Urteil
93 C 1385/19 (77)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2019:1216.93C1385.19.77.00
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Leitsätze
Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 c), 18 Abs. 1 EuGVVO zur An-wendbarkeit deutschen Rechts bei Ansprüchen auf Rückzahlung von Verwaltungskos-ten für ausländische Wertpapierfonds (hier: Luxemburg)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur internationalen Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 c), 18 Abs. 1 EuGVVO zur An-wendbarkeit deutschen Rechts bei Ansprüchen auf Rückzahlung von Verwaltungskos-ten für ausländische Wertpapierfonds (hier: Luxemburg) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Amtsgericht Wiesbaden ist international nach Artikel 17 Abs. 1 c), Artikel 18 Abs. 1 EuGVVO zuständig. Artikel 18 Abs. 1 EuGVVO findet vorliegend nach Artikel 17 Abs. 1 EuGVVO auf das zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis Anwendung. Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne des Artikels 17 Abs. 1 EuGVVO. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Unproblematisch liegen auch die Voraussetzungen von c) vor, da die Beklagte durch den Vertrieb des streitgegenständlichen Fonds unter anderem in Deutschland in dem Hoheitsgebiet, in dem die Verbraucherin ihren Wohnsitz hat, eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten auch ein vertragliches Verhältnis, das den Gegenstand dieses Verfahrens bildet und das die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblich ausgeübten Tätigkeit betrifft. Das Gericht unterstellt insoweit, dass die Klägerin tatsächlich die sich aus der Depotübersicht ergebenden Fondanteile der Beklagten gezeichnet hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es insoweit nicht darauf an, ob es sich um einen Ersterwerb oder einen Erwerb über eine Börse handelt. Für die Frage der vertraglichen Beziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht die Art und Weise des Erwerbs maßgeblich, sondern die Tatsache, dass durch den Erwerb der Fondanteile entsprechend der Regelungen in dem Verbraucherreglement der Beklagten, wie auch der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für vergleichbare Fonds, sei es nach luxemburgischem oder nach deutschem Recht, zwischen dem Anteilseigner und der Kapitalverwaltungsgesellschaft eine vertragliche Beziehung entsteht, die nach herrschender Meinung im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach § 675 BGB ausgestaltet ist und auf der Grundlage der Regelungen in den Allgemeinen Anlagebedingungen und den besonderen Anlagebedingungen, entsprechend nach luxemburgischen Recht nach dem Verwaltungsreglement ausgestaltet ist. Aufgrund des Umstandes, dass der Fond in der streitgegenständlichen Art ein Sondervermögen darstellt, das keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, besteht zwischen der Verwaltungsgesellschaft und dem Anteilseigner eine vertragliche Beziehung, die die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Anlagegenstand betrifft. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag im Sinne der Regelungen des Artikel 17 Abs. 1 EuGVVO. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem auch nicht eine zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung entgegen. Zwar ist aufgrund der Zeichnung der Anteile die Regelung in Artikel 19 des Verwaltungsreglements grundsätzlich Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden. Zur Frage der Einbeziehung wird im Weiteren noch Stellung genommen. Diese Regelung ist jedoch im Verhältnis zu der Klägerin als Verbraucherin unwirksam, da nach Artikel 19 EuGVVO von den Vorschriften des 4. Abschnittes der EUGVVO nur abgewichen werden kann, wenn die Vereinbarung nach Entstehung des Rechtsstreits getroffen wird, wenn dem Verbraucher die Befugnis eingeräumt wird, andere als die in diesem Abschnitt eingeführten Gerichte anzurufen oder wenn sie zwischen dem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedsstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichtes dieses Mitgliedsstaates begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates nicht zulässig ist. Alle drei Voraussetzungen liegen für den streitgegenständlichen Fall offensichtlich nicht vor, so dass eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung von der Zuständigkeit nach Artikel 18 EuGVVO vorliegend unwirksam ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung des streitgegenständlichen Betrages in Höhe von 1.445,-- € nebst Zinsen zu. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als für die Beurteilung ihrer gegenüber der Beklagten bestehenden Zahlungsansprüche deutsches Recht zur Anwendung kommt, gleichwohl bestehen die nach Auffassung der Klägerin nach deutschem Recht geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtsunkt, insbesondere auch nach den durch die Klägerin aufgeführten Anspruchsgrundlagen aus den im Einzelnen weiter auszuführenden Gründen nicht. Deutsches Recht findet vorliegend nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dem Urteil vom 03.10.2019 zum Aktenzeichen C 272/18 jedenfalls deshalb Anwendung, weil die Regelung in Artikel 19 des Verwaltungsreglements zum streitgegenständlichen Fond, ausweislich derer luxemburgisches Recht Anwendung findet, in dieser Form unwirksam ist. Zwar steht es Vertragsparteien nach Artikel 3 der ROM-I-VO grundsätzlich frei, das Recht, dem ein Vertrag unterliegt, frei zu wählen. Nach Artikel 6 Abs. 1 ROM-I-VO unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher) mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates ausrichtet und der Vertrag in dem Bereich dieser Tätigkeit fällt. Nach Artikel 6 Abs. 2 ROM-I-VO können die Parteien ungeachtet Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO das auf einen Vertrag, der die Anordnungen des Absatzes 1 erfüllt anzuwendende Recht nach Artikel 3 ROM-I-VO wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 ROM-I-VO mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Nach Art. 6 Abs. 4 ROM-I-VO gelten die Absätze 1 und 2 von Artikel 6 allerdings nicht für Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Mithin ist nach Artikel 6 Abs. 1 der ROM-I-VO für einen Verbrauchervertrag grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies