Beschluss
325 T 44/16
LG Hamburg 25. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2016:0426.325T44.16.0A
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Leitsätze
1. Es besteht kein Automatismus dahingehend, dass bei der Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche die Pfändung immer nach § 850d erfolgen muss. Kein Unterhaltsgläubiger, dem gesetzliche Unterhaltsansprüche zustehen und der diese im Wege der Forderungspfändung beizutreiben beabsichtigt, ist gehindert, Arbeitseinkommen des Schuldners lediglich in dem sich aus § 850c ZPO ergebenden Umfange pfänden zu lassen, also von der Möglichkeit der erweiterten Pfändung nach § 850d ZPO keinen Gebrauch zu machen. Der Unterhaltsgläubiger hat die Wahl, eine Pfändung nach § 850c ZPO oder einen Pfändung nach § 850d ZPO zu betreiben.(Rn.3)
2. Der der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung als Anlage 3 beigefügte Formularvordruck benennt die in § 2 Nr. 1 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung genannte Vorgabe nicht, dass dieser Formularvordruck für Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO zu verwenden ist (und zwar nur für Pfändungen nach § 850d ZPO), d.h. bei Benutzung dieses Formulars die Pfändung nach § 850d ZPO erfolgen soll. Der Formularvordruck ist offenbar auch für Pfändungen nach § 850c ZPO entworfen worden und das Formular enthält weder einen fest vorgegebenen Pfändungsantrag nach § 850d ZPO noch einen (durch Ankreuzen) wählbaren Pfändungsantrag nach § 850d ZPO.(Rn.3)
3. Jedenfalls dann, wenn die Pfändung zur Beitreibung des Kindes-Mindestunterhaltes erfolgen soll, ist der unter Benutzung des besagten Formulars gestellte Antrag bei verständiger und interessengerechter Auslegung dahingehend aufzufassen, dass der Gläubiger die ihm nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Pfändungsmöglichkeiten ausschöpfen will, d.h. er von der erweiterten Pfändungsmöglichkeit Gebrauch machen will, um die zur Deckung des notwendigen Bedarfs erforderlichen Mindest-Unterhaltsbeträge soweit als möglich von dem Drittschuldner gezahlt zu erhalten.(Rn.3)
4. Ein insoweit unvollständiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist entsprechend zu ergänzen. Eine Rückwirkung der erweiterten Pfändung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner ist nicht angezeigt, wenn der Drittschuldner davon ausgehen konnte und musste, dass das Arbeitseinkommen des Schuldners nur in dem sich aus § 850c ZPO ergebenden Umfange gepfändet ist und der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens an den Schuldner auszuzahlen ist.(Rn.4)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 30.03.2016 wird das Amtsgericht angewiesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.02.2016 (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az. 771 M 98/16) durch Ergänzungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Pfändung nach § 850d ZPO erfolgt, und in dem Ergänzungsbeschluss die bei einer Pfändung nach § 850d ZPO erforderlichen Anordnungen (wie sie auf Seite 9 oben des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formulars unter “Pfandfreier Betrag“ vorgesehen sind), zu treffen und zugleich zur Klarstellung auszusprechen, dass der auf Seite 5 unten des Formulars abgedruckte, an die Drittschuldnerin gerichtete Hinweis insoweit nicht gilt, als in diesem Hinweis vorgegeben wird, dass bei der Pfändung die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO zu beachten ist, und dass die erweiterte Pfändung und Überweisung mit Zustellung des Ergänzungsbeschlusses an die Drittschuldnerin wirksam wird.
II. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Automatismus dahingehend, dass bei der Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche die Pfändung immer nach § 850d erfolgen muss. Kein Unterhaltsgläubiger, dem gesetzliche Unterhaltsansprüche zustehen und der diese im Wege der Forderungspfändung beizutreiben beabsichtigt, ist gehindert, Arbeitseinkommen des Schuldners lediglich in dem sich aus § 850c ZPO ergebenden Umfange pfänden zu lassen, also von der Möglichkeit der erweiterten Pfändung nach § 850d ZPO keinen Gebrauch zu machen. Der Unterhaltsgläubiger hat die Wahl, eine Pfändung nach § 850c ZPO oder einen Pfändung nach § 850d ZPO zu betreiben.(Rn.3) 2. Der der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung als Anlage 3 beigefügte Formularvordruck benennt die in § 2 Nr. 1 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung genannte Vorgabe nicht, dass dieser Formularvordruck für Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO zu verwenden ist (und zwar nur für Pfändungen nach § 850d ZPO), d.h. bei Benutzung dieses Formulars die Pfändung nach § 850d ZPO erfolgen soll. Der Formularvordruck ist offenbar auch für Pfändungen nach § 850c ZPO entworfen worden und das Formular enthält weder einen fest vorgegebenen Pfändungsantrag nach § 850d ZPO noch einen (durch Ankreuzen) wählbaren Pfändungsantrag nach § 850d ZPO.(Rn.3) 3. Jedenfalls dann, wenn die Pfändung zur Beitreibung des Kindes-Mindestunterhaltes erfolgen soll, ist der unter Benutzung des besagten Formulars gestellte Antrag bei verständiger und interessengerechter Auslegung dahingehend aufzufassen, dass der Gläubiger die ihm nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Pfändungsmöglichkeiten ausschöpfen will, d.h. er von der erweiterten Pfändungsmöglichkeit Gebrauch machen will, um die zur Deckung des notwendigen Bedarfs erforderlichen Mindest-Unterhaltsbeträge soweit als möglich von dem Drittschuldner gezahlt zu erhalten.(Rn.3) 4. Ein insoweit unvollständiger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist entsprechend zu ergänzen. Eine Rückwirkung der erweiterten Pfändung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner ist nicht angezeigt, wenn der Drittschuldner davon ausgehen konnte und musste, dass das Arbeitseinkommen des Schuldners nur in dem sich aus § 850c ZPO ergebenden Umfange gepfändet ist und der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens an den Schuldner auszuzahlen ist.(Rn.4) I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 30.03.2016 wird das Amtsgericht angewiesen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.02.2016 (Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Az. 771 M 98/16) durch Ergänzungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Pfändung nach § 850d ZPO erfolgt, und in dem Ergänzungsbeschluss die bei einer Pfändung nach § 850d ZPO erforderlichen Anordnungen (wie sie auf Seite 9 oben des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss-Formulars unter “Pfandfreier Betrag“ vorgesehen sind), zu treffen und zugleich zur Klarstellung auszusprechen, dass der auf Seite 5 unten des Formulars abgedruckte, an die Drittschuldnerin gerichtete Hinweis insoweit nicht gilt, als in diesem Hinweis vorgegeben wird, dass bei der Pfändung die Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO zu beachten ist, und dass die erweiterte Pfändung und Überweisung mit Zustellung des Ergänzungsbeschlusses an die Drittschuldnerin wirksam wird. II. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. III. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. I. Die minderjährige Gläubigerin, vertreten durch das Fachamt Jugend- und Familienhilfe, betreibt gegen den Unterhaltsschuldner (Schuldner) die Beitreibung des Mindest-Unterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB auf der Grundlage eines Beschlusses des Familiengerichts. Das als Vertreter handelnde Fachamt hat unter Verwendung des der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung als Anlage 3 beigefügten Formulars “Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen“ bei dem Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Pfändung des Arbeitseinkommens des Schuldners beantragt. Dabei hat das Fachamt nicht einen (zusätzlichen) Antrag, dass die Pfändung nach § 850d ZPO erfolgen soll, in das Formular hineingesetzt. Die Rechtspflegerin hat den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, dabei jedoch den auf Seite 9 des Formulars unter der Überschrift “Pfandfreier Betrag“ vorgedruckten, für die Pfändung nach § 850d ZPO vorgesehenen Text nicht ausgefüllt. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin hat diese lediglich den nach § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners an die Gläubigerin gezahlt. Die Rechtspflegerin hat zur Begründung ausgeführt, der unter der Überschrift “Pfandfreier Betrag“ vorgedruckte, für die Pfändung nach § 850d ZPO vorgesehene Text sei nicht ausgefüllt worden, weil seitens der Gläubigerin bzw. seitens des Fachamts der – erforderliche – Antrag auf erweiterte Pfändung nach § 850d ZPO nicht gestellt worden sei und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sonach auf eine Pfändung nach § 850c ZPO gerichtet sei. Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und macht zur Begründung geltend, dass sich bereits daraus, dass zur Antragstellung das besagte Formular “Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderungen“ verwendet worden sei, ergebe, dass die Pfändung nach § 850d ZPO erfolgen solle. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Dem Amtsgericht ist zwar darin beizutreten, dass eine erweiterte Pfändung und Überweisung nach § 850d ZPO einen entsprechenden (d.h. auf Pfändung und Überweisung nach § 850d ZPO gerichteten) Antrag des Gläubigers voraussetzt und dass das Formular Unzulänglichkeiten aufweist. Es besteht – worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist – kein Automatismus dahingehend, dass bei der Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche die Pfändung nach § 850d erfolgen muss, d.h. kein Unterhaltsgläubiger, dem gesetzliche Unterhaltsansprüche zustehen und der diese im Wege der Forderungspfändung beizutreiben beabsichtigt, ist gehindert, Arbeitseinkommen des Schuldners lediglich in dem sich aus § 850c ZPO ergebenden Umfange pfänden zu lassen, also von der Möglichkeit der erweiterten Pfändung nach § 850d ZPO keinen Gebrauch zu machen (Gleiches gilt für die Kontenpfändung). Der Unterhaltsgläubiger hat die Wahl, eine Pfändung nach § 850c ZPO oder einen Pfändung nach § 850d ZPO zu betreiben. Ferner ist festzustellen, dass der der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung als Anlage 3 beigefügte Formularvordruck die in § 2 Nr. 1 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung genannte Vorgabe, dass dieser Formularvordruck für Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO zu verwenden ist (und zwar nur für Pfändungen nach § 850d ZPO zu verwenden ist), d.h. bei Benutzung dieses Formulars die Pfändung nach § 850d ZPO erfolgen soll, nicht benennt (weder in der Überschrift noch im Eingangsteil des Formulars findet sich ein Hinweis auf § 850d ZPO; in der Überschrift ist nicht einmal von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen die Rede) und der Formularvordruck zudem nach seiner inhaltlichen Konzeption, da an verschiedenen Stellen § 850c ZPO angeführt ist (so wird z.B. auf Seite 5 unten auf die Tabelle zu § 850 c ZPO verwiesen und auf Seite 8 auf den nach § 850c ZPO pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens abgestellt) offenbar auch für Pfändungen nach § 850c ZPO entworfen worden war, und das Formular weder einen festvorgegebenen Pfändungsantrag nach § 850d ZPO noch einen (durch Ankreuzen) wählbaren Pfändungsantrag nach § 850d ZPO enthält. Gleichwohl aber ist vorliegend der von der Vertreterin der Gläubigerin unter Benutzung des – gemäß § 2 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung für die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches nach § 850d ZPO vorgesehenen – Formulars gestellte Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass eine Pfändung und Überweisung nach § 850d ZPO beantragt wird. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Pfändung zur Beitreibung des Kindes-Mindestunterhaltes erfolgen soll, ist der unter Benutzung des besagten Formulars gestellte Antrag bei verständiger und interessengerechter Auslegung dahingehend aufzufassen, dass der Gläubiger die ihm nach dem Gesetz zur Verfügung stehenden Pfändungsmöglichkeiten ausschöpfen will, d.h. er von der erweiterten Pfändungsmöglichkeit Gebrauch machen will, um die zur Deckung des notwendigen Bedarfs erforderlichen Mindest-Unterhalts-Beträge soweit als möglich von dem Drittschuldner gezahlt zu erhalten. Demgemäß ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.02.2016 entsprechend zu ergänzen. Eine Rückwirkung der erweiterten Pfändung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (01.02.2016) oder den Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin ist nicht angezeigt, da die Drittschuldnerin bislang im Hinblick auf den auf Seite 5 unten des Formulars abgedruckten Hinweis und im Hinblick darauf, dass der auf Seite 9 oben des Formulars unter “Pfandfreier Betrag“ vorgedruckte Anordnungstext nicht ausgefüllt ist, davon ausgehen konnte und musste, dass das Arbeitseinkommen des Schuldners nur in dem sich aus § 850c ZPO ergebenden Umfange gepfändet ist und der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens an den Schuldner auszuzahlen ist. Das Beschwerdeverfahren ist gemäß Nr. 2121 Kostenverzeichnis zum GKG gerichtsgebührenfrei.