OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 M 815/20

Amtsgericht Witten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIT:2020:1020.17M815.20.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.2020 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgericht vom 28.05.2020 (Geschäftsnummer: 17 M 815/20) durch den folgende Ansprüche gegen die oben genannte Drittschuldnerin gepfändet wurden:

u.a. Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen)

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Gläubigers vom 20.07.2020 gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgericht vom 28.05.2020 (Geschäftsnummer: 17 M 815/20) durch den folgende Ansprüche gegen die oben genannte Drittschuldnerin gepfändet wurden: u.a. Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens (einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Witten vom 27.02.2019, Aktenzeichen 17 M 1085/18 und aus dem Schluss-Versäumnisbeschluss des AG Bielefeld vom 06.02.2020, Aktenzeichen 34 F 2513/17. Der Gläubiger kann auf ihn übergegangene rückständige Unterhaltsforderungen für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.03.2018 von dem Schuldner beanspruchen. Unter Benutzung des Formulars gemäß Anlage 3 zu § 2 ZVFV beantragte der Gläubiger den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei hat er keinen gesonderten Antrag, dass die Pfändung nach § 850 d ZPO erfolgen soll, in das Formular eingefügt. Der Gläubiger hat auf Seite 8 des Formulars in den dafür vorgesehenen Feldern eingetragen, dass der Schuldner geschieden ist und keine weiteren unterhaltsberechtigten Kinder außer dem Gläubiger hat. Durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 28.05.2020 (Geschäftsnummer: 17 M 815/20) werden die oben genannten Ansprüche gegen die oben genannte Drittschuldnerin gepfändet. Dabei wurde von der Rechtspflegerin in dem dafür vorgesehenen Feld auf Seite 9 des Formulars kein pfandfreier Betrag eingetragen. Mit Schriftsatz vom 09.07.2020 beantragte der Gläubiger, den pfandfreien Betrag mittels Beschluss festzusetzen, da eine bevorrechtigte Pfändung nach § 850 d ZPO erfolgen soll. Die Rechtspflegerin hat durch Beschluss vom 13.07.2020 den dem Schuldner zu belassenden pfandfreien Betrag mit Wirkung ab Juli 2020 auf 1.031,00 EUR festgesetzt. Soweit der pfandfreie Betrag nicht bereits mit Wirkung ab Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses festgesetzt wurde, legt der Gläubiger hiergegen Erinnerung ein. Er trägt vor, es sei nicht antragsgemäß nach § 850 d ZPO entschieden worden, da in dem erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kein pfandfreier Betrag festgesetzt worden sei. Da der Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Verwendung des Formulars Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850 d ZPO gemäß § 2 Nr. 1 ZVFV beantragt worden sei, sei der Antrag dahingehend auszulegen, dass eine Pfändung und Überweisung nach § 850 d ZPO beantragt werde. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass ein ausdrücklicher Antrag auf weitergehende Vollstreckung gemäß § 850 d ZPO nicht gestellt worden sei und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss daher antragsgemäß erlassen worden sei. II. Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 28.05.2020 wurde antragsgemäß erlassen. Die unterlassene Festsetzung eines pfandfreien Betrages auf Seite 9 des Antragsformulars stellt keine Verletzung von die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffenden Verfahrensvorschriften dar. § 850 d ZPO ermöglicht zwar im Falle der Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen einen privilegierten Zugriff auf das Arbeitseinkommen, indem die allgemeinen Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen gemäß § 850 c ZPO nicht gelten und dem Unterhaltsschuldner nur der für seinen notwendigen Unterhalt und die Erfüllung seiner bevorrechtigten, laufenden Unterhaltspflichten erforderliche Betrag zu belassen ist. Dieser von den Grenzen des § 850 c ZPO abweichende pfandfreie Betrag ist im Falle einer Pfändung nach § 850 d ZPO vom Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss festzusetzen. Vorliegend wurde zurecht kein derartiger pfandfreier Betrag bereits im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festgesetzt, weil der Gläubiger zunächst keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, wonach eine Pfändung nach § 850 d ZPO erfolgen soll. Eine Festsetzung kam daher erst ab nachträglicher ausdrücklicher Antragstellung in Betracht. Gepfändet wird für einen Unterhaltsgläubiger nur auf Antrag in dem erweiterten Umfang des § 850 d (Zöller/Stöber, ZPO, § 850 d Rn. 12). Denn es bleibt jedem Unterhaltsgläubiger überlassen, ob er die erweiterten Pfändungsmöglichkeiten gemäß § 850 d ZPO nutzt oder