Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 796,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2018 nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 124,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 01.12.2015 in A auf der S-Straße, an dem das geschädigte Fahrzeug des Mietwagenkunden, ein BMW, 110 KW, amtliches Kennzeichen WAF-## ### sowie das bei der Beklagten am Unfalltag haftpflichtversicherte Kfz der Frau E beteiligt waren. Die Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Die Parteien sind darüber einig, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten zu 100 % haftet und die Beklagte auch keine Einwendungen erhoben hat. Die Parteien streiten aber noch über die Erstattung von Mietwagenkosten. Der Geschädigte Herr C war während der unfallbedingten Ausfallzeit seines Fahrzeuges dringend auf die Anmietung eines Mietfahrzeuges angewiesen, um seine Mobilität wiederherstellen bzw. erhalten zu können, da sein PKW nicht mehrverkehrssicher war. Um den Zeitraum der unfallbedingten Ausfallzeit zu überbrücken mietete er ein gruppenniedrigeres Ersatzfahrzeug bei der Klägerin im Zeitraum vom 02.12.2015 bis zum 16.12.2015. Die Klägerin erstellte eine Rechnung vom 18.12.2015 über einen Betrag i.H.v. 1.896,41 € für das in Münster gemietete Fahrzeug. Das Fahrzeug wurde in der Zeit für 621 km genutzt, welches einer täglichen durchschnittlichen Fahrstrecke von 44,4 km entspricht. Auf diese Kosten hat außergerichtlich die Beklagte lediglich 785,40 € gezahlt, so dass noch ein Betrag i.H.v. 1111,01 € offensteht. Zur Sicherung der Kostenforderung für das Mietfahrzeug hat sich die Klägerin vom Mietkunden eine Abtretung erfüllungshalber erteilen lassen. Sie macht nunmehr im Wege der Abtretung diesen restlichen Betrag geltend. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch auf Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.896,41 € habe. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass dabei nach der Schwacke- Liste die erforderlichen Mietwagenkosten zum Normaltarif zu ermitteln sind und ein Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen vorzunehmen sei. Sie ist der Auffassung, dass das beschädigte Fahrzeug des Geschädigten der Mietwagenklasse 7 einzuordnen sei. Ferner vertritt sie die Rechtsansicht, dass ein Aufschlag i.H.v. 20 % wegen unfallbedingter Mehraufwendungen gerechtfertigt sei. Ein Abzug für Ersparnis von Eigenaufwendungen sei nicht vorzunehmen, da die Klägerin Kosten für ein gruppenniedrigeres Fahrzeug abgerechnet habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie restliche Mietwagenkosten i.H.v. 1111,01 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10. 2018, nebst weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet dazu, dass der Klägerin über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag i.H.v. 785,40 € hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten zustünden. Das beschädigte Fahrzeug sei der Mietwagengruppe 6 zuzuordnen, da es herabzustufen sei aufgrund seines Alters von 20 Jahren und der entsprechenden Laufleistung. Ferner seien die Mietwagenkosten nach der Fraunhofer Tabelle zu ermitteln. Ferner macht die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 € für einen Streitwert von 1111,01 € geltend auf die die Beklagte bisher nicht gezahlt hat. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 638,63 € aus dem Verkehrsunfallereignis vom 01.12.2015 in A gemäß §§ 7 StVG, 249 ff. BGB, 115 VVG, 398 BGB. Für die Schäden aus dem Verkehrsunfall ist die Beklagte unstreitig dem Grunde nach vollständig einstandspflichtig. Grundsätzlich kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen darf (BGH NJW 2009,5858) . Zur Bestimmung dieses Tarifes ist dem Tatrichter gemäß § 287 ZPO freigestellt, diesen auf der Grundlage von geeigneten Listen und Tabellen zu schätzen. Das Gericht schätzt den ortsüblichen Normaltarif im vorliegenden Fall im Einklang mit der überwiegenden Rechtsprechung im hiesigen Bezirk (Urteil des Landgerichts Münster vom 12.01.2016- Az. 03 S 55/15, Urteil des OLG Hamm vom 18.03.2016- Az.9 U 142/15) anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem Schwacke- Mietpreisspiegel sowie dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts im maßgeblichen Postleitzahlengebiet ergebenden Normaltarife. Dies stellt nach Ansicht des Gerichtes nach derzeitigem Sachstand die am besten geeignete Methode für eine Schadensschätzung im Rahmen des § 287 ZPO dar. Zwar ist innerhalb der Rechtsprechung umstritten, ob zur Bestimmung des sogenannten Normaltarifs der Schwacke- oder der Fraunhofer Spiegel oder eine Kombination beider heranzuziehen ist oder auch eine neue Schätzgrundlage nach dem Mietspiegel DAT dazu herangezogen werden kann. Der BGH hat jedoch sämtliche Berechnungsarten im Rahmen des tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO als zulässig angesehenbis auf die Letztgenannte. Im Hinblick auf die gegenüber beiden Listen bestehenden konkreten und abstrakten Bedenken erscheint die Bildung des Mittelwertes, von beiden jeweils durch Erhebungen ermittelnden Listen, als am ehesten geeignet, sich dem tatsächlichen Normaltarif zum Unfallzeitpunkt anzunähern. Vorliegend sind die von dem Beklagten vorgelegten Mietwagenangebote nicht geeignet, den Mittelwert zwischen Schwacke- und Fraunhofer Liste als Grundlage der Schätzung zu erschüttern, da schon angesichts des abweichenden Anmietzeitraumes nicht nachgewiesen ist, dass die Zugangs- und Mietkonditionen der anderen Vermieter mit der konkreten Anmietsituation vergleichbar sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist deshalb nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht erforderlich. Danach ergibt sich vorliegend folgende Berechnung der Höhe der Mietwagenkosten: Der maßgebliche Markt ist unstreitig der Mietwagenmarkt in Münster für den Postleitzahlenbereich 481 (Schwacke-Liste) bzw. 48 (Fraunhofer- Liste) für das Anmietjahr 2015. Der Geschädigte macht die Mietwagenkosten für ein gruppenniedrigeres Fahrzeug als sein beschädigtes Fahrzeug geltend. Das Fahrzeug des Geschädigten ist ein BMW Kombi 320i touring, Baujahr 1995. Dieses Fahrzeug ist laut Anl. K3 (Bl. 6 d.A) laute Klassifizierung nach Schwacke in die Mietwagengruppe 7 eingeordnet worden. Nach Ansicht des Gerichtes ist es jedoch gerechtfertigt dieses Fahrzeug zumindest eine Stufe herabzustufen aufgrund des Alters von 20 Jahren des Fahrzeuges und der damit einhergehenden Laufleistung zum Unfallzeitpunkt. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Prinzip der Naturalrestitution. Nach § 249 Abs. 1 BGB wäre der Geschädigte so zu stellen, als ob er sein beschädigtes Fahrzeug weiterhin nutzen könnte. Hier wurde ein älteres Fahrzeug beschädigt, so dass entsprechend nur ein älteres Fahrzeug anzumieten wäre. Die Autovermieter stellen aber regelmäßig nur neuwertige Mietfahrzeuge bis zu einem bestimmten Alter zur Verfügung. Der Geschädigte erhält damit nicht die Gebrauchsmöglichkeit an einem Fahrzeug, welches seinem beschädigten gleichwertig war, sondern über ein neues und höherwertiges Fahrzeug. Alter, Zustand und technische Ausstattung haben- abgesehen von höheren Pannen und Reparaturanfälligkeit älterer Fahrzeuge- zwar keinen Einfluss auf die Gebrauchstauglichkeit an sich, wohl aber auf die Gebrauchsqualität. Dieser Vorteil ist durch eine klasseniedrigere Anmietung auszugleichen. Aufgrund des technischen Fortschritts dürfte das Fahrzeugalter hier eine Herabstufung zumindest um eine Gruppe rechtfertigen. Eine weitere Herabstufung ist nicht vorzunehmen, da nicht vorgetragen worden ist, dass das Fahrzeug z.B. Vorschäden hatte oder einen schlechten Pflegezustand hatte. Für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung ist diese Herabstufung bereits anerkannt (BGH, NZV 2005,303). Da es sich bei der Nutzungsausfallentschädigung und den Mietwagenkosten nur um zwei unterschiedliche Varianten der Kompensation für dieselbe Schadensposition handelt (Entzug der Gebrauchsmöglichkeit), sind beide Fälle gleich zu behandeln. Das angemietete Fahrzeug war ein BMW Mini One. Diese ist nach Ansicht des Gerichtes der Mietwagenklasse sechs zuzuordnen. Da der Geschädigte die Kosten für ein klassenniedrigeres Fahrzeug geltend macht, um den Abzug für die Eigenersparnis zu vermeiden, durfte aufgrund der oben erläuterten Herabstufung des Fahrzeuges des Geschädigten ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 5 abgerechnet werden, um einen Abzug für Eigenersparnis zu vermeiden. Hinsichtlich der Schwacke-Liste ist bei der Bemessung des Normaltarifs vom arithmetischen Mittel des Automietpreisspiegels auszugehen. Die Schwacke- Liste für das Anmietjahr 2015 weist für das Postleitzahlengebiet 481 in der Mietwagenklasse 5 einen Wochenpreis i.H.v. 568,21 € aus. Für eine Mietdauer von 14 Tagen (zwei Wochenpauschalen) 1.136,42 €. Der Wochenpreis für einen Mietwagen der Gruppe 5 nach der Fraunhofer Liste für das Postleitzahlengebiet 48 im Anmietjahr 2015 beträgt 236,67 €. Für eine Mietdauer von 14 Tagen (2 x Pauschale für 7 Tage) also 473,34 €. Ferner sind noch die Nebenkosten zu berücksichtigen bei beiden oben ermittelten Beträgen bezüglich der Fraunhofer-Liste und bezüglich der Schwacke-Liste. Es ist hinzu zu addieren bei beiden Beträgen ein Gesamtbetrag i.H.v. jeweils 512,17 € für Nebenkosten. Dieser setzt sich zusammen aus: 175,84 € (12,56 € × 14 Tage) für eine Winterpauschale, Zustellung- und Abholkosten i.H.v. 29,64 € × 2 = 59,28 € und Kosten für die Vollkaskoversicherung i.H.v. 19,83 € × 14 = 277,62 €. Somit ergibt sich ein Mittelwert bei der Schwacke-Liste i.H.v. 1.649,13 € (1.136,42 € + 512,17 €) und ein Mittelwert nach der Fraunhofer-Liste i.H.v 986,05 € (. 473,34 € + 512,17 €). Die Differenz aus 1.649,13 € (Schwacke-Liste) und 986,05 €(Fraunhofer-Liste) ergibt 663,08 €. Dieser Betrag dividiert durch 2 ergibt 331,54 €. Hinzuzurechnen ist der ermittelte Wert nach der Fraunhofer- Liste i.H.v. 986,05 Euro, so dass sich ein Wert i.H.v. 1.317,59 € als arithmetisches Mittel unter Berücksichtigung der Nebenforderungen ergibt, der der Klägerin für Mietwagenkosten nach der „Fracke-Methode“ zusteht. Zu diesem Betrag ist ein Aufschlag i.H.v. 20 % , d.h. 263,52 hinzu zu addieren aufgrund der Tatsache, dass unfallbedingte Mehrleistungen vorliegen, in Form von Vorfinanzierung, Winterreifen, Eilsituation). Hierfür rechtfertigt sich ein Aufschlag i.H.v. 20 %. (Palandt 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 33, Landgericht Münster, Urteil vom 20.12.2018, Az.3 S 40/18) Dies ergibt 1.581,11 €. Von diesem Betrag sind keine 10 % abzuziehen für ersparte eigene Aufwendungen, da Kosten für ein gruppenniedrigeres Fahrzeug vom Geschädigten geltend gemacht werden. Abzüglich der bereits durch die Beklagte vorgerichtlich bezahlten Betrag i.H.v 785,40 € ergibt sich ein noch zu zahlender Betrag der Beklagten i.H.v. 796,71 €. Ein Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 124 € ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 I BGB. Es durfte nur nach einem Streitwert bis 1.000 € abgerechnet werden. Der Anspruch hinsichtlich der Zinsen ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.111,01 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.