Entscheidung
V ZB 58/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:200325BVZB58
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:200325BVZB58.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 58/23 vom 20. März 2025 in dem Teilungsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2025 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp, die Richter Dr. Hamdorf und Dr. Malik und die Richterin Laube beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden - 4. Zivilkammer - vom 29. Au- gust 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 ist als Miteigentümerin der im Eingang dieses Beschlus- ses näher bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Als weitere Miteigentümer sind die Beteiligten zu 1 und 2 in Erbengemeinschaft eingetragen. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht im November 2018 die Zwangsversteigerung der Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Beteiligte zu 2 pfändete den Miterbenanteil der Beteiligten zu 1 und erwirkte die Überweisung des Anteils zur Einziehung. Die Erbteilspfän- dung wurde in das Grundbuch eingetragen. In der Folge übertrug die Beteiligte zu 1 mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2020 der Beteiligten zu 3 ihren Erbteil. Die Beteiligte zu 3 beantragte ihren Beitritt zu dem Teilungsversteige- rungsverfahren. Nachdem das Vollstreckungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass sie mit der Übertragung kraft Gesetzes an die Stelle der Beteiligten zu 1 getreten sei, nahm die Beteiligte zu 3 ihren Antrag auf Beitritt zurück. 1 - 3 - Die Beteiligte zu 2 hat Erinnerung dagegen eingelegt, dass die Beteiligte zu 3 in dem Verfahren als Antragstellerin geführt wird. Das Vollstreckungsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde durch das Landgericht wendet sich die Be- teiligte zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt. II. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob die Beschwerde mangels Rechts- schutzbedürfnisses unzulässig ist. Jedenfalls sei sie nicht begründet, weil das Vollstreckungsgericht die Beteiligte zu 3 zu Recht als Antragstellerin führe. Die Beteiligte zu 3 sei aufgrund der Erbteilsübertragung in die Verfahrensstellung der Beteiligten zu 1 als Antragstellerin eingetreten. Die Pfändung und Überweisung des Erbteils stehe dem nicht entgegen. III. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). An einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung fehlt es im Streitfall. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil das Beschwerdege- richt sie zugelassen hat. Zwar ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneinge- schränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine von dem Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft. Denn ein für den Beschwerdeführer 2 3 4 5 - 4 - vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Entschei- dung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden; die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 5 mwN). 2. Hier wendet sich die Beteiligte zu 2 - anders als in dem Parallelverfahren (vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2025 - V ZR 63/23, juris) - nicht gegen die Fortführung des Teilungsversteigerungsverfahrens, sondern lediglich dagegen, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligte zu 3 (anstelle der Beteiligten zu 1) als Antragstellerin führt. a) Es ist schon zweifelhaft, ob in der von dem Vollstreckungsgericht geäu- ßerten Rechtsansicht, dass die Beteiligte zu 3 kraft Gesetzes Antragstellerin ge- worden und deswegen im Teilungsversteigerungsverfahren als solche zu führen sei, überhaupt eine Vollstreckungsmaßnahme liegt, gegen die eine Erinnerung nach § 766 ZPO statthaft ist; verneinte man dies, wäre die sofortige Beschwerde schon deshalb unstatthaft. b) Der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) steht jeden- falls § 95 ZVG entgegen, der gemäß § 180 Abs. 1 ZVG auch im Teilungsverstei- gerungsverfahren Anwendung findet. Nach § 95 ZVG kann gegen eine Entschei- dung, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfolgt, die sofortige Be- schwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhe- bung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft. An einer solchen selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheidung fehlt es hier. aa) Das Versteigerungsverfahren soll möglichst beschleunigt ablaufen. § 95 ZVG schränkt deshalb die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen im Vollstreckungsverfahren ein. Ausgenommen sind mit den Entscheidungen über Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens 6 7 8 9 - 5 - nur solche Zwischenentscheidungen, die für das weitere Verfahren von beson- derer Bedeutung sind und über deren Wirksamkeit zeitnah Rechtssicherheit her- beigeführt werden soll. Im Übrigen wird der Rechtschutz der Beteiligten auf die Zuschlagserteilung und ihre Überprüfung in dem durch § 100 ZVG gesteckten Rahmen konzentriert. Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Voll- streckungsgericht an zuvor getroffene Entscheidungen nach § 79 ZVG auch nicht gebunden, sondern hat das gesamte bisherige Versteigerungsverfahren neu und unabhängig von vorherigen Entscheidungen zu würdigen (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 7 mwN). bb) Die Annahme des Vollstreckungsgerichts, dass die Beteiligte zu 3 als Erbteilserwerberin kraft Gesetzes Antragstellerin geworden und deswegen in dem auf Antrag der Beteiligten zu 1 angeordneten Teilungsversteigerungsverfah- ren als solche zu führen sei, ist jedenfalls nicht selbstständig anfechtbar. (1) Hierin liegt insbesondere keine selbstständig anfechtbare Fortsetzung des Verfahrens i.S.v. § 95 ZVG. Eine solche setzt voraus, dass das Versteige- rungsverfahren zuvor eingestellt oder aufgehoben war (näher Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 9); dies ist dann, wenn das laufende Versteigerungsverfahren - wie hier - mit dem Erbteilserwerber als Antragsteller fortgeführt wird, nicht der Fall. (2) Darin, den Erbteilserwerber als Antragsteller zu führen, liegt auch we- der eine Aufhebung (§ 180 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 28 f. ZVG) des von dem Erbteils- veräußerer beantragten Teilungsversteigerungsverfahrens noch die Anordnung eines neuen Teilungsversteigungsverfahrens auf Antrag des Erbteilserwerbers (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 15 ZVG) oder die Anordnung seines Beitritts (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 27 ZVG, vgl. Stöber/Keller, ZVG, 23. Aufl., § 27 Rn. 20); vielmehr wird das auf Antrag des Erbteilsveräußerers angeordnete Teilungsversteigerungsver- fahren mit dem Erbteilserwerber als Antragsteller fortgeführt. 10 11 12 - 6 - c) Dass sich die sofortige Beschwerde gegen eine Erinnerungsentschei- dung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO richtet, ändert an deren Unstatthaftigkeit nach § 180 Abs. 1 i.V.m. § 95 ZVG nichts (näher Senat, Beschluss vom 19. De- zember 2024 - V ZB 77/23, WM 2025, 491 Rn. 11 ff. mwN). IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar ist, wenn sich die Beteiligten wie im kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8). Das ist hier im Verhältnis der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 der Fall. 2. Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Rechtsschutzziel der Be- teiligten zu 2, das darauf gerichtet ist, der Beteiligten zu 3 die Stellung als An- tragstellerin abzuerkennen. Dieses Interesse schätzt der Senat mangels anderer Anhaltspunkte wie das Beschwerdegericht auf 5.000 €. Brückner Haberkamp Hamdorf Malik Laube Vorinstanzen: AG Wiesbaden, Entscheidung vom 23.06.2022 - 61 K 29/18 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.08.2023 - 4 T 216/22 - 13 14 15