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Beschluss

2 XVII 16/13 B

Amtsgericht Werl, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGSO3:2015:0129.2XVII16.13B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor wird dem Betreuer, Herrn A. D., für die in den Vergütungszeiträumen a) vom 30.07.2013 bis zum 29.10.2013, b) vom 30.10.2013 bis zum 29.01.2014, c) vom 30.01.2014 bis zum 29.04.2014, d) vom 30.04.2014 bis zum 29.07.2014, e) vom 30.07.2014 bis zum 29.10.2014 erbrachte Betreuertätigkeit ein Anspruch auf Vergütung in Höhe von pauschal 1.162,45 Euro festgesetzt. Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG. Die weitergehenden Anträge des Betreuers, ihm eine Vergütung nach einem Stundensatz von 44,00 Euro festzusetzen, werden als unbegründet zurückgewiesen. Auf diesen Anspruch sind die bereits im Verwaltungsverfahren aus der Staatskasse gewährten Leistungen von 396,00 Euro vom 16.12.2013 338,80 Euro vom 05.02.2014 201,00 Euro vom 23.06.2014 201,00 Euro vom 06.08.2014 201,00 Euro vom 05.11.2014 __________ 1.337,80 Euro (Summe) anzurechnen. was eine Erstattungspflicht auf Seiten des Betreuers gegenüber der Staatskasse (Justizfiskus Land NRW) in Höhe von 175,35 Euro zur Folge hat. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Streitfrage wird die Beschwerde zugelassen. 1 Gründe: 2 In der am 20.12.2012 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist der Berufsbetreuer Herr A. D., mit Beschluss vom 29.07.2013 als Betreuer bestellt worden. Mit Anträgen vom 04.11.2013, 29.01.2014, 12.05.2014, 29.07.2014 und vom 29.10.2014 hat er seine Ansprüche auf Vergütung für den vorgenannten Gesamtzeitraum im Einzelnen in einem Umfange von 44,00 Euro pro Stunde geltend gemacht. 3 Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). 4 Gemäß § 4 Abs. 1 VBVG steht dem Betreuer jedoch lediglich ein Stundensatz von 33,50 Euro und nicht von 44,00 Euro zu, weil seine auf der Basis eines berufsausgebildeten Verwaltungsangestellten an dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland in T. berufsbegleitend in einem Umfang von 1.050 Unterrichtsstunden nebst Vor- und Nachbereitung vorgenommene und erfolgreich abgeschlossene Fortbildungsmaßnahme (Angestellten-Lehrgang II) nach Inhalt, Umfang, nach wissenschaftlicher Qualität sowie nach der Zugangsvoraussetzung nicht mit einer Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule vergleichbar ist, wohl aber die Voraussetzungen der Ziffer 1 von § 4 Abs. 1, Satz 2 VBVG erfüllt sind. 5 Gleiches gilt für das über den Zeitraum von 3 Jahren berufsbegleitend absolvierte Fortbildungsstudium an der Verwaltungsakademie für Westfalen in B. mit etwa gleichem Zeitaufwand, nach dessen Abschluss er ein Verwaltungsdiplom in betriebswirtschaftlicher Fachrichtung erlangt hat. 6 Es kann auch keiner wertende Gesamtschau auf die Inhalte mehrerer unterschiedlicher Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen (wie vorliegend) erfolgen. Vielmehr ist für jede einzelne Qualifizierungsmaßnahme isoliert der Vergleich zu einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium vorzunehmen. 7 Für die Beurteilung der Frage nach der Vergleichbarkeit mit einer Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule kommt es nicht auf die tatsächlich vorhandene oder durch Fortbildung erworbene fachliche Qualifikation des Betreuers an, denn der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 VBVG in einer dreistufigen Skala einfach feststellbare typisierende Vorgaben festgelegt, um auf diese Weise auch eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der unterschiedlichen Qualifizierungsmaßnahmen zu erreichen. 8 Auch war die Frage zu verneinen, ob der Betreuer durch die o.a. Fortbildungsmaßnahmen eine Zusatzqualifikation erlangt haben könnte, die ihm einen Zugang zu beruflichen Tätigkeitsfeldern eröffnet, die sonst nur Hoch- oder Fachhochschulabsolventen vorbehalten sind. Dies selbst dann, wenn die Qualität des in der Fortbildung vermittelten Stoffes ihm als Angestellte im öffentlichen Dienst Zugang zu solchen Arbeitsbereichen eröffnete, die mit denen von Beamten des gehobenen Dienstes vergleichbar sind oder sogar in manch anderen Behörden von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden. Entscheidend ist nämlich nicht, wie anspruchsvoll die an dem Arbeitsplatz eines Angestellten in der öffentlichen Verwaltung zu bewältigende Arbeit ist oder ob das dafür gewährte Arbeitseinkommen mit der Besoldung eines Beamten im gehobenen Dienst vergleichbar ist, sondern die Vergleichbarkeit einer Zugangsmöglichkeit zu einer beruflichen Tätigkeit ist ausschließlich unter den gegebenen Gesichtspunkten des geltenden Laufbahnrechts für Beamte zu beurteilen. Nur wenn Absolventen der Fortbildungsveranstaltung "Angestellten-Lehrgang II" dadurch Zugang zum Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes erlangen würde, müsste die aufgeworfene Frage bejaht werden. Gleiches gilt für Absolventen des Fortbildungsstudiums an der Verwaltungsakademie für Westfalen in B. mit dem Abschluss eines Verwaltungsdiploms in betriebswirtschaftlicher Fachrichtung. 9 Von dem Betreuer wird auch selbst nicht behauptet, dass ihm seine Fortbildungsqualifikationen Zugang in das Beamtenverhältnis des gehobenen Dienstes verschaffen würden. Das kann aber auch ernstlich nicht unterstellt werden. Die dem Betreuer mit Verfügung vom 12.11.2014 unter Fristsetzung gewährte Möglichkeit, mittels Vorlage einer Bescheinigung des Fortbildungsanbieter oder mittels Vorlage einer Bestätigung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW Gegenteil zu belegen, hat er jedenfalls nicht genutzt. 10 Eine andere rechtliche Beurteilung ist nach der eindeutigen und gefestigten Rechtsprechung des BGH nicht möglich. Insoweit wird verwiesen auf BGH XII ZB 409/10 vom 18.01.2012, BGH XII ZB 447/2011 vom 04.04.2012, BGH XII 545/11 vom 09.05.2012, BGH XII ZB 23/13 vom 30.10.2013 und BGH XII ZB 355/12 vom 11.12.2013. 11 Gemäß § 4 VBVG ist der Stundensatz mit 33,50 Euro zu bemessen. 12 Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigten, dass der Betroffene mittellos ist und in einem Heim lebt. 13 Bis zum 20.12.2013 sind demzufolge pauschal 3 Stunden pro Monat und danach 2 Stunden pro Monat zu vergüten. 14 Damit errechnet sich die beantrage Vergütung wie folgt: 15 a) Zeitraum: 30.07.2013 - 29.10.2013 16 9 Stunden zu je 33,50 Euro = 301,50 Euro 17 b) Zeitraum: 30.10.2013 - 29.01.2014 18 7,7 Stunden zu je 33,50 Euro = 257,95 Euro 19 c) Zeitraum: 30.01.2014 - 29.04.2014 20 6 Stunden zu je 33,50 Euro = 201,00 Euro 21 d) Zeitraum: 30.04.2014 - 29.07.2014 22 6 Stunden zu je 33,50 Euro = 201,00 Euro 23 e) Zeitraum: 30.07.2014 - 29.10.2014 24 6 Stunden zu je 33,50 Euro = 201,00 Euro 25 Summe: 1.162,45 Euro. 26 Diesen festgesetzten Vergütungsanspruch von insgesamt 1.162,45 Euro kann der Betroffene aus seinem Vermögen und/oder Einkommen nicht aufbringen, weswegen sich dieser Anspruch gegen die Staatskasse richtet. Soweit für den Vergütungszeitraum bereits Leistungen aus der Staatskasse an den Betreuer erbracht worden sind, ist mit diesen aufzurechnen. Ungerechtfertigte Mehrleistungen sind von dem Betreuer an die Staatskasse zu erstatten. 27 Rechtsmittelbelehrung 28 Gegen die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist. 29 Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Werl durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. 30 Wenn der Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde zugelassen ist, so kann der Vergütungsbeschluss mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz angefochten werden. 31 Dieser Rechtsbehelf ist binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Festsetzungsbeschluss beim Amtsgericht Werl einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. 32 Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.