ist für die Klägerin das deutsche Recht. Zwar ist nach Artikel 6 Abs. 2 ROM-I-VO eine Rechtswahlklausel grundsätzlich zulässig, doch ist eine solche in Allgemeinen Geschäftsbedingung eines Gewerbetreibenden enthaltende Klausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde und den Verbraucher in die Irre führt, indem sie ihm den Eindruck vermittelt, auf die Vertragsbeziehung zwischen dem Anteilseigner und der Kapitalverwaltungsgesellschaft sei nur das Recht des Mitgliedsstaates anzuwenden, in dem die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Artikel 6 Abs. 2 ROM-I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre, missbräuchlich im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl 1993, L 95, Seite 29). Artikel 3 Abs.1 dieser Richtlinie bestimmt, dass eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs ist für den Fall, dass eine entsprechende Vertragsklausel im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 festgestellt werden kann, diese jedenfalls dann als unwirksam zu erachten, wenn sie den Verbraucher nicht auf die Rechte nach Artikel 6 Abs. 2 ROM-I-VO bei der vertraglichen Vereinbarung einer Rechtswahlklausel im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 i. V. m. Artikel 3 ROM-I-VO hinweist. Es wird insoweit sowie wegen der weiteren Einzelheiten vollinhaltlich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 03.10.2019 in der Rechtssache C-272/18 „Verein für Konsumenteninformation“ Bezug genommen. Im vorliegenden Fall ist die Regelung des Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einschlägig, da es sich bei der Regelung in Artikel 19 des Verwaltungsreglements der Beklagten zum streitgegenständlichen Fond um eine entsprechende Vertragsklausel im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 der Richtlinie 13/93 handelt. Mit dem Erwerb der Fondanteile an dem streitgegenständlichen Fond wird die Regelung in Art. 19 des Verwaltungsreglements eine von der Beklagten als Verwenderin bestimmte Regelung, die aufgrund der Struktur des streitgegenständlichen Fonds zwangsläufig für viele Vertragspartner, nämlich jeden Antragszeichner, einschlägig ist und die die Beklagte als Unternehmerin für die Klägerin als Verbraucherin vorformuliert hat. Die Beklagte hat den Fond unter anderem auch für private Anleger aufgelegt, so dass im Verhältnis zu der Klägerin als Verbraucherin die Regelungen der Richtlinie 93/13 zur Anwendung kommen. Es handelt sich mithin um eine Vertragsklausel in diesem Sinne mit der Folge, dass die Beklagte für die Wirksamkeit einer Rechtswahl nach Artikel 6 Abs. 1 eines Rechts, das nicht das Heimatrecht der Klägerin als Verbraucherin ist, hier also luxemburgischem Recht, erfordert hätte, dass die Beklagte auf die Regelung in Artikel 6 Abs. 2 ROM-I-VO hingewiesen hätte. Ein solcher Hinweis fehlt in der streitgegenständlichen Regelung des Artikel 19 des Verwaltungsreglements der Beklagten mit der Folge, dass die Rechtswahl nicht wirksam getroffen wurde. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen Regelung in Artikel 6 Abs. 1 ROM-I-VO, der auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis auch ohne weiteres Anwendung findet. Der streitgegenständliche Vertrag ist in den Geltungsbereich der ROM I Verordnung nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung ohne weiteres einbezogen. Auch sonstige Ausschlusskriterien sind auf den streitgegenständlichen Verbrauchervertrag nicht anwendbar. Die Klage ist unbegründet, da aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ersichtlich ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB im vorliegenden Fall nicht. Eine Vertragspflichtverletzung der Beklagten, aus der sich ein Schadensersatzanspruch in der Form der Erstattung der auf die Vertriebskosten entfallenden Anteile der Verwaltungskostenpauschale bestünde, ist nicht ersichtlich. Zwar besteht, wie bereits oben im Einzelnen ausgeführt, ein nach überwiegender Auffassung als Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB in Verbindung mit dem einschlägigen Verwaltungsreglement aus dem Verkaufsprospekt des streitgegenständlichen Fonds der Beklagten. Der Umstand, dass die Beklagte von der Klägerin als Anteilseignerin von Fondanteilen Verwaltungskosten jährlich beansprucht, die auch für Vertriebszwecke verwendet werden, stellt jedoch keine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten aus dem Investmentvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten dar. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt kein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 bzw. Abs. 5 KAGB vor. Zunächst ist die sich aus dem Inhalt des Fonds bzw. des Verwaltungsreglements ergebende Regelung bzgl. der Kostentragung nicht zu beanstanden. Die Tatsache, dass hier bestimmte Anlageklassen gebildet werden, die für bestimmte Anleger unterschiedliche Konditionen, auch unterschiedliche Kostentragungspflichten beinhalten, entspricht der gesetzlichen Regelung. Auch das KAGB sieht vor, dass entsprechende Anlageklassen bei einem Fond der streitgegenständlichen Art gebildet werden können. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 6 sowie § 26 Abs. 5 KAGB auch im Übrigen nicht erkannt werden. Soweit die Klägerin behauptet, sie müsse die Kosten, wie sie sich aus dem Prospekt und dem Verwaltungsreglement ergeben, erbringen, während die institutionellen Anleger Möglichkeiten hätten, entsprechende Kosten durch Verhandlungen oder andere Anlagekonzepte zu minimieren, kann hierin kein Verstoß gegen die Regelungen in § 26 Abs. 2 KAGB erkannt werden. Insoweit findet sich für die Behauptung der Klägerin, dass die Vertriebsentgelte dazu verwendet würden, Kleinanleger von dem Wechsel der Anlage fernzuhalten und sie insbesondere über die sie erwartenden Kosten nicht zu klären, kein hinreichender Beleg. Die Klägerseite hat diese Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Auch aus dem sonstigen Sachzusammenhang ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungskostenpauschale, die von der Beklagten jährlich vereinnahmt wird, dazu verwendet wird, im Wissen und Willen der Beklagten durch Außendienstmitarbeiter Kleinanleger durch Verschleierung von Tatsachen daran zu hindern, ihr Anlageverhalten nach ihren eigenen Wünschen auszurichten. Die Klägerseite behauptet insoweit auch nicht, dass im Rahmen des Abschlusses des Vertrages falsche Angaben bezüglich der zu erwartenden Kosten für die Klägerin gemacht worden wären. Hierzu fehlt es an einem substantiieren und mit hinreichenden Beweisangeboten seitens der Klägerin belegten Vortrag. Die Auslegung der Klägerin, was als Gleichbehandlung im Sinne der Regelung des § 26 Abs. 2 KAGB anzusehen ist und dass dies faktisch in der Realität zu Lasten der Klägerin als Kleinanlegerin von der Beklagten umgangen wird, kann durch das Gericht nicht erkannt werden. Die Ausführungen der Klägerin hierzu sind pauschal und verallgemeinernd. Konkrete Angaben dazu, inwieweit durch die Beklagte selbst bestimmte Institutionen und Personen mit welchem Geld welche Maßnahmen getroffen haben, durch die eine Benachteiligung der Klägerin im Verhältnis zu institutionellen Anlegern vorgenommen wurde, sind nicht erfolgt. Eine schuldhafte Pflichtverletzung der Klägerin ist mithin weder hinreichend substantiiert dargelegt noch mit geeigneten Beweisangeboten unterlegt worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr auch aus dem Investmentvertrag im Sinne eines Geschäftsbesorgungsvertrages, vergleichbar mit den Regelungen der §§ 675 ff BGB kein Anspruch auf Rückzahlung eines Teils der Verwaltungsvergütung nach § 675, 670, 677 BGB zu. Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzustimmen, dass der von ihr behauptete Anspruch entgegen der Auffassung der Beklagten nicht über § 812 BGB, sondern über die Regelungen der Herausgabe im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu beurteilen ist. Da die Klägerin vergleichbar mit einem Vorschuss jährlich die Verwaltungspauschale zahlte, sind nach ihrer Argumentation für den Teil, der nicht für die Verwaltung, sondern nach Auffassung der Klägerin unzulässiger Weise, für den Vertrieb verwendet wurde, §§ 667, 670,675 BGB einschlägig. Allerdings besteht ein Anspruch auch aus dieser Anspruchsgrundlage nicht. Soweit die Klägerin insoweit Rückzahlung von durch sie selbst gezahlte Ausgabeaufschläge begehrt, besteht der Anspruch bereits deshalb nicht, weil nicht festgestellt werden konnte, dass die Klägerin solche Ausgabeaufschläge tatsächlich entrichtet hat. Ob die Klägerin dies behauptet, ist unklar geblieben. Soweit die Klägerin für nicht von ihr selbst gezahlter Ausgabeaufschläge Ansprüche unter dem Gesichtspunkt geltend macht, dass insoweit das Vermögen des Fonds vermindert wurde, besteht ein eigener Anspruch der Klägerin bereits deshalb nicht, da sich deren Unwirksamkeit zwar auf das Vermögen des Fonds auswirken würde, die Klägerin kann solche Ansprüche jedoch nicht im eigenen Namen und mit Leistungsverpflichtung an sich aus dem Vertrag mit der Beklagten geltend machen. Bezüglich der jährlich zu zahlenden Verwaltungspauschale besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch ebenfalls nicht, da die Beklagte zur Überzeugung des Gerichts berechtigt war, den Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 1,35 % jährlich zu vereinnahmen und entsprechend der sich aus dem Verwaltungsreglement ergebenden Regelungen zu verwenden. Die Beklagte hat zunächst durch Vorlage des entsprechenden Genehmigungsvermerks nachgewiesen, dass das Verwaltungsreglement genehmigt und daher wirksam in den Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten mit Erwerb der Fondanteile einbezogen worden ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den Regeln des Verwaltungsreglements auch um Regelungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB anzusehen sind. Die Anlagebedingungen, die nach deutschem Recht nach § 162 Abs. 1 KAGB zu beurteilen sind, sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie werden mit Abschluss des Investmentvertrages Bestandteil desselben. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Insoweit sind die Regelungen des KAGB vorrangig gegenüber den allgemeinen Regelungen des BGB. Ausweislich des KAGB kommt der Investmentvertrag unter Einbeziehung der allgemeinen und besonderen Anlagebedingungen mit Zeichnung des Anteils zustande. Im besonderen Fall der Situation des Erwerbs von Fondanteilen ist mithin eine Sondersituation den allgemeinen Regelungen des § 305 BGB bezüglich der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben. Gleichwohl sind die Regelungen des § 307 ff grundsätzlich anwendbar. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schränkt die Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle allerdings insoweit ein, als nur solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig sind, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzenden Regelungen enthalten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Maßstab für die Beurteilung dieser Frage nicht lediglich der Inhalt der Regelungen der §§ 670 ff, 675 BGB im Sinne der Geschäftsbesorgung. Vielmehr sind auch außerhalb des BGB bestehende spezielle rechtliche Regelungen für bestimmte Vertragstypen im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere auch für das KAGB. Soweit mithin die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. den Anlagebedingungen den Anforderungen des KAGB entsprechen, kann ein Verstoß gegen § 307 ff BGB nicht gegeben sein. Maßstab für die Beurteilung der Wirksamkeit der Kostenregelungen in dem Verwaltungsreglement der Beklagten ist der § 162 KAGB, in dem umfassend die Inhalte der Anlagebedingungen, nach denen das Verwaltungsreglement in dem Prospekt der Beklagten zum streitgegenständlichen Fond zu beurteilen ist, geregelt sind. Nach § 162 Abs. 2 Ziffer 13 KAGB ist für den Fall, dass wie im vorliegenden Fall, in den Anlagebedingungen für die Vergütung und Kosten eine Pauschalgebühr vereinbart wird, die Angabe, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr zusammensetzt und der Hinweis, ob und welche Kosten dem Investmentvermögen gesondert in Rechnung gestellt werden, erforderlich. In Artikel 12 des Verwaltungsreglements des streitgegenständlichen Fonds ist geregelt, dass der Fond eine Kostenpauschale pro Anteilsklasse auf das Nettofondvermögen auf Basis des am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwertes in Höhe von maximal 1,35 % per anno zahlt. Aus der Vergütung werden insbesondere Verwaltung, Fondmanagement, Vertrieb (sofern anwendbar) und Verwahrstelle bezahlt. Darüber hinaus sind neben der Kostenpauschale vier weitere Positionen aufgeführt, die dem Fond belastet werden, nämlich Steuern, Erwerbskosten, außerordentliche Kosten und Kosten für die Information der Anleger. Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die Regelung in dem Verwaltungsreglement den gesetzlichen Anforderungen. Die unter Artikel 12 genannte Gebühr ist als Pauschalgebühr anzusehen im Sinne von § 162 Abs. 2 Ziffer 13 KAGB. Sie enthält die Angabe, woraus sich diese zusammensetzt und den Hinweis, ob und welche Kosten dem Investmentvermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. Eine nähere Aufspaltung der Verwendung der Gelder ist gerade gesetzlich nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht zu beanstanden, dass in dieser Pauschale (All-In-Fee) auch Vertriebsgebühren mit eingestellt sind. Nach im Schrifttum überwiegend vertretener Auffassung, die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 22.09.2016 zum Aktenzeichen III ZR 264/15 (zitiert nach juris) auch ausdrücklich befürwortet wird, unterliegt bei Pauschalgebühren im Sinne von § 162 Abs. 2 Nr. 3 KAGB, die zugleich Vergütung und Kosten der Kapitalanlagegesellschaft abdecken, auch der Gebührenteil, der die Kosten pauschaliert nur der eingeschränkten Inhaltskontrolle für Preisabreden. Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass gegen die Aufgliederung einer solchen Pauschalgebührklausel in eine (nur eingeschränkt kontrollfähige) Gebühren – und eine (vollumfänglich und kontrollfähige) Kostenkomponente spreche, dass Preise für Produkte und Dienstleistungen grundsätzlich stets in Kosten- und Margenbestandteile zerlegt werden könnten. Dementsprechend würden Preisklauseln immer zumindest teilweise der uneingeschränkten Inhaltskontrolle gemäß § 305 ff BGB unterliegen, was mit § 307 Abs. 3 BGB unvereinbar wäre (vgl. auch Rozok in Emde/Dornseifer/Dreibus/Hölscher zu § 162 Abs. 2 Nr. 13 KAGB). Anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.09.2016 zugrunde lag, liegt im vorliegenden Fall eine entsprechende pauschale Gebührenregelung vor, so dass aufgrund der Regelung in § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Inhaltskontrolle nicht stattfindet. Gleichwohl verbleibt jedoch der Schutz der §§ 305 Abs. 2 und 5c BGB, so dass Verstöße gegen das Transparenzgebot sowie die Regelungen über überraschende Klauseln weiterhin Anwendung finden. Allerdings können Verstöße gegen diese beiden Grundsätze vorliegend bezüglich der Regelungen in dem Verwaltungsreglement nicht erkannt werden. Die streitgegenständlichen Regelungen im Verwaltungsreglement sind weder intransparent noch überraschend. Eine Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ist daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, dass der Klägerin auch kein Rückzahlungsanspruch insoweit zusteht. Auch sonstige Anspruchsgrundlagen, aus denen die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten ableiten könnte, sind für das Gericht nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund, dass ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht festgestellt werden konnte, war auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin hier berechtigt war, die von ihr geltend gemachten Zahlungsansprüche lediglich auf der Grundlage von eigenen Schätzungen zu beziffern, nicht weiter einzugehen. Die Klage ist vielmehr – auch wegen der Zinsen – insgesamt als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (abgekürzt KVG), die unter anderem den Fond „xxx“ mit der internationalen Wertpapierkennnummer LUxxxx verwaltet. Bei dem Fond handelt es sich um ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen. Die in Luxemburg ansässige Beklagte erließ nach Maßgabe luxemburgischen Rechts einen Verkaufsprospekt einschließlich eines sogenannten „Verwaltungsreglements“, in dem die Anlagebedingungen enthalten sind. Der Fond wurde als nach luxemburgischem Recht bezeichneter „fonds commun de placement“ errichtet. Der Verkaufsprospekt für den streitgegenständlichen Fond umfasst unter anderem Hinweise für Anleger in der Bundesrepublik Deutschland, in der Schweiz und unter Ziffer C das sogenannte Verwaltungsreglement, das den allgemeinen und besonderen Anlagebedingungen für in Deutschland errichtete entsprechende Fonds nach dem KAGB entspricht. Unter Ziffer A des Verkaufsprospekts unter der Überschrift „Allgemeine Bedingungen“ ist unter anderem geregelt, dass die Beklagte für den Fond unter eigener Verantwortung und Kontrolle sowie auf eigene Kosten einen Fondmanagementvertrag mit der xxx GmbH, Frankfurt am Main geschlossen habe, die ihrerseits die Anlageverwaltung weiter verlagert habe an die xxx AG in Pullach. Weiter ist unter der Überschrift „Vertrieb“ festgestellt, dass die Beklagte als Hauptvertriebsgesellschaft fungiert und mit Kreditinstitutionen, Professionellen des Finanzsektors und/oder nach ausländischem Recht vergleichbaren Unternehmen, die zur Identifizierung der Anteilsinhaber verpflichtet sind, sogenannte Nominee-Vereinbarungen abschließen kann, die diese Institute berechtigen, Anteile an dem streitgegenständlichen Fond zu vertreiben. Auf Seite 15 des Verkaufsprospektes finden sich sodann Regelungen zu Kosten und Dienstleistungen. Hier ist geregelt, dass der Fond an die Verwaltungsgesellschaft eine Kostenpauschale für das Nettofondvermögen auf Basis des am Verwertungstag ermittelten Netto-Inventarwertes zahlt und die Höhe der Kostenpauschale im besonderen Teil des Verkaufsprospektes festgelegt ist. Weiter ist geregelt, dass aus dieser Vergütung insbesondere Verwaltung, Fondmanagement, Vertrieb (sofern anwendbar) und Verwahrstelle bezahlt werden. Neben der Kostenpauschale können danach als weitere Aufwendungen dem Fond sämtliche Steuern, die auf die Vermögenswerte des Fonds und den Fond selbst erhoben werden, im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehende Kosten, außerordentliche Kosten (z. B. Prozesskosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Anteilsinhaber des Fonds anfallen) sowie Kosten für die Information der Anleger des Fonds mittels eines dauerhaften Datenträgers, mit Ausnahme der Kosten für Informationen bei Fondverschmelzung und Maßnahmen im