sich mit den allgemeinen Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO begnügt. Insoweit besteht kein Automatismus, dass bei der Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche die Pfändung immer nach § 850 d ZPO erfolgen muss (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 26.04.2016, Az. 325 T 44/16, JurBüro 2017, 209-210). Einen ausdrücklichen Antrag dahingehend, dass die Pfändung nach § 850 d ZPO erfolgen soll, hat die Gläubigerin nicht gestellt. Das gemäß § 829 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 2 Nr. 1 ZVFV i.V.m. Anlage 3 zu § 2 ZVFV für den Pfändungsantrag zu nutzende Antragsformular enthält weder einen fest vorgegebenen Antrag nach § 850 d ZPO. Die vorgegebene Bezeichnung des Antrags lautet „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen“. Ein Verweis auf § 850 d ZPO ist, im Gegensatz zum Wortlaut des § 2 Nr. 1 ZVFV, nicht enthalten. Das Formular enthält auch keinen durch Ankreuzen wählbaren vorformulierten Antrag auf Pfändung nach § 850 d ZPO. Allerdings bietet das Formular neben der wählbaren Möglichkeiten zur Antragstellung auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen und zur Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen ein weiteres wählbares Freifeld, das für zusätzliche Antragstellungen wie z.B. den Antrag auf Pfändung nach § 850 d ZPO genutzt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat der Gläubiger im vorliegenden Fall jedoch keinen Gebrauch gemacht. An keiner Stelle des Formulars findet sich ein konkreter Hinweis auf eine Pfändung nach § 850 d ZPO. Entgegen der Ansicht des Gläubigers ergibt sich nicht allein aus der Nutzung des Antragsformulars gemäß Anlage 3 zu § 2 ZVFV, dass ein Antrag gemäß § 850 d ZPO gestellt wird (vgl. Hintzen in: Hintzen, Lohnpfändung, 37. Aufl. 2020, Zweiter Teil Erläuterungen zur Pfändung von Arbeitseinkommen, Rn. 181). Zwar regelt § 2 Nr. 1 ZVFV, dass das in Anlage 3 bestimmte Formular zu nutzen ist, wenn die Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen nach § 850 d ZPO erfolgen soll. Das Formular selbst enthält aber keinen eindeutigen Verweis auf eine zwingende Pfändung gemäß § 850 d ZPO. Vielmehr enthält der Formularvordruck auch wählbare Antragsmöglichkeiten, die sich auf eine Pfändung nach § 850 c ZPO beziehen und ist damit offensichtlich sowohl für eine Pfändung in den Grenzen des § 850 c ZPO als auch für eine solche in den erweiterten Zugriffsmöglichkeiten nach § 850 d ZPO konzipiert. Es ist daher eine ausdrückliche Antragstellung in dem Formular durch den Gläubiger erforderlich. Soweit das Landgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 26.04.2016 die Auffassung vertritt, dass jedenfalls dann, wenn die Pfändung zur Beitreibung des Kindes-Mindestunterhaltes erfolgen soll, der unter Nutzung des betreffenden Formulars gestellte Antrag bei verständiger und interessengerechter Auslegung dahingehend aufzufassen sei, dass der Gläubiger die ihm nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Pfändungsmöglichkeiten ausschöpfen will, d.h. er von der erweiterten Pfändungsmöglichkeit Gebrauch machen will (vgl. Landgericht Hamburg a.a.O.), wird diese Auffassung nicht geteilt. Sie ist mit dem Sinn und Zweck der Einführung der amtlichen Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht vereinbar. Die Einführung der Antragsformulare soll eine schnelle und effiziente Bearbeitung der Anträge ermöglichen, indem die Anträge gleich gestaltet und weitestgehend standardisiert sind. Dieser Zielsetzung steht es entgegen, wenn es von außerhalb des Antragsformulars liegenden Umständen, wie der Art der zu vollstreckenden Forderung, abhängen soll, ob ein bestimmter Antrag gestellt wird oder nicht. Aus den gleichen Erwägungen ergibt sich, dass auch die Eintragungen in den Feldern, die die für die Berechnung des pfandfreien Betrages maßgeblichen Angaben enthalten, keinen Antrag darstellen. Zum Einen ergibt sich aus derartigen Eintragungen nicht eindeutig und zweifelsfrei der Wille, von den erweiterten Pfändungsmöglichkeiten des § 850 d ZPO Gebrauch zu machen. Zum Anderen besteht im Sinne einer bezweckten schnellen und effektiven Bearbeitung des Antrags überhaupt erst Anlass, die entsprechenden Eintragungen zu prüfen, wenn feststeht, dass ein Antrag gemäß § 850 d ZPO gestellt wird. Es ist daher grundsätzlich ein ausdrücklicher und eindeutiger Antrag auf Pfändung gemäß § 850 d ZPO erforderlich und hierfür die Eintragungsmöglichkeit für weitere Antragstellungen auf Seite 1 des in Anlage 3 zu § 2 ZVFV bestimmten Formulars zu nutzen. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Witten, Bergerstr. 14, 58452 Witten, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Witten oder beim Landgericht Bochum als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .