Beschluss
61 K 29/18
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2022:0623.61K29.18.00
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Tenor
In der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft
wird der Erinnerung des Antragsgegnervertreters, Rechtsanwalt K., vom 17.06.2022, gegen die Berücksichtigung der F. GmbH als Antragstellerin nicht abgeholfen und dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
In der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft wird der Erinnerung des Antragsgegnervertreters, Rechtsanwalt K., vom 17.06.2022, gegen die Berücksichtigung der F. GmbH als Antragstellerin nicht abgeholfen und dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Die ursprüngliche Antragstellerin des Versteigerungsverfahrens S. hat ihren Erbanteil mit Urkunde des Notars C. vom 29.12.2020 verkauft an die F. GmbH. Im Kaufvertrag wurde sofortige dingliche Wirkung beschlossen (s. Bl. 689 d. A.). Durch diese Veräußerung des Erbanteils tritt die Käuferin an Stelle der bisherigen Miteigentümerin und übernimmt auch in ihre Verfahrensstellung als Antragstellerin (vgl. Stöber, ZVG, 22. Auflage, § 180 Rn 74). Die bisher nicht vollzogene Grundbuchberichtigung erlangt hier keine Bedeutung, da der Eigentumswechselt vorliegend nicht erst mit Eintragung im Grundbuch stattfindet, sondern außerhalb des Grundbuchs gemäß der in der Urkunde vereinbarten "sofortigen dinglichen Wirkung". Das Grundbuch ist unrichtig (vgl. Schöner/Stöber, Grundbücher, 16. Auflage, Rn 963). Die vereinbarte auflösende Bedingung hat ebenfalls keine Relevanz, da diese bislang nicht eingetreten ist. Aktuell ist also die Käuferin des Erbanteils, die Fränkische Immobiliengesellschaft mbH, die Grundstückseigentümerin und somit in der Position der Antragstellerin. Es handelt sich um eine gesetzliche Folge, nicht um eine Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Anhörung des Antragsgegners zu Berücksichtigung der Käuferin als Antragstellerin war also nicht geboten. Im Übrigen war es der Erinnerungsführer selbst, der wiederholt und bereits ab April 2021 auf den Wechsel der Antragsteller-Position hingewiesen hat (s.u.a. Bl. 683, 684, Bl. 710 d. A.). In einem vorangegangenen Erinnerungsverfahren, welches ebenfalls von Herrn Rechtsanwalt K. angestoßen wurde, bemängelte dieser, ganz entgegen seinem jetzigen Vortrag, dass eben die F. GmbH nicht als aktuelle Antragstellerin berücksichtigt wurde. Lediglich in dem Verfahren 61 K 56/18 hatte Herr Rechtsanwalt K. einen Tag vor dem Versteigerungstermin und auch nur in diesem einen Verfahren eine gleichlautende Erinnerung eingelegt, diese aber nach Ende der Bietzeit und Verkündung des Meistgebots wieder zurückgenommen. Diese widersprüchliche Argumentation, wie auch die Vorgehensweise, dass dieses Thema nun erst wieder vor dem Versteigerungstermin aufgegriffen wird und allein in diesem Verfahren Erinnerung nach § 766 ZPO eingelegt wurde und in keinem der anderen Verfahren dieser Erbengemeinschaft, in welchen teilweise die Antragstellerin/Antragsgenerin G. selbst den Zuschlag erhalten hat, machen deutlich, dass das Rechtsmittel der Erinnerung in diesem Verfahren erneut aus rein verfahrenstaktischen Gründen mit dem Ziel der Terminsaufhebung und Zuschlagsverhinderung und somit rechtsmissbräuchlich eingelegt wurde. Die Auswirkungen der Pfändung des Miterbenanteils war bereits Gegenstand eines Einstellungsantrages von Herrn Rechtsanwalt K. vom 26.01.2021 Bl. 431 d.A.) und wurden durch Beschluss vom 29.03.2021 (Bl. 665 d. A.), auf welchen vollumfänglich Bezug genommen wird, ausführlich erläutert. Die Pfändungsschuldnerin ist durch die Pfändung weder an der Durchführung eines Versteigerungsverfahrens noch an der Veräußerung ihres Miterbenanteils gehindert.