Urteil
03 S 55/15
LG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach einem Verkehrsunfall sind nur mietwagenüblich notwendige Kosten in Höhe des marktüblichen Normaltarifs ersatzfähig, grundsätzlich bestimmt durch Mietpreisspiegel und Schätzung nach § 287 ZPO.
• Ist der Normaltarif dem Geschädigten wegen der konkreten Unfallsituation (z.B. Eilanmietung, fehlende Kreditkarte) nicht zugänglich, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Normaltarifs.
• Bei Vorliegen einer nicht zugänglichen Normaltarifsituation kann eine pauschale Erhöhung (z.B. 20 %) sachgerecht sein; ersatzfähige Nebenkosten wie Zustellung/Abholung sind gesondert zu schätzen.
• Auf ersatzfähige Mietwagenkosten sind bereits geleistete Zahlungen und ersparte Aufwendungen abzuziehen; eine Kürzung nach § 254 Abs. 2 BGB kommt nur bei belegbarem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Ersatz von Mietwagenkosten bei Eilanmietung und fehlender Kreditkarte (Erhöhung des Normaltarifs) • Nach einem Verkehrsunfall sind nur mietwagenüblich notwendige Kosten in Höhe des marktüblichen Normaltarifs ersatzfähig, grundsätzlich bestimmt durch Mietpreisspiegel und Schätzung nach § 287 ZPO. • Ist der Normaltarif dem Geschädigten wegen der konkreten Unfallsituation (z.B. Eilanmietung, fehlende Kreditkarte) nicht zugänglich, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Normaltarifs. • Bei Vorliegen einer nicht zugänglichen Normaltarifsituation kann eine pauschale Erhöhung (z.B. 20 %) sachgerecht sein; ersatzfähige Nebenkosten wie Zustellung/Abholung sind gesondert zu schätzen. • Auf ersatzfähige Mietwagenkosten sind bereits geleistete Zahlungen und ersparte Aufwendungen abzuziehen; eine Kürzung nach § 254 Abs. 2 BGB kommt nur bei belegbarem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht in Betracht. Die Klägerin verlangt von der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Unfall am 23.05.2013. Die Geschädigte (Zeugin G) schloss am Unfalltag einen Mietvertrag und trat die Forderung an die Klägerin ab; Mietdauer 11 Tage, durchschnittlich ca. 40 km/Tag, abgerechneter Betrag 1.374,26 €. Die Beklagte zahlte 589,55 € und verweigerte weitere Zahlungen. Das Amtsgericht hatte einen Normaltarif aus Schwacke und Fraunhofer ermittelt und der Klägerin überwiegend Recht gegeben; beide Seiten legten unterschiedliche Wertansätze vor. Die Klägerin beruft, es habe sich um eine Eilanmietung gehandelt und die Zedentin habe keine Kreditkarte sowie keinen Internetzugang gehabt, sodass niedrigere Internetangebote nicht zugänglich waren. Die Berufung zielte auf eine höhere Erstattung sowie weitere vorgerichtliche Kosten; die Beklagte hielt an ihren Recherchen und der Erstinstanzfeststellung fest. • Anspruchsgrundlage und Umfang: Anspruch besteht aus §§ 7 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG, 249 Abs.2 S.1, 398 BGB für den notwendigen Herstellungsaufwand einschließlich Mietwagenkosten. • Bestimmung des Normaltarifs: Der Normaltarif ist regelmäßig durch marktübliche Mietpreisspiegel zu bestimmen; die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO kann Schwacke und Fraunhofer sowie deren arithmetisches Mittel heranziehen. • Zugänglichkeit des Normaltarifs: Wenn der Normaltarif dem Geschädigten in der konkreten Situation nicht zugänglich war (Eilanmietung, keine Kreditkarte, kein Internetzugang), ist eine Erhöhung des Normaltarifs gerechtfertigt; dies wurde hier nach Beweisaufnahme festgestellt. • Höhe der Erhöhung: Die Kammer schätzt den ersatzfähigen Betrag und setzt eine pauschale Erhöhung des Normaltarifs von 20 % fest, wie es die Rechtsprechung erlaubt; daraus ergibt sich ein geschätzter Gesamtbetrag. • Nebenkosten: Kosten für Zustellung und Abholung sind grundsätzlich ersatzfähig; diese wurden hier auf 46,00 € brutto geschätzt. • Abzüge: Von dem geschätzten Betrag sind ersparte Aufwendungen (3,98 €/Tag) und bereits gezahlte Beträge (589,55 €) abzuziehen. • Schadensminderungspflicht: Eine Kürzung nach § 254 Abs.2 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Zeugin glaubhaft machte, keine Kreditkarte oder Barkaution stellen zu können und die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für eine Obliegenheit zur Schadensminderung nicht erfüllt hat. • Anwaltskosten: Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten werden nicht über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinaus anerkannt, weil sich der Streitwert nach der Entscheidung auf bis zu 500 € richtet. Die Berufung der Klägerin hatte teilweisen Erfolg. Die Beklagte wurde zur Zahlung weiterer 336,11 € nebst Zinsen verurteilt, da der Normaltarif wegen der Eilanmietung und des fehlenden Zugangs der Geschädigten (keine Kreditkarte, kein Internet) erhöht werden durfte und nach Schätzung ein weiterer Betrag zuerkannt wurde. Zudem wurden Zustell-/Abholkosten in Höhe von 46,00 € berücksichtigt; ersparte Aufwendungen und bereits geleistete Zahlungen sind abzuziehen. Eine Kürzung wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht war nicht gerechtfertigt. Weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden nicht über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus ersetzt.