Zusammenhang mit Berechnungsfehlern bei der Anteilsverwertungsermittlung oder bei Anlagegrenzverletzungen belastet werden. Weiterhin könne eine erfolgsbezogene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe sich ebenfalls aus dem jeweiligen besonderen Teil des Verkaufsprospektes ergibt. Unter B im besonderen Teil des Verkaufsprospektes ist auf Seite 20 der Kostenpauschalbetrag als „bis-zu“-Betrag für verschiedene Anteilsklassen angegeben. In dem folgenden unter C abgedruckten Verwaltungsreglement ist unter der Überschrift: „Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle und der Anteilsinhaber hinsichtlich des Fonds bestimmen sich nach dem folgenden Verwaltungsreglement“ zunächst unter Artikel 1 geregelt, dass der streitgegenständliche, von der Beklagten verwaltete Fond ein rechtlich unselbständiger Investmentfond (fonds commun de placement) ist, der aus Wertpapieren und sonstigen Vermögenswerten (Fondvermögen) besteht und für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen (Anteilsinhaber) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird (…). Unter Ziffer 2 ist im letzten Satz weiterhin aufgeführt, dass durch den Kauf eines Anteils der Anteilsinhaber das Verwaltungsreglement sowie alle genehmigten Änderungen desselben anerkennt. Weiter ist unter Artikel 8 „Ausgabe und Rücknahme von Fondanteilen“ unter Ziffer 3 geregelt, dass die Anteile an jedem Bewertungstag zum Ausgabepreis ausgegeben werden. Der Ausgabepreis ist der Anteilswert, gegebenenfalls abzüglich eines Ausgabeaufschlags in Höhe von maximal 2 % zugunsten der Verwaltungsgesellschaft. Die Verwaltungsgesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiterleiten. Schließlich ist unter Artikel 12 „Kosten und enthaltene Dienstleistungen“ geregelt, dass der Fond eine Kostenpauschale pro Anteilsklasse auf das Nettofondvermögen auf Basis des am Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwertes in Höhe von maximal 1,35 % p. a. zahlt. Wegen der Höhe der Kostenpauschale wird in Artikel 12 wiederum auf den besonderen Teil des Verkaufsprospektes Bezug genommen. Weiter ist aufgeführt, dass aus der Vergütung insbesondere Verwaltung, Fondmanagement, Vertrieb (sofern anwendbar) und Verwahrstelle bezahlt werden. Für die Anteilsklasse LC ist im besonderen Teil des Verkaufsprospektes (Seite 20) ein Ausgabeaufschlag, der vom Anteilsinhaber zu tragen ist, von bis zu 2 % angegeben sowie eine Kostenpauschale, die ebenfalls vom Anteilsinhaber zu tragen ist, von bis zu 1,35 %. Letztlich ist in Artikel 19 „anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache“ folgendes geregelt: „1. Das Verwaltungsreglement des Fonds unterliegt luxemburgischem Recht. Gleiches gilt für die Rechtsbeziehung zwischen den Anteilsinhabern und der Verwaltungsgesellschaft. Das Verwaltungsreglement ist bei dem Bezirksgericht in Luxemburg hinterlegt. Jeder Rechtsstreit zwischen Anteilsinhabern, der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle unterliegt der Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts im Gerichtsbezirk Luxemburg im Großherzogtum Luxemburg (…)“. Es wird insoweit sowie wegen der Einzelheiten des Verkaufsprospektes für den streitgegenständlichen Fond vollinhaltlich auf den als Anlage B 1 von den Beklagten-Vertretern beigefügten Verkaufsprospekt für den xxx Fond, Bezug genommen. Die Klägerin behauptet, sie habe nach der ihr zur Verfügung stehenden Depotumsatzliste am 04.03.2009 über Stück 177,552 des streitgegenständlichen Fonds verfügt. Der Anfangswert habe 13.999,98 € betragen. Am 28.11.2011 habe sie Stück 3,23346 veräußert, zum 10.12.2012 weitere Stück 29,8656, zum 26.05.2017 Stück 12,09482, zum 14.08.2017 Stück 2,44101, zum 15.12.2017 Stück 3,22035, zum 05.03.2018 Stück 5,7959 und zum 11.12.2018 nochmals Stück 10,13686. Seit dem 12.12.2018 verfüge die Klägerin noch über Stück 110,85401, die am 16.01.2019 einen Gesamtwert von 3.242,42 € gehabt hätten. Im Zeitraum vom 04.03.2009 bis 11.12.2018 seien also etwa 66 Stück veräußert worden, wobei die Kursentwicklung eines Anteils zwischen 78,85 und maximal 124,02 € bis zuletzt 118,38 € verlaufen sei. Der Verkauf sei in der Form der Rücknahme der Anteile durch die Beklagte erfolgt. Die Klägerin sei von einer Frau S, die als Untervertreterin der Beklagten anzusehen sei, zunächst auf deren Fondangebot und Bereitschaft, auch zur Klägerin in Vertragsbeziehungen zu treten, aufmerksam gemacht worden, bevor sie nach späterem Kaufentschluss über Frau S ein an die Beklagte gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Investmentvertrages, umgangssprachlich „Zeichnung“ der Fondanteile abgegeben habe. Frau S sei im Hause der Beklagten, der das Wissen und Handeln dieser als ihrer inländischen Vertriebsstelle zuzurechnen sei, bekannt. Wenn die Beklagte mit Frau S. nicht unmittelbar einen Vertriebsvertrag geschlossen habe, dann über die im Verkaufsprospekt genannte Vertriebsstelle xxx. Diese und Frau S seien bei der Werbung der Klägerin im Pflichtenkreis der Beklagten etwa gemäß den §§ 297 KAGB, 121 Investmentgesetzt tätig. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe nach § 280 BGB i. V. m. § 26 KAGB ebenso wie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 26 KAGB als Schutzgesetz ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten insoweit zu, als die Verwaltungsgebühr in Höhe von maximal 1,35 % per anno für den Vertrieb des Wertpapiers verwendet werde. Insoweit vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei der Verwaltungsgebühr um eine potentielle Quelle sogenannter Rückvergütungen und damit Vertriebsvergütung/Zuwendung gemäß § 31d Abs. 2 WpHG a. F. entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2014 (Aktenzeichen XI ZR 355/12 – Randnummern 26 u. 29) handele in Form von Sondervorteilen wie Abschlussprämien und Bestandsprovisionen, zu denen eine KVG sich in fragwürdigen Vertriebsvereinbarungen gegen die Interessen der durch diese Praxis konkret gefährdeten Neu- und Bestandskunden verpflichte. Nach Auffassung der Klägerin mindere sich um den entsprechenden Betrag das Fondvermögen der Anleger, gegebenenfalls nach Desinvestition des Wertpapierbestandes. Die Beklagte entnehme dem Anlegervermögen laufend und durch Vereinnahmung der Ausgabeaufschläge Vertriebsentgelte, ohne dass ihr Vertragswerk Klauseln enthielte, die diese Praxis wenigstens formal rechtfertigen könnten. Aus diesen könnten die umsatz- und bestandsabhängigen Vermittlungsfolgeprämien an Depotbanken und potentielle Anlagenberater der privaten Fondhalter geleistet werden, wo sie als sogenannte Rückvergütungen/Zuwendungen ankämen. Mit diesen „Kick-backs“ würde bei Kleinanlegern der (Erst-)Erwerb an diese und, zur Sicherung seiner Nachhaltigkeit, die anschließende Bereitschaft der beratenden Haus- und/oder Depotbank erkauft, mit einer dahingehenden Anlageempfehlung, die Erstanschaffung des Fonds herbeizuführen, nachfolgend keinen Ausstieg der Kundschaft durch Rückgabe von Fondanteilen (mit der Folge der Verminderung des zu verwaltenden Fondvolumens) zu initiieren (um stattdessen alternative prämienhaltige Investitionen in Konkurrenzprodukte zu empfehlen) und damit auch fürderhin im Interesse der Beklagten zu beraten, der aus Ertragsgründen an einer „ewigen“ Haltedauer der Fondbeteiligungen gelegen sei. Diese Vertriebsentgelte, Abschlussprämien und Bestandspflegeprämien fielen weder bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten im Interesse der Anleger, noch bei der Umsetzung investmentvertraglich vereinbarter gemeinsamer Ziele an. Mit der Finanzierung ihres Vertriebs zu Lasten des Sondervermögens nehme die Beklagte entgegen ihrer Kapitalpflichten nicht nur willentlich keinen unmittelbar fördernden Einfluss im Interesse der Fondanleger auf die Steigerung des Anlagevermögens, was für sich schon gegen § 26 Abs. 2 KAGB, § 29 InvG verstoße, sondern reduziere das Fondvermögen ohne korrespondierende Gegenleistung. Sowohl die Einwerbung neuer Anleger, das Halten des vorhandenen Bestands wie die Gewinnung weiterer Investmentvermögen, jeweils einhergehend mit entsprechenden Zuflüssen neuer und/oder dem Verbleib zu bewirtschaftenden Sondervermögens nutzten unmittelbar ausschließlich der jeweiligen KVG, die mit der Verbreitung der Bewirtschaftungsmasse die Grundlage der Berechnung ihrer Vergütung ausweite. Ihr wirtschaftliches Florieren, das nicht mit dem des Sondervermögens gleichzusetzen sei, bringe den Anlegern im Fond keinen Ertrag. Dem Fond selbst sei eine Investition in seine KVG nicht erlaubt und diese werde – über die mittelbare Kurswirkung des wenigstens mit Managementfee abgegoltenen Wertpapiermanagements hinaus - mit dem Ertrag aus ihrer Verwaltungstätigkeit nicht für Rechnung der Anleger tätig, sondern im ausschließlich eigenen Interesse. Das Vertriebsziel Neukundenwirtschaft komme daher ausschließlich der KVG zugute. Die Klägerin behauptet hierzu weiter, dass die Beklagte in den für professionelle Anleger ausgelegten Anlagenkassen keine Vertriebsentgelte berechne oder sie erstatte, weil sie sonst keine institutionelle Kundschaft habe. Irreführend hebe der Verkaufsprospekt einen angeblichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegenüber allen Anlegern hervor. Der Kleinanleger, der in einen Fond investiere, könne demgemäß objektiv keinerlei Interesse an dessen Vertrieb und dem Hinzugewinnen weiterer Anleger haben, weil dadurch der Wert seines eigenen Anteils am Fondvermögen nicht positiv beeinflusst werde. Schon gar nicht, wenn dafür zweistellige Prozentanteile des durchschnittlichen Jahresertrages abgezweigt würden und Substanz, wenn dies ausbleibe. Die KVG hingegen profitiere überproportional von der Zunahme des verwalteten Sondervermögens und steigere ihren Gewinn in erster Linie durch die Aufnahme neuer Fondanleger. Die Vertriebserfolge hätten auf den Gewinn der Beklagten einen Skaleneffekt, der bei degressiver Ausgabenentwicklung den Verwaltungsertrag hebele. Das Sondervermögen hingegen profitiere nicht von dem durch die neu eingeworbenen Einlagen und das Halten der Investoren der Bestandskundschaft erhöhten Fondvolumen. Ihm flössen weder Teile der parallel entsprechend höher anfallenden Kostenpauschale zu, noch gebe die Beklagte die ihr über die Skaleneffekte zukommenden Vorteile indirekt an die ihr anvertrauten Anleger weiter, indem sie beispielsweise die Verwaltungskosten und insbesondere die Managementgebühr angemessen reduzierten. Der Kleinanleger profitiere von dem von ihm finanzierten Vertriebserfolg nicht einmal rudimentär. Im Gegenteil, je umfangreicher das zu verwaltende Fondvolumen sei, umso größer seien die Verwerfungen an den Märkten und die letzten Endes für die Anleger daraus resultierenden Schranken. Das investmentvertragliche Fehlverhalten der Beklagten, die nur Kleinanleger wie die Klägerin mit Ausgabeaufschlägen und sonstigen Vertriebsentgelten überziehe, verstößt nach Auffassung der Klägerin gegen § 26 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 6 Abs. 5 KAGB, wonach eine bevorzugungsfreie Behandlung aller Anleger eines Sondervermögens sicherzustellen sei. Insoweit handele es sich um eine Verhaltensweise, die geprägt sei, von dem Gedanken der Fairness. Soweit ein Anleger anders behandelt werde, etwa Professionelle gegenüber Kleinanlegern, müsse es dafür eine gegenüber dem zu kurz gekommenen objektiv vertretbare Rechtfertigung geben, § 26 Abs. 2 Nr. 3b, 6 KAGB. Die Grenze zum unfairen Handeln sei überschritten, wenn die Benachteiligung einer Anlegergruppe zurückzuführen sei auf eine von der Beklagten verursachte und geförderte, allein ihr nützliche ungleiche Informationslage. Während der professionelle Investor um den Verteilungscharakter insbesondere von Abschlussprovisionen und Bestandspflegeprämien wisse, werde dem Normalanleger dies nicht offenbart und sei er angesichts der ausgelobten Prämien auch nicht anderweitig darüber informiert. Andernfalls würde er keinen Geschäftskontakt zu den von der Beklagten gemanagten Fonds suchen. Vor diesem Hintergrund sei die Ungleichbehandlung verschiedener Anlegergruppen, wie sie hier unter Inkaufnahme ihrer konkreten Gefährdung praktiziert werde, der Beweis dafür, dass private Fondanleger wie die Klägerin ohne vertretbare Berechtigung allein im Erwerbsinteresse der Beklagten von dieser bewusst benachteiligt werde. Sie sei es, die den Vertrieb und damit überproportional wachsenden Gewinn der Beklagten, der die Anleger zudem noch gefährde, finanziere. Die Aufwendungen im Sinne eines Vorschusses für diese „Bestechungsgelder“ gingen allein zu Lasten der privaten Fondanleger und minderten den Ertrag ihrer Anlagen signifikant. Dies sei nach § 2 Abs. 2 KAVerOV, der bei der Auslegung hinzuzuziehen sei, ein Verstoß gegen § 26 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 5 KAGB. § 26 KAGB verknüpfe mit unter anderem Unfairness unmittelbar Schadensersatzansprüche bei vermutetem mindestens grob fahrlässigem Verschulden, § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das entspreche der Intension des Gesetzgebers, der durch entschlossene Reaktion das fragile Gebäude des auf Vertrauen fußenden Fondanlegerwesens der Vermögensverwaltung für den Kleinanleger, praktikabel erhalten wolle. Trete man der Vorschrift respektlos gegenüber, nehme man dem Konzept jede Glaubwürdigkeit. Eine entsprechende Schadensersatzforderung sei auch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, als das man § 26 KAGB ansehen müsse, erfüllt. Fair behandelt wäre die Klägerin nicht mit den Kosten des Vertriebs belastet und wäre ihr anteilmäßig der von Dritten der Beklagten geleistete Ausgabeaufschlag erstattet worden, die deshalb mit Rückwirkung zum Zuflussdatum zu erstatten seien nach § 249 Abs. 1 BGB. Weiterhin ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr ein Anspruch auf Rückerstattung der Vertriebsentgeltentnahmen gegenüber der Beklagten auch nach den §§ 675 Abs. 1 Alternative 1, 611 Abs. 1, 667 Alt. 1 BGB zustände, da die entsprechenden Regelungen in dem Verkaufsprospekt der Beklagten bzw. deren Anlagebedingungen gemäß § 307 BGB unwirksam seien. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Investmentvertrag durch die Zeichnung der entsprechenden Fondanteile zustande gekommen sei. Insoweit handele es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Entsprechende vertragliche Regelungen sehen nach dem BGB jedoch die Berechnung eines Vertriebsentgeltes nicht vor. Die Vertriebsvergütungen stellten weder Aufwendungen zum Zwecke investmentvertraglicher Dienste dar, noch hätten diese nach den Umständen für erforderlich gehalten werden dürfen. Auch erbringe die Beklagte, wenn sie ihre (Erst-)Vertriebshelfer bedenke, kein Sonderopfer. Sie zahle nämlich allenfalls auf das Budget/“Prämientöpfchen“, das mit den zuvor vereinnahmten Vertriebsentgelten bevorratet worden sei. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Regelungen in dem Verkaufsprospekt des streitgegenständlichen Fonds einschließlich des Verwaltungsreglements wegen Verstoßes gegen § 307 BGB die Vereinnahmung von Vertriebsentgelten nicht rechtfertigten, weshalb diese im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages an die Klägerin zurückzuzahlen seien. Weiterhin bestreitet die Klägerin, dass für die Bedingungen im Verkaufsprospekt eine entsprechende behördliche Genehmigung, wie sie nach § 163 Abs. 1 Satz 1 KAGB erforderlich sei, vorliege. Jedenfalls seien in dem Investmentvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten die entsprechenden Bedingungen nicht miteinbezogen worden, da die Klägerin vor ihrer Angebotsabgabe oder bei Übertragung der streitbefangenen Investmentanteile keine für sie enthaltenen schriftlichen Unterlagen ausgehändigt bekommen habe. Insoweit sei die Beklagte für die Einbeziehung von AGB nach § 305 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB als Verwenderin darlegungs- und beweispflichtig. Lediglich hilfsweise für den Fall der tatsächlichen Einbeziehung vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei dem beanstandeten Klauselwerk der Beklagten um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB handele. Sie stelle keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 der Inhaltskontrolle entzogene Preisnebenabrede dar, weil die Fondanleger mit den Vertriebsentgelten keine vertraglich geschuldete Gegenleistung der Beklagten abgölten. Nach Auffassung der Klägerin sei dies so auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 07.12.2010 zum Aktenzeichen XI ZR 3/10, Randnummern 17 und 25 ff zu entnehmen. Allein die rechnerische Zusammenfassung eines anderen Entgelts mit dem Preis für die Hauptlast führe nicht dazu, dass die Klausel insgesamt kontrollfrei sei. Würden kontrollfähige Nebenabreden mit kontrollfreien Hauptabreden zusammengefasst, unterlägen diese ebenfalls der Inhaltskontrolle. Die Kostenklausel halte der demnach eröffneten Inhaltskontrolle ebenso wie die Klausel bezüglich des Ausgabeaufschlags nicht stand. Sie verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie mit wesentlichen Grundprinzipien unvereinbar sei und gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die gewinnorientiert tätige Beklagte mit der Neu- und Bestandskundenwerbung allein ihr eigenes Interesse, Gewinne durch Ausweitung der Verwaltungsmasse zu erzielen, verfolge. Durch die Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung werde eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Kunden des Verwenders indiziert. Hinreichende Gründe, Vertriebsentgeltklauseln bei einer gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen zu lassen, seien nicht ersichtlich. Die Abweichungen vom gesetzlichen Leitbild seien insbesondere weder sachlich gerechtfertigt noch werde der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt. Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Anlageinformationen intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB seien, da sie nicht den Mindestanforderungen gemäß § 162 Abs. 2 Nr. 11 bis 13, 165 Abs. 1 Satz 2 KAGB entsprächen. Die Täuschung an sich führe auch zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da Auffälligkeiten im Verhalten gegen die eigene Kundschaft die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingung nach § 307 BGB beeinflussten. Wenn die Bedingungen an der verheimlichten Wirklichkeit zu messen wären, führte das ebenfalls zu einer rechtlichen Wertung als intransparent. Zudem ist nach Ansicht der Klägerin von einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden der Beklagten durch die Anlagebedingungen der Beklagten auszugehen, da es in das freie Belieben der Beklagten gestellt werde, ob Betriebsentgelte überhaupt und in welcher Höhe berechnet werden. Die Klausel regele damit auch, ob Entgelte erhoben werden. Sie ermögliche es der Beklagten willkürlich Entgelte für Tätigkeiten festzusetzen, die sie im eigenen Interesse vornehme. Ein solches freies Entgeltfestsetzungsrecht sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht vereinbar und benachteilige die Kunden unangemessen (BGH Urteil vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08. Ls b) Rn.13 f). Schließlich sei ein Verstoß gegen das Transparenzgebot darin zu erkennen, dass die Wohlverhaltensrichtlinien des WpHG nach § 31d Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 WpHG a. F. nicht eingehalten seien. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, dass sie im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihr mit Schreiben vom 15.03.2019 für die Klägerin geltend gemachtes Begehr, Rechnung zu legen, nicht erfüllt habe, berechtigt sei, den Rückzahlungsanspruch im vorliegenden Fall zu schätzen und zwar auf 1.250,-- € wegen der laufenden Einnahmen der Beklagten für exakt 10 Jahre sowie weitere 195,-- € als anteilig laufende Einnahmen an Ausgabeaufschlägen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es Sache der Beklagten sei, eine substantiierte Gegenrechnung aufzumachen. Weiterhin vertritt die Klägerin die Auffassung, dass das angerufene Gericht nach Artikel 17 Abs. 1 EuGVVO international und örtlich zuständig sei, da Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag seien, den ein Verbraucher zu einem Zwecke geschlossen habe, der nicht der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. Zudem bestehe ein hinreichender Bezug zu Deutschland. Auch die Gerichtsstandsvereinbarung in den Anlagebedingungen des streitgegenständlichen Fonds stünden dem nicht entgegen, da im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin unstreitig Verbraucherin sei, Artikel 19 EuGVVO eine entsprechende Anwendung ausschließe. Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass für die Beurteilung des vorliegenden streitgegenständlichen Anspruchs deutsches materielles Recht zugrunde zu legen sei, obwohl in den Anlagebedingungen des streitgegenständlichen Fonds auf das luxemburgische Recht Bezug genommen werde. Die entsprechende Regelung in den Anlagebedingungen der Beklagten sei nach der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 03.10.2019 unwirksam, da hierin nicht auf die Grundsätze des Günstigkeitsprinzips im Hinblick auf die mögliche Anwendbarkeit verbraucherschützender Regelungen aus dem deutschen Recht auch bei Anwendung luxemburgischen Rechts hingewiesen werde. Die Klägerin ist der Auffassung, dass ohnehin deutsches Recht im Hinblick auf die auf Deutschland ausgelegte Anlage des streitgegenständlichen Fonds anwendbar sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.445,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno aus jeweils 144,50 € seit dem 01.01.2010, 01.01.2011, 01.01.2012, 01.01.2013, 01.01.204, 01.01.2015, 01.01.2016, 01.01.2017, 01.01.2018, 01.01.2019 und 01.01.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 249,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno seit dem 27.03.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass das angerufene Gericht international nicht zuständig sei. Artikel 17 EuGVVO sei nicht einschlägig, da eine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht entstanden sei. Die vertragliche Beziehung im Sinne eines Investmentvertrages komme allenfalls im Falle des Ersterwerbes eines Fonds von der Beklagten in Betracht. Hier habe die Klägerin den Fond jedoch über die Augsburger Aktienbank offensichtlich an der Börse erworben. Eine vertragliche Beziehung bestehe daher nicht. Weiterhin ergebe sich der Gerichtsstand in Luxemburg aus dem Verwaltungsreglement, das zwischen der Klägerin und der Beklagten im Hinblick auf deren Anteilszeichnung Anwendung finde. Weiterhin vertritt die Beklagte die Auffassung, jedenfalls sei luxemburgisches Recht entsprechend der ausdrücklichen Regelung in dem Verwaltungsreglement anwendbar, da sich die Klägerin mit Kauf der Anlage unter die Regelungen des Verwaltungsarrangements unterworfen habe, ausweislich derer ausdrücklich luxemburgisches Recht zur Anwendung komme. Es bestehe auch keine anderweitige Rechtswahl. Die Beklagte ist vor diesem Hintergrund der Auffassung, dass sämtliche Begründungen der Klägerin bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf der Grundlage deutschen Rechtes ins Leere führten, da entsprechende Ansprüche nach luxemburgischem Recht zu begründen seien. Auch nach luxemburgischem Recht seien die klägerseits geltend gemachten Ansprüche jedoch nicht gegeben. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass selbst bei Anwendung deutschen Rechts das Verwaltungsreglement keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff darstellten. Zwischen der Klägerin und der Beklagten sei bereits kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, auf das die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden könnten. Zudem liege eine Preisklausel vor, die jedenfalls eine inhaltliche Überprüfung nach § 307 BGB ausschließe. Der Umstand, dass die Verwaltungspauschale auch für den Vertrieb des Fonds seitens der Beklagten verwendet werde, sei ausdrücklich im Verwaltungsreglement und dem Fondprospekt vorgesehen und widerspreche den gesetzlichen Regelungen nicht. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Teile des ihr zur Verfügung gestellten Entgeltes auch für Vertriebskosten verwende. Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspreche dies nicht den Interessen des Anlegers. Vielmehr sei es auch im Interesse des Anteilsinhabers, wenn der Fond an andere Anleger vertrieben werde, eine größere Anlegerschaft habe und insgesamt das Fondvermögen vergrößert werden. Die Einwendungen der Klägerin seien insoweit nicht zutreffend. Schließlich liege auch ein Fall der Ungleichbehandlung nicht vor. Vielmehr sei die Einrichtung von Anlageklassen für bestimmte Anlegerformen gesetzlich vorgesehen. Im Rahmen des gesetzlich Vorgeschriebenen halte die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Fond und der Verteilung der Kosten den Gleichheitsgrundsatz ein. Letztlich sei die Klageforderung völlig unbestimmt und aus der Luft gegriffen. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Klägerin hier Zahlungsansprüche geltend mache. Eine Rechnungslegungspflicht der Beklagten bestehe insoweit ebenfalls nicht.