum vorgeschlagenen Vergleich) übereinstimmend korrekt bezeichnet. Ihre Erklärungen enthalten keine eigenen Kalkulationen oder zusätzliche Erwägungen an der eine Falschbezeichnung angeknüpft werden könnte. cc. Der Anwendung des § 313 Abs. 2 BGB steht vorliegend auch nicht der grundsätzlich speziellere § 779 Abs. 1 BGB entgegen. Sofern der Anwendungsbereich des § 779 BGB nicht eröffnet ist, kann § 313 BGB auch bei einem Vergleich zur Anwendung kommen (BGH NJW 1984, 1746; BGH NJW-RR 1994, 434). Der Anwendungsbereich des § 779 Abs. 1 BGB als besondere Ausprägung des Rechts der Störung der Geschäftsgrundlage ist nicht eröffnet, weil die Parteien im Irrtum über Umstände waren, die vor dem Vergleich als streitig angesehen wurden. Ihre Fehlvorstellungen bezogen sich auf die Kalkulation der Höhe der möglicherweise noch bestehenden Werklohnforderungen und damit auf streitgegenständlichen Ansprüche, die nicht dem Anwendungsbereich des § 779 Abs. 1 BGB unterfallen. Zwar ist § 779 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch auf einen Prozessvergleich aufgrund seiner prozessrechtlichen und materiell-rechtlichen Doppelnatur anwendbar (vgl. Sprau, in: Grüneberg, 82. Aufl., 2023, § 779, Rn. 29), jedoch begründet § 779 Abs. 1 BGB nur dann die Unwirksamkeit eines Vergleichs, wenn der nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Als feststehend zugrunde gelegt gilt der unstreitige Sachverhalt zwischen den Parteien, der als Grundlage für den Abschluss des Vergleichs dient (vgl. Sprau, in: Grüneberg, 82. Aufl., 2023, § 779, Rn. 15). § 779 Abs. 1 BGB erfasst damit nur Fälle, in denen sich die Parteien gemeinsam über einen Umstand irren, der außerhalb des Streits der Parteien liegt (BGH NJW 2003, 3193). Die Norm findet spiegelbildlich keine Anwendung, wenn sich die Parteien über Umstände irren, die vor dem Vergleich als streitig oder ungewiss angesehen wurden. Für streitige oder ungewisse Umstände, deren Bedeutung und Folgen die Parteien zur Streitbeilegung im Vergleich regeln, die in Wahrheit aber von den angenommenen Größen abweichen, übernehmen die Parteien selbst das Risiko (vgl. Sprau, in: Grüneberg, 82. Aufl., 2023, § 779, Rn. 15). So fällt beispielsweise die (fehlerhafte) Berechnung der Höhe eines streitigen Schadensersatzanspruchs durch einen Sachverständigen nicht in den Anwendungsbereich des § 779 Abs. 1 BGB (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 21.05.2005, Az. 13 U 25/04, Rn. 9). Dies lässt sich auch auf die Berechnung der Höhe eines streitigen Anspruchs durch das Gericht selbst in einem den Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag übertragen. dd. Die im Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.01.2022 enthaltene Kalkulation des Zahlungsanspruchs ist zur subjektiven Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 2 BGB geworden. Unter Geschäftsgrundlage versteht man die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille der Parteien aufbaut (vgl. in ständiger Rechtsprechung BGH NJW 1981, 1551). § 313 Abs. 2 BGB erfasst demnach Fälle des gemeinsamen Irrtums über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand. Zudem sind Fälle erfasst, in denen die falsche Vorstellung einer Partei, der die andere Partei nicht widersprochen hat, in den dem Vertrag zugrundeliegenden gemeinsamen Geschäftswillen aufgenommen worden ist sowie gemeinsame Motivirrtümer (Grüneberg, in: Grüneberg, 82. Aufl., 2023, § 313, Rn. 38). Vorliegend haben sich die Parteien die Kalkulation des Oberlandesgerichts Stuttgart, auf der der unterbreitete Vergleichsvorschlag offensichtlich fußt, so zu Eigen gemacht, dass sie die Kalkulation in ihren gemeinsamen Geschäftswillen aufgenommen haben. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Parteien der „krummen“ Vergleichssumme in Höhe von 6849,85 EUR zugestimmt haben, die sich laut der expliziten Feststellung unter Punkt 3. des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.01.2022 aus Punkt 1. und 2. desselbigen ergibt. Das Oberlandesgericht Stuttgart verweist aus objektiver Sicht mit dieser Aussage darauf, dass sich der Vergleichsvorschlag der Höhe nach aus der Addition der Vergleichsbeträge aus Punkt 1. und 2. ergibt. Dafür spricht auch die Angabe eines genau bezifferten Zahlungsbetrages statt eines gerundeten Betrages. Hätte das Oberlandesgericht eine Pauschalierung des Zahlungsanspruchs vornehmen wollen, so hätte das Oberlandesgericht einen gerundeten Betrag als Vergleichsvorschlag angegeben. Dann wären die Erwägungen unter Punkt 1. und 2. des Beschlusses lediglich grobe Richtwerte gewesen. Die Angabe der vermeintlichen Summe aus der Addition der Beträge aus Punkt 1. und 2. legt hingegen nahe, dass die unter Punkt 1. und 2. des Beschlusses hergeleiteten Vergleichsbeträge zur genauen Kalkulation des vergleichsweisen Zahlungsanspruchs dienen sollten. Durch die explizite Bezugnahme auf die Berechnungen unter Punkt 1. und 2. des Beschlusses werden die jeweils errechneten Summen zu genauen Rechnungsposten für die Höhe der Vergleichssumme. Auf dieser Kalkulationsgrundlage fußt der gemeinsame Geschäftswille der Parteien, denn sie machten sich dieses Vorgehen zur Bestimmung der Höhe der Vergleichssumme als Grundlage ihres Vergleiches durch die Zustimmung zum Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts Stuttgart zu Eigen. Hätten sie statt der genauen Berechnung der Vergleichssumme eine Pauschalierung des Zahlungsanspruchs bevorzugt, so hätten sie dies in den Verhandlungen zum Ausdruck bringen und zur Disposition stellen können. Mit der jeweiligen Zustimmung zum Vorschlag des Oberlandesgerichts erklärten sie sich auch mit der Herangehensweise zur Bestimmung der Zahlungssumme einverstanden. Es sollte zur Berechnung der Gesamtsumme auf die einzelnen Vergleichsbeträge unter Punkt 1. und 2. des Betrages ankommen. Es liegt auch kein Fall eines lediglich einseitigen Kalkulationsirrtums durch eine Vertragspartei vor (vgl. BGH NJW 1981, 1551, Rn. 13), da hier beide Parteien der Herangehensweise des Oberlandesgerichts unmittelbar zugestimmt und damit die Kalkulation zur gemeinsamen Grundlage des Vergleichsvertrages gemacht haben. Der Fall unterscheidet sich aus diesem Grund deutlich von dem Fall, dass nur eine Partei einem Kalkulationsirrtum unterliegt, wenn sie eine Willenserklärung zum Abschluss eines Vertrages abgibt. In diesen Fällen müsste sich die andere Vertragspartei, die fehlerhafte Kalkulation des Vertragspartners explizit zu eigen machen, damit diese als Grundlage des Vertrages angesehen werden könnte. Wenn aber beide Parteien auf einen Vorschlag eines Dritten eingehen, der die Kalkulation explizit zum Gegenstand des Vorschlags macht, so wird die Kalkulation durch die Zustimmung bereits zur gemeinsamen Grundlage des Vertrages. ee. Die gemeinsame Geschäftsgrundlage in Form der Kalkulation hat sich in einem wesentlichen Punkt als falsch herausgestellt. Die zugrundeliegende Kalkulation des Oberlandesgerichts Stuttgart basiert auf einem Rechenfehler, denn die Summe der aufgeführten Einzelansprüche unter Punkt 1. und 2. des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31.01.2022 weicht mit einer Höhe von 5008,44 EUR von der tatsächlich angegebenen Gesamtsumme unter Punkt 3. des Beschlusses mit einer Höhe von 6849,85 EUR um einen Betrag von 1841,40 EUR ab. Die Parteien unterliegen insofern einem gemeinsamen Kalkulationsirrtum, der eine erhebliche Differenz in der Höhe der Vergleichssumme begründet. ff. Die Parteien hätten den Prozessvergleich mit einem anderen Inhalt geschlossen, wenn sie den Fehler in der Kalkulation vor der Eineigung erkannt hätten. Die Parteien bringen mit der Festlegung auf die „krumme“ Vergleichssumme von 6849,85 EUR grundsätzlich zum Ausdruck, dass sie den Rechtsstreit entsprechend der Kalkulation des Oberlandesgerichts mit Hilfe des Abschlusses des Prozessvergleichs erledigen wollten. Sie wollten sich gerade nicht auf eine pauschale Abgeltung einigen, sondern den Prozessvergleich anhand der konkret errechneten Vergleichssummen in Relation zu den jeweiligen Erfolgsaussichten der Einzelansprüche schließen. Hätte das Oberlandesgericht Stuttgart die korrekte Summe der jeweiligen Einzelposten als Zahlungsanspruch vorgeschlagen – also 5008,44 EUR – so ist unter Würdigung der Gesamtumstände des Vergleichsabschlusses davon auszugehen, dass die Parteien auch diese Summe akzeptiert hätten. gg. Das Festhalten am unveränderten Vertrag ist der Klägerin unter Würdigung aller Umstände auch nicht zuzumuten, denn die Parteien haben mit der gemeinsamen Festlegung auf den L-Weg des Vergleichsanspruchs zum Ausdruck gebracht, dass sie keine pauschale Abgeltung der Ansprüche bewirken wollten, sondern eine Abgeltung anhand der gewichteten Erfolgsaussichten der jeweiligen Einzelansprüche. Unzumutbarkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Festhalten am Vertrag, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen würde (BGHZ 133, 321; BGH NJW 2012, 1718, Rn. 30). Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an dem Vertrag für die betroffene Person zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führen würde (BGH NJW 2022, 2830, Rn. 63). Bei bereits erfüllten Verträgen gelten noch einmal gesteigerte Anforderungen, da der Vertragspartner durch die Erfüllung des Vertrages grundsätzlich schon zum Ausdruck gebracht hat, dass die Erfüllung nicht unzumutbar war (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, 82. Aufl., 2023, § 313, Rn. 24). Eine Rückausnahme von diesem Grundsatz besteht allerdings dann, wenn die Geschäftsgrundlage von Anfang an gefehlt hat (BGH NJW 2001, 1204, 1206-1207). Im vorliegenden Fall ist der Klägerin ein Festhalten am unveränderten Vertrag tatsächlich unzumutbar. Zwar trägt jede Partei grundsätzlich das Risiko für den Abschluss eines für sie ungünstigen Vergleichs. Dies gilt entsprechend dem Rechtsgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO auch für eine mögliche Unachtsamkeit der jeweiligen Prozessvertreter. Hier haben die Parteien jedoch zum Ausdruck gebracht, dass sie den Rechtsstreit nicht nur irgendwie mit Hilfe eines Vergleiches erledigen möchten, sondern in Relation zu den Erfolgsaussichten der jeweiligen Einzelansprüche, wie sie vom Oberlandesgericht Stuttgart ausführlich unter Punkt 1. und 2. des Beschlusses vom 31.01.2022 beleuchtet wurden. Durch die Zustimmung zu diesem detailliert anhand der Erfolgsaussichten erarbeiteten Vergleichsvorschlag und der daraus erwachsenden und lediglich fehlerhaft kalkulierten Gesamtvergleichssumme, stellen die Parteien die Bedeutung der Kalkulation in den Vordergrund. Es sollte gerade keine pauschale Abgeltung der Ansprüche erfolgen. Die Parteien haben mit der Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck gebracht, dass sie nur für das in dem Vergleich einstehen wollen, für das sie auch vermutlich in einem Endurteil hätten einstehen müssen. Dieser Gedanke steht maßgeblich hinter der Einbeziehung der – fehlerhaften – Kalkulation und prägt damit ganz entscheidend die Risikoverteilung zwischen den Vergleichsparteien. Es wäre ein unbilliges und für die Klägerin nicht mehr tragbares Ergebnis, wenn sie nun allein durch die fehlerhafte Kalkulation schlechter stehen würde und für eine Vergleichssumme einstehen müsste, die höher als die erwarteten Vergleichsbeträge ist. Mit diesem Ergebnis würde man der Risikoverteilung, die sich aus den konkreten Umständen und der Art und Weise des Vergleichsabschlusses ergibt, widersprechen. Für die Beklagte wäre ein solches Ergebnis ebenfalls lediglich ein glücklicher Zufall, der weder auf Verhandlungsgeschick noch auf anderweitigen eigenen Leistungen beruht. hh. Der Zahlungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus dem Prozessvergleich vom 16.02.2022 reduziert sich entsprechend von 6849,85 EUR auf einen Anspruch in Höhe von 5.008,44 EUR, weil der Vergleichsvertrag zwischen den Parteien insofern gemäß § 313 Abs. 2, 1 BGB anzupassen ist (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, 82. Aufl., 2023, § 313, Rn. 41). Für eine Anpassung muss nicht auf Zustimmung zur Anpassung geklagt werden. Die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs ist ausreichend (BGH NJW 2012, 373; BGH NJW 2005, 2069). Die Anpassung des Vertrages durch eine Reduzierung des im Vergleich enthaltenen Zahlungsanspruchs auf 5.008,44 EUR entspricht auch den Interessen der Parteien. Eine andere Form der Anpassung des Vertrages würde gegen die im Vergleichsvertrag angelegte Risikoverteilung verstoßen. Die Anpassung des Vertrages hat sich an den vom Oberlandesgericht Stuttgart festgesetzten Vergleichsbeträgen unter Punkt 1. und 2. des Beschlusses vom 31.01.2022 zu orientieren, denn genau hierauf fußt die Kalkulation, die Geschäftsgrundlage der Parteien geworden ist. Die Parteien haben damit zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vergleich anhand der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten wollen. Eine anderweitige Anpassung des Vertrages – etwa die hälftige Teilung – kommt aufgrund der Umstände des Vergleichsschlusses und der eindeutigen Zielsetzung der Parteien nicht in Betracht (vgl. dazu generell Lorenz, in: BeckOK-BGB, 63. Edition, 01.08.2022, § 313, Rn. 88). 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 24.02.2022, die sich auf den unter Punkt II.1. des Urteils festgestellten überzahlten Hauptanspruch in Höhe von 1.841,40 EUR beziehen. Denn auch für die im Vergleich vorgesehene Zinszahlung in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ist der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Beklagten im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB nachträglich durch die erfolgte Anpassung des Vertrages infolge der Anwendung der Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 2, 1 BGB entfallen. Die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.1. des Urteils geltend hinsichtlich des Zinsanspruchs entsprechend. 3. Der Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – wegen § 308 Abs. 1 ZPO lediglich in Bezug auf den Hauptanspruch unter Punkt II.1. des Urteils in Höhe von 1841,40 EUR – ergibt sich aus § 291 BGB für einen Zeitraum ab dem 18.08.2022. Ein vorheriger Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 S. 1 BGB scheidet aus, da die Beklagte bis zur Erhebung der Klage nicht im Verzug gemäß § 286 BGB war. Das Schreiben der Klägerin vom 28.02.2022 stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Mit dem Schreiben vom 28.02.2022 hat die Klägerin die Beklagte zwar auf den Fehler in der Kalkulation hingewiesen und zumindest konkludent erstmals eine Anpassung des Vertrages verlangt. Darin liegt aber nur die Aufforderung zum Eintritt über Verhandlungen über die Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB, da eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nicht mehr kraft Gesetzes eintritt (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, 82. Aufl., 2023, § 313, Rn. 41). Aufgrund der Ungewissheit des damit verbundenen Verhandlungsausgangs kann in dem Schreiben nicht gleichzeitig eine Mahnung, also eine Aufforderung zur Leistung gesehen werden, da der mögliche Leistungsumfang zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht abschließend geklärt war. Zwar wirkt der maßgebliche Zeitpunkt für die Anpassung des Vertrages aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage auf den erstmaligen Zugang des Anpassungsbegehrens bei der Gegenpartei zurück (vgl. Finkenauer, in MüKo-BGB, 9. Aufl., 2022, Rn. 99), jedoch wandelt sich aus dieser Rückwirkung die erstmalige Aufforderung zum Eintritt in Verhandlungen nicht zugleich in eine wirksame Mahnung. Auch in dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 02.03.2022 (Bl. 67-68 d.A.) liegt keine verzugsbegründende Mahnung, da es insofern an einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung mangelt. Es handelt sich vielmehr um eine Darstellung von – ungewissen – Rechtsansichten in Bezug auf die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Das Teilunterliegen der Klägerin betraf eine streitwertneutrale Nebenforderung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.387,89 EUR festgesetzt (1.841,40 € + 546,49 € ausgerechnete Zinsen; die Zinsen sind vorliegend keine Nebenforderung sondern Teil des Rückforderungsanspruchs) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, X-T2